5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION

vom 26. Mai 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Zypern im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1974)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2008/414/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2007 sind in Zypern Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(3)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2).

(4)

Am 7. Januar 2008 hat Zypern eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt.

(5)

Die zyprischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1)   Zypern kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absatz 4 unter Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2007 entstanden sind.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 60 % der in Absatz 1 genannten zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 185 000 EUR gezahlt.

Artikel 3

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 26. Mai 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.