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22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 126/26 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. Mai 2010
zur Einrichtung eines Registers für Biozid-Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3180)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/296/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um es den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Anforderung der Übermittlung der Informationen über die Zulassung und Registrierung von Biozid-Produkten gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zu erfüllen, sollte auf Ebene der Europäischen Union ein einheitliches Informationssystem in Form eines Registers für Biozid-Produkte (im Folgenden „das Register“) eingerichtet werden. |
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(2) |
Um Datenkonsistenz zu gewährleisten, sollte das Register von allen Mitgliedstaaten zur Eingabe der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genutzt werden. |
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(3) |
Da das einheitliche Informationssystem noch in der Entwicklung ist, sollte dieser Beschluss erst nach einiger Zeit gelten. |
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(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird ein Register für Biozid-Produkte eingerichtet.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten geben die Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG in das Register für Biozid-Produkte ein.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2010.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Mai 2010
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission