1997D0132 — DE — 23.12.1999 — 001.001


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BESCHLUß DES RATES

vom 17. Dezember 1996

über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

(97/132/EG)

(ABl. L 057, 26.2.1997, p.4)

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Amtsblatt

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Beschluß des Rates vom 15. November 1999

  L 332

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23.12.1999




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BESCHLUß DES RATES

vom 17. Dezember 1996

über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

(97/132/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ist ein geeignetes Instrument zur praktischen Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in bezug auf tiergesundheitliche Maßnahmen.

Durch schrittweise Gleichstellung der veterinärhygienischen Maßnahmen, Anerkennung der Anwendung des Regionalisierungsprinzips und Verbesserung der Kommunikation und Kooperation wird dieses Abkommen dazu beitragen, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland zu erleichtern.

Das Abkommen sollte deshalb im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieses Abkommens mit seinen Anhängen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

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Artikel 3

Die Kommission, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem Gemeinsamen Verwaltungsausschuß nach Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens.

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf die Fragen, die dieser Ausschuß zu erörtern hat, wird von den zuständigen Stellen des Rates nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags festgelegt.

Änderungen der Anhänge des Abkommens, die auf Empfehlungen des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses zurückgehen, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG ( 1 ) angenommen.

Artikel 4

Die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens, auch im Hinblick auf Garantien für Frischfleisch und Fleischzubereitungen, die mit den in der Richtlinie 72/462/EWG niedergelegten Garantien gleichwertig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 jener Richtlinie getroffen.

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Artikel 5

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.



( 1 ) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).