2003/453/EG: Beschluss des Rates vom 2. Juni 2003 über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung
Amtsblatt Nr. L 152 vom 20/06/2003 S. 0041 - 0041
Beschluss des Rates vom 2. Juni 2003 über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung (2003/453/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über den Handel mit Textilwaren mit Vietnam (nachstehend "Abkommen" genannt) ausgehandelt. (2) Das Abkommen ist am 15. Februar 2003 paraphiert worden. (3) Damit die Vorteile des Abkommens beiden Vertragsparteien unmittelbar nach den entsprechenden Notifikationen zugute kommen können, ist es zweckmäßig, das Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für seinen förmlichen Abschluss ab 15. April 2003 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden. (4) Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen(1) wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des genannten Abkommens - im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Abkommen wird bis zum Abschluss der Verfahren für seinen förmlichen Abschluss ab dem 15. April 2003 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt. Artikel 4 (1) Die Erhöhung der Hoechstmengen auf das in Anhang 2 des Abkommens angegebene Niveau wird jedes Jahr vorgenommen, wenn Vietnam seine Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 3, 4, 8 und 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung erfuellt hat. (2) Erfuellt Vietnam 2003 seine Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 3, 4, 8, 9 und 10 des genannten Abkommens nicht, so werden die Hoechstmengen für 2003 auf das in Anhang 2 Spalte 3 des Abkommens angegebene Niveau gesenkt. Erfuellt Vietnam 2004 und 2005 seine Verpflichtungen nicht, so gilt eine jährliche Wachstumsrate von 3 %. In diesem Fall werden die bereits versandten Mengen, welche die wiedereingeführten Hoechstmengen übersteigen, von den Hoechstmengen der folgenden Jahre abgezogen. (3) Der Beschluss zur Anwendung des Absatzes 2 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(2) erlassen. Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2003. Im Namen des Rates Der Präsident K. Stefanis (1) ABl. L 410 vom 31.12.1992, S. 279. (2) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003 (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1).