32003D0266

2003/266/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. April 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich im Jahre 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1191)

Amtsblatt Nr. L 098 vom 16/04/2003 S. 0014 - 0016


Entscheidung der Kommission

vom 10. April 2003

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich im Jahre 2003

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1191)

(Nur der französische und italienische Text sind verbindlich)

(2003/266/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/181/EG der Kommission(4), besteht ein Teil der Gemeinschaftsmaßnahme zur Bildung von MKS-Impfstoffreserven in der Einrichtung von Antigenbanken.

(2) Die Entscheidung 91/666/EWG benennt das "Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires", Lyon (Frankreich), das nun zur "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA)" gehört, und das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia", Italien, als Antigenbanken für die Lagerung der Gemeinschaftsreserven. Die Entscheidung 2000/111/EG der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Benennung einer neuen Antigenbank und zur Festlegung der Modalitäten für die Verbringung und die Lagerung von Antigenen im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(5) benennt außerdem die Firma Merial SAS, Pirbright, Vereinigtes Königreich.

(3) Die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe sollte von der Erfuellung bestimmter Auflagen in Bezug auf die Funktionsweise der Antigenbanken und die Übermittlung von Angaben und Belegen abhängig gemacht werden.

(4) Aus Haushaltsgründen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt der "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments" eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen auf dem Gelände der "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments", Lyon.

(2) Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003 beläuft sich die Finanzhilfe auf höchstens 30000 EUR.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft gewährt dem "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia" eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen auf dem Gelände des "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia".

(2) Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003 beläuft sich die Finanzhilfe auf höchstens 30000 EUR.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft gewährt der Firma Merial SAS mit Sitz in Lyon, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen auf dem Gelände der Firma Merial SAS, Lyon, Frankreich, und auf dem Gelände der Firma Merial SAS, Pirbright, Vereinigtes Königreich.

(2) Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003 beläuft sich die Finanzhilfe auf höchstens 51327 EUR.

Artikel 4

(1) Die Finanzhilfen der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 werden nur gewährt, sofern die in Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG genannten Auflagen erfuellt wurden und die in Absatz 2 genannten Angaben und Belege spätestens am 29. Februar 2004 bei der Kommission vorliegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben und Belege erstrecken sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a) technische Angaben über:

i) Menge und Typ der gelagerten Antigene (Lagerhaltungsbücher),

ii) die verwendeten Lagereinrichtungen (Typ, Zahl und Fassungsvermögen der Behälter),

iii) die bestehenden Sicherheitssysteme (Temperaturregelung, Diebstahlschutz),

iv) Versicherungen (Brand, Unfall);

b) Angaben finanzieller Art (Ausfuellen eines Formulars entsprechend dem Muster im Anhang).

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments", 31 avenue Tony Garnier, BP 7033, F-69342 Lyon Cedex 07, Frankreich, das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia", Via Bianchi 9, I-25124 Brescia, Italien, und die Firma Merial SAS, 29 avenue Tony Garnier, BP 7123, F-69348 Lyon Cedex 07, Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 10. April 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

(4) ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 39.

(5) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 19.

ANHANG

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