90/19/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 zur Genehmigung der Unterscheidung zwischen Erzeugern leichter bzw. schwerer Lämmer in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 011 vom 13/01/1990 S. 0051 - 0051
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1989 zur Genehmigung der Unterscheidung zwischen Erzeugern leichter bzw. schwerer Lämmer in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) (90/19/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 führen die Mitgliedstaaten spätestens für das Wirtschaftsjahr 1991 eine Vorschrift ein, die eine Unterscheidung zwischen Erzeugern leichter bzw. schwerer Lämmer zulässt. Eine solche Vorschrift ist eine Voraussetzung für die Anwendung der mit Artikel 22 Absatz 8 der genannten Verordnung vorgesehenen Regelung im Wirtschaftsjahr 1990. Spanien hat der Kommission am 28. November 1989 den Entwurf für die die genannte Unterscheidung betreffenden Rechtsvorschriften mitgeteilt. Diese von Spanien vorgesehenen Vorschriften ermöglichen eine sach- gemässe Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 bis zur Anwendung der diesbezueglich auf Gemeinschaftsebene zu erlassenden Maßnahmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien am 28. November 1989 mitgeteilten, eine Unterscheidung zwischen Erzeugern leichter bzw. schwerer Lämmer ermöglichenden Rechtsvorschriften werden genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Spanien gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.