94/167/EG: Beschluß des Rates vom 10. März 1994 über Änderungen der Vorbehalte der Gemeinschaft zu Bestimmungen einiger Anlagen zum internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Amtsblatt Nr. L 076 vom 18/03/1994 S. 0028 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0096
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0096
BESCHLUSS DES RATES vom 10. März 1994 über Änderungen der Vorbehalte der Gemeinschaft zu Bestimmungen einiger Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (94/167/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß dem Beschluß 75/199/EWG (1) ist die Gemeinschaft Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geworden. Mit dem genannten Beschluß sowie den Beschlüssen 77/415/EWG (2), 78/528/EWG (3), 80/391/EWG (4), 85/204/EWG (5), 86/103/EWG (6), 87/593/EWG (7), 87/594/EWG (8), 88/355/EWG (9) und 88/356/EWG (10) hat die Gemeinschaft achtzehn Anlagen zu dem genannten Übereinkommen angenommen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des genannten Übereinkommens hat die Gemeinschaft zu bestimmten Normen und empfohlenen Praktiken in diesen Anlagen Vorbehalte gemacht, um den besonderen Erfordernissen der Zollunion Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Übereinkommens ist die Gemeinschaft verpflichtet, mindestens alle drei Jahre die Normen und empfohlenen Praktiken in dieser Anlage, zu denen sie Vorbehalte gemacht hat, zu prüfen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des genannten Übereinkommens können Vorbehalte auch nach der Annahme einer Anlage gemacht werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Vorbehalte der Gemeinschaft zu den Anlagen A.1, A.2, B.1, B.2, B.3, C.1, D.1, D.2, E.1, E.3, E.4, E.5, E.6, E.8, F.1, F.2, F.3 und F.6 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren werden aufgrund der Prüfung, deren Ergebnisse im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführt sind, geändert. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Ergebnisse der in Artikel 1 genannten Prüfung zu notifizieren. Geschehen zu Brüssel am 10. März 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Y. PAPANTONIOU (1) ABl. Nr. L 100 vom 21. 4. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 4. 7. 1977, S. 1. (3) ABl. Nr. L 160 vom 17. 6. 1978, S. 13. (4) ABl. Nr. L 100 vom 17. 4. 1980, S. 27. (5) ABl. Nr. L 87 vom 27. 3. 1985, S. 8. (6) ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1986, S. 42. (7) ABl. Nr. L 362 vom 22. 12. 1987, S. 1. (8) ABl. Nr. L 362 vom 22. 12. 1987, S. 8. (9) ABl. Nr. L 161 vom 28. 6. 1988, S. 3. (10) ABl. Nr. L 161 vom 28. 6. 1988, S. 12. ANHANG Ergebnisse der Prüfung der Vorbehalte der Gemeinschaft zu den Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, die von der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgenommen wurde 1. Anlage A.1 über die Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung 1.1. Der Vorbehalt zu der Norm 11 wird zurückgezogen. 1.2. Der Vorbehalt zu der Norm 21 bleibt bestehen. 2. Anlage A.2 über die vorübergehende Verwahrung von Waren 2.1. Der allgemeine Vorbehalt bleibt bestehen. 2.2. Zu der empfohlenen Praktik 10 wird folgender Vorbehalt gemacht: "Nach dem Gemeinschaftsrecht können die Zollbehörden verlangen, daß die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfuellung einer gegebenenfalls entstehenden Zollschuld zu gewährleisten." 2.3. Der Vorbehalt zu der empfohlenen Praktik 13 erhält folgende Fassung: "Nach dem Gemeinschaftsrecht dürfen die vorübergehend verwahrten Waren nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind, ohne daß die Aufmachung oder die technischen Merkmale verändert werden." 3. Anlage B.1 über die Überführung in den freien Verkehr 3.1. Der zweite Absatz des allgemeinen Vorbehalts erhält folgende Fassung: "Im Gemeinschaftsrecht wird unterschieden zwischen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr betrifft nur die Entrichtung der Einfuhrabgaben; die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr setzt ferner die Anwendung verschiedener Bestimmungen insbesondere steuerlicher Art voraus. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gewöhnlich gleichzeitig und im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats erfolgen." 3.2. Die Vorbehalte zu den empfohlenen Praktiken 19 und 52 bleiben bestehen. 3.3. Der erste Satz des Vorbehalts zu Norm 28 erhält folgende Fassung: "Die Gemeinschaft wendet diese Norm auch im Fall unvollständiger Zollanmeldungen an." (zweiter Satz unverändert). 4. Anlage B.2 über die Befreiung von Eingangsabgaben für zum freien Verkehr angemeldete Waren 4.1. Der allgemeine Vorbehalt sowie die Vorbehalte zu den empfohlenen Praktiken 20, 27, 32 und 33 und zu der Norm 34 bleiben bestehen. 4.2. Der Vorbehalt zu der Norm 3 erhält folgende Fassung: "Nach dem Gemeinschaftsrecht wird die Befreiung für Sendungen mit geringem Wert nur dann gewährt, wenn diese Sendungen unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft gerichtet sind." 4.3. Im letzten Satz des bestehenden Vorbehalts zu der empfohlenen Praktik 10 wird der Satzteil "ist mit einer Sicherheit verbunden", durch "kann mit einer Sicherheit verbunden werden", (Rest unverändert) ersetzt. 4.4. Der Vorbehalt zu der empfohlenen Praktik 16 erhält folgende Fassung: "Die Befreiung wird für die betreffenden Substanzen gewährt, die ausschließlich zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluß jeglichen Handelsgeschäfts bestimmt sind." 4.5. Der Vorbehalt zu der empfohlenen Praktik 18 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Kombinationskraftfahrzeuge, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verwendet werden, von der Befreiung von der Mehrwertsteuer auszuschließen." 4.6. Der Vorbehalt zu der empfohlenen Praktik 19 erhält folgende Fassung: "Die Einfuhr der in Norm 17 bezeichneten Gegenstände unter Befreiung von den Eingangsabgaben kann davon abhängig gemacht werden, daß für diese Gegenstände im Herkunfts- oder Ursprungsland die normalerweise für sie geltenden Zölle und/oder Steuern entrichtet worden sind. Die Frist, während der sich die Waren nach der Einfuhr im Eigentum oder Besitz des Begünstigten befinden müssen, beträgt zwölf Monate." 4.7. Der Vorbehalt zu Norm 21 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Heiratsgut und Hausrat der Person, die ihren Wohnsitz verlegt, davon abhängig zu machen, daß für diese Gegenstände im Ursprungs- oder Herkunftsland die normalerweise für sie geltenden Zölle und/oder Steuern entrichtet worden sind. Die Befreiung . . . (Rest unverändert)." 4.8. Der erste Gedankenstrich des Vorbehalts zu der empfohlenen Praktik 23 erhält folgende Fassung: "- frühestens zwei Monate vor dem für die Hochzeit angesetzten Zeitpunkt. In diesem Fall wird die Befreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Zölle abhängig gemacht, während diese Sicherheitsleistung im Falle einer Steuerbefreiung im Ermessen der zuständigen Behörden liegt; . . . (Rest unverändert)." 4.9. Absatz 2 und die Tabelle des Vorbehalts zu der Norm 28 erhalten folgende Fassung: ". . . Abgesehen von den mengenmässigen Beschränkungen bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sind im Gemeinschaftsrecht für die Befreiung von den Steuern oder Einfuhrabgaben für die nachstehend aufgeführten Waren die jeweils dazu angegebenen Hoechstmengen vorgesehen: Befreiung von: Steuern a) Kaffee 500 g oder Auszuege und Essenzen von Kaffee 200 g b) Tee 100 g oder Auszuege und Essenzen von Tee 40 g Einfuhrabgaben c) Duftstoffe (Parfums) 50 g oder Duftwässer (Toilettewässer) 0,25 l." 4.10. Der Anfang des ersten Satzes des Vorbehalts zu der empfohlenen Praktik 29 erhält folgende Fassung: "Die in der empfohlenen Praktik aufgeführten Waren können unter Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden, . . . (Rest unverändert)." 4.11. Der Vorbehalt zu der empfohlenen Praktik 35 erhält folgende Fassung: "Nach dem Gemeinschaftsrecht ist die in dieser empfohlenen Praktik enthaltene Befreiung vorgesehen, sofern die betreffenden Waren normalerweise nicht wiederverwendet werden. Die Steuerbefreiung bei der Einfuhr dieser Waren wird normalerweise nur unter der zusätzlichen Voraussetzung gewährt, daß ihr Gegenwert in der Bemessungsgrundlage der beförderten Ware enthalten ist." 5. Anlage B.3 über die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand (Rückwaren) 5.1. Der allgemeine Vorbehalt sowie die Vorbehalte zu den empfohlenen Praktiken 8 und 24 bleiben bestehen. 5.2. Der Vorbehalt zu der empfohlenen Praktik 11 wird zurückgezogen. 6. Anlage C.1 über die endgültige Ausfuhr 6.1. Die Vorbehalte (allgemeiner Vorbehalt, empfohlene Praktik 10 und Norm 21) bleiben bestehen. 7. Anlage D.1 über Ursprungsregeln 7.1. Die Vorbehalte zu der Norm 7 und der empfohlenen Praktik 10 bleiben bestehen. 7.2. In Absatz 2 des bestehenden Vorbehalts zu der Norm 8 wird "Zolltarifschema des RZZ" durch "Nomenklatur des Harmonisierten Systems" ersetzt (Rest unverändert). 8. Anlage D.2 über Ursprungsnachweise 8.1. Die Vorbehalte (empfohlene Praktiken 3, 10 und 12) bleiben bestehen. 9. Anlage E.1 über den Zollgutversand 9.1. Der bestehende allgemeine Vorbehalt erhält folgende Fassung: "Obwohl die Gebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein einziges Gebiet bilden, hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, vereinfachte Zollgutversandverfahren einzuführen, die unter bestimmten Umständen für Waren gelten, die nicht über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden sollen. Die Mitgliedstaaten haben gleichfalls die Möglichkeit, untereinander durch bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte vereinfachte Verfahren einzuführen, die jeweils nach Bedarf festgelegten Kriterien entsprechen und für bestimmte Verfahren oder bestimmte Unternehmen gelten." 10. Anlage E.3 über Zollager 10.1. Der allgemeine Vorbehalt bleibt bestehen. 10.2. Zu der empfohlenen Praktik 9 wird folgender Vorbehalt gemacht: "Nach dem Gemeinschaftsrecht muß im Rahmen des Zollagerverfahrens jederzeit eine geeignete zollamtliche Überwachung gewährleistet sein. Unabhängig davon, wie diese Überwachung ausgeuebt wird, können die Mitgliedstaaten eine Sicherheitsleistung verlangen." 10.3. Zu der empfohlenen Praktik 11 wird folgender Vorbehalt gemacht: "Normalerweise wendet die Gemeinschaft diese empfohlene Praktik an; sie behält sich jedoch das Recht vor, in Ausnahmefällen anders zu verfahren." 10.4. Zu der empfohlenen Praktik 13 wird folgender Vorbehalt gemacht: "Diese empfohlene Praktik gilt im Fall der Mehrwertsteuer nicht. Den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist es freigestellt, die Erstattung der Sonderverbrauchsteuern zu gewähren." 10.5. Zu der empfohlenen Praktik 15 wird folgender Vorbehalt gemacht: "Nach dem Gemeinschaftsrecht ist die Zollagerung von Waren, die inländischen Abgaben unterliegen oder unterlegen haben, nicht vorgesehen, unabhängig davon, ob diese Waren später ausgeführt werden sollen." 10.6. Der Vorbehalt zu der Norm 18 erhält folgende Fassung: "In der Gemeinschaft können die Einfuhrwaren den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen. Unter bestimmten Umständen dürfen Waren, die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, nur den Behandlungen unterzogen werden, die für diese Waren ausdrücklich vorgesehen sind." 10.7. Der Vorbehalt zu der Norm 19 erhält folgende Fassung: "Nach den Gemeinschaftsvorschriften über Zollager ist die Zwischenlagerung von Waren zeitlich nicht begrenzt. In Ausnahmefällen kann die Verbleibdauer jedoch weniger als ein Jahr betragen." 11. Anlage E.4 über Zollrückvergütung (drawback) 11.1. Die Vorbehalte (allgemeiner Vorbehalt und Norm 5) bleiben bestehen. 12. Anlage E.5 über die vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr in unverändertem Zustand 12.1. Der allgemeine Vorbehalt sowie die Vorbehalte zu der Norm 14 und den empfohlenen Praktiken 33 und 37 bleiben bestehen. 12.2. Zu der Norm 4 wird folgender Vorbehalt gemacht: "Nach dem Gemeinschaftsrecht ist das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr für Waren, die zur Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr oder der aktiven Veredelung im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr in das Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone verbracht wurden, nicht zulässig (Freizonen wurden in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Portugal und im Vereinigten Königreich eingerichtet)." 12.3. Zu der empfohlenen Praktik 5 wird folgender Vorbehalt gemacht: "Normalerweise wendet die Gemeinschaft diese empfohlene Praktik an; sie behält sich jedoch das Recht vor, in Ausnahmefällen anders zu verfahren". 12.4. Der Vorbehalt zu der Norm 23 erhält folgende Fassung: "In den Mitgliedstaaten, in denen es Freizonen gibt (Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Portugal und Vereinigtes Königreich), ist diese Norm nur anwendbar, wenn die Waren im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in diese Zonen verbracht werden." 12.5. Zu der empfohlenen Praktik 36 werden vier Vorbehalte bezueglich der Umschließungen, der gewerblichen Strassenfahrzeuge, der Behälter und der Paletten gemacht. Diese Vorbehalte lauten wie folgt: Vorbehalt bezueglich der Umschließungen "Nach dem Gemeinschaftsrecht können Umschließungen, die von einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gefuellt eingeführt werden und dauerhafte und nicht zu entfernende Erkennungszeichen tragen, auf mündliche Anmeldung unter Vorlage eines Ladeverzeichnisses zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen werden. Für die übrigen Arten von Umschließungen ist eine schriftliche Anmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Einfuhr abzugeben. Die vorübergehende Einfuhr unter Verzicht auf Sicherheitsleistung ist auch für leer eingeführte Umschließungen zulässig, die dauerhafte und nicht zu entfernende Erkennungszeichen tragen und an deren Wiederausfuhr in Anbetracht der gewerblichen Verwendung kein Zweifel besteht. Ein Verzicht auf Sicherheitsleistung ist ferner für die gefuellt eingeführten Umschließungen vorgesehen, für die eine mündliche Anmeldung unter Vorlage eines Ladeverzeichnisses abgegeben wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden ausdrücklich eine Sicherheit verlangen." Vorbehalt bezueglich der gewerblichen Strassenfahrzeuge "Besteht eine erhebliche Gefahr der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Wiederausfuhr eines gewerblichen Strassenfahrzeugs, so wird nach dem Gemeinschaftsrecht die vorübergehende Einfuhr auf Vorlage eines in einem internationalen Übereinkommen vorgesehenen Papiers oder einer Zollanmeldung zugelassen; die Zollbehörden können bei der Abgabe der Zollanmeldung eine Sicherheit verlangen." Vorbehalt bezueglich Behältern "Nach dem Gemeinschaftsrecht können Behälter unabhängig davon, ob sie zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassen sind oder nicht, ohne besondere Förmlichkeiten vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, sofern sie an gut sichtbarer Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit folgenden Angaben tragen: Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebene Erkennungszeichen und -nummern, Eigengewicht des Behälters (ausser bei im kombinierten Verkehr Schiene-Strasse eingesetzten Wechselbehältern) und Land, in dem der Behälter beheimatet ist (ausser im Luftverkehr). Behälter, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, können auf Vorlage einer schriftlichen Anmeldung nach Erteilung einer Bewilligung sowie - im Falle begründeter oder erheblicher Zweifel an der Einhaltung der Verpflichtung zur Wiederausfuhr - gegen Vorlage eines Verzeichnisses und/oder Leistung einer Sicherheit vorübergehend in die Gemeinschaft eingeführt werden." Vorbehalt bezueglich Paletten "Nach dem Gemeinschaftsrecht können Paletten ohne besondere Förmlichkeiten vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, sofern ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann. Anderenfalls muß ein schriftlicher Antrag gestellt und eine Bewilligung erteilt werden. In beiden Fällen kann eine schriftliche Anmeldung und gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn nach Auffassung der Zollbehörden eine erhebliche Gefahr der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Wiederausfuhr besteht". 12.6. Der Anfang des zweiten Satzes des Vorbehalts zu der empfohlenen Praktik 38 erhält folgende Fassung: "Die vorübergehende Einfuhr unter teilweiser Befreiung von Eingangsabgaben wird nicht bewilligt für Verbrauchsgüter und Waren, . . . (Rest unverändert)." 13. Anlage E.6 über die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung 13.1. Der allgemeine Vorbehalt sowie der Vorbehalt zu der Norm 19 bleiben bestehen. 13.2. Der Vorbehalt zu der empfohlenen Praktik 5 erhält folgende Fassung: "Normalerweise wendet die Gemeinschaft diese empfohlene Praktik an; sie behält sich jedoch das Recht vor, in Ausnahmefällen anders zu verfahren." 13.3. Zu der empfohlenen Praktik 16 wird folgender Vorbehalt gemacht: "Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so werden Form und Höhe der Sicherheit von den Zollbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt." 13.4. Der Vorbehalt zu der Norm 34 erhält folgende Fassung: "In den Mitgliedstaaten, in denen es Freizonen gibt (Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Portugal und Vereinigtes Königreich) wird diese Norm nur angewendet, wenn die Verbringung der Veredelungserzeugnisse in diese Zonen im Hinblick auf die spätere Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt." 13.5. Der Vorbehalt zu der empfohlenen Praktik 39 erhält folgende Fassung: "Im Gemeinschaftsrecht ist eine dieser empfohlenen Praktik entsprechende Begrenzung nicht vorgesehen. Entsteht eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, so werden auf den Betrag der geschuldeten Einfuhrabgaben Ausgleichszinsen erhoben." 14. Anlage E.8 über die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung 14.1. Der allgemeine Vorbehalt sowie der Vorbehalt zu der Norm 20 bleiben bestehen. 14.2. Der Vorbehalt zu der empfohlenen Praktik 3 erhält folgende Fassung: "Normalerweise wendet die Gemeinschaft diese empfohlene Praktik an; sie behält sich jedoch das Recht vor, in Ausnahmefällen anders zu verfahren." 15. Anlage F.1 über Freizonen 15.1. Der allgemeine Vorbehalt erhält folgende Fassung: "Nach dem Gemeinschaftsrecht bleibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen zu erklären. Bisher wurden Freizonen von Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich eingerichtet. Ausserdem ist nach dem Gemeinschaftsrecht eine als }Freilager' bezeichnete Sonderform der Freizone zulässig, die genau denselben Kriterien entsprechen muß wie die Freizonen. Freilager bestehen derzeit in Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Portugal. Im übrigen wird nur ein Teil der Bestimmungen dieser Anlage durch das Gemeinschaftsrecht abgedeckt. Zu den nicht durch das Gemeinschaftsrecht abgedeckten Bestimmungen machen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eigene Vorbehalte." 15.2. Der Vorbehalt zu der Norm 21 erhält folgende Fassung: "Nach dem Gemeinschaftsrecht ist die Zwischenlagerung von Waren zeitlich nicht begrenzt. In Ausnahmefällen kann die Verbleibdauer jedoch weniger als ein Jahr betragen." 16. Anlage F.2 über die Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verfahren bestimmt sind 16.1. Die Vorbehalte (allgemeiner Vorbehalt und empfohlene Praktik 7) bleiben bestehen. 17. Anlage F.3 über Zollerleichterungen für Reisende 17.1. Der allgemeine Vorbehalt sowie die Vorbehalte zu den Normen 21, 38 und 44 sowie der empfohlenen Praktik 45 bleiben bestehen. 17.2. Zu der empfohlenen Praktik 18 wird folgender Vorbehalt gemacht: "Das Gemeinschaftsrecht sieht bei der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern kein System pauschaler Festsetzung vor." 17.3. Zu der empfohlenen Praktik 31 wird folgender Vorbehalt gemacht: "Besteht eine erhebliche Gefahr der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Wiederausfuhr eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch, so wird nach dem Gemeinschaftsrecht die vorübergehende Einfuhr auf Vorlage eines in einem internationalen Übereinkommen vorgesehenen Papiers oder einer Zollanmeldung zugelassen; die Zollbehörden können bei der Abgabe der Zollanmeldung eine Sicherheit verlangen." 18. Anlage F.6 über die Erstattung von Eingangsabgaben 18.1. Die Vorbehalte (allgemeiner Vorbehalt und Norm 7) bleiben bestehen.