DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 32
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0029
++++ Artikel 32 Innerhalb der Gemeinschaft werden in keinem Falle höhere Zollsätze als gegenüber dritten Ländern angewandt , für welche die Meistbegünstigung gilt . Bei einer Änderung oder Aussetzung von Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder bei Anwendung des Artikels 40 durch das Königreich Spanien kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen Maßnahmen beschließen . Bei einer Änderung oder Aussetzung von Sätzen des vereinheitlichten EGKS-Tarifs oder bei Anwendung des Artikels 40 durch das Königreich Spanien kann die Kommission die zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen Maßnahmen beschließen .