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24.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/9 |
BESCHLUSS (EU) 2019/837 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“) errichtet. |
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(2) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 war vorgesehen, nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung Vereinbarungen auszuarbeiten, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen. |
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(3) |
Die Kommission handelte — im Namen der Union — eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Vereinbarung“) aus. Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/1549 des Rates (3) wurde die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses am 8. November 2018 unterzeichnet. |
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(4) |
Am 14. November 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1726 aufgehoben. Gemäß Verordnung (EU) 2018/1726 tritt die durch diese Verordnung errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an die Stelle der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Agentur und wird deren Nachfolgerin. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2018/1726 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in deren Anhang zu lesen. |
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(5) |
Wie in Erwägungsgrund 52 der Verordnung (EU) 2018/1726 ausgeführt, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Verordnung und ist somit durch diese gebunden. Irland beantragte, sich an der Verordnung (EU) 2018/1726 gemäß dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand zu beteiligen, und teilte gemäß Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit, dass es die Verordnung (EU) 2018/1726 anzunehmen wünscht. Das Vereinigte Königreich und Irland sollten daher Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1726 durch ihre Beteiligung an dem vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss. |
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(6) |
Wie in Erwägungsgrund 51 der Verordnung (EU) 2018/1726 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss. Da dieser Beschluss, soweit er das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates (6) eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS II), das durch den Beschluss 2004/512/EG des Rates (7) eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS), das durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem und das durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) betrifft, auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Rates über diesen Beschluss, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt. Auf der Grundlage des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (10) teilt Dänemark der Kommission mit, ob es den Inhalt dieses Beschlusses, soweit er Eurodac und DubliNet betrifft, umsetzen wird. |
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(7) |
Die Vereinbarung sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird im Namen der Union genehmigt. (11)
Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Zustimmung vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2018/1549 des Rates vom 11. Oktober 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
(6) Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
(7) Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).
(8) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(9) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(10) ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.
(11) Das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.