31987D0533

87/533/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 1987 über eine Beihilfe der italienischen Regierung zugunsten der italienischen Zuckerhändler (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 313 vom 04/11/1987 S. 0024 - 0026


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. April 1987

über eine Beihilfe der italienischen Regierung zugunsten der italienischen Zuckerhändler

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(87/533/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf Artikel 44,

nachdem sie gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des EWG-Vertrags den Beteiligten eine Frist zur Äusserung gesetzt hat (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Kommission hat am 14. November 1984 anläßlich einer Sitzung des Verwaltungsausschusses für Zucker von einer Beihilfemaßnahme erfahren, die in dem Beschluß des Ministerausschusses für Wirtschaftsplanung (Comitato Interministeriale Programmazione Economica, CIPE) vom 11. Oktober 1984 (4), der Verfügung Nr. 39/1984 vom 24. Oktober 1984 (5) und der Verfügung Nr. 41/1984 vom 16. November 1984 (6) vorgesehen ist.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der italienischen Zuckerhändler in Höhe von 37,12 Lire/kg für den am 29. Oktober 1984 im Lager befindlichen von der Fabrikationssteuer befreiten Weißzucker, für den der Zuschlag (sovrapprezzo) entrichtet worden ist. Mit dieser Maßnahme sollen Einkommensverluste der Händler ausgeglichen werden, die von dem Beschluß des CIPE, die Hoechstpreise für Zucker ab 30. Oktober 1984 zu senken, betroffen sind.

II

1. In einem Schreiben vom 23. November 1984 an die italienische Regierung hat die Kommission einen Vorbehalt gegen diese Maßnahme angemeldet und ihre diesbezuegliche Stellungnahme von den Ergebnissen abhängig gemacht, zu denen sie hinsichtlich des Grundsatzes der Festlegung des Zuckerpreises auf nationaler Ebene gelangen würde. Am 18. Dezember 1985 hat sie beschlossen, diese Preisregelung für Zucker in Italien grundsätzlich nicht als Verstoß gegen die gemeinschaftliche Preisregelung zu betrachten.

Mit Schreiben vom 7. Mai 1986 hat die Kommission der italienischen Regierung mitgeteilt, daß sie beschlossen habe, hinsichtlich der obengenannten Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten.

Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Maßnahme

- eine Betriebsbeihilfe ohne dauerhafte Wirkung auf die Verbesserung der Strukturen des betreffenden Sektors darstellt;

- die Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags erfuellt, ohne daß eine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmen geltend gemacht werden könnte;

- darüber hinaus hinsichtlich der Art der Finanzierung einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktordnung für Zucker darstellt und deshalb nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission der italienischen Regierung eine Frist zur Äusserung gesetzt.

Ausserdem hat sie die anderen Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich zu äussern.

2. Am 22. Juli 1986 hat die italienische Regierung auf das Schreiben der Kommission vom 7. Mai 1986 geantwortet und dabei unter anderem hervorgehoben, daß »die Händler aufgrund der durch die Verfügung des CIP Nr. 39/1984 beschlossenen Senkung des Zuckerpreises den am 29. Oktober 1984 im Lager befindlichen Zucker nicht ohne Einbussen verkaufen konnten. Der italienischen Regierung zufolge stelle diese Verfügung daher keine Beihilfe dar, da sie auf eine Gleichbehandlung mit dem vor der Preissenkung verkauften Produkt abziele".

3. Mit Schreiben vom 9. Januar 1987 hat die italienische Regierung der Kommission unter anderem mitgeteilt,

- daß diese in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Satz des EWG-Vertrags an die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten bestätigt habe, daß die Regelung der Hoechstpreise für Zucker in Italien keinen Verstoß gegen die gemeinschaftliche Preisregelung darstelle;

- daß diese Entscheidung eher der Überlegung Rechnung trage, die der nationalen Maßnahme zugrunde gelegen habe, mit der die Bedingungen auf dem Markt für jene Händler wieder ausgeglichen werden sollten, die den Zucker vor der Preissenkung gekauft und anschließend wieder verkauft hatten;

- daß die italienische Regierung die Kommission daher bitte, die Maßnahme zur Wiederherstellung angemessener und gerechter Bedingungen für die betroffenen Händler erneut und mit grösserem Wohlwollen zu prüfen.

III

Für folgende Zuckermengen soll die Beihilfe zugunsten der Zuckerhändler gelten:

- Geschätzte, am 29. Oktober 1984 bei den Händlern im Lager befindliche Menge Zucker, die für die Beihilfe in Betracht kommt:

47 839 Tonnen (laut Angaben der italienischen Behörden), das heisst:

- 3,75 % der italienischen Erzeugung in Höhe von 1,274 Millionen Tonnen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 (Quelle: Eurostat);

- 24,8 % der im Wirtschaftsjahr 1984/85 eingeführten Menge (Quelle: Eurostat).

Der Gesamtbetrag der Beihilfe beliefe sich somit auf 1,7 Milliarden Lire (1,164 Millionen ECU);

- Menge des jährlich aus der Zehnergemeinschaft eingeführten Zuckers in unverändertem Zustand (Quelle: Eurostat):

- Wirtschaftsjahr 1982/83: 283 000 Tonnen,

- Wirtschaftsjahr 1983/84: 273 000 Tonnen,

- Wirtschaftsjahr 1984/85: 239 773 Tonnen.

Da Italien ein Zuckerdefizit aufweist, ist seine Erzeugung auf die A-Quote beschränkt.

IV

1. Die Beihilfe, die für die gesamte am 29. Oktober 1984 im Lager befindliche Zuckermenge vorgesehen ist, verfälscht den Wettbewerb. Sie bevorteilt die italienischen Händler, die am 29. Oktober 1984 Zucker im Lager hatten, gegenüber ihren Mitbewerbern aus der übrigen Gemeinschaft, die ebenfalls auf dem Zuckermarkt tätig sind und nach diesem Zeitpunkt verkaufen wollen.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß für beide Händlerkategorien ab dem 30.Oktober 1984 dieselben vom CIPE festgelegten Verkaufshöchstpreise für Zucker gelten. Ferner ist zu bedenken, daß nur die Händler, die den Zucker am 29. Oktober 1984 auf Lager hatten, die Beihilfe in Höhe von 37,12 Lire/kg erhalten sollen.

Hierdurch können die Letztgenannten, falls sie dies wünschen, zu günstigeren Bedingungen verkaufen als ihre Mitbewerber aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht in den Genuß dieser staatlichen Beihilfe kommen.

Diese Maßnahme berührt auch den Zuckerhandel zwischen Italien und den anderen Mitgliedstaaten, die nach Italien ausführen möchten. Ab dem 30. Oktober 1984 werden nun die Ausfuhren der Händler jener Staaten zurückgehen, da die italienischen Händler zu diesem Zeitpunkt vorzugsweise ihren am 29. Oktober 1984 im Lager befindlichen Zucker, für den sie die Beihilfe in Höhe von 37,12 Lire/kg in Anspruch nehmen können, und erst dann den eingeführten Zucker absetzen werden, für den keine staatliche Beihilfe der anderen Mitgliedstaaten gewährt wird.

2. Die Maßnahme entspricht somit den in Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag genannten Bedingungen, wonach Beihilfen, die die dort festgelegten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Dieses Verbot lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter Bezug auf Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag aufheben, da die darin vorgesehenen Ausnahmen hier ganz offensichtlich nicht vorliegen. In Absatz 3 desselben Artikels werden im einzelnen die Ziele beschrieben, die mit einer Beihilfe verfolgt und von gemeinsamem europäischem Interesse sein müssen; solche Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß sie zur Erreichung eines der in den Vorschriften genannten Ziele notwendig sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen auf Beihilfen ohne die Auflage einer Gegenleistung hieße, eine für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nachteilige Situation mit durch ein gemeinschaftliches Interesse nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsverzerrungen und infolgedessen auch mit unberechtigten Vorteilen für bestimmte Mitgliedstaaten zuzulassen.

Die fragliche Maßnahme dient jedoch offensichtlich weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b). Zu den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) genannten Ausnahmen für Beihilfen zur Förderung oder Erleichterung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Gebiete oder Wirtschaftszweige sei gesagt, daß die Beihilfe im vorliegenden Fall ausschließlich zugunsten bestimmter italienischer Händler vergeben wird, ohne daß Kriterien für eine Anpassung oder Verbesserung ihrer Vermarktungsstruktur aufgestellt würden. Die Maßnahme ist daher als eine Betriebsbeihilfe für diese Händler anzusehen; diese Beihilfeart hat die Kommission seit jeher grundsätzlich abgelehnt, da ihre Gewährung nicht mit Auflagen verbunden ist, durch die diese Beihilfe unter eine der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen fiele.

Zu bemerken ist ferner, daß die Kommission in der nationalen Regelung zur Festsetzung der Zuckerhöchstpreise in Italien zwar keinen Verstoß gegen die gemeinschaftliche Preisregelung sieht, dies jedoch nicht den Schluß zulässt, daß auf die den italienischen Behörden zufolge zum Ausgleich für die auf Landesebene erfolgte Festsetzung niedrigerer Preise ab 30. Oktober 1984 bestimmte Beihilfe eine der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen Anwendung finden könnte.

3. Durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe wird der Grundsatz verletzt, daß die Mitgliedstaaten durch Beihilfen dieser Art nicht mehr einseitig die Einkommen im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation bestimmen dürfen.

Darüber hinaus ist die Befugnis der Mitgliedstaaten, unmittelbar in das Funktionieren von gemeinsamen Marktorganisationen mit einem gemeinsamen Preissystem einzugreifen, begrenzt, da diese nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehen.

Daher ist die Anwendung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag, selbst wenn eine solche hätte in Betracht gezogen werden können, wegen der Unvereinbarkeit der untersuchten Beihilfemaßnahme mit der entsprechenden Marktorganisation ausgeschlossen.

4. Die betreffende Beihilfe erfuellt somit nicht die notwendigen Voraussetzungen, um in den Genuß einer der in Artikel 92 enthaltenen Ausnahmeregelungen gelangen zu können, und muß als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden; die italienischen Behörden haben die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit sie nicht vergeben wird.

Diese Entscheidung greift nicht den möglichen Schlußfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Rückforderung der oben erwähnten Beihilfe von den Begünstigten und der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vor, falls sich herausstellen sollte, daß die Beihilfe vor Abschluß des in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Untersuchungsverfahrens gewährt worden ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Beschluß des Ministerausschusses für Wirtschaftsplanung (Comitato Interministeriale de Programmazione Economica, CIPE) vom 11. Oktober 1984 und den Verfügungen des Ministerausschusses für Preisgestaltung (Comitato Interministeriale Prezzi, CIP) Nr. 39/1984 vom 24. Oktober 1984 und Nr. 41/1984 vom 16. November 1984 vorgesehene mengenabhängige Beihilfe zugunsten der italienischen Zuckerhändler in Höhe von 37,12 Lire/kg für den im Lager befindlichen von der Fabrikationssteuer befreiten Weißzucker, für den der Zuschlag entrichtet worden ist, ist gemäß Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht gewährt werden.

Artikel 2

Die italienische Regierung teilt der Kommission binnen einem Monat ab Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um Artikel 1 Folge zu leisten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. April 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 269 vom 25. 10. 1986, S. 2.

(4) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 313 vom 14. 11. 1984.

(5) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 298 vom 29. 10. 1984.

(6) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 319 vom 20. 11. 1984.