94/71/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/178/Euratom, EWG, mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuer- eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1994 S. 0009 - 0009
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/178/Euratom, EWG, mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuer-eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/71/EG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2), nachstehend "Sechste Richtlinie" genannt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder weiterhin von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel zu berücksichtigen. Nach Artikel 1 Ziffer 1 erster Absatz und Ziffer 2 Buchstabe a) der Richtlinie 89/465/EWG des Rates (3) entfällt für die Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 die Möglichkeit, bestimmte, in Anhang E und F der Sechsten Richtlinie genannte Umsätze weiterhin zu besteuern oder aber von der Steuer zu befreien. Demnach sind die von der Kommission zu diesem Zweck erteilten Ermächtigungen für die Festsetzung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel aufzuheben. Mit Wirkung vom Haushaltsjahr 1989 hat die Kommission in bezug auf Luxemburg auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 90/178/Euratom, EWG (4) erlassen, mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. Luxemburg besteuert seit dem 1. Januar 1991 die in Anhang F Nummer 13 der Sechsten Richtlinie genannten Umsätze. Deshalb ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an die Ermächtigung, diese Umsätze bei der Berechnung der Mehrwertsteuergrundlage nicht zu berücksichtigen, aufzuheben. Der Beratende Ausschuß für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Ziffer 4 der Entscheidung 90/178/Euratom, EWG wird für die ab dem 1. Januar 1991 getätigten Umsätze aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 1. Februar 1994 Für die Kommission Peter SCHMIDHUBER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9. (2) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (3) ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 21. (4) ABl. Nr. L 99 vom 19. 4. 1990, S. 26.