2003/880/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hohlquerschnitten mit Ursprung in Russland und der Türkei und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle
Amtsblatt Nr. L 327 vom 16/12/2003 S. 0046 - 0047
Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hohlquerschnitten mit Ursprung in Russland und der Türkei und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle (2003/880/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 2. September 2002 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung im Zusammenhang mit dem angeblich schädigenden Dumping durch die Einfuhren von Hohlquerschnitten, bei denen es sich um geschweißte Rohre oder Hohlprofile mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen oder Stahl, andere als aus nicht rostendem Stahl oder mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 600 mm (nachstehend "betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in Russland und der Türkei handelt. (2) Der Antrag wurde vom Defence Committee of the Welded Steel Tube Industry (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Produktion von Hohlquerschnitten in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung entfällt. (3) Die mit diesem Antrag übermittelten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen. (4) Mit einer Bekanntmachung(3) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware, die derzeit den KN-Codes ex 7306 60 31 und ex 7306 60 39 zugewiesen wird, mit Ursprung in Russland und der Türkei in die Gemeinschaft ein. (5) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer, die repräsentativen Verwender, die Rohstofflieferanten und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/2003(4) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Hohlquerschnitten ein, bei denen es sich um geschweißte Rohre und Hohlprofile mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen oder Stahl, andere als aus nicht rostendem Stahl oder mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 600 mm handelt, die derzeit den KN-Codes ex 7306 60 31 (Taric-Code 7306 60 31 90 ) und ex 7306 60 39 (Taric-Code 7306 60 39 90 ) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Türkei. B. ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (7) Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 31. Oktober 2003 zog der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurück. (8) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. (9) Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise dafür gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die betroffenen Parteien wurden entsprechend unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. (10) Angesichts der obigen Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Türkei ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte. (11) Alle Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2003 sollten freigegeben werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hohlquerschnitten, bei denen es sich um geschweißte Rohre und Hohlprofile mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen oder Stahl, andere als aus nicht rostendem Stahl oder mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 600 mm handelt, die derzeit den KN-Codes ex 7306 60 31 (Taric-Code 7306 60 31 90 ) und ex 7306 60 39 (Taric-Code 7306 60 39 90 ) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Türkei und in Russland, wird ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2003 wird aufgehoben. Artikel 3 Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/2003 eingeführt wurden, werden freigegeben. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 15. Dezember 2003 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1. (3) ABl. C 249 vom 16.10.2002, S. 5. (4) ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 3.