32001D0660

2001/660/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 2001 zur Aktualisierung der Entscheidung 2000/112/EG bezüglich der Aufteilung von Antigenreserven auf die Antigenbanken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2472)

Amtsblatt Nr. L 232 vom 30/08/2001 S. 0023 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 6. August 2001

zur Aktualisierung der Entscheidung 2000/112/EG bezüglich der Aufteilung von Antigenreserven auf die Antigenbanken

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2472)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/660/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(2), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/181/EG der Kommission(4), des Rates, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG ist der Kauf von Antigenen Teil der Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven.

(2) In Anhang I der Entscheidung 91/666/EWG ist festgelegt, welche Mengen und Subtypen von Antigenen als MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft einzulagern sind.

(3) Mit der Entscheidung 93/590/EG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/112/EG(6), wurden Vorkehrungen für den Kauf von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A5, A22 und O1 getroffen.

(4) Mit der Entscheidung 97/348/EG der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/112/EG, wurden Vorkehrungen für den Kauf von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A22-Iraq, C1 and ASIA1 getroffen.

(5) Mit der Entscheidung 2000/77/EG der Kommission(8) wurden Vorkehrungen für den Kauf bestimmter Mengen von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A Iran 96, A Iran 99, A Malaysia 97, SAT 1 SAT 2 (East Africa und Southern Africa) sowie SAT 3 getroffen.

(6) Mit der Entscheidung 2000/569/EG der Kommission(9) wurden Vorkehrungen für den Kauf zusätzlicher Mengen von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A22-Iraq, O1-Manisa, ASIA 1-Shamir, A Malaysia 97, SAT 1, SAT 2 (East Africa und Southern Africa) sowie SAT 3 getroffen.

(7) In Anbetracht einer schriftlichen Mitteilung des Auftragnehmers über die Lieferung der gemäß der Entscheidung 2000/569/EG gekauften Antigene und ihrer Aufteilung auf die anerkannten Antigenbanken sollte der Anhang der Entscheidung 2000/112/EG mit der Aufteilung der im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen gebildeten Antigenreserven auf die Antigenbanken und zur Änderung der Entscheidungen 93/590/EG und 97/348/EG der Kommission aktualisiert werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/112/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. August 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.

(3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

(4) ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 39.

(5) ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33.

(6) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 21.

(7) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 27.

(8) ABl. L 30 vom 4.2.2000, S. 35.

(9) ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 61.

ANHANG

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