31994D0159

94/159/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1994 über die Inanspruchnahme eines Schlachthofes durch Belgien in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 071 vom 15/03/1994 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0100


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. März 1994 über die Inanspruchnahme eines Schlachthofes durch Belgien in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates (94/159/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/384/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 16. Februar 1994 bestätigten die belgischen Veterinärbehörden in der Gemeinde Maldegem in Ostflandern einen Ausbruch von klassischer Schweinepest.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 80/217/EWG wurde um den Seuchenherd sofort eine Schutzzone (Sperrgebiet) abgegrenzt.

Die Verbringung und Beförderung von Schweinen auf öffentlichen Strassen und Privatwagen innerhalb dieser Schutzzone wurde verboten.

Belgien hat einen Antrag auf Genehmigung der Inanspruchnahme eines in der Schutzzone gelegenen Schlachthofs gestellt, um Schweine schlachten zu können, die ausserhalb der Schutzzone gehalten werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Belgien wird ermächtigt, den Schlachthof "Ryckärt" von Eeklo in der am 16. Februar 1994 um den Seuchenherd von Maldegem errichteten Schutzzone in Anspruch zu nehmen, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Die Anfahrt zum Schlachthof erfolgt über eine bestimmte Route, die vom belgischen Gesetzgeber genau festzulegen ist;

- am Ausgangspunkt dieser Route werden alle Schweinetransportfahrzeuge behördlich verplombt sein. Dabei notieren die zuständigen Behörden die Zulassungsnummer des Fahrzeugs sowie die Zahl der darin beförderten Schweine;

- beim Eintreffen im Schlachthof müssen die zuständigen Behörden

i) die Plombe des Fahrzeugs inspizieren und entfernen,

ii) die Zulassungsnummer des Fahrzeugs und die Zahl der darin beförderten Schweine notieren.

(2) Fahrzeuge, die Schweine zu dem Schlachthof gemäß Absatz 1 befördern, sind unmittelbar nach dem Entladen der Tiere zu reinigen und zu desinfizieren.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. März 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(2) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34.