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3.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Oktober 2014
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
(2014/866/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach dem Beschluss 2013/203/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts am 17. Mai 2013 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. |
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(2) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (2).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2013/203/EU des Rates vom 22. April 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 6).
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.