94/261/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des Edelstahlherstellers Sidenor (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 112 vom 03/05/1994 S. 0077 - 0082
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des Edelstahlherstellers Sidenor (Nur der spanische Text ist verbindlich) (94/261/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 1 und 2, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Stahlindustrie der Gemeinschaft befindet sich seit der ersten Hälfte der achtziger Jahre gegenwärtig in ihrer schwierigsten Phase. Der allgemeine Konjunkturrückgang mit erheblichen Auswirkungen auf die gewerbliche Tätigkeit im allgemeinen und auf die Stahlindustrie im besonderen und ein grosses Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage mit einem entsprechenden Preisverfall sind hierfür die Ursache. Darüber hinaus ist der Weltmarkt insgesamt geschwächt, wird Druck durch Einfuhren ausgeuebt, und hat ein Handelsstreit mit den USA wichtige EG-Exporte nach diesem Markt behindert. Diese Faktoren haben alle dazu beigetragen, daß sich die finanzielle Lage fast aller Stahlunternehmen in der Gemeinschaft verschlechtert hat. II Im April 1992 teilte Spanien der Kommission einen Plan zur Umstrukturierung des spanischen Edelstahlherstellers Sidenor (einschließlich der Unternehmen Acenor und Foarsa) und diesbezuegliche finanzielle Begleitmaßnahmen mit. Nach dem Plan sollen Acenor und Foarsa ihre Tätigkeiten, die von Sidenor übernommen werden, einstellen. Ausserdem sieht der Plan eine Reihe industrieller, kommerzieller, sozialer und finanzieller Umstrukturierungsmaßnahmen vor, die es Sidenor ermöglichen sollen, bis Ende 1995 Betriebsergebnisse zu erzielen, die seine Lebensfähigkeit sichern. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan sieht darüber hinaus die endgültige Stillegung von zwei der sechs Sidenor-Anlagen in Llodio und Hernani (die beide Elektrolichtbogenöfen und Walzwerke umfassen) vor, was einem Kapazitätsabbau von 31 % bzw. 505 000 t/J Flüssigstahl und 379 000 t/J Warmwalzerzeugnisse entspricht. Ferner sollen 1 845 Arbeitsplätze abgebaut werden, so daß die Zahl der Beschäftigten von 4 725 im Jahr 1990 auf 2 880 im Jahr 1995 zurückgehen wird. Die Finanzierung des Plans enthält Beihilfeelemente, die nach Ansicht der Kommission mit dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission (1) (Stahlbeihilfenkodex) unvereinbar sind. Nach Berechnungen der Kommission betragen diese Beihilfen insgesamt höchstens 80,052 Milliarden Pta und setzen sich wie folgt zusammen: - höchstens 26,3 Mrd. Pta für die Tilgung von Schulden von Acenor und Foarsa; - Sozialaufwendungen von höchstens 7,79 Mrd. Pta; - Kapitalzufuhr von höchstens 20,2 Mrd. Pta und - höchstens 25,762 Mrd. Pta in Form eines Verlustausgleichs zur Deckung zusätzlicher in dem Plan ursprünglich nicht einkalkulierter Betriebsverluste und finanzieller Belastungen in den Jahren 1992 und 1993. Diese Beihilfen umfassen auch die Maßnahmen, derentwegen die Kommission im Juli 1992 (2) ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfenkodex eröffnete, um bestimmte unrechtmässig, nämlich ohne vorherige Notifizierung zugunsten von Acenor, gewährte Beihilfen zu prüfen, die den Weiterbetrieb des Unternehmens trotz finanzieller Schwierigkeiten ermöglichen sollten. Bei dem für Sozialaufwendungen angegebenen Betrag wurden die mögliche Schließung des Werks in Larrondo und ein zusätzlicher Arbeitsplatzabbau in Sidenors übrigen Anlagen berücksichtigt (siehe unten). Darüber hinaus werden zusätzliche Sozialaufwendungen in Höhe von 7,79 Mrd. Pta von der Kommission gesondert genehmigt, da sie mit Artikel 4 Absatz 1 des Stahlbeihilfenkodex vereinbar sind. III Die Kommission hat mit Hilfe eines externen Experten die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Umstrukturierungsplans geprüft, wobei sie sich auf dieselben Kriterien gestützt hat wie bei früheren Umstrukturierungen der Stahlindustrie der Gemeinschaft. Sie hat aus den Feststellungen des Sachverständigen gefolgert, daß Sidenor bei strenger Einhaltung des Plans unter normalen Marktbedingungen seine Rentabilität bis Ende 1995 wiedererlangen müsste, sofern folgende Zusatzmaßnahmen ergriffen werden: - Veräusserung oder Stillegung des Edelstahlwerks in Larrondo (mit Flüssigstahl- und Warmwalzkapazitäten von 95 000 bzw. 60 000 Tonnen/J); - zusätzlicher Abbau von 335 Arbeitsplätzen in den übrigen Werken. IV Durch die extrem schwierige Lage auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft ist der betreffende Sektor in mehreren Mitgliedstaaten und auch in Spanien bedroht. Das Vorhaben, Sidenor mit einer wirtschaftlich gesunden und tragfähigen Struktur auszustatten, trägt zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags, insbesondere der Artikel 2 und 3, bei. Nach Ansicht der Kommission sind die von Spanien vorgeschlagenen staatlichen Finanzierungsmaßnahmen erforderlich, um dieses Vorhaben durchzuführen. Da der Vertrag für eine derartige aussergewöhnliche Situation keine einschlägigen Vorschriften vorsieht, muß die Kommission auf Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags zurückgreifen, um der Gemeinschaft die Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele zu ermöglichen. Gleichzeitig muß aber die genehmigte Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden, und sie darf die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft - insbesondere angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft - nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen. Daher sind Gegenleistungen zu fordern, die in angemessenem Verhältnis zu der Höhe der ausnahmsweise genehmigten Beihilfen stehen, damit ein hoher Beitrag zu den in diesem Sektor erforderlichen Strukturanpassungen geleistet wird. V Um die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans zu erhöhen, ist laut Empfehlung des unabhängigen Beraters auch die Stillegung des Werks in Larrondo oder seine Veräusserung an die Privatwirtschaft erforderlich; ferner sind zusätzlich 335 Arbeitsplätze abzubauen. Sämtliche in dem Plan vorgesehenen Kapazitätsverringerungen müssen endgültig sein, damit die betreffenden Kapazitäten den Gemeinschaftsmarkt nicht mehr belasten können. Die stillgelegten Werke sind daher abzureissen oder zum Gebrauch ausserhalb Europas zu veräussern. Darüber hinaus dürfen die verbleibenden Kapazitäten zur Erzeugung von Rohstahl und warmgewalzten Fertigprodukten dem Umstrukturierungsplan zufolge nicht erhöht werden, sofern dies nicht durch eine Produktivitätssteigerung bedingt ist. Dies gilt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der letzten Kapazitätsstillegung oder der letzten Beihilfezahlung für Investitionen nach dem Plan, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, um nachhaltig auf die Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem EG-Stahlmarkt einzuwirken. Wesentlich ist auch, daß der in dem Umstrukturierungsplan genannte Zeitplan eingehalten wird. Das Werk in Larrondo ist bis spätestens 30. Juni 1994 stillzulegen oder zu veräussern. VI Während der gesamten Umstrukturierung ist nicht nur zu gewährleisten, daß die genehmigte Beihilfe das Unternehmen in die Lage versetzt, bis Ende 1995 seine Lebensfähigkeit wiederzuerlangen und die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt wird, sondern es ist auch sicherzustellen, daß es durch die finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht von vornherein einen unangemessenen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen des Sektors erhält, indem seine Netto-Zinsbelastung auf unter 3,5 % des Jahresumsatzes, dem derzeitigen Gemeinschaftsdurchschnitt für Stahlunternehmen, fällt. Darüber hinaus sollte das Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger Steuererleichterungen oder -minderungen für frühere Verluste weder beantragen noch erhalten, die nach dem Umstrukturierungsplan bereits durch Beihilfen gedeckt werden. Ferner sind etwaige zusätzliche Darlehen zu marktüblichen Bedingungen zu gewähren und keine Vorzugsbedingungen für Neuverschuldungen gegenüber dem Staat einzuräumen. VII Die Anwendung dieser Entscheidung erfordert eine strenge Überwachung durch die Kommission während der gesamten Umstrukturierung bis Ende 1998. Damit die Kommission diese Überwachung wirksam durchführen kann, fordert sie die spanischen Behörden zu einer engen und umfassenden Mitarbeit und zur Einhaltung strenger Berichterstattungspflichten auf. Folgende Aspekte verdienen besondere Aufmerksamkeit: - Kapazitätsabbau, - durchgeführte Investitionen, - Arbeitsplatzabbau, - Einhaltung des Zeitplans für die Stillegungen, - Produktion und Auswirkungen auf den Markt, - finanzielle Leistungsfähigkeit, - Privatisierung, - Gründung neuer Unternehmen, - Herkunft und Bedingungen zusätzlicher Finanzierungsmaßnahmen (einschließlich Bedingungen bei weiteren Schulden, Kreditfazilitäten usw.), die über das im Plan vorgesehene Maß hinausgehen, - Fortschritte bei der Wiederherstellung der Rentabilität. Die Kommission wird dem Rat Halbjahresberichte zur Information vorlegen. Ferner ist sicherzustellen, daß die Beihilfe nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken mißbraucht wird. Die Kommission kann gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag zusätzlich stichprobenartige Kontrollen vornehmen lassen, um die übermittelten Angaben und insbesondere die Einhaltung der mit der Beihilfegenehmigung verbunden Auflagen zu überprüfen. Reicht ein Mitgliedstaat bei der Kommission eine Beschwerde ein, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzen, die Preise zu unterbieten, leitet die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 60 EGKS-Vertrag ein. Stellt die Kommission auf der Grundlage der übermittelten Angaben fest, daß die in ihren Entscheidungen nach Artikel 95 festgelegten Voraussetzungen nicht erfuellt wurden, kann sie die Aussetzung der Beihilfezahlungen bzw. die Rückerstattung bereits gewährter Beihilfen verlangen. Kommt ein Mitgliedstaat einer derartigen Entscheidung nicht nach, findet Artikel 88 EGKS-Vertrag Anwendung. Die Kommission kann einen mit der Zustimmung Spaniens ausgewählten unabhängigen Berater damit beauftragen, sie bei der Überwachung zu unterstützen. Die Kommission stellt mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicher, daß das beihilfebegünstigte Unternehmen die Bedingungen dieser Entscheidung, einschließlich der geforderten Fortschritte bei der Wiederherstellung der Rentabilität, und seine übrigen Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag einhält. Ergeben sich aus den Kontrollberichten wesentliche Abweichungen von den Zahlen, aufgrund derer die Rentabilitätsprüfung erfolgt ist, kann die Kommission verlangen, daß Zusatzmaßnahmen ergriffen werden, um die Umstrukturierungsmaßnahmen zu stützen. VIII Eine Entscheidung nach Artikel 95 EGKS-Vertrag zur Genehmigung staatlicher Beihilfen stellt angesichts von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag eine aussergewöhnliche Maßnahme dar. Aus den obengenannten Gründen kann die Kommission jedoch ausnahmsweise die vorgeschlagenen Beihilfen vorbehaltlich der Beachtung der von ihr festgelegten Bedingungen genehmigen. Gleichzeitig stellt sie das nach Artikel 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfenkodex eröffnete Verfahren ein, da die betreffenden Beihilfen nunmehr genehmigt werden. Die betreffenden Beihilfen, die bis Ende 1995 die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen sollen, sind als endgültig zu betrachten. Wird die Lebensfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht wiedererlangt, beantragt Spanien für dieses Unternehmen keine weiteren Ausnahmen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Folgende Beihilfehöchstbeträge, die Spanien dem spanischen Edelstahlhersteller Sidenor, einschließlich der Unternehmen Acenor und Foarsa, mittelbar oder unmittelbar zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar, sofern die in den Artikeln 2 bis 5 aufgeführten Bedingungen eingehalten werden: - Tilgung von Schulden bis höchstens 26,3 Mrd. Pta, - Sozialaufwendungen bis höchstens 7,79 Mrd. Pta, - Kapitalzufuhr bis höchstens 20,2 Mrd. Pta, - Verlustausgleich bis höchstens 25,762 Mrd. Pta zur Deckung zusätzlicher Betriebsverluste und finanzieller Belastungen in den Jahren 1992 und 1993, die die ursprünglichen Schätzungen des Plans übersteigen. (2) Die Beihilfen sind so berechnet, daß das Unternehmen bis Ende 1995 die Lebensfähigkeit wiederherstellen kann. Wird die Lebensfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht wiederhergestellt, beantragt Spanien für dieses Unternehmen keine weitere Ausnahme nach Artikel 95 EGKS-Vertrag. (3) Die Beihilfen dürfen nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken verwendet werden. (4) Unbeschadet der Beihilfemaßnahmen nach diesem Artikel des Umstrukturierungsplans sind etwaige Darlehen an das Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen zu gewähren; tilgungsfreie Zeiten oder eine Vorzugsbehandlung von Schulden gegenüber dem Staat sind unzulässig. Artikel 2 (1) Folgende Produktionskapazitäten werden endgültig stillgelegt: "(Tausend Tonnen)"" ID="1">Hernani> ID="2">228> ID="3">125"> ID="1">Llodio> ID="2">277> ID="3">254"> ID="1">Insgesamt > ID="2">505> ID="3">379"> (2) Sämtliche Kapazitätsstillegungen sind spätestens zu dem im Zeitplan des Umstrukturierungsplans festgelegten Zeitpunkt abzuschließen. Darüber hinaus ist das Edelstahlwerk in Larrondo bis 30. Juni 1994 an die Privatwirtschaft zu veräussern oder stillzulegen. (3) Die Unwiderruflichkeit der in Absatz 1 genannten Schließungen wird sichergestellt durch die Verschrottung der betreffenden Anlagen oder durch ihre Veräusserung ausserhalb Europas. (4) Das begünstigte Unternehmen darf seine verbleibenden Kapazitäten zur Erzeugung von Rohstahl und warmgewalzten Fertigprodukten dem Umstrukturierungsplan zufolge nicht erhöhen, es sei denn, daß diese durch Produktivitätssteigerungen bedingt sind. Dies gilt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der letzten Kapazitätsstillegung oder der letzten Beihilfezahlung für Investitionen nach dem Plan, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Artikel 3 Die Genehmigung der Beihilfen gemäß Artikel 1 ist darüber hinaus an folgende Bedingungen geknüpft: a) die anfängliche Netto-Zinsbelastung des neuen Unternehmens beträgt netto mindestens 3,5 % des Jahresumsatzes; b) das begünstigte Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger beantragt und erhält keine Steuererleichterungen oder -ermässigungen für frühere Verluste, die bereits durch die unter diese Entscheidung fallenden Beihilfen gedeckt werden; c) das begünstigte Unternehmen führt sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen durch, die in dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan aufgeführt sind, und zwar entsprechend dem darin enthaltenen Zeitplan. Artikel 4 (1) Spanien bietet seine volle Mitarbeit im Rahmen der folgenden Überwachungsmaßnahmen an: a) Spanien unterbreitet der Kommission viermal jährlich, d. h. spätestens am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, Berichte mit den im Anhang genannten vollständigen Angaben über das Unternehmen und die Umstrukturierung. Der erste Bericht ist der Kommission bis 15. März 1994 und der letzte bis 15. September 1998 zu übermitteln, falls die Kommission keine andere Entscheidung trifft. b) Die Berichte enthalten vollständige Angaben, damit die Kommission den Umstrukturierungsprozeß sowie die Schaffung und Nutzung von Kapazitäten verfolgen kann, und hinreichende Finanzangaben, damit sie prüfen kann, ob ihre Bedingungen erfuellt werden. Die Berichte enthalten mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben, wobei die Kommission sich vorbehält, den Anhang aufgrund der im Laufe der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse zu ändern. Spanien hat die Aufgabe, das begünstigte Unternehmen zur Herausgabe sämtlicher relevanten Daten zu veranlassen, auch wenn diese unter anderen Umständen als vertraulich betrachtet werden. (2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Berichte Halbjahresberichte, die sie dem Rat bis spätestens 1. Mai bzw. 1. November übermittelt, damit dieser sie gegebenenfalls erörtern kann. Plant das begünstigte Unternehmen Investitionen zur Schaffung oder Erweiterung von Kapazitäten, unterrichtet die Kommission den Rat durch einen Bericht über die Finanzierung, in dem nachgewiesen wird, daß diese keine staatlichen Beihilfen enthält. Artikel 5 (1) Die Kommission kann jederzeit einen mit der Zustimmung Spaniens ausgewählten unabhängigen Berater damit beauftragen, die Ergebnisse der Überwachung auszuwerten, etwaige erforderliche Nachforschungen anzustellen und dem Rat Bericht zu erstatten. (2) Die Kommission kann gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag erforderlichenfalls Kontrollen in dem begünstigten Unternehmen vornehmen, um die Richtigkeit der in den Berichten gemäß Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Angaben und insbesondere die Erfuellung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu überprüfen. Reicht ein Mitgliedstaat bei der Kommission eine Beschwerde ein, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzen, die Preise zu unterbieten, so leitet die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 60 EGKS-Vertrag ein. (3) Durch Prüfung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte stellt die Kommission sicher, daß die Anforderungen insbesondere des Artikels 1 Absatz 4 eingehalten werden. Artikel 6 (1) Unbeschadet etwaiger Sanktionen, die die Kommission auf der Grundlage des EGKS-Vertrags auferlegen kann, kann sie jederzeit die Aussetzung der Beihilfezahlungen oder die Rückerstattung bereits gewährter Beihilfen verlangen, wenn sie aufgrund der ihr übermittelten Angaben feststellt, daß die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht erfuellt werden. Kommt Spanien einem solchen Verlangen nicht nach, so gilt Artikel 88 EGKS-Vertrag. (2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte wesentliche Abweichungen von den der Prüfung der Lebensfähigkeit zugrundeliegenden Finanzangaben fest, so kann sie Spanien auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Umstrukturierungsmaßnahmen des begünstigten Unternehmens zu stützen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 12. April 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 234 vom 12. 9. 1992, S. 5. ANHANG Von der Kommission verlangte Angaben a) Kapazitätsabbau - (voraussichtliches) Datum der Produktionsstillegungen, - (voraussichtliches) Datum des Abbruchs (1) der betreffenden Werke, - bei Veräusserung von Anlagen (voraussichtliches) Datum des Verkaufs sowie Identität und Land des Erwerbers, - Verkaufspreis. b) Investitionen - Einzelheiten der durchgeführten Investitionen, - Datum des Abschlusses der Investition, - Investitionskosten, Finanzierungsquellen und Höhe etwaiger Beihilfen, - Datum etwaiger Beihilfezahlungen. c) Arbeitsplatzabbau - Anzahl und Zeitplan der abgebauten Arbeitsplätze, - Gesamtkosten, - Aufschlüsselung der Finanzierung. d) Produktion und Auswirkungen auf den Markt - monatliche Produktion von Rohstahl und Fertigungserzeugnisse je Kategorie, - Art, Umfang, Preise und Märkte der abgesetzten Produkte. e) Finanzielle Leistungsfähigkeit - Entwicklung ausgewählter finanzieller Schlüsselzahlen zur Gewährleistung von Fortschritten bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit (die finanziellen Ergebnisse und Schlüsselzahlen sind so darzustellen, daß sie mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens verglichen werden können), - Höhe der Netto-Zinsbelastung, - Einzelheiten und Zeitplan der erhaltenen Beihilfen und damit gedeckte Kosten, - Bedingungen etwaiger zusätzlicher Darlehen (gleich welcher Herkunft). f) Privatisierung - Verkaufspreis und Behandlung bestehender Passiva, - Verwendung der Verkaufserlöse, - Verkaufsdatum, - finanzielle Stellung des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs. g) Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke einschließlich Kapazitätserhöhungen - Identität sämtlicher privaten und öffentlichen Anteilseigner, - Finanzquellen der Anteilseigner für die Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke, - Bedingungen der Beteiligung der privaten und öffentlichen Anteilseigner, - Führungsstruktur des neuen Unternehmens. (1) Siehe Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 286 vom 16. 10. 1991, S. 20.