78/66/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/28.948 - Blumenkohl) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/1978 S. 0023 - 0031
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/28.948 - Blumenkohl) (Nur der französische Text ist verbindlich) (78/66/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 (2), insbesondere auf Artikel 1, im Hinblick auf den von dem Groupement d'Exportation du Léon mit Sitz in Saint-Pol-de-Léon (Frankreich) am 14. Oktober 1974 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag, nach Anhörung der betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (3), im Hinblick auf die nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 27. Juli 1977 eingeholte Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Der von dem Groupement d'Exportation du Léon (nachstehend "GREX" genannt) gestellte Antrag auf Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags richtet sich gegen das Verhalten von Vereinigungen bretonischer Gemüseerzeuger und -expedienten bei dem Verkauf bestimmter Gemüsearten durch Versteigerungen. Vor einer Beschreibung des Verhaltens dieser Vereinigungen sollen die Hauptmerkmale der relevanten Märkte kurz dargelegt werden: A. Beschreibung der relevanten Märkte 1. Die bretonische Gemüseerzeugung ist räumlich auf einem schmalen Küstenstreifen von rund 150 km Länge begrenzt, der sich im Norden der französischen Départements Finistère, Côtes-du-Nord und Ille-et-Vilaine erstreckt. In dieser Zone mit einem milden und feuchten Klima ist der Ackerbau vornehmlich auf die Erzeugung von Blumenkohl, Artischocken und Frühkartoffeln spezialisiert ; rund 70 v.H. der französischen Blumenkohl- und Artischockenerzeugung und 25 v.H. der französischen Frühkartoffelerzeugung stammen aus diesem Gebiet. Die Blumenkohlerzeugung beträgt in den Gemeinschaftsländern insgesamt fast 1 500 000 Tonnen. Sie ist vorwiegend auf drei Gemeinschaftsländer konzentriert. Italien, Frankreich und Großbritannien stellen zusammen rund 90 v.H. der Blumenkohlerzeugung in der Gemeinschaft. Die Erzeugung in diesen drei Ländern belief sich im Jahr 1976 auf 570 000 Tonnen in Italien, 443 000 Tonnen in Frankreich und 254 000 Tonnen in Großbritannien. Frankreich erzeugt also allein rund 30 v.H. des Blumenkohls in der EWG, und zwar vorwiegend in der nordbretonischen Gemüseanbauzone. Diese Region erzeugt mehr als 300 000 Tonnen Blumenkohl, das sind ca. 70 v.H. der französischen Produktion. In der Bretagne werden zwei Blumenkohlarten angebaut, nämlich Winterblumenkohl, dessen Ernte im Dezember beginnt und Ende Mai endet, und Herbstblumenkohl, der in den Monaten Oktober, November und Dezember geerntet wird. Die bretonische Winterblumenkohlerzeugung, die zwischen 240 000 und 280 000 Tonnen schwankt, ist in der Hauptsache um Saint-Pol-de-Léon, Nord-Finistère und Paimpol, Côtes-du-Nord, konzentriert, während Herbstblumenkohl, dessen Produktion je nach Erntejahren zwischen 35 000 und 50 000 Tonnen schwankt, fast ausschließlich in der Umgebung von Saint-Malo im Département Ille-et-Vilaine erzeugt wird. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. (3)ABl. Nr. 127 vom 20.6.1963, S. 2268/63. Nur zwei Länder in der Gemeinschaft erzeugen Artischocken, nämlich Italien mit einer Jahresproduktion von mehr als 600 000 Tonnen und Frankreich mit einer Jahreserzeugung von rund 100 000 Tonnen. Etwa 70 v.H. der französischen Artischocken werden in der Bretagne, vorwiegend in der Gegend von Saint-Pol-de-Léon, geerntet. Bei Frühkartoffeln übersteigt die Produktion in der Gemeinschaft 2 Millionen Tonnen. Haupterzeugerländer sind Deutschland mit 800 000 Tonnen, Frankreich mit 500 000 Tonnen und Großbritannien mit 450 000 Tonnen. Rund 25 v.H. der französischen Frühkartoffelernte entfallen auf die Bretagne, und zwar vorwiegend auf die Gegend um Saint-Malo. 2. Die auf Gemüseerzeugung und -handel anwendbare Gemeinschaftsregelung für Agrarerzeugnisse ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1) enthalten. Diese Verordnung sieht insbesondere die Anwendung von Qualitätsnormen für eine Reihe von Gemüsen, darunter Blumenkohl und Artischocken, vor. Diese Normen beziehen sich auf Qualität, Grösse, Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse. Fällt ein Erzeugnis unter eine solche Norm, so kann es innerhalb der EWG nur vermarktet werden, wenn es dieser Norm entspricht. Im übrigen erkennt die genannte Verordnung an, daß die Gründung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder verpflichtet sind, bestimmte Vorschriften, insbesondere Vorschriften auf dem Gebiet der Vermarktung, zu beachten, zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt. Die Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen dürfen Rücknahmepreise festsetzen, wobei die Finanzierung dieser Maßnahmen, mit denen Erzeugnisse aus dem Handel gezogen werden, zu Lasten der angeschlossenen Erzeuger geht. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen in den fünf Jahren nach ihrer Gründung Beihilfen gewähren. Die Verordnung sieht ferner die Einführung eines Systems von EWG-Interventionspreisen vor, durch das ermöglicht wird, Gemüse aus dem Handel zu ziehen, wenn die Preise unter ein vom Rat alljährlich festgesetztes Niveau absinken. Bisher gibt es dieses Interventionssystem lediglich für Blumenkohl und Tomaten, wobei die Finanzierung der Zurücknahme vom Markt durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft erfolgt. Schließlich sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 einen Schutzmechanismus für Fälle vor, in denen Niedrigpreiseinfuhren aus Drittländern zu einer Störung des EWG-Marktes führen könnten. 3. Die derzeitigen Charakteristiken des bretonischen Gemüseangebots sind das Ergebnis tiefgreifender Änderungen, die um 1960 einsetzten und die hier dargelegt werden sollen. Damals erzeugte das bretonische Gemüseanbaugebiet mit den Regionen von Saint-Pol-de-Léon, Paimpol und Saint-Malo im Jahresdurchschnitt 150 000 Tonnen Blumenkohl und 70 000 Tonnen Artischocken. Etwa 20 v.H. dieser Erzeugung wurden durch Produktions- und Verkaufsgenossenschaften und rund 80 v.H. durch Händler-Expedienten vermarktet, denen die Erzeuger praktisch schutzlos ausgeliefert waren. Mehrere tausend einzelne Erzeuger hatten es täglich mit etwa hundert Händlern zu tun, die ihnen die Regeln vorschrieben, deren Anwendung sie beschlossen hatten. Allmorgendlich lieferten die Erzeuger einen Grossteil ihrer Waren in die Aufmachungslager der Händler-Expedienten, und zwar ohne vorherige Preisfestsetzung. Die restlichen Verkäufe wurden in freihändiger Vergabe auf von den Händler-Expedienten völlig beherrschten Märkten getätigt. Überstieg dabei die Erzeugung eindeutig den Verbraucherbedarf, so kam es zu katastrophalen Preisstürzen. Angesichts dieser Lage reagierten einige Junglandwirte mit dem Vorschlag der Gründung einer Erzeugerorganisation, deren Mitglieder sich bereit erklären sollten, ihre Erzeugnisse nach gemeinsamen Regeln zu verkaufen. Die wichtigsten Regeln sollten die folgenden sein: - Schaffung eines degressiven Versteigerungssystems, wobei sich alle Mitglieder verpflichten sollten, zu diesen Versteigerungen ihre gesamte Ernte anzuliefern; - Anwendung gemeinsamer Regeln für Sortierung, Grössen- und Gewichtskontrolle; - Festsetzung eines Mindestverkaufspreises zur Eindämmung des Preisverfalls bei Überproduktion. Im Dezember 1960 fanden sich etwa 3 000 Landwirte zur Gründung einer Organisation auf der Grundlage dieser Regeln bereit. Am 31. März 1961 gründeten sie in Saint-Pol-de-Léon eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die "SICA-Marché de Vente aux enchères du Nord-Finistère" (SICA-Versteigerungsgenossenschaft des Nord-Finistère) (2) (nachstehend "SICA, Saint-Pol-de-Léon" genannt). Am 22. November 1961 schloß die SICA, Saint-Pol-de-Léon, mit der "Union des Expéditeurs et Exportateurs en Fruits et Légumes du Finistère" (Union der Obst- und Gemüseexpedienten und -exporteure des Finistère) eine Vereinbarung, in der sich die dieser Vereinigung angeschlossenen Expedienten zum ausschließlichen Einkauf bei den von der SICA, Saint-Pol-de-Léon, durchgeführten Versteigerungen verpflichteten. Von 1964 bis 1966 schloß die SICA mit drei grossen landwirtschaftlichen Genossenschaften - der Société de Commercialisation des Primeuristes (SOCOPRIM), dem Syndicat spécialisé des Producteurs de l'Armor (SYPA) und der Coopérative des Agriculteurs de Bretagne - Vereinbarungen, die zur Gründung einer "Association des Groupements de mise en marché" (Verband der Vermarktungsvereinigungen) führten, deren angeschlossene Erzeugervereinigungen sich verpflichteten, ihre (1)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (2)Im April 1975 änderte die "SICA-Marché de Vente aux enchères du Nord-Finistère" ihren Namen in "Société d'Investissements et de Coopération Agricoles" um. gesamte Ernte auf dem Wege der von der SICA, Saint-Pol-de-Léon, durchgeführten Versteigerungen zu verkaufen. Im Département Ille-et-Vilaine führte ein ähnlicher Organisationsprozeß 1965 zur Einführung der Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes unter der Geschäftsführung einer landwirtschaftlichen Genossenschaft (Société d'Intérêt Collectif Agricole), der nicht nur die an den Versteigerungen teilnehmenden Erzeuger, sondern auch - zum Unterschied von den Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon - alle als Käufer an den Versteigerungen zugelassenen Expedienten angehören. Diese als "Société Interprofessionnelle des Producteurs et Expéditeurs de Fruits, Légumes, Bulbes et Fleurs d'Ille-et-Vilaine - S.I.C.A. - S.I.P.E.F.E.L." (nachstehend kurz "SIPEFEL" genannt) firmierende Gesellschaft schloß ebenfalls Abkommen mit zwei anderen Erzeuger-Vereinigungen (A.P.P.R.M. und Coopérative des Agriculteurs de Bretagne) zur Gründung der "Association de mise en marché de Saint-Méloir-des-Ondes (Vermarktungsgemeinschaft von Saint-Méloir-des-Ondes), deren Mitglieder verpflichtet sind, ihre Produktion ausschließlich im Rahmen der Versteigerungen zu verkaufen. Im März 1967 wurde eine dritte Versteigerungsgenossenschaft, die "SICA du Goëlo Trégor" in Paimpol gegründet. Nach Zusammenschluß mit einer bedeutenden Genossenschaft der Côtes-du-Nord wurde aus dieser SICA im Jahr 1974 die "Union des Coopératives de Paimpol et Tréguier". In der Zwischenzeit hatte der Zusammenschluß aller Erzeugerorganisationen der Bretagne 1965 die Bildung des "Comité Économique Agricole Régional Fruits et Légumes de la Région Bretagne" (Landwirtschaftlicher Regionalausschuß Obst und Gemüse der Region Bretagne) ermöglicht. Dieser nachstehend als "CERAFEL" bezeichnete Regionalausschuß ist ein Verband von Erzeugerorganisationen, der nach den Bestimmungen des französischen Gesetzes Nr. 62-933 vom 8. August 1962 befugt ist, die Produktions- und Vermarktungsvorschriften seiner Mitglieder mit Ausnahme der eigentlichen Verkaufsverträge auf die gesamte Region auszudehnen. Als Folge dieser Zusammenschlüsse von Erzeugern zu besonders wohlstrukturierten und koordinierten Organisationen ist das gegenwärtige Kräfteverhältnis zwischen Erzeugern und Expedienten auf dem bretonischen Blumenkohl- und Artischockenmarkt völlig anders als im Jahr 1960. Heute werden mehr als 90 v.H. der bretonischen Blumenkohl-, Artischocken- und Frühkartoffelproduktion in drei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zentralisiert, die ihr Gemüse auf dem Wege der Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon, Paimpol und Saint-Méloir-des-Ondes verkaufen. Diese drei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind: - die "Association des Groupements de Mise en Marché du Nord-Finistère", zusammengesetzt aus der SICA, Saint-Pol-de-Léon, der SOCOPRIM, der SYPA sowie den in Gemüseanbaugebiet von Saint-Pol-de-Léon ansässigen Erzeugern der Bretonischen Landwirtschaftlichen Genossenschaft; - die "Union des Coopératives de Paimpol et Tréguier", bestehend aus der "Coopérative du Goëlo Trégor", der "Coopérative La Presqu'île" (Genossenschaft Die Halbinsel) und den im Département Côtes-du-Nord ansässigen Erzeugern der Bretonischen Landwirtschaftlichen Genossenschaft; - die "Association de mise en marché de Saint-Méloir-des-Ondes", die die in der SIPEFEL als Mitglieder zusammengefassten Erzeuger, die A.P.P.R.M. sowie die im Gemüseanbaugebiet von Saint-Malo ansässigen Erzeuger der Bretonischen Landwirtschaftlichen Genossenschaft vereint. Die restliche Blumenkohl-, Artischocken- und Frühkartoffelerzeugung der Bretagne, d.h. weniger als 10 v.H., wird unmittelbar durch vier landwirtschaftliche Genossenschaften vermarktet : die Union des coopératives agricoles du Nord-Finistère, die Paimpolaise, die Perrosienne und das G.A.A.R.M. (Groupement des Associations Agricoles pour l'Organisation de la production et de la commercialisation des pommes de terre et légumes de la Région Malouine - Verband der landwirtschaftlichen Vereinigungen zur Organisation der Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln und Gemüse im Gebiet von Saint-Malo). Alle diese Erzeugerzusammenschlüsse einschließlich der vier unabhängigen landwirtschaftlichen Genossenschaften sind Mitglieder des CERAFEL. Auf der Verteilerseite weist die Organisation der Händler-Expedienten, nachstehend "Versender" genannt, einige Unterschiede je nach den einzelnen Versorgungsmärkten auf. Die 60 auf den Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon einkaufenden Versender sind jeweils einer der beiden auf diesem Markt bestehenden Versendervereinigungen angeschlossen. Die "Union des Expéditeurs et Exportateurs en Fruits et Légumes du Finistère" (Union der Obst- und Gemüseexpedienten und -exporteure des Finistère - nachstehend kurz "Union des Expéditeurs" genannt) ist die mächtigere dieser beiden Vereinigungen : Sie umfasst 44 Versender, darunter die wichtigsten der am dortigen Markt tätigen ; die übrigen Versender sind Mitglieder des G.E.E.P. (Groupement des Expéditeurs et Exportateurs Primeuristes du Nord-Finistère - Zusammenschluß der Frühgemüseexpedienten und -exporteure des Nord-Finistère). In Paimpol kaufen nur 14 Versender regelmässig bei den Versteigerungen der Union des Coopératives de Paimpol et Tréguier ein ; im Gegensatz zu den Versendern von Saint-Pol-de-Léon und von Saint-Méloir-des-Ondes sind sie keiner Vereinigung angeschlossen. Die 46 Versender, die sich auf den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes eindecken, sind Mitglieder und Gesellschafter der SIPEFEL und gehören gleichzeitig dem "Syndicat des Expéditeurs et Exportateurs en Légumes et Pommes de terre primeurs de la région Malouine" (nachstehend "Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo" genannt) an. 4. Über die Funktionsweise der Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon, Paimpol und Saint-Méloir-des-Ondes muß folgendes gesagt werden : Sie finden in einem grossen Saal unter Verwendung eines die Preise in fallender Richtung anzeigenden Zifferblatts statt. Jeder zur Versteigerung zugelassene Käufer verfügt über eine persönliche Kauftaste, die es ihm ermöglicht, in die Versteigerung einzugreifen, indem er den Zeiger des Zifferblatts bei dem ihm genehmen Preis anhält. Hinzu kommt, daß die drei Märkte Saint-Pol-de-Léon, Paimpol und Saint-Méloir-des-Ondes, wo dieses System angewandt wird, miteinander elektronisch verbunden werden können, so daß die auf dem Markt A angebotenen Waren auch von den Versendern der Märkte B und C gekauft werden können. Derartige gleichzeitige Verkäufe finden in der Tat statt, und zwar: - zwischen Saint-Pol-de-Léon und Paimpol für das gesamte Winterblumenkohl- und Artischockenangebot auf diesen beiden Märkten; - zwischen Paimpol und Saint-Méloir-des-Ondes, aber nur für den im Paimpol angebotenen Winterblumenkohl; - zwischen den drei Versteigerungsmärkten, jedoch nur für Frühkartoffeln. Was die Zahlungsweise anbelangt, so werden alle Transaktionen zwischen Erzeugern und Versendern über die die Versteigerung durchführende Gesellschaft (SICA, Saint-Pol-de-Léon, SIPEFEL oder Union des Coopératives de Paimpol et Tréguier) abgewickelt. Nach Ablauf der jeweils geltenden Zahlungsfristen (2 oder 3 Wochen je nach Erzeugnis) bezahlt der Versender der Versteigerungsgesellschaft den seinen Einkäufen entsprechenden Betrag ; dieser Betrag ist stets das Produkt gekaufte Mengen mal effektiv auf dem Versteigerungszifferblatt registrierte Preise. Die Versteigerungsgesellschaft zahlt anschließend den einzelnen Erzeugern die Beträge aus, die den von ihnen getätigten Verkäufen entsprechen, nach Abzug von jeweils drei Centimes je Kilogramm verkaufter Ware oder je verkaufter Blumenkohlkopf zur Deckung der Versteigerungskosten. Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik setzt der Rat der Europäischen Gemeinschaften alljährlich für Blumenkohl Interventionspreise fest, unterhalb derer die Erzeugerorganisationen die von ihren Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse nicht verkaufen dürfen. Für jede derart aus dem Handel gezogene Menge werden die Erzeuger zum Interventionspreis bezahlt. Die Finanzierung dieser Maßnahmen wird voll und ganz vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft übernommen, der den betreffenden einzelnen regionalen Organisationen die zu erstattenden Beträge zukommen lässt. In der Bretagne ist das CERAFEL mit diesen Inkasso-, Aufteilungs- und Auszahlungsarbeiten für Rechnung der regionalen Erzeugerorganisationen beauftragt. Für die anderen Gemüsearten kann das CERAFEL Rücknahmepreise selbst festsetzen ; die Finanzierung der Zurücknahme vom Markt erfolgt dann durch ein zwischen den beteiligten Erzeugern errichtetes Ausgleichssystem. Die zur Versteigerung gebrachten Gemüsesorten werden entweder verpackt oder lose angeboten. In Saint-Pol-de-Léon und in Paimpol gelangen 45 v.H. der Artischocken, mehr als 60 v.H. des Blumenkohls und alle Frühkartoffeln bereits verpackt zur Versteigerung. Diese vorläufige Verpackung erfolgt durch Spezialisten, die über entsprechend ausgerüstete Lagerräume verfügen und vertraglich an die SICA gebunden sind. Der unverpackt gekaufte Rest der Produktion wird von den Versendern in ihren eigenen Lagerräumen verpackt. Auf den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes wird fast alles Gemüse mit Ausnahme der Frühkartoffeln bereits verpackt angeboten. 5. Die Absatzmöglichkeiten für die bretonische Blumenkohlerzeugung liegen vorwiegend im Export. 50 bis 60 v.H. der bretonischen Blumenkohlerzeugung werden ausgeführt, was einem Volumen von annähernd 100 000 Tonnen entspricht. Die wichtigsten Exportmärkte sind Deutschland (40 000 bis 50 000 Tonnen), Großbritannien (15 000 bis 30 000 Tonnen) und die Benelux-Staaten (ca. 20 000 bis 25 000 Tonnen). Die Aussenhandelsstatistiken der letzten zehn Jahre zeigen ein verhältnismässig gleichbleibendes Volumen der nach diesen drei Märkten vorgenommenen Lieferungen mit einer leicht steigenden Tendenz des Absatzes auf dem deutschen Markt. Die übrigen in der Bretagne angebauten Gemüsearten sind dagegen fast ausschließlich für den französischen Binnenmarkt bestimmt : nur 10 v.H. der bretonischen Frühkartoffeln und weniger als 6 v.H. der bretonischen Artischocken werden exportiert. B. Verhaltensweisen der betroffenen Vereinigungen Was die Organisation der betroffenen an den drei Orten stattfindenden Versteigerungen anbelangt, so sind es die Bedingungen für die Teilnahme an diesen Verkäufen, die beanstandet wurden und die zu prüfen sind. Die Erzeuger oder Erzeugervereinigungen, die als Anbieter an den bretonischen Versteigerungen teilnehmen, haben sich verpflichtet, ihre Blumenkohl-, Artischocken- und Frühkartoffelernte nur über diese Versteigerungen zu verkaufen. Diese Ausschließlichkeitsverpflichtung steht jedoch im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse. Für die Mitglieder der in Artikel 13 dieser Verordnung bezeichneten Erzeugerorganisationen ist nämlich eine "Verpflichtung, die gesamte Produktion des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die ihren Beitritt begründet haben, über die Erzeugerorganisation abzusetzen" vorgesehen. Als Gegenleistung für dieses für die Anlieferung geltende Ausschließlichkeitsgebot haben die für die Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon und Saint-Méloir-des-Ondes verantwortlichen Erzeugervereinigungen für die dort kaufenden Versender eine Ausschließlichkeitsverpflichtung für den Einkauf vorgesehen. So bestimmt Artikel 5 des am 22. November 1961 zwischen der SICA, Saint-Pol-de-Léon, und der Union des Expéditeurs geschlossenen Abkommens, daß "die Käufer sich verpflichten, ihre gesamten Einkäufe auf den vom "Marché de vente aux enchères du Nord-Finistère" verwalteten Märkten zu tätigen und sich in keiner Weise unmittelbar zu versorgen". Diese ursprünglich auf Blumenkohl und Artischocken begrenzte Ausschließlichkeitsverpflichtung für den Einkauf wurde am 27. Juli 1966 auch auf Frühkartoffeln ausgedehnt. Auch Artikel 5 der im Dezember 1974 beschlossenen SIPEFEL-Geschäftsordnung sieht vor, daß die Versender sich durch ein individuelles Abkommen mit SIPEFEL verpflichten, nur auf SIPEFEL-Versteigerungen zu kaufen, und daß sie keine Einkäufe ausserhalb dieser Märkte und bei nicht angeschlossenen Erzeugern tätigen. Trotzdem dulden in der Praxis die für die Durchführung der Versteigerungen verantwortlichen Vereinigungen auch Käufe auf den anderen Versteigerungen oder auf anderen Regionalmärkten. Die Ausschließlichkeitsregel für den Einkauf ist also bisher lediglich im Sinne eines Verbots der Direktversorgung beim bretonischen Erzeuger angewandt worden. Die Erzeugervereinigungen und die Versenderverbände, die sich an der Organisation der Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon und Saint-Méloir-des-Ondes beteiligen, stellen ferner für die Zulassung zu diesen Versteigerungen die Bedingung, daß die Versender Lager-und Verpackungsräume besitzen, in denen Personal beschäftigt wird und die sich innerhalb des Gebietes befinden, aus welchem die Versteigerung beschickt wird, für die sie die Zulassung beantragt haben. Diese Verpflichtung, Lager- und Verpackungsräume zu besitzen, ist in dem am 22. November 1961 geschlossenen Abkommen zwischen der SICA, Saint-Pol-de-Léon, und der Union des Expéditeurs ausdrücklich enthalten. Gemäß Artikel 18 dieses Abkommens werden nur diejenigen Versender, "die als solche amtlich zugelassen sind, Lager- und Verpackungsräume mit Personal im Gemüseanbaugebiet haben und ständig am Markt auftreten", als Käufer akzeptiert. Was die Zulassung zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes anbelangt, so sah Artikel 18 der Satzung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo vom 5. November 1973 ebenfalls als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in diesem Verband vor, daß der Versender im Gebiet von Saint-Malo ansässig war und "ein Geschäft zu Eigentum mit angemessenen Lagerräumen und geeignetem Personal nachweisen" konnte. Die am 19. März 1975 beschlossene Neufassung der Satzung dieses Verbandes enthält dieselbe Verpflichtung ; danach muß ein Versender, der Mitglied des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo werden will, insbesondere seinen Beruf in der Gegend von Saint-Malo ausüben und über eine Geschäftseinrichtung und Personal verfügen, die diesem Beruf entsprechen. Ferner enthalten die von den Versendern mit der SIPEFEL abgeschlossenen Einzelverträge die Verpflichtung für die SIPEFEL, auf den Versteigerungen nur solche Versender zu akzeptieren, "die im räumlichen Bereich des Vermarktungsverbandes oder der Vermarktungsvereinigung zusammengeschlossen und amtlich zugelassen sind". Da das Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo die einzige Versenderorganisation in der dortigen Gegend ist, müssen Versender, die zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes zugelassen werden wollen, folglich die vom Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo gestellten Bedingungen erfuellen, insbesondere in der Gegend von Saint-Malo gelegene Lager- und Verpackungsräume mit entsprechendem Personal besitzen. Die frühere Fassung der Satzung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo verlangte für die Aufnahme eines neuen Mitglieds einen Beschluß der Hauptversammlung dieses Verbandes, der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden musste. Diese Bedingung wurde in der neuen Satzung geändert. Die Zulassung eines neuen Mitglieds erfolgt jetzt durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Verwaltungsrats, der aus zwölf von der Hauptversammlung ernannten Verbandsmitgliedern besteht. Die Geschäftsordnung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo enthält für die ihm angeschlossenen Versender "die Verpflichtung, Waren nur für eigene Rechnung einzukaufen, zu bearbeiten, zu versenden oder zu exportieren". Diese Bestimmung wurde am 5. November 1973 von der Hauptversammlung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo beschlossen, um zu verhindern, daß nicht zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes zugelassene Versender von bereits zugelassenen Versendern beliefert werden. Ein bedeutender Versender von Saint-Pol-de-Léon, das GREX, hatte nämlich, nachdem sein Beitrittsgesuch zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes abgelehnt worden war, am 17. September 1973 mit einem zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes zugelassenen Versender einen Liefervertrag geschlossen, in dem dieser Versender sich verpflichtete, zusätzliche Käufe zu tätigen, die für das GREX bestimmt waren. Hierzu muß festgestellt werden, daß der betreffende Versender trotz dieses Vertrages für sämtliche von ihm auf der Versteigerung getätigten Käufe allein zahlungspflichtig blieb. Nach Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung musste sich dieser Versender nach mehrtätigem Ausschluß von den Versteigerungen den neuen Bestimmungen fügen und den mit dem GREX geschlossenen Vertrag kündigen. Am 24. Oktober 1974 hatte die SICA, Saint-Pol-de-Léon, beschlossen, dem GREX strengere Zahlungsbedingungen als den anderen Versendern aufzuerlegen. In einer Mitteilung von Beschwerdepunkten vom 3. September 1975 hatte die Kommission die SICA, Saint-Pol-de-Léon, wissen lassen, sie halte diese Zahlungsbedingungen für diskriminierend und erwäge festzustellen, daß sie einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags darstellten. Aufgrund dieser Mitteilung von Beschwerdepunkten hat die SICA, Saint-Pol-de-Léon, ihre Zahlungsbedingungen so geändert, daß jede Diskriminierung von auf ihren Versteigerungen kaufenden Versendern wegfiel. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 des Rates findet vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Verordnung Artikel 85 des EWG-Vertrags auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen bezueglich der Produktion der in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und des Handels mit diesen Anwendung (1). Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die Vereinbarungen und Beschlüsse in bezug auf Organisation und Ablauf der Gemüseversteigerungen von Saint-Pol-de-Léon und von Saint-Méloir-des-Ondes, welche entweder Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 des EWG-Vertrags darstellen, legen den Beteiligten Verpflichtungen und Regeln auf, von denen einige den Wettbewerb einschränken. 1. Die Vereinbarungen zwischen den an den Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon und von Saint-Méloir-des-Ondes teilnehmenden Erzeugervereinigungen und den dort sich versorgenden Versendern sehen für diese Versender die Verpflichtung vor, sich ausschließlich dort einzudecken. Trotz dieser in den vorgenannten Vereinbarungen enthaltenen Verpflichtung hindern die Erzeugervereinigungen in der Praxis die Versender nicht daran, Käufe auf anderen Versteigerungen oder auf anderen Regionalmärkten zu tätigen. Allerdings handelt es sich bei diesen Einkäufen auf anderen Regionalmärkten oder anderen Versteigerungen gegenwärtig nur um kleine Mengen, so daß nicht auszuschließen ist, daß von den Veranstaltern der Versteigerungen die Einhaltung der Alleinbezugsverpflichtung gefordert werden wird, wenn diese Einkäufe - beispielsweise im Zuge einer weiteren Liberalisierung der für diese anderen Märkte geltenden Zulassungsbedingungen - weiter zunehmen. Da diese Verpflichtung integrierender Bestandteil der Vereinbarungen zwischen den an den Versteigerungen beteiligten Versendern und Erzeugervereinigungen ist, können die Letztgenannten jedenfalls jederzeit die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtung verlangen. Dies würde zu einer Abschottung zwischen den drei bretonischen Versteigerungen führen, welche den Wettbewerb zwischen den Versendern der verschiedenen örtlichen Märkte spürbar einschränken würde. Die in den vorgenannten Vereinbarungen enthaltene Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug bezweckt also eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. 2. Die Verpflichtung, im Versteigerungsbereich Lager- und Verpackungsräume zu besitzen, ist in Artikel 18 der Vereinbarung zwischen der SICA, Saint-Pol-de-Léon, und der Union des Expéditeurs enthalten. Sie ist ferner in den Vereinbarungen zwischen den Versendern und der SIPEFEL enthalten, da diese Vereinbarungen den Zugang zu den Versteigerungen den Mitgliedern des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo vorbehalten und die Satzung dieses Verbandes den Versendern zur Auflage macht, Lager- und Verpackungsräume im Gebiet von Saint-Malo zu besitzen. Diese Zulassungsbedingung bewirkt, daß neuen Versendern der Zugang zum Markt erschwert wird, was um so mehr gilt, als die mit der Einhaltung einer solchen Verpflichtung verbundenen Investitionen in vielen Fällen entbehrlich sind, da ein Grossteil des auf den Versteigerungen angebotenen Gemüses bereits verpackt ist. Die vorgenannte Bedingung stellt somit in ihrer derzeitigen Form eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung dar. 3. Die Satzung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo schreibt für die Zulassung eines neuen Mitglieds einen positiven Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats dieses Verbandes vor. Diese am 19. März 1975 von der Hauptversammlung des vorgenannten Verbandes beschlossene Zulassungsbedingung, die eine Bestimmung vom 5. November 1973 ersetzt, welche für die Zulassung eines Versenders die Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder forderte, stellt einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Aufgrund der Vereinbarungen zwischen der SIPEFEL und dem Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo haben allein die dem letzten Verband angeschlossenen Versender Zugang zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes. Der vom Syndicat des Expéditeurs gefasste Beschluß hat demnach praktisch zur Folge, daß neuen Versendern der Zugang zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes versperrt wird. Da nämlich der vorgenannte Verwaltungsrat aus 12 von der Hauptversammlung ernannten Versendern besteht, ist es so gut wie ausgeschlossen, daß die Mehrheit der auf den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes einkaufenden Versender sich für die Zulassung eines neuen bedeutenden Konkurrenten ausspricht, denn diese Zulassung muß notwendigerweise die Gefahr einer Verminderung der Marktanteile der alten Versender und eventuell eine Tendenz zur Anhebung des Niveaus der Einkaufspreise bei den Versteigerungen nach sich ziehen. Im übrigen hat es diese Bedingung ermöglicht, bisher die Zulassung des GREX zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes zu verweigern. Die sich aus dieser Bestimmung ergebende Wettbewerbsbeschränkung ist besonders schwerwiegend, weil fast die gesamte bretonische (1)Blumenkohl, Artischocken und Frühkartoffeln befinden sich unter den im Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen. Herbstblumenkohlernte im Gebiet von Saint-Malo erzeugt wird, so daß allein die dem Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo angeschlossenen Versender diesen Herbstblumenkohl einkaufen können. 4. Die den Versendern auferlegte Verpflichtung, die Ware nur für eigene Rechnung zu kaufen, zu bearbeiten und zu versenden, die in der Geschäftsordnung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo enthalten ist, ist ebenfalls ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 des EWG-Vertrags. Sofern - wie dies bei den betreffenden drei Versteigerungen der Fall ist - die Haftung für die Bezahlung der gekauften Waren ausschließlich den Versendern obliegt, die über eine Kauftaste verfügen, lässt sich eine solche Verpflichtung nicht mit Gründen finanzieller Sicherheit rechtfertigen. Durch diese Vorschrift soll vielmehr verhindert werden, daß zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes nicht zugelassene Versender sich gleichwohl mit Herbstblumenkohl über bereits zugelassene Versender versorgen können. Dies war nämlich 1973 der Fall, als ein Versender von Saint-Malo gezwungen wurde, die Versorgung des GREX einzustellen, mit dem er einen Liefervertrag geschlossen hatte. Die Anwendung dieser Regel ist folglich dazu angetan, die restriktiven Wirkungen der übrigen Bedingungen für die Zulassung zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes zu ergänzen, da dadurch die Vermarktung von Herbstblumenkohl ausschließlich den Mitgliedern des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo vorbehalten bleibt. 5. Die vorstehend unter den Punkten 1 bis 4 untersuchten Verpflichtungen stellen Wettbewerbsbeschränkungen dar, die eine Verhinderung, Begrenzung oder Kontrolle des Zugangs neuer Versender zu den Versteigerungen in der Bretagne ermöglichen. Da diese Beschränkungen die Vermarktung von Erzeugnissen, die grossenteils in andere Länder der Gemeinschaft ausgeführt werden, betreffen und ferner auch die Bedingungen für die Teilnahme von Großhändlern aus anderen Mitgliedstaaten an den Versteigerungen regeln, sind sie geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen ; denn einerseits beschränken oder verhindern sie den Zugang neuer Versender - insbesondere solcher aus anderen Mitgliedstaaten - zu den bretonischen Versteigerungen, und andererseits verhindern sie auch, daß ein zu einer der Versteigerungen zugelassener Versender sich ausser in ganz bestimmten Fällen von gleichzeitigen Versteigerungen ebenfalls auf den beiden anderen Versteigerungen eindecken kann. Derartige Beschränkungen des Zugangs zu den Versorgungsquellen führen zu einer Schwächung des Wettbewerbs, den sich die Versender auf den Absatzmärkten des bretonischen Gemüses liefern könnten, nämlich auf dem französischen Markt, aber auch auf den Exportmärkten, die bei Blumenkohl aus der Bretagne mehr als 50 v.H. der Absatzmärkte darstellen und vor allem in den übrigen Ländern der Gemeinschaft liegen. Selbst wenn die übrigen betroffenen Gemüsearten in weitaus geringeren Mengen exportiert werden, bleibt es aufgrund der Tatsache, daß Blumenkohl 60 bis 65 v.H. der Erzeugung der drei betroffenen Gemüsearten ausmacht, dabei, daß annähernd ein Drittel dieser Erzeugung in die Länder der Gemeinschaft ausgeführt wird. Folglich sind die vorerwähnten Verpflichtungen, die sich aus Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen ergeben und die den Zugang zu den Gemüseversteigerungen spürbar einschränken, geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Verpflichtungen fallen daher unter das in Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags ausgesprochene Verbot. III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG Nr. 26 DES RATES Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 gilt Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrags notwendig sind. Er gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, daß dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährdet werden. Die den Käufern für die Zulassung zu den betreffenden Versteigerungen auferlegten Bedingungen können nicht in den Genuß der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 enthaltenen Ausnahmebestimmung gelangen, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Sie sind kein wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung, die übrigens in Frankreich auf dem Obst- und Gemüsesektor nicht bestehen kann, da dieser Sektor Gegenstand einer gemeinsamen Marktordnung ist, deren Vorschriften in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 festgelegt sind. 2. Sie sind auch nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrags notwendig. Einerseits kommt nämlich nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 26 diese Ausnahme nur insoweit in Betracht, als die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Sektor der betroffenen Erzeugnisse gefährden würde. Andererseits sind die zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Obst- und Gemüsesektor einzusetzenden Mittel durch die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 festgelegt worden. Diese Verordnung sieht zwar einige Regeln vor, welche die Erzeugerorganisationen ihren Mitgliedern, sofern diese Erzeuger sind, auferlegen können, aber keine Regel, die auf die Handelspartner dieser Erzeuger und namentlich auf die Händler-Expedienten Anwendung finden könnte. Da die betreffenden Zulassungsbedingungen lediglich Versendern auferlegt werden, gehören sie nicht zu denen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehen sind. Folglich können sie nicht als notwendig zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages angesehen werden. Sie sind im übrigen auch nicht zur einwandfreien Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 enthaltenen Bestimmungen bezueglich der Erzeugerorganisationen erforderlich, und ihre Aufhebung in ihrer derzeitigen Form würde den reibungslosen Ablauf der von diesen Organisationen eingeführten Versteigerungen in keiner Weise behindern. Dies gilt sicherlich für das Erfordernis eines Mehrheitsvotums der Verwaltungsratsmitglieder des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo und für die Verpflichtung, nur für eigene Rechnung zu kaufen und zu versenden ; denn diese beiden Einschränkungen bewirken einzig und allein, daß der Herbstblumenkohlmarkt von Saint-Malo den dort bereits niedergelassenen Versendern vorbehalten bleibt. Gleiches gilt mit Sicherheit für die Alleinbezugsverpflichtung und für die Verpflichtung, im Bereich der Versteigerung gelegene Lager- und Verpackungsräume zu besitzen. Einerseits führen nämlich diese beiden Bedingungen lediglich dazu, die drei bretonischen Versteigerungen regional voneinander abzuschotten, was für den reibungslosen Versteigerungsablauf keinesfalls erforderlich ist, und andererseits schließen sie den Zugang zu anderen Versorgungsquellen ausserhalb des Einflußgebiets der Versteigerungen aus, was für den reibungslosen Verlauf dieser letzteren ebenfalls nicht erforderlich ist. 3. Die Zulassungsbedingungen für die Versender sind entweder durch Vereinbarungen zwischen den Erzeugern und den Händlern (Alleinbezugsverpflichtung und Verpflichtung, Lager- und Verpackungsräume zu besitzen) oder durch Beschlüsse des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo (Erfordernis eines Mehrheitsvotums des Verwaltungsrats des Verbandes ; Verpflichtung, nur für eigene Rechnung zu kaufen und zu versenden) festgelegt worden. Sie sind also nicht Bestandteil von Vereinbarungen zwischen landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder von Beschlüssen von Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26. Folglich kann die im vorgenannten Satz vorgesehene Ausnahme ebensowenig zur Anwendung kommen. IV. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 Nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags können die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Die Vereinbarungen und Beschlüsse, in denen die vorstehend beschriebenen Bedingungen für die Zulassung zu den Versteigerungen festgelegt worden sind, können aus den nachstehend angeführten Gründen nicht in den Genuß der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gelangen. Bezueglich der Verpflichtung der Versender zum ausschließlichen Bezug ist zu bemerken, daß die Versender auch bei Fehlen einer solchen Verpflichtung in dem Gebiet über keine anderen Versorgungsquellen als die Angebote auf den Versteigerungen verfügen würden. Aufgrund ihrer Alleinbelieferungsverpflichtung müssen nämlich die an den Versteigerungen teilnehmenden Erzeuger dort ihre gesamte Ernte abliefern, und die restliche bretonische Erzeugung wird unmittelbar von den landwirtschaftlichen Absatzgenossenschaften vermarktet. Die Anwendung der Alleinbezugsverpflichtung könnte deshalb praktisch nur zur Folge haben, daß die Versender einer der Versteigerungen daran gehindert werden, sich bei den zwei anderen bretonischen Versteigerungen zu versorgen. Eine solche Aufteilung der Versorgungsquellen würde an sich keine Verbesserung der Verteilung bewirken, sondern im Gegenteil zu einer Verringerung des Wettbewerbs führen, die sich nachteilig auf die Verteilung auswirken würde. Da somit die erste Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt ist, erübrigt sich die Prüfung, ob die übrigen es sind. Auch die Verpflichtung, Lager- und Verpackungsräume zu besitzen, kann nicht als Beitrag zur Verbesserung der Verteilung betrachtet werden. Ein Grossteil des Gemüses wird bereits verpackt versteigert, so daß die Vermarktung dieser Erzeugnisse durch eine solche Verpflichtung eine unnötige Belastung erfährt. Auch erübrigt es sich, Versender, die unverpackte Ware zu kaufen wünschen, zu verpflichten, Lager- und Verpakkungsräume zu besitzen ; denn das Bestreben, den Wünschen ihrer Kundschaft zu entsprechen, wird sie zwangsläufig dazu veranlassen, sich die Mittel zur Verpackung ihrer Ware zu verschaffen. Soweit die Verkäufer etwa vermeiden wollten, daß der Kauf von loser Ware nach und nach zugunsten des Einkaufs verpackten Gemüses aufgegeben wird, hätte es genügt, wenn sie lediglich von den Versendern verlangt hätten, in der Lage zu sein, einen Teil ihrer Gemüseeinkäufe verpacken zu lassen, wobei diese Kapazität nicht den Anteil der tatsächlich unverpackt auf den Versteigerungen angebotenen Erzeugnisse zu übersteigen braucht. Die bestehende Möglichkeit, einen Teil des eingekauften Gemüses verpacken zu lassen, müsste durch einen Mietvertrag für Lager- und Verpackungsräume oder einen Arbeitsvertrag mit einem Verpackungsunternehmen nachgewiesen werden können. Die vorerwähnte Verpflichtung in ihrer derzeitigen Form ist daher für die Verwirklichung des angestrebten Zieles nicht unerläßlich. Der Beschluß des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo, wonach es für die Zulassung zu den Versteigerungen eines Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder des Verwaltungsrats dieses Verbandes bedarf, führt nicht zu einer Verbesserung der Warenverteilung, da er lediglich zur Folge hat und haben kann, daß neuen Versendern der Zugang zu den Versteigerungen verwehrt wird. Dies gilt auch für den Beschluß des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo, der den Versendern vorschreibt, das Gemüse nur für eigene Rechnung zu kaufen und zu versenden. Da die Käufer an den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes von deren Veranstaltern nach objetiven Maßstäben zugelassen werden und da sie für alle dort von ihnen getätigten Käufe Direktschuldner sind, können Gründe finanzieller Sicherung nicht zur Rechtfertigung irgendwelcher Einschränkungen ihres Rechts auf freie Verfügung über die gekaufte Ware angeführt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 a) Die in den Vereinbarungen zwischen der SICA, Saint-Pol-de-Léon, und der Union des Expéditeurs, Saint-Pol-de-Léon, sowie zwischen der SIPEFEL und dem Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo enthaltenen Bestimmungen, wonach die Versender, die sich auf den Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon und Saint-Méloir-des-Ondes eindecken, verpflichtet werden: - nur auf der Versteigerung zu kaufen, zu der sie zugelassen sind, und - Lager- und Verpackungsräume zu besitzen, stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. b) Die Beschlüsse des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo, die darin bestehen, - einerseits die Zulassung neuer Käufer zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes ohne Bezugnahme auf irgendwelche zuvor festgelegten objektiven Zulassungsbedingungen von einer zustimmenden Entscheidung der satzungsgemässen Direktionsorgane dieses Verbandes abhängig zu machen und - andererseits seinen Mitgliedern die Verpflichtung aufzuerlegen, das Gemüse nur für eigene Rechnung zu kaufen, zu verpacken und zu versenden, stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Artikel 2 Die SICA, Saint-Pol-de-Léon, die Union des Expéditeurs, die SIPEFEL und das Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo sind gehalten, die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen Artikel 3 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmensvereinigungen gerichtet: - Société d'Investissements et de Coopération Agricoles, Saint-Pol-de-Léon, - Union des Expéditeurs et Exportateurs en Fruits et Légumes du Finistère, Saint-Pol-de-Léon, - Société Interprofessionnelle des Producteurs et Expéditeurs de Fruits, Légumes, Bulbes et Fleurs d'Ille-et-Vilaine "S.I.C.A. - S.I.P.E.F.E.L." Saint-Méloir-des-Ondes, - Syndicat des Expéditeurs et Exportateurs en Légumes et Pommes de terre primeurs de la région Malouine, Saint-Méloir-des-Ondes. Brüssel, den 2. Dezember 1977 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission