11985IN32/04

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG XXXII: LISTE ZU ARTIKEL 378 DER BEITRITTSAKTE

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0382


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IV . STEUERRECHT

1 . Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1972 ( ABl . Nr . L 303 vom 31 . 12 . 1972 , S . 1 ) , zuletzt geändert durch Richtlinie 84/217/EWG des Rates vom 10 . April 1984 ( ABl . Nr . L 104 vom 17 . 4 . 1984 , S . 18 ) .

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2

a ) kann das Königreich Spanien als Übergangsmaßnahme den Satz der proportionalen Verbrauchsteuer auf Zigaretten aus dunklem Tabak folgendermassen schrittweise an den Satz für Zigaretten aus hellem Tabak angleichen :

- Die Geltungsdauer dieser Übergangsmaßnahme beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts :

- die Beseitigung des zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Unterschieds zwischen den beiden Sätzen der proportionalen Verbrauchsteuer erfolgt zum 1 . Januar jedes Jahres in fünf gleichen Jahrestranchen ;

b ) kann die Portugiesische Republik bis zum 31 . Dezember 1992 bezueglich der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren , die in den autonomen Regionen Azoren und Madeira hergestellt und verbraucht werden , folgendermassen von den Gemeinschaftsbestimmungen abweichen :

- Die Verbrauchsteuerbelastung von Zigaretten der auf dem portugiesischen Festland und der in den autonomen Regionen Azoren und Madeira am meisten verkauften Preisklasse wird zum Zeitpunkt des Beitritts berechnet und der Kommission mitgeteilt ;

- die in den autonomen Regionen geltenden Steuersätze werden drei Jahre nach dem Beitritt um ein Drittel des Unterschieds zwischen den nach dem ersten Gedankenstrich berechneten Steuerbelastungen und fünf Jahre nach dem Beitritt um ein weiteres Drittel erhöht ;

- bei einer Erhöhung der Verbrauchsteuer auf dem portugiesischen Festland während der Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung werden die in den autonomen Regionen Azoren und Madeira geltenden Steuersätze im selben Masse erhöht .

2 . Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15 . März 1976 ( ABl . Nr . L 73 vom 19 . 3 . 1976 , S . 18 ) , geändert durch :

- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) ,

- Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6 . Dezember 1979 ( ABl . Nr . L 331 vom 27 . 12 . 1979 , S . 10 ) .

Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1977 ( ABl . Nr . L 336 vom 27 . 12 . 1977 , S . 15 ) , geändert durch Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom 6 . Dezember 1979 ( ABl . Nr . L 331 vom 27 . 12 . 1979 , S . 8 ) .

Während der Geltungsdauer der befristeten Ausnahmeregelung , die der Portugiesischen Republik erlaubt , die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems bis zum 1 . Januar 1989 zurückzustellen , finden die Gemeinschaftsmechanismen zur Zwangsbeitreibung von Forderungen und zur gegenseitigen Amtshilfe auf die in Portugal geltende Umsatzsteuer Anwendung .

3 . Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17 . Mai 1977 ( ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977 , S . 1 ) , geändert durch :

- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) ,

- Elfte Richtlinie 80/368/EWG des Rates vom 26 . März 1980 ( ABl . Nr . L 90 vom 3 . 4 . 1980 , S . 41 ) ,

- Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31 . Juli 1984 ( ABl . Nr . L 208 vom 3 . 8 . 1984 , S . 58 ) .

a ) Für die Anwendung des Artikels 24 Absätze 2 bis 6

- kann das Königreich Spanien Steuerpflichtigen , deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 ECU nicht übersteigt , wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist , eine Steuerbefreiung gewähren ;

- kann die Portugiesische Republik während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems Steuerpflichtigen , deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 15 000 ECU nicht übersteigt , und anschließend Steuerpflichtigen , deren Jahresumsatz den Gegenwert von 10 000 ECU nicht übersteigt , wobei jeweils der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist , eine Steuerbefreiung gewähren . Wird die Steuerbefreiung für einen Gegenwert von mehr als 10 000 ECU gewährt , so erfolgt ein Ausgleich bei der Berechnung der eigenen Mittel gemäß der Verordnung ( EWG , Euratom , EGKS ) Nr . 2892/77 , in der Fassung der Verordnung ( EWG , Euratom , EGKS ) Nr . 3625/83 .

b ) Für die Anwendung des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b ) kann die Portugiesische Republik eine Befreiung für die in Anhang F Nummern 2 , 3 , 6 , 9 , 10 , 16 , 17 , 18 , 26 und 27 aufgeführten Umsätze gewähren .

Diese Befreiungen dürfen sich in keiner Weise auf die eigenen Mittel auswirken , deren Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung ( EWG , Euratom , EGKS ) Nr . 2892/77 , in der Fassung der Verordnung ( EWG , Euratom , EGKS ) Nr . 3625/83 , wiederhergestellt werden muß .

c ) Die Portugiesische Republik hat die Möglichkeit , Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern zu gewähren , sofern dabei Artikel 95 des EWG-Vertrags eingehalten wird und sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung ( EWG , Euratom , EGKS ) Nr . 2892/77 , in der Fassung der Verordnung ( EWG , Euratom , EGKS ) Nr . 3625/83 , trifft , damit sich diese Befreiungen in keiner Weise auf die eigenen Mittel auswirken , und zwar

- nach Artikel 28 Absatz 2 für nachstehende Lebensmittel :

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren *

02.02 * Hausgefluegel , nicht lebend , und genießbarer Schlachtabfall hiervon ( ausgenommen Lebern ) , frisch , gekühlt oder gefroren *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

03.01 * Fische , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt oder gefroren *

03.02 * Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart : *

* A . getrocknet , gesalzen oder in Salzlake : *

* I . ganz , ohne Kopf oder zerteilt : *

* b ) Kabeljau ( Gadus morhua , Boreogadus saida , Gadus ogac ) *

03.03 * Krebstiere und Weichtiere ( auch ohne Panzer oder Schale ) , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt , gefroren , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ihrem Panzer , nur in Wasser gekocht : *

* B . Weichtiere : *

* II . Miesmuscheln *

* III . Schnecken , ausgenommen Meeresschnecken *

* IV . andere *

04.01 * Milch und Rahm , frisch , weder eingedickt noch gezuckert : *

* A . mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen oder weniger : *

* II . andere *

* B . andere *

04.02 * Milch und Rahm , haltbar gemacht , eingedickt oder gezuckert *

ex 04.04 * Käse , sogenannter " Flamengo " *

04.05 * Vogeleier und Eigelb , frisch , getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht , auch gezuckert : *

* A . Eier in der Schale , frisch oder haltbar gemacht *

07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt *

07.02 * Gemüse und Küchenkräuter , gegart oder nicht , gefroren *

07.04 * Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet *

07.05 * Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte , auch geschält oder zerkleinert *

08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocadofrüchte , Guaven , Kokosnüsse , Paranüsse , Kaschu-Nüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen : *

* B . Bananen *

* C . Ananas *

* D . Avocadofrüchte *

ex 08.02 * Zitrusfrüchte , frisch *

08.03 * Feigen , frisch oder getrocknet : *

* A . frisch *

08.04 * Weintrauben , frisch oder getrocknet : *

* A . frisch *

08.06 * Äpfel , Birnen und Quitten , frisch *

08.07 * Steinobst , frisch *

08.08 * Beeren , frisch *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

08.09 * Andere Früchte , frisch *

10.06 * Reis *

11.01 * Mehl von Getreide *

15.01 * Schweineschmalz , anderes Schweinefett und Gefluegelfett , ausgepresst , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen : *

* A . Schweineschmalz und anderes Schweinefett *

15.07 * Fette pflanzliche Öle , fluessig oder fest , roh , gereinigt oder raffiniert : *

* A . Olivenöl *

19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : *

* ex B . andere : *

* - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern *

19.03 * Teigwaren *

19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen : *

* ex D . andere : *

* - Brot *

22.01 * Wasser , Mineralwasser , Eis und Schnee : *

* ex B . andere : *

* - Wasser *

- im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung während fünf Jahren nach Ablauf des Zeitraums , in dem die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zurückgestellt werden kann , für folgende landwirtschaftliche Produktionsmittel :

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

Kapitel 1 * Lebende Tiere *

06.01 * Bulben , Zwiebeln , Knollen , Wurzelknollen und Wurzelstücke , ruhend , im Wachstum oder in Blüte *

06.02 * Andere lebende Pflanzen und Wurzeln , einschließlich Stecklinge und Edelreiser *

10.01 * Weizen und Mengkorn *

10.02 * Roggen *

10.03 * Gerste *

10.04 * Hafer *

10.05 * Mais *

10.07 * Buchweizen , Hirse aller Art und Kanariensaat ; anderes Getreide *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

12.01 * Ölsaaten und ölhaltige Früchte , auch zerkleinert : *

* A . zur Aussaat *

ex 12.03 * Samen , Sporen und Früchte zur Aussaat : *

* - ausgenommen Blumensamen *

12.04 * Zuckerrüben , auch Schnitzel , frisch , getrocknet oder gemahlen ; Zuckerrohr *

ex 12.07 * Pflanzen und Pflanzenteile , zur Insektenvertilgung , Schädlingsbekämpfung und dergleichen , frisch oder getrocknet , ganz , in Stücken , als Pulver oder sonst zerkleinert *

12.09 * Stroh und Spreu von Getreide , roh , auch zerkleinert *

12.10 * Runkelrüben , Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken ; Heu , Luzerne , Klee , Futterkohl , Lupinen , Wicken und ähnliches Futter *

13.03 * Pflanzensäfte und -auszuege ; Pektinstoffe , Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen : *

* A . Pflanzensäfte und -auszuege : *

* V . von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln *

14.01 * Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb - oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art ( Getreidestroh , gereinigt , gebleicht oder gefärbt , Korbweiden , Schilf , Bambus , Stuhlrohr , Binsen , Raffiabast , Lindenbast und dergleichen ) : *

* ex C . andere : *

* - Raffiabast *

23.01 * Mehl von Fleisch , von Schlachtabfall , von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren , ungenießbar ; Grieben *

23.04 * Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle , ausgenommen Öldraß *

23.06 * Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen *

23.07 * Futter , melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art *

28.02 * Sublimierter oder gefällter Schwefel ; kolloider Schwefel *

28.38 * Sulfate und Alaune ; Persulfate : *

* A . Sulfate : *

* II . des Kaliums , des Kupfers *

* VI . des Eisens , des Nickels *

* VIII . andere *

ex 38.11 * Desinfektionsmittel , Insektizide , Fungizide , für landwirtschaftliche Zwecke *

38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : *

* A . Fuselöle ; Dippelöl *

82.01 * Spaten , Schaufeln , Hacken aller Art , Gabeln , Rechen und Schaber ; Äxte , Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten ; Sensen und Sicheln , Heu - und Strohmesser , Heckenscheren , Keile und anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft , den Gartenbau und die Forstwirtschaft *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

82.02 * Handsägen aller Art , Sägeblätter aller Art ( einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter ) : *

* A . Handsägen aller Art *

ex 84.10 * Flüssigkeitspumpen , zur Verwendung in der Landwirtschaft *

84.24 * Maschinen , Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten , Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen , einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze *

84.25 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ; Stroh - und Futterpressen ; Rasenmäher ; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen , Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier , Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse , ausgenommen derartige Müllereimaschinen , -apparate oder -geräte der Tarifnr . 84.29 *

84.26 * Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen , Apparate und Geräte *

84.27 * Pressen , Mühlen , Quetschen und andere Maschinen , Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein , Most , Fruchtsaft oder dergleichen *

84.28 * Andere Maschinen , Apparate und Geräte für die Landwirtschaft , den Gartenbau , die Gefluegel - oder Bienenzucht , einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut - und Aufzuchtapparate für die Gefluegelzucht *

84.29 * Maschinen , Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten , ausgenommen Maschinen , Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art *

87.01 * Zugmaschinen , auch mit Seilwinden : *

* A . Einachs-Ackerschlepper , mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb *

* B . Ackerschlepper ( ausgenommen Einachs-Ackerschlepper ) und Forstschlepper , auf Rädern *

ex 87.06 * Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifstellen 87.01 A und B *

87.14 * Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art ; Teile davon : *

* ex A . Fahrzeuge für Tierzug , zur Verwendung in der Landwirtschaft