31982D0686

82/686/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Aminco Spectrofluorometer, model J4-8970" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 288 vom 12/10/1982 S. 0011 - 0011


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. September 1982,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Aminco - Spectrofluorometer, model J4-8970" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(82/686/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Belgien hat mit Schreiben an die Kommission vom 16. April 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Aminco - Spectrofluorometer, model J4-8970", das am 9. Januar 1981 bestellt wurde und das zu fluorometrischen Dosierungen und zu fluorometrisch-kinetischen Enzymanalysen und insbesondere zur Untersuchung von Abweichungen in der Blutbildung und bei der Glycolyse verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 16. Juli 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Spektrofluorometer handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere des Auflösungsvermögens des Spektrums sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »SFR 100" der Firma »Baird-Atomic Ltd, East Street, Braintree, Essex, Vereinigtes Königreich und das Gerät »JY3C" der Firma Jobin Yvon, 16-18, rü du Canal, 91163 Longjumeau Cedex, Frankreich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Aminco - Spectrofluorometer, model J4-8970", das Gegenstand des Antrags Belgiens vom 16. April 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. September 1982.

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.