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22.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/7 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. Mai 2012
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2012/265/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
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(1) |
Am 16. Juni 2011 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag ein, dem zufolge bestimmte gewebte und/oder gesteppte Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) angeblich gedumpt waren und dadurch eine Schädigung verursachten; der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung von der Glass Fibre Fabrics Defence Coalition („GFFDC“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil — in diesem Fall mehr als 25 % — der Gesamtproduktion bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten in der Union entfällt. |
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(2) |
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden. |
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(3) |
Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss kündigte die Kommission am 28. Juli 2011 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der VR China in die Union an. |
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(4) |
Die Kommission unterrichtete die Ausführer/Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände, die Behörden der VR China und alle ihr bekannten Hersteller in der Union offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(5) |
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
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(6) |
Mit Schreiben vom 12. März 2012 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück. |
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(7) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union. |
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(8) |
Die Untersuchung hatte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine interessierte Partei legte eine Stellungnahme vor. Diese änderte jedoch nichts an der Feststellung, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. |
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(9) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der VR China in die Union eingestellt werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Matten aus gewebten oder gesteppten oder gewebten und gesteppten Glasfaserrovings, ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00 , ex 7019 40 00 und ex 7019 90 00 eingereiht werden, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 21. Mai 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO