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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1732

14.7.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1732 DES RATES

vom 1. Juli 2026

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 7 sowie Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Entkolonialisierung des Gebiets Gibraltar (im Folgenden „Gibraltar“) wird Gibraltar in Anwendung von Kapitel XI der Charta der Vereinten Nationen als „Non-Self-Governing Territory Administered by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland“ (Vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verwaltetes Gebiet ohne Selbstregierung) aufgeführt.

(2)

Nach Artikel 774 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und der Kommission zum räumlichen Geltungsbereich der künftigen Abkommen im Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 gilt das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nicht für Gibraltar und hat in diesem Gebiet keine Wirkung. Der Erklärung zufolge „schließt [dies] jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus“ und werden diese gesonderten Abkommen „[u]nbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, … der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen“.

(3)

Am 31. Dezember 2020 hat das Königreich Spanien (im Folgenden „Spanien“) seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass die Union auf der Grundlage des zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) vereinbarten politischen Rahmens für ein Abkommen über Gibraltar eine weit gefasste und ausgewogene Vereinbarung in Bezug auf Gibraltar trifft.

(4)

Am 5. Oktober 2021 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein Abkommen in Bezug auf Gibraltar aufzunehmen.

(5)

Die Verhandlungen wurden am 12. Dezember 2025 abgeschlossen. Sie führten zu dem Abkommen in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“).

(6)

Weder das Abkommen noch eine in Anwendung oder als Folge des Abkommens vorgenommene Tätigkeit oder ergriffene Maßnahme bewirken eine Änderung der Rechtsstellung Spaniens in Bezug auf die Souveränität und Gerichtsbarkeit in Bezug auf Gibraltar.

(7)

Da die Behörden Gibraltars lokal tätig sind und ausschließlich interne Zuständigkeiten ausüben, sollte eine Beteiligung dieser Behörden an der Anwendung des Abkommens als ausschließlich in die interne Zuständigkeit Gibraltars fallend betrachtet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(8)

Mit dem Abkommen wird die Grundlage dafür geschaffen, dass alle physischen Hindernisse zwischen der Union und Gibraltar beseitigt und gemeinsamer Wohlstand sowie enge und konstruktive Beziehungen in Bezug auf Gibraltar und den angrenzenden Raum in Spanien mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamen Maßnahmen und besonderen Verfahren gefördert werden.

(9)

Die Beseitigung der physischen Hindernisse zwischen der Union und Gibraltar lässt die Verantwortung Spaniens für seine Außengrenzen nach Unionsrecht unberührt.

(10)

Es obliegt der Kommission, nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), die Union zu vertreten und die vom Rat im Einklang mit den Verträgen festgelegten Standpunkte der Union zum Ausdruck zu bringen. Es obliegt dem Rat, seine Aufgaben der Politikgestaltung und Koordinierung nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 EUV wahrzunehmen, indem er die Standpunkte festlegt, die im Namen der Union in dem mit dem Abkommen eingesetzten Kooperationsrat und in den mit dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen zu vertreten sind. Wenn der mit dem Abkommen eingesetzte Kooperationsrat oder die mit dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüsse aufgefordert werden, rechtswirksame Akte zu erlassen, so sind die im Namen der Union in diesen gemeinsamen Gremien zu vertretenden Standpunkte nach dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Verfahren festzulegen.

(11)

Jedem Mitgliedstaat sollte es gestattet sein, einen Vertreter als Teil der Unionsdelegation zu entsenden, um den Vertreter der Kommission in den Sitzungen des mit dem Abkommen eingesetzten Kooperationsrates und der mit dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüsse zu begleiten.

(12)

Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, um es ihm zu ermöglichen, seine Vorrechte gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen.

(13)

Spanien kann als der benachbarte Schengen-Staat, der für die Kontrollen an den Außengrenzen im Hafen und am Flughafen von Gibraltar zuständig ist, nach einer Evaluierung der Durchführung von Teil Zwei des Abkommens, der den Personenverkehr betrifft, die Union ersuchen, das Abkommen zu beenden.

(14)

Die Behörden Spaniens sollten für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen des Abkommens die innerhalb der Union zuständigen Behörden sein. In dem in Anhang 21 Anlage 1 Nummer 2 des Abkommens genannten Ausnahmefall sollten die Behörden der Portugiesischen Republik für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen des Abkommens die innerhalb der Union zuständigen Behörden sein.

(15)

Die Behörden Spaniens sollten – im Rahmen der Evaluierung der Durchführung von Teil Zwei des Abkommens, die der mit dem Abkommen eingesetzte Kooperationsrat nach vier Jahren vornehmen wird – eine Bewertung der Umsetzung der einschlägigen bilateralen Verwaltungsvereinbarungen vorlegen.

(16)

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens ist es erforderlich, dass Spanien und das Vereinigte Königreich einen Umsetzungsplan und bestimmte Verwaltungsvereinbarungen schließen. Ohne diesen Plan und diese Vereinbarungen können die entsprechenden Teile des Abkommens nicht angewandt werden. Es wäre daher erforderlich, die Aussetzung der entsprechenden Teile des Abkommens für den Zeitraum vorzusehen, in dem der Umsetzungsplan oder die Verwaltungsvereinbarungen von Spanien ausgesetzt oder beendet werden. Um den Vorrechten des Rates gemäß den Verträgen Rechnung zu tragen, sollte Spanien die Kommission und den Rat im Voraus unterrichten und die zum Ausdruck gebrachten Ansichten berücksichtigen, bevor es diese Aussetzung oder Beendigung des Umsetzungsplans oder etwaiger Verwaltungsvereinbarungen vornimmt.

(17)

Nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV ist es zweckmäßig, die Kommission zu ermächtigen, die Standpunkte zu bestimmen, die im Namen der Union in den gemäß dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen im Hinblick auf die Ausdehnung der Anwendung von Rechtsakten der Union auf das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zu vertreten sind, damit nach Möglichkeit die gleichzeitige Anwendung dieser Rechtsakte in der Union und im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – sichergestellt ist.

(18)

Es ist ebenfalls zweckmäßig, die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV zu ermächtigen, im Namen der Union bestimmte technische Änderungen des Abkommens zu billigen. Für andere von den Sonderausschüssen angenommene Beschlüsse sollten die im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV festgelegt werden.

(19)

Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Abkommen und unter den in den entsprechenden Bestimmungen des Abkommens festgelegten Bedingungen rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sowie die gezielte Aussetzung bestimmter Verpflichtungen aus dem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen zu beschließen, wenn – insbesondere in den Bereichen Personenverkehr, Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, staatliche Beihilfen, indirekte Steuern, Warenhandel und Straßenverkehr – gegen bestimmte Bestimmungen des Abkommens verstoßen wird oder bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden. Eine Aussetzung des gesamten oder eines Teils des Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen, die über die gezielte Aussetzung bestimmter Verpflichtungen hinausgeht, sollte nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV beschlossen werden.

(20)

In Anbetracht der ganz besonderen Lage Spaniens, das der benachbarte Mitgliedstaat ist und eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Abkommens spielt, ist es angezeigt vorzusehen, dass die Kommission Spanien konsultiert, bevor sie die in diesem Beschluss genannten Beschlüsse erlässt und bevor sie dem Rat die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

(21)

In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um dem Abkommen nachzukommen, sind diese Maßnahmen gemäß den Verträgen zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Unionsorganen übertragenen Zuständigkeiten gewahrt bleiben muss. Es obliegt daher der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß dem Abkommen erforderlichen Informationen oder Notifikationen zu übermitteln, sofern im Abkommen nicht auf bestimmte andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union verwiesen wird, und das Vereinigte Königreich in bestimmten Angelegenheiten zu konsultieren. Es obliegt der Kommission ferner, die Union vor dem Schiedsgericht zu vertreten, wenn eine Streitigkeit gemäß dem Abkommen Gegenstand eines Schiedsverfahrens ist.

(22)

Angesichts des außergewöhnlichen und einzigartigen Charakters des Abkommens, das – wie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit – auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zurückzuführen ist, beschließt der Rat, in Bezug auf Gibraltar ausnahmsweise von der Möglichkeit der Union Gebrauch zu machen, in Bezug auf das Vereinigte Königreich ihre externe Zuständigkeit auszuüben. Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union mithilfe des Abkommens berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss etwaiger Zusatzabkommen im Sinne von Artikel 4 des Abkommens.

(23)

Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden, die Gemeinsame Erklärung zur Auslegung von Artikel 41 Absatz 2 des Abkommens betreffend die Personengruppe, deren Reisezweck darin besteht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Gemeinsame politische Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs zu Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sollten abgegeben werden und der von der Kommission vorgeschlagene Text für eine Erklärung zur Ergänzung der Konnektivität Gibraltars im Straßenverkehr sollte genehmigt werden.

(24)

Durch die Beseitigung aller physischen Hindernisse für den Personenverkehr und den Warenverkehr zwischen der Union und Gibraltar wird das Abkommen Beeinträchtigungen für Personen, Unternehmen und andere Interessenträger, die in dem Gebiet tätig sind, begrenzen, die durch die vollständige Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems verursacht werden. Es sollte daher bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden.

(25)

Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt die Unterzeichnung des Abkommens einem gesonderten Verfahren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) hinsichtlich der nicht unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Angelegenheiten im Namen der Union wird – vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens – genehmigt.

Artikel 2

(1)   Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 22 Abkommens eingesetzten Kooperationsrat und den mit Artikel 23 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen.

(2)   Jedem Mitgliedstaat, insbesondere Spanien, ist es gestattet, einen Vertreter als Teil der Unionsdelegation zu entsenden, um den Vertreter der Kommission in den Sitzungen des mit dem Abkommen eingesetzten Kooperationsrates und der mit dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüsse, zu begleiten.

(3)   Damit der Rat in der Lage ist, seine Aufgaben der Festlegung der Politik, der Koordinierung und der Beschlussfassung gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen, indem er insbesondere die Standpunkte, die im Namen der Union im mit dem Abkommen eingesetzten Kooperationsrat und in den mit dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen zu vertreten sind, festlegt, stellt die Kommission sicher, dass der Rat alle Informationen und Dokumente, die eine Sitzung eines dieser gemeinsamen Gremien oder im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmende Rechtsakte betreffen, rechtzeitig vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens erhält, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens.

Ferner wird der Rat rechtzeitig über die Beratungen und die Ergebnisse der Sitzungen des mit dem Abkommen eingesetzten Kooperationsrates und der mit dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüsse sowie über die Einleitung des schriftlichen Verfahrens unterrichtet und erhält Entwürfe der Protokolle sowie alle Dokumente, die mit diesen Tagungen oder der Einleitung von schriftlichen Verfahren in Zusammenhang stehen.

(4)   Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls das Europäische Parlament.

Artikel 3

(1)   Die Standpunkte, die im Namen der Union in den mit Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen in Bezug auf Beschlüsse dieser Ausschüsse zu vertreten sind, die lediglich eine Ausdehnung der Anwendung von Rechtsakten der Union – vorbehaltlich der erforderlichen technischen Anpassungen auf das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –zum Gegenstand haben, werden von der Kommission angenommen.

(2)   Die Standpunkte, die im Namen der Union in den mit Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen in Bezug auf Beschlüsse dieser Ausschüsse über technische Änderungen des Abkommens nach Artikel 75 Absatz 3, Artikel 92 Absatz 3, Artikel 123 Absatz 2, Artikel 125 Absatz 2, Artikel 154 Absatz 3, Artikel 184 Absatz 7, Artikel 257 Absatz 5 und Artikel 283 Absatz 5 Buchstaben a und d des Abkommens zu vertreten sind, werden von der Kommission festgelegt.

Artikel 4

(1)   Beschlüsse der Union, im Rahmen des Abkommens folgende Maßnahmen zu ergreifen, werden von der Kommission unter den in den entsprechenden Bestimmungen des Abkommens festgelegten Voraussetzungen gefasst:

a)

die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 67;

b)

die Anwendung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach Artikel 198 Absatz 6;

c)

die Anwendung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 209 Absatz 3;

d)

die Anwendung des Schutzklauselverfahrens nach Artikel 249;

e)

die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 252 Absatz 2 oder die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 252 Absatz 3;

f)

die Anwendung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 284.

(2)   Die Kommission unterrichtet den Rat umgehend von ihrer Absicht, eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Gedankenaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission trägt den geäußerten Ansichten umfassend Rechnung. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.

(3)   Die Kommission kann Maßnahmen zur Wiedereinsetzung der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen, wie sie vor der Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestanden, annehmen. Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 5

Bevor die Kommission einen Beschluss auf der Grundlage dieses Beschlusses erlässt und dem Rat Vorschläge im Zusammenhang mit dem Abkommen unterbreitet, konsultiert sie Spanien.

Artikel 6

(1)   Spanien unterrichtet den Rat und die Kommission im Voraus über die Aussetzung oder Beendigung des in Artikel 7 des Abkommens genannten Umsetzungsplans (im Folgenden „Umsetzungsplan“) oder der in den Artikeln 29, 33, 38, 55, 56, 251, 260 und 265 des Abkommens und im Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit genannten Verwaltungsvereinbarungen (im Folgenden „Verwaltungsvereinbarungen“), um vor dieser Aussetzung oder Beendigung einen sinnvollen Gedankenaustausch im Rat zu ermöglichen. Spanien trägt den geäußerten Ansichten Rechnung.

(2)   Spanien unterrichtet den Rat und die Kommission über die Aussetzung oder Beendigung des Umsetzungsplans oder der Verwaltungsvereinbarungen durch das Vereinigte Königreich.

Artikel 7

Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Rahmen des Abkommens berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss etwaiger Zusatzabkommen im Sinne von Artikel 4 des Abkommens.

Artikel 8

(1)   Spanien notifiziert der Kommission, dass der Umsetzungsplan und die Verwaltungsvereinbarungen in Kraft sind und vollständig umgesetzt wurden.

(2)   Sofern das Abkommen unterzeichnet wurde und die in Artikel 336 Absatz 2 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Abkommen gemäß Artikel 336 ab dem 15. Juli 2026 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

(3)   Die Union notifiziert dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, dass ihre für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen erfüllt und internen Verfahren abgeschlossen sind, sofern das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der Union vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 2 notifiziert hat, dass seine für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen erfüllt und internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 9

(1)   Die folgenden Erklärungen, die diesem Beschluss beigefügt sind, werden genehmigt:

a)

die Gemeinsame Erklärung zur Auslegung von Artikel 41 Absatz 2 des Abkommens betreffend die Personengruppe, deren Reisezweck darin besteht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,

b)

die Gemeinsame politische Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen,

c)

die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs zu Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens.

(2)   Der Rat genehmigt den von der Kommission vorgeschlagenen Text für eine Erklärung zur Ergänzung der Konnektivität Gibraltars im Straßenverkehr.

(3)   Der Rat nimmt die Erklärung des Vereinigten Königreichs über ein analoges Abkommen zwischen den assoziierten Schengen-Staaten und dem Vereinigten Königreich zur Kenntnis.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BYRNE


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.

(2)  Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L, 2026/1562, 14.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1562/oj veröffentlicht.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 41 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN

In dem Bestreben, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, dass für die Zwecke des Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Gebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer erwerbsmäßigen Beschäftigung oder vergüteten Tätigkeit nachzugehen.

In diese Personengruppe fallen nicht:

a)

Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne in der Union oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – beschäftigt zu sein),

b)

Sportler und Künstler, die auf Ad-hoc-Basis einer Tätigkeit nachgehen,

c)

Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und

d)

innerbetriebliche Auszubildende.

Der Sonderausschuss für den Personenverkehr überwacht die Umsetzung dieser Erklärung; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.


GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZUR BEKÄMPFUNG SCHÄDLICHER STEUERREGELUNGEN

Die Europäische Union (1) und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar (im Folgenden „Teilnehmer“) billigen die nachstehende Gemeinsame Politische Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen.

Die Teilnehmer bekräftigen im Sinne der globalen Grundsätze eines fairen Steuerwettbewerbs ihre Entschlossenheit, schädliche Steuerregelungen zu bekämpfen, insbesondere solche, die die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Sinne von Aktion 5 des Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) erleichtern könnten. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Teilnehmer ihre Zusage, die Grundsätze zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen im Einklang mit dieser Gemeinsamen Politischen Erklärung anzuwenden.

Zu schädlichen Steuerregelungen zählen Regelungen der Unternehmensbesteuerung, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten, einschließlich des Standorts von Unternehmensgruppen, in den Gebieten der Teilnehmer beeinflussen oder spürbar beeinflussen können. Der Begriff der Steuerregelung umfasst sowohl Gesetze und sonstige Vorschriften als auch Verwaltungspraktiken.

Bewirkt eine Steuerregelung — gemessen an den beim Teilnehmer üblicherweise geltenden Besteuerungsniveaus — eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, einschließlich einer Nullbesteuerung, erfüllt sie das „Gateway-Kriterium“ und ist als potenziell schädlich zu betrachten. Ein solches Besteuerungsniveau kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Steuergrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.

In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des auf weltweiter Ebene verfolgten Ansatzes sind bei der Beurteilung, ob eine Unternehmensbesteuerung schädlich ist, die folgenden Schlüsselfaktoren zu bewerten, nämlich:

a)

ob die Vorteile den internen Markt nicht berühren, sodass sie sich nicht auf die innergebietliche Steuergrundlage auswirken, oder lediglich Gebietsfremden gewährt werden;

b)

ob die Regelung, aufgrund derer die Vorteile gewährt werden, keine substanzielle Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz im Gebiet des Teilnehmers, der diese steuerlichen Vorteile bietet, voraussetzt;

c)

ob die Regeln für die Gewinnermittlung im Zusammenhang mit Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln, abweichen;

d)

ob es der Steuerregelung an Transparenz mangelt, ob ihre Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene gelockert oder intransparent gehandhabt werden oder ob kein wirksamer Informationsaustausch über die Regelung stattfindet.

Die Teilnehmer können einen jährlichen Dialog führen, um die Anwendung dieser Grundsätze zu erörtern.


(1)  Für die Zwecke der Verpflichtungen in dieser Erklärung gelten Bezugnahmen auf Teilnehmer im Zusammenhang mit der Europäischen Union je nach Sachlage als Bezugnahmen auf die Europäische Union, auf ihre Mitgliedstaaten oder auf die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU ARTIKEL 152 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die in Teil II Titel V Kapitel 6 festgelegten Bestimmungen über die Rechtshilfe die in Artikel 152 Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Rechtsinstrumente des Europarats nur insoweit ergänzen, als diese Rechtsinstrumente des Europarats – in Bezug auf Gibraltar – auf einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich anwendbar sind. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen, wonach die Bezugnahmen auf diese Rechtsinstrumente des Europarats nicht dazu führen, dass diese – in Bezug auf Gibraltar – auf einen Mitgliedstaat oder auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, wenn sie diese Rechtsinstrumente des Europarats nicht ratifiziert haben.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1732/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)