31977D0260

77/260/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. März 1977 über die von der belgischen Regierung geplante Beihilfe zur Ausweitung der Kapazitäten einer Erdölraffinerie in Antwerpen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 080 vom 29/03/1977 S. 0023 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. März 1977 über die von der belgischen Regierung geplante Beihilfe zur Ausweitung der Kapazitäten einer Erdölraffinerie in Antwerpen (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (77/260/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach der an die Beteiligten ergangenen Aufforderung sich zu äussern, und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 16. Juni 1976 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWGV und Artikel 1 der Entscheidung 76/22/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1975 (1) über die Beihilfen auf Grund des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 von ihrer Absicht, eine Beihilfe für eine neue Erdölraffinerie in Antwerpen zu gewähren.

In der Folge führte die belgische Regierung näher aus, daß diese Beihilfe einer grossen Erdölgruppe im Rahmen des Wiederaufbaus einer bereits bestehenden Raffinerie gewährt werden soll, deren Kapazität von 4,5 Mill. auf 13,5 Mill. t/Jahr Rohöl gesteigert werden soll.

Nach den erteilten Auskünften soll diese Beihilfe die Durchführung von Umweltschutzinvestitionen fördern ; diese sind von den belgischen Behörden zunächst mit 1 900 Mill. bfrs und anschließend mit 4 395 Mill. bfrs veranschlagt worden, während für den Wiederaufbau der Raffinerie Investitionen in Höhe von insgesamt 12 000 Mill. bfrs vorgesehen sind.

Auf Grund von früher der Kommission mitgeteilten Informationen kann die belgische Regierung gemäß dem Gesetz vom 17. Juli 1959 an bestimmte Unternehmen eine Beihilfe in Form eines Zinszuschusses von 2 bis 4 % für die Dauer von 2 bis 4 Jahren für höchstens 50 % des zu berücksichtigenden Gesamtbetrags der Investitionen gewähren.

Im vorliegenden Fall sollte die geplante Beihilfe aus einem Zinszuschuß von 4 % für die Dauer von 4 Jahren für den Betrag von 1 270 Mill. bfrs bestehen.

Diese Beihilfe ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWGV den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs herbeizuführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage des Raffineriesektors und des Handels mit Erdölprodukten in der Gemeinschaft.

II

Das der Kommission mitgeteilte Vorhaben stellt mit lediglich anderen Modalitäten die Wiederholung eines Vorhabens dar, das eine gleichartige Beihilfe zugunsten derselben Raffinerie vorsah, deren Anwendung die Kommission mit ihrer Entscheidung 73/293/EWG vom 11. September 1973 abgelehnt hatte (2).

Mit diesem ursprünglichen Vorhaben beabsichtigte die belgische Regierung zunächst, die gesamten Neuinvestitionen der genannten Raffinerie zu fördern, doch hatte sie dann der Kommission in einer zweiten These vorgeschlagen, die Beihilfe lediglich für die Umweltschutzinvestitionen zu gewähren.

In ihrer vorstehend genannten Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, daß ein derartiges Beihilfevorhaben nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Zone, in der die Investitionen getätigt werden sollten, begründet werden könne.

Ausserdem war sie der Auffassung, daß der Raffineriesektor in Belgien und in der Gemeinschaft sich dadurch auszeichne, daß die bestehenden und vorgesehenen Produktionskapazitäten bereits weitgehend den Bedarf überschritten und daß aus diesen Gründen eine staatliche Beihilfe zur weiteren Entwicklung dieser Kapazitäten geeignet sei, im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWGV "die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise" zu ändern.

Ferner vertrat die Kommission die Auffassung, daß eine derartige Beihilfe, selbst wenn sie ausschließlich auf die Umweltschutzinvestitionen beschränkt würde, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne, da die Unternehmen die Kosten zur Beseitigung der durch sie verursachten Umweltverschmutzung selbst tragen müssten und nur dann Beihilfen erhalten dürften, wenn sie nachweislich Schwierigkeiten hätten, die erforderlichen Anpassungen ihrer bestehenden Produktionsanlagen vorzunehmen. (1)ABl. Nr. L 5 vom 10.1.1976, S. 28. (2)ABl. Nr. L 270 vom 27.9.1973, S. 22.

III

Die belgische Regierung hat die Umweltschutzinvestitionen, die sie zu fördern beabsichtigt, mit 4 395 Mill. bfrs veranschlagt, doch hat sie dabei zwei Arten von Investitionen verwechselt.

Die einen, die sich auf 3 029 Mill. bfrs belaufen, sind zur Verbesserung der Qualität der von der Raffinerie vermarkteten Erzeugnisse bestimmt und nur die anderen, die sich auf 1 366 Mill. bfrs belaufen, zur Verringerung oder Beseitigung der Umweltbelastungen durch die Raffinerie.

Die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe ist unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob die eine oder die andere dieser beiden Arten von Investitionen begünstigt werden soll.

IV

Die Investitionen in Höhe von 3 029 Mill. bfrs stellen Produktionsanlagen dar, die dazu bestimmt sind, die Raffinerieerzeugnisse hinsichtlich ihres Schwefel- und Bleigehalts qualitätsmässig zu verbessern ; sie entsprechen damit der Notwendigkeit bzw. dem Interesse einer jeden Raffinerie, nur solche Erzeugnisse auf den Markt zu bringen, die den Normen und Anforderungen der öffentlichen Hand und der Verbraucher genügen, und zwar sowohl in Belgien als auch auf den Ausfuhrmärkten.

Die Vorausschätzung, die die Kommission in ihrer vorgenannten Entscheidung von 1973 über die in Belgien bestehenden Raffinerie-Überschußkapazitäten gemacht hatte, ist durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt und sogar noch übertroffen worden ; diese Feststellung gilt auch für die kommenden Jahre, und zwar sowohl für Belgien als auch für die gesamte Gemeinschaft.

In diesem Zusammenhang ist eine staatliche Beihilfe, die zur Senkung der Investitionskosten gewährt wird, die bei der Erweiterung der Produktionskapazitäten einer Raffinerie entstehen, geeignet, die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern, vor allem wenn es sich um eine so starke Kapazitatausweitung wie im vorliegenden Fall handelt.

Dies gilt sowohl für den Fall, daß die Beihilfe für die gesamten Investitionen gewährt wird, als auch für den Fall, daß sie nur für die Errichtung bestimmter Produktionsanlagen gewährt wird.

Eine derartige Beihilfe kann deshalb nicht gemäß der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWGV als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden : ebensowenig kann sie die Ausnahmebestimmungen der Buchstaben a) und b) desselben Absatzes für sich in Anspruch nehmen, da die Feststellungen, die die Kommission dazu in ihrer Entscheidung von 1973 getroffen hat, gültig bleiben.

V

Die Investitionen zur Verringerung oder Beseitigung der Umweltbelastungen durch die neue Raffinerie (Wasser, Luft, Lärm) belaufen sich in Wirklichkeit nur auf 1 366 Mill. bfrs.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten durch ihre Mitteilung vom 6. November 1974 davon unterrichtet, welche allgemeinen Kriterien sie künftig bei den staatlichen Beihilfen anzuwenden beabsichtigt, die speziell für den Umweltschutz gewährt werden. Die Empfehlung des Rates vom 3. März 1975 (1) über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen stützt sich auf ähnliche Grundsätze.

In der Regel müssen die Unternehmen die Kosten für die Investitionen, die sie vornehmen müssen, um den Auflagen nachzukommen, die ihnen von der öffentlichen Hand im Bereich des Umweltschutzes ebenso wie in allen anderen Bereichen auferlegt werden, selbst tragen. Beihilfen sind nur dann gerechtfertigt, wenn die begünstigten Unternehmen nachweislich diesen Verpflichtungen für ihre bestehenden Produktionsanlagen nur unter Schwierigkeiten nachkommen können und hieraus wirtschaftliche oder soziale Probleme für bestimmte Wirtschaftszweige oder Regionen entstehen können.

Im vorliegenden Fall können weder die Lage des begünstigten Unternehmens noch die der Region, in dem es seinen Standort hat, noch die des Wirtschaftszweigs dem es angehört, die Beihilfe rechtfertigen.

Die Kommission ist jedoch zu der Auffassung gelangt, daß sie berücksichtigen muß, daß die öffentliche Hand schnell gegen die Verschlechterung der Umweltverhältnisse in der Gemeinschaft vorzugehen hat und daß die bestehenden Unternehmen sich nur schwer an die für sie daraus entstehenden neuen Verpflichtungen anpassen können.

Aus diesem Grunde hat sie in der vorstehend genannten Mitteilung (Teil III, 1º angekündigt, daß sie - während einer Übergangszeit und auf Grund der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWGV - die Beihilfen, die die Mitgliedstaaten für zusätzliche Umweltschutzinvestitionen der Unternehmen in seit dem 1. Januar 1975 in Betrieb befindlichen Produktionsanlagen gewähren, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen könnte, ohne diese Möglichkeit auf die obengenannten Fälle zu beschränken.

Die Kommission hat dabei klargestellt, daß im Fall einer Erhöhung der bestehenden Produktionskapazitäten für den Teil der Investitionen, der diesen Kapazitätserweiterungen entspricht, keine Beihilfen gewährt werden dürfen. (1)ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975.

Im vorliegenden Fall wurden die Produktionskapazitäten der Raffinerie verdreifacht ; folglich beläuft sich der den ursprünglichen Kapazitäten entsprechende Teil der Umweltschutzinvestitionen auf höchstens 460 Mill. bfrs von insgesamt 1 366 Mill. bfrs -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien darf sein Beihilfevorhaben für Umweltschutzinvestitionen einer Raffinerie in Antwerpen nicht in Kraft setzen, es sei denn, der vorgesehene Zinszuschuß wird für einen Betrag von höchstens 460 Mill. bfrs gewährt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 22. März 1977

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission