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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2593

17.11.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2593 DES RATES

vom 10. Juli 2023

über den Abschluss des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2022-2026)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss 2014/146/EU des Rates (2) angenommen und ist am 28. Januar 2014 in Kraft getreten.

(2)

Entsprechend dem Beschluss (EU) 2022/2585 des Rates (3) wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2022-2026) (im Folgenden „Protokoll“) am 21. Dezember 2022 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(3)

Ziel des Protokolls ist es, die Europäische Union und Mauritius in die Lage zu versetzen, bei der Förderung der Kooperation in den Bereichen Meereswirtschaft, Aquakultur, nachhaltige Entwicklung der Ozeane, maritime Raumplanung, Meeresenergie und Meeresumwelt, Entwicklung der Meerespolitik und der blauen Wirtschaft enger zusammenzuarbeiten und gleichzeitig zu menschenwürdigen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen.

(4)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(5)

Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Ferner kann der Gemischte Ausschuss gemäß dem Protokoll bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, es sei denn, eine Sperrminorität von Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erhebt Widerspruch.

(6)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 24. Oktober 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2022-2026) wird hiermit im Namen der Union genehmigt (5).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 19 des Protokolls im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 9 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)   ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 3.

(2)  Beschluss 2014/146/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 2).

(3)  Beschluss (EU) 2022/2585 des Rates vom 8. November 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2022-2026) (ABl. L 338 vom 30.12.2022, S. 4).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Der Wortlaut des Protokolls wurde in ABl. L 338 vom 30.12.2022, S. 6 veröffentlicht.


ANHANG

VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Protokoll“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absätze 1, 2, 3 oder 4 des Protokolls anzunehmen, so wird die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:

1.

Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

a)

den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

b)

mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaaten berücksichtigt;

c)

den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

2.

Bevor die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese dem Rat rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses vor.

3.

Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 wird vom Rat überprüft.

4.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern nicht eine einer Sperrminorität im Rat gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union entsprechende Zahl von Mitgliedstaaten Widerspruch erhebt. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

5.

Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2, 3 und 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Faktoren in den Standpunkt der Union einfließen können.

6.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls einschließlich der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und der Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.

In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absätze 1, 2, 3 oder 4 betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2593/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)