31995D0006

95/6/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1995 zur Änderung der Liste der in Deutschland gemäß Richtlinie 75/268/EWG benachteiligten Gebiete (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 011 vom 17/01/1995 S. 0026 - 0027


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Januar 1995 zur Änderung der Liste der in Deutschland gemäß Richtlinie 75/268/EWG benachteiligten Gebiete (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (95/6/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 86/465/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/92/EWG (4), sind die deutschen Gebiete ausgewiesen, die gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG als benachteiligt eingestuft werden.

Die deutsche Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG neue, in die gemeinschaftliche Liste der benachteiligten Gebiete einzutragende Gebiete sowie die sie beschreibenden Angaben mitgeteilt. In den benachteiligten Gebieten soll die dort geltende besondere Beihilfenregelung angewandt werden.

Gemäß den Angaben der betreffenden Mitteilung entspricht ein Gebiet den Kriterien, die gemäß der Richtlinie 86/465/EWG bei der Berechnung der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG einzuhalten sind. Das betreffende Gebiet sollte deshalb in die gemeinschaftliche Liste der gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG benachteiligten Gebiete eingetragen werden.

Auf die benachteiligten Gebiete entfallen weniger als 4 % der Gesamtfläche des betroffenen Mitgliedstaats.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raumes -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zur Richtlinie 92/92/EWG enthaltene gemeinschaftliche Liste der in Deutschland benachteiligten Gebiete wird durch die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung enthaltene Liste vervollständigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 13. Januar 1995

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 273 vom 24. 9. 1986, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 338 vom 24. 11. 1992, S. 1.

ANHANG

Im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG benachteiligte Gebiete

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