31990D0331

90/331/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1990 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Aufstellung der von den Niederlanden vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 161 vom 27/06/1990 S. 0055 - 0055


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Mai 1990

zur Genehmigung von Maßnahmen zur Aufstellung der von den Niederlanden vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(90/331/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 89/455/EWG stellen die Niederlande nach Maßgabe von Artikel 3 breit angelegte Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut bei wildlebenden Tieren in der Gemeinschaft durch die Anwendung von Vakzinen für die orale Vakzination von Füchsen auf.

Das von den Niederlanden vorgelegte vorgelegt Pilotprogramm umfasst auch die angrenzenden Gebiete von Belgien und Deutschland.

Das Pilotprogramm ist Teil einer grenzueberschreitenden Zusammenarbeit mit Belgien und Deutschland.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1989 und 25. Januar 1990 haben die Niederlande die Kommission über Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut unterrichtet.

Die Prüfung hat ergeben, daß das Pilotprogramm der Entscheidung 89/455/EWG entspricht. Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind somit erfuellt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Niederlanden vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung und Verhütung der Tollwut werden genehmigt.

Artikel 2

Die Niederlande erlassen bis zum 1. September 1989 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Programme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 223 vom 2. 8. 1989, S. 19.