85/600/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1985 S. 0048 - 0048
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/600/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 13,in Erwägung nachstehender Gründe:Die französische Regierung hat, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85,das Rundschreiben Nr. 5019 vom 26. Dezember 1984 über die Ausgleichszulagen für den Winter 1984/1985 undden Ministerialerlaß vom 29. Januar 1985 betreffend Zuschüsse zugunsten bestimmter Gruppen von landwirtschaftlichen Betriebsleitern in Berggebieten und benachteiligten Gebietenmitgeteilt.Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksich- tigung der genannten Mitteilung die in Frankreich beste- henden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen. Die vorgenannten Bestimmungen entsprechen den Bedingungen und den Zielsetzungen der Richtlinie 75/268/EWG.Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstruktur- ausschusses -HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung des Rundschreibens Nr. 5019 vom 26. Dezember 1984 über die Ausgleichszulagen für den Winter 1984/1985 und des Ministerialerlasses vom 29. Januar 1985 betreffend Zuschüsse zugunsten bestimmter Gruppen von landwirtschaftlichen Betriebsleitern in Berggebieten und benachteiligten Gebieten, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maß- nahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik ge- richtet. Brüssel, den 12. Dezember 1985.Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.