DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 158
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0070
++++ Artikel 158 ( 1 ) 300 Fischereifahrzeuge , die mit ihren technischen Merkmalen in der Namensliste des Anhangs IX - " Basisliste " genannt - aufgeführt sind , kann gestattet werden , ihre Fangtätigkeit in den ICES-Abteilungen V b , VI , VII , VIII a , b und d auszuüben ; in der Zeit zwischen dem Beitritt und dem 31 . Dezember 1995 ist die Zone südlich 56 * 30' nördlicher Breite , östlich 12 * westlicher Länge und nördlich 50 * 30' nördlicher Breite ausgenommen . ( 2 ) Von den in der Basisliste aufgeführten Fischereifahrzeugen sind nur 150 Standardschiffe , von denen fünf Schiffe nur für den Fang anderer als demersaler Arten eingesetzt werden dürfen , zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit berechtigt , sofern sie in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis enthalten sind , davon : a ) 23 in den ICES-Abteilungen V b und VI , b ) 70 in der ICES-Abteilung VII , c ) 57 in der ICES-Abteilung VIII a , b , d . Als " Standard-Schiff " gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von 700 Brems-PS ( BHP ) . Für Schiffe mit einer anderen Antriebskraft gelten folgende Umrechnungssätze : - weniger als 300 PS : 0,57 , - mindestens 300 PS , jedoch weniger als 400 PS : 0,76 , - mindestens 400 PS , jedoch weniger als 500 PS : 0,85 , - mindestens 500 PS , jedoch weniger als 600 PS : 0,90 , - mindestens 600 PS , jedoch weniger als 700 PS : 0,96 , - mindestens 700 PS , jedoch weniger als 800 PS : 1,00 , - mindestens 800 PS , jedoch weniger als 1 000 PS : 1,07 , - mindestens 1 000 PS , jedoch weniger als 1 200 PS : 1,11 , - mehr als 1 200 PS : 2,25 , - Langleinen-Fischereifahrzeuge , ausser den in Artikel 160 Buchstabe b ) genannten : 1,00 , - Langleinen-Fischereifahrzeuge , ausser den in Artikel 160 Buchstabe b ) genannten , mit einer Vorrichtung zur automatischen Betonnung oder der mechanischen Einholung der Leinen : 2,00 . Zur Anwendung dieser Umrechnungssätze auf Schiffe , die die " parejas " und " trios " genannten Fangtätigkeiten ausüben , wird die Motorkraft der teilnehmenden Schiffe zusammengerechnet . ( 3 ) Anpassungen der Basisliste wegen Ausserdienststellung eines Fischereifahrzeugs vor dem Beitritt aufgrund höherer Gewalt werden spätestens am 1 . Januar 1986 nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 beschlossen . Diese Anpassungen dürfen weder zu einer Änderung der Zahl der Fischereifahrzeuge und ihrer Aufteilung auf die einzelnen Kategorien noch zu einer Erhöhung der Gesamttonnage der Gesamtantriebskraft jeder Kategorie führen ; ausserdem dürfen nur solche Fischereifahrzeuge als Ersatz benannt werden , die in der Liste des Anhangs X aufgeführt sind .