31993D0193

93/193/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 über die Beihilfen zur Niederlassung von Industrieunternehmen in Modane (Savoyen) unter Berücksichtigung der Artikel 92 und 94 EWG-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 085 vom 06/04/1993 S. 0022 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 über die Beihilfen zur Niederlassung von Industrieunternehmen in Modane (Savoyen) unter Berücksichtigung der Artikel 92 und 94 EWG-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich)

(93/193/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 und unter Berücksichtigung ihrer Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Im Anschluß an eine schriftliche Anfrage Nr. 2832/91 des europäischen Abgeordneten Mauro Chiabrando vom 11. November 1991 an die Kommission hat diese ein Auskunftsverlangen über Beihilfen, die bei der Ansiedlung von Industrieunternehmen in Modane im Departement Savoyen offenbar gewährt worden sind, an die französische Regierung gerichtet (1).

Nachdem keine Antwort der französischen Regierung einging, hat die Kommission ihr Ersuchen mit Schreiben Nr. 437 vom 5. Februar 1992 erneut gestellt. Daraufhin baten die französischen Behörden mit Schreiben vom 17. Februar 1992 um Aufschub und legten ihre Antwort am 9. April 1992 vor.

Da die Kommission anhand dieser unvollständigen und zu ungenauen Angaben die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag nicht beurteilen konnte, beschloß sie am 14. April 1992, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag wegen der fraglichen Maßnahmen einzuleiten.

Die französische Regierung wurde hiervon mit Schreiben vom 28. April 1992 und die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet (2).

Im Rahmen des genannten Verfahrens antworteten die französischen Behörden zunächst mit Schreiben vom 14. Mai 1992. Nachdem sie am 3. August 1992 um eine Frist von zwei Monaten zur Ergänzung ihrer Antwort gebeteten hatten, übersandten sie der Kommission am 16. November 1992 ihre endgültige Antwort.

II In seiner schriftlichen Anfrage an die Kommission hatte der europäische Abgeordnete Mauro Chiabrando folgende Regelung beschrieben, die angeblich für die sich in Modane niederlassenden Unternehmen gilt:

1. eine durch Entscheidung des "Conseil général" von Savoyen gewährte Strompreisermässigung um 25 % für eine Dauer von fünf Jahren;

2. Steuerbefreiungen;

3. Einstellungs- und Ausbildungsbeihilfen;

4. Finanzbeihilfen

- zur Erschließung von Grundstücken mit marktüblichen Erleichterungen,

- zum Bau von Gebäuden, die vermietet, verpachtet oder verkauft werden können;

5. Zuschüsse seitens des Departements und der Region, mit denen die Gebäudekosten erheblich gesenkt werden.

In ihren Schreiben vom 14. Mai und vom 16. November 1992 behielt die französische Regierung ihre frühere Haltung bezueglich der Punkte 2 bis 5 bei, erläuterte diese und nannte ihre Argumente.

Die in Punkt 1 genannte Strompreisermässigung betreffend übermittelte die französische Regierung einerseits die Rechtsgrundlage der Beihilfe sowie den Entwurf einer diesbezueglichen Änderung und andererseits eine Aufstellung der in der Vergangenheit nach der genannten Regelung gewährten Ermässigungen.

Die Kommission prüfte die Teile A und B des Beihilfesystems getrennt, d. h.:

A: die obengenannten Punkte 2 bis 5;

B: die Strompreisermässigungen: neuer Verordnungsentwurf und Prüfung der "Altlast", d. h. Einschätzung der Beträge, die den Unternehmen nach dem sogenannten "Berggesetz" seit dessen Inkrafttreten am 31. März 1987 gewährt wurden.

III A Steuerbefreiungen Es handelt sich hierbei um die Befreiung von bzw. Ermässigung der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer, die von den Gemeinden eingeräumt werden, und deren Modalitäten und Durchführungsverordnungen von der Kommission 1982 gleichzeitig mit dem Raumordnungsprämiensystem (Prime à l'Aménagement du Territoire - PAT) genehmigt wurden. Die genannten Befreiungen dürfen einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten und betreffen in erster Linie Unternehmensgründungen und -vergrösserungen.

Einstellungs- und Ausbildungsbeihilfen Dies sind die in ganz Frankreich von den für diese Maßnahmen zuständigen öffentlichen Einrichtungen eingeführten allgemeinen Regelungen. Die Maßnahmen richten sich nicht an Unternehmen, sondern an abhängig Beschäftigte und Arbeitslose und stellen deshalb keine Beihilfen gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag dar.

Finanzbeihilfen zur Erschließung von Grundstücken und zum Bau von Gebäuden und Zuschüsse der lokalen Behörden zur Verringerung der Kosten Diese Maßnahmen werden im Kanton Modane einerseits vom Departement und der Region und andererseits von einer der Umstellungsgesellschaften der Charbonnages de France, SOFIREM, durchgeführt.

- Maßnahmen der SOFIREM:

Die Kohleumstellungsgesellschaft SOFIREM, deren Tätigkeit von der Kommission am 31. Mai 1989 genehmigt wurde, unterstützt die französischen Bergbaureviere in Form von zinsgünstigen Darlehen, Beteiligungen und Beratertätigkeiten. Am 27. September 1990 hat die Kommission die Ausdehnung der Tätigkeit des Unternehmens auf den Kanton Modane unter folgenden Voraussetzungen genehmigt: Die Maßnahmen beschränken sich auf Unternehmen mit höchstens 100 Beschäftigten und einem Umsatz von höchstens 10 Millionen ECU, und die Beihilfeintensität darf einen Wert von 7,5 % brutto nicht überschreiten. Diese Bedingungen wurden von der SOFIREM eingehalten.

- Maßnahmen des Departements und der Region:

Im Rahmen von Artikel 1 der von der Kommission gleichzeitig mit dem Raumordnungsprämiensystem genehmigten Verordnung 82-809 vom 22. September 1982 können die Gebietskörperschaften in diesem Kanton tätig werden, indem sie Gebäude erwerben, renovieren sowie anschließend verpachten, vermieten oder zu marktüblichen Preisen weiterverkaufen.

B Strompreisermässigungen Das System der Strompreisermässigungen ergibt sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 87-214 vom 25. März 1987 über Kraft- und Energiereserven gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Oktober 1919, geändert durch Artikel 91 des Gesetzes Nr. 85-30 vom 9. Januar 1985 über die Entwicklung und den Schutz der Berggebiete.

Das Gesetz vom 16. Oktober 1919 über die Nutzung der Wasserkraft legt fest, daß bei der Erteilung von Konzessionen an Wasserkraftwerksbetreiber ein Teil der zur Verfügung stehenden Wasserkraft als öffentliche Verwaltungslast den Gebietskörperschaften vorbehalten werden muß.

Darüber hinaus räumt das Gesetz vom 9. Januar 1985 über die Entwicklung und den Schutz der Berggebiete einigen Unternehmen - durch Entscheidung des "Conseil général" und nach den durch Verordnung festgelegten Modalitäten - das Recht auf Strompreisermässigungen ein.

Schließlich werden in der Verordnung Nr. 87-214 vom 25. März 1987 die Kriterien aufgestellt, die die Unternehmen erfuellen müssen, und die Ermässigungen werden auf 25 % des Strompreises festgesetzt.

Nach der genannten Verordnung kommen Industrie- und Handwerksunternehmen in Betracht, die

- anläßlich der Aufnahme neuer Tätigkeiten, der Übernahme von in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, der Ausdehnung von Tätigkeitsbereichen oder interner Umstellungen Investitionen vornehmen

und

- sich verpflichten, mindestens so viele ständige oder saisonbedingte Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten, wie in regelmässigen Abständen vom "Conseil général" festgelegt wird.

Die betroffenen Regionen sind die "Berggebiete", die nach ihrer Höhe und/oder ihrem starken Gefälle bestimmt werden und nicht uneingeschränkt für die Regionalbeihilfen in Frage kommen.

Die oben beschriebene Regelung weist die Merkmale einer Betriebsbeihilfe auf. Diese Art von Beihilfen werden zwar zuweilen von der Kommission in den unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag fallenden Gebieten genehmigt, jedoch nie in den unter

Artikel 92

Absatz 3 Buchstabe c) fallenden Gebieten und um so weniger in Regionen, die nicht für Regionalbeihilfen in Betracht kommen, wie im Fall des Kantons Modane.

In ihrem Schreiben vom 16. November 1992 hat die französische Regierung der Kommission jedoch einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 87-214 vom 25. März 1987 vorgelegt. Nach dieser neuen Verordnung darf die Strompreisermässigung je Unternehmen und Dreijahreszeitraum 350 000 ffrs (50 000 ECU) nicht übersteigen. Ausserdem schließt die Verordnung Unternehmen der verarbeitenden Industrie von der Regelung aus, für die besondere Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen gelten.

Den Unternehmen gemäß dem "Berggesetz" seit dessen Inkrafttreten am 31. März 1987 bereits eingeräumte Ermässigungen Erst vom 31. März 1987 an wurde die Regelung auch auf Unternehmen ausgedehnt, während sie vorher nur für öffentliche Dienste und Verwaltungen galt.

Die französischen Behörden haben eine Aufstellung der den Unternehmen 1990 und 1991 gewährten Ermässigungen vorgelegt:

/* Tabellen: S. ABl. */

IV Aufgrund der genannten Erwägungen und insbesondere der Ausführungen unter III A und B, ist die Kommission folgender Auffassung:

- Die Anwendung der unter III A genannten Maßnahmen, d. h. der Steuerbefreiungen, der Einstellungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie der Maßnahmen der SOFIREM und der Gebietskörperschaften im Rahmen der Verordnung 82-809 im Kanton Modane, stellt letztlich nur eine Zusammenfassung bereits bestehender und von der Kommission genehmigter Maßnahmen dar und entspricht somit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen.

- Das System der Strompreisermässigungen nach dem "Berggesetz" (III B), geändert durch den der Kommission am 16. November 1992 mitgeteilten Verordnungsentwurf, entspricht in der jetzigen Form den in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 1992 über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3) beschriebenen sogenannten "de minimis"-Voraussetzungen.

- In Savoyen wurden in der Vergangenheit nach dem Berggesetz nur geringe Strompreisermässigungen gewährt, nämlich 800 000 ffrs für neun Unternehmen im Jahr 1991. Die einzelnen Unternehmen erhielten somit 1991 durchschnittlich rund 90 000 ffrs. Auch wenn theoretisch eines dieser Unternehmen eine Ermässigung von über 50 000 ECU im Laufe von drei Jahren erhalten haben kann, ist es unwahrscheinlich, daß Beihilfen von so geringer Höhe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise beeinträchtigen konnten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Unter der Voraussetzung, daß der der Kommission mitgeteilte Verordnungsentwurf spätestens am 31. März 1993 zur Anwendung gelangt und daß die französische Regierung für die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Kumulierung von "de minimis"-Beihilfen und von Beihilfen unterschiedlicher Zweckbestimmung sorgt, kann die Kommission deshalb feststellen, daß die Durchführungsverordnung Nr. 87-214 in der geänderten Form mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die unter III A beschriebenen Steuerbefreiungen, Einstellungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie die Maßnahmen der SOFIREM und der Gebietskörperschaften sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(2) Die Verordnung Nr. 87-214 vom 25. März 1987 über die Energiereserven von Wasserkraftwerken, die in Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Oktober 1919 über die Nutzung der Wasserkraft, geändert durch das Gesetz vom 9. Januar 1985, vorgesehen sind, ist unter den in den nachstehenden Artikeln genannten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Die französische Regierung trifft vor dem 1. März 1993 die erforderlichen Maßnahmen, damit die Strompreisermässigungen 50 000 ECU je Unternehmen und Dreijahreszeitraum nicht übersteigen.

Artikel 3

Die französische Regierung sorgt für die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Kumulierung von "de minimis"-Beihilfen und von Beihilfen unterschiedlicher Zweckbestimmungen.

Artikel 4

Die unter besondere gemeinschaftliche Vorschriften über staatliche Beihilfen im Rahmen des EWG- und des EGKS-Vertrags fallenden Industriezweige sind von der betreffenden Regelung ausgeschlossen.

Artikel 5

Die französische Regierung teilt der Kommission spätestens bis zum 30. April 1993 die von ihr erlassenen internen Bestimmungen mit, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 1992

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) Schreiben Nr. 4487 vom 16. Dezember 1991 an die Ständige Vertretung.

(2) ABl. Nr. C 149 vom 13. 6. 1992, S. 4.

(3) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2.