11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/379 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (1) des Rates, insbesondere Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Blick auf eine vereinfachte Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigen ist es angebracht, das Anwendungsgebiet der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung an die Mitgliedstaaten zu erweitern. Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben an die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von Eurostat veröffentlicht werden, sowie auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Methoden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(2)

Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kosten der jeweiligen Vorhabenarten können die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens und nach Mitgliedstaat variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

(3)

Bulgarien hat seine Methoden zur Definition der standardisierten Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission gemeldet.

(4)

Frankreich, die Tschechische Republik, die Slowakei, Österreich, Rumänien, Zypern und Kroatien haben Methoden gemeldet, die entweder auf die Änderung bestehender standardisierter Einheitskosten abstellen oder auf die Definition zusätzlicher standardisierter Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission in Bezug auf Vorhabenarten, die noch nicht unter die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission (3) fallen.

(5)

Im Hinblick auf die standardisierten Einheitskosten, die sich auf Vorhaben zur Unterstützung von Bildungsmaßnahmen beziehen und für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark gelten, sollten die Beträge für Griechenland hinzugefügt und sollten die Bedingungen für die Erstattung für die berufliche Bildung und Ausbildung geklärt und auf besondere Situationen reduziert werden.

(6)

Unter Berücksichtigung des Ziels, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen die Erstattung durch die Kommission zu beantragen, zu erweitern, hat die Kommission für jeden Mitgliedstaat Einheitskosten und Beträge auf der Grundlage von Daten festgelegt, die von Eurostat veröffentlicht und von den nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen für Vorhaben im Bereich der Ausbildung gemeldet wurden.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang XIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

7.

Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang XVI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.

9.

Der Wortlaut des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung wird der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 als Anhang XX angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22).


ANHANG I

„ANHANG II

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten an Frankreich

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Betrag (in EUR)

1.

‚Garantie Jeunes‘, die im Rahmen der Prioritätsachse 1 ‚Integration junger NEET in den Arbeitsmarkt‘ des operationellen Programms ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ (CCI-2014FR05M9OP001) unterstützt wird

Junge NEET (1), die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching ein positives Ergebnis im Rahmen der ‚Garantie Jeunesf‘ erzielt haben

—

Vergütung der Teilnehmer

—

bei den ‚missions locales‘ entstandene Aktivierungskosten

Zahl der NEET, die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching eines der folgenden Ergebnisse erzielt haben:

—

Aufnahme einer zu einem Abschluss führenden Berufsausbildung, entweder in

—

einem Bildungsgang im Zuge des lebenslangen Lernens oder

—

einer Grundausbildung

oder

—

Gründung eines Unternehmens oder

—

Aufnahme einer Beschäftigung oder

—

(bezahlte oder unbezahlte) berufliche Tätigkeit während mindestens 80 Arbeitstagen

6 400

2.

Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch das operationelle Programm ‚Ile-de-France‘ (CCI 2014FR05M0OP001)

Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung:

—

Erhalt eines Abschlusszeugnisses oder einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung

—

Aufnahme einer Beschäftigung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat

—

Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung

—

erneute Einschreibung zur bishe rigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder

—

Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen

Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet.

Kategorie

Sektor

Betrag

1

Gesundheitsversorgung

3 931

Sicherheit von Personen und Sachen

2

Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten

4 556

personenbezogene Dienstleistungen

Handhabung von Weichmaterialien

Nahrungs- und Genussmittel, Kochen

Handel und Vertrieb

Hotel- und Gastgewerbe, Catering

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

3

Sekretariats- und Bürotechnik

5 695

Sozialarbeit

Elektronik

Frisiergewerbe, Beauty und Wellness

Fahrzeug- und Maschineninstandhaltung

Transport, Umschlag, Lagerung

4

Landwirtschaft

7 054

Umwelt

Hoch- und Tiefbau

Druck- und Publikationsverfahren

3.

Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch folgende operationelle Programme:

 

‚Rhône-Alpes‘ (CCI 2014FR16M2OP010)

und

 

‚Auvergne‘ (CCI 2014FR16M0OP002)

Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung:

—

Erhalt eines Abschlusszeugnisses, das von einem Berufsverband oder einer öffentlichen Stelle offiziell bestätigt wurde

—

Erhalt einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung

—

Aufnahme einer Beschäftigung

—

Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung

—

erneute Einschreibung zur bisherigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder

—

Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen

Für Kategorie 5 zusätzlich die Zahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis gemäß vorstehender Beschreibung und Anspruch auf Beihilfe der Region Auvergne-Rhône-Alpes (2).

Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet.

Kategorie

Sektor

Betrag

1

Transport, Logistik und Tourismus

4 403

Banken, Versicherungen

Unternehmensführung, -verwaltung, -gründung

Dienstleistungen für Einzelpersonen und für die Allgemeinheit

2

Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen, Erholungs-, Kultur- und Sportaktivitäten

5 214

Gastronomie, Hotellerie und Lebensmittelindustrie

Handel

Handhabung von Weichmaterialien und Holz; grafisches Gewerbe

3

Hoch- und Tiefbau

7 853

verarbeitende Industrie

Mechanik, Metallbearbeitung

Landwirtschaft, Meereswirtschaft, Fischerei

Kommunikation, Information, Kunst und Unterhaltung

4

Wartung

9 605

Elektrizität, Elektronik

IT und Telekommunikation

5

Beihilfen

1 901

2.   Anpassung der Beträge

Der Betrag für die Einheitskosten unter 1. basiert teilweise auf den standardisierten Einheitskosten, die vollständig von Frankreich getragen werden. Von den 6 400 EUR entfallen 1 600 EUR auf die standardisierten Einheitskosten gemäß der ‚Instruction ministérielle du 11 octobre 2013 relative à l'expérimentation Garantie Jeunes prise pour l'application du décret 2013-80 du 1er octobre 2013 ainsi que par l'instruction ministérielle du 20 mars 2014 ‘, die die von den Jugendarbeitsämtern (‚missions locales‘) übernommenen Kosten für das Coaching abdecken sollen, das jeder in die ‚Garantie Jeunes‘ aufgenommene NEET erhält.

Die Einheitskosten unter 1. werden von dem Mitgliedstaat entsprechend der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Anpassung der im ersten Absatz genannten standardisierten Einheitskosten von 1 600 EUR aktualisiert, die die von den Jugendarbeitsämtern getragenen Kosten abdecken.

Der Betrag für die Einheitskosten unter 2. und 3. basiert auf den Preisen für Unterrichtsstunden öffentlich ausgeschriebener Kurse in den jeweiligen Bereichen und geografischen Gebieten. Wenn das Auftragsvergabeverfahren für die zugrunde liegenden Kurse wiederholt wird, werden diese Beträge nach folgender Formel angepasst:

Neuer Preis (ohne MwSt.) = alter Preis (ohne MwSt.) × (0,5 + 0,5 × Sr/So)

Sr ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1567446) laut letzter monatlicher Veröffentlichung am Tag der Anpassung.

So ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1567446) laut monatlicher Veröffentlichung am Tag der Angebotsabgabe für die erste Anpassung und der Index laut monatlicher Veröffentlichung am Jahrestag der Angebotsabgabe für alle weiteren Anpassungen.

“

(1)  Junger Mensch, der sich weder in Arbeit noch in der Ausbildung befindet und an einem im Rahmen des ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ geförderten Vorhaben teilnimmt.

(2)  Der Anspruch auf Beihilfe ist in Erlass Nr. 88-368 vom 15. April 1988, geändert durch Erlass Nr. 2002-1551 vom 23. Dezember 2002, geregelt.


ANHANG II

„ANHANG III

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Tschechische Republik

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart (1)

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(in Landeswährung (CZK), sofern keine abweichende Angabe)

1.

Schaffung einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Neu geschaffener Platz in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung

—

Erwerb der Ausrüstung für eine Kinderbetreuungseinrichtung

—

Projektverwaltung in der Gründungsphase

Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung (2)

20 053 einschl. MwSt. bzw. 16 992 ohne MwSt.

2.

Umbau einer bestehenden Einrichtung zu einer Kindergruppe im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung (3)

—

Erwerb der Ausrüstung für eine umgebaute Einrichtung

—

Erwerb von Lehrmitteln

—

Projektverwaltung in der Umbauphase

Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind (4)

9 518 einschl. MwSt. bzw. 8 279 ohne MwSt.

3.

Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung

—

Entgelt für Lehrkräfte und sonstiges Personal

—

Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

—

Verwaltung des Vorhabens

Auslastungsquote (5)

628 (6)

4.

Weiterbildung von Betreuungspersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung

—

Ausbildung und Prüfung zwecks Erwerbs einer Berufsqualifikation

Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben

14 178

5.

Anmietung von Räumlichkeiten für Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung

—

Miete für die Räumlichkeiten einer Kinderbetreuungseinrichtung

Auslastungsquote (7)

56 (8)

6.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses über die Grundlagen der Informationstechnologie (IT)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

—

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

—

indirekte Kosten

—

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

324

7.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu persönlichen Kompetenzen und Führungskompetenzen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

—

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

—

indirekte Kosten

—

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

593

8.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung”, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Unterrichtsstunde (45 Minuten) eines externen Sprachkurses

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

—

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

—

indirekte Kosten

—

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Unterrichtseinheiten

173

9.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses über IT-Spezialausbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

—

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

—

indirekte Kosten

—

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

609

10.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

—

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

—

indirekte Kosten

—

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

436

11.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) einer externen technischen Schulung oder beruflichen Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

—

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

—

indirekte Kosten

—

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

252

12.

Interne (9) berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses, der von einem internen Ausbilder in einem der folgenden Bereiche durchgeführt wird:

—

Grundlagen der Informationstechnologie (IT)

—

persönliche Kompetenzen und Führungskompetenzen

—

Sprachen

—

IT-Spezialausbildung

—

Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht

—

technische Schulung oder andere berufliche Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

—

direkte Personalkosten

—

indirekte Kosten

—

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

144

13.

Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 Vollzeitarbeitseinheit (Vollzeitäquivalent — VZÄ) wurde als Schulpsychologe und/oder spezialisierter Schulpädagoge pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

5 871

14.

Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ wurde als Schulassistent und/oder Sozialpädagoge pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

Schulassistent: 3 617

Sozialpädagoge: 4 849

15.

Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ wurde als Kinderbetreuer/in pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

3 402

16.

Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten für Kinder/Schüler, bei denen das Risiko schulischer Misserfolge besteht, im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Block von 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit einem hohen Risiko von schulischem Misserfolg

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

17 833

17.

Unterstützung von Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg durch Nachhilfe im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Block von 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

8 917

18.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen durch strukturierte Weiterbildungskurse im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Stunden der Weiterbildung für Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung

Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Pädagogen

1)

435 für Schulungen während der regulären Unterrichtszeit

2)

170 für Schulungen außerhalb der regulären Unterrichtszeit

19.

Elterninformationen auf Elterntreffen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Thematische Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der thematischen Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten)

3 872

20.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Block von 30 Stunden externem Mentoring/Coaching für eine Gruppe von 3 bis 8 Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von 30 Stunden Mentoring/Coaching für eine Gruppe von 3 bis 8 Pädagogen

31 191

21.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Schulungszyklus von 15 Stunden strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 15 Stunden pro Pädagogen, der an einer strukturierten Hospitation bei einem anderen Pädagogen in einer anderen Schule teilgenommen hat

4 505

22.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Zyklus von 10 Stunden Schulung auf dem Wege der gegenseitigen Zusammenarbeit einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 10 Stunden, unter Beteiligung einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen

8 456

23.

Berufliche Weiterentwicklung des Lehrpersonals von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Tandem-Unterricht (10) von 2,75 Stunden

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der durchgeführten Tandem-Unterrichtsstunden

815

24.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Zyklus von 19 Stunden Zusammenarbeit und gemeinsamen Lernens unter Beteiligung eines Experten und zweier Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der gemeinsam mit dem Experten und zwei anderen Pädagogen abgeschlossenen Zyklen von 19 Stunden

5 637

25.

Berufsberatungsdienstleistungen in Schulen und Zusammenarbeit zwischen Schulen und Arbeitgebern im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ pro Monat eines Berufsberaters und/oder eines Koordinators für die Zusammenarbeit zwischen einer Schule und Arbeitgebern

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

4 942

26.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Schulungszyklus von 8,5 Stunden mit strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen und einen Mentor

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 8,5 Stunden pro strukturierter Hospitation in einer Schule, einem Unternehmen bzw. einer Bildungseinrichtung

2 395

27.

Kompetenzweiterentwicklung von Pädagogen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Schulungszyklus von 3,75 Stunden oder 4 Schulungszyklen à 3,75 Stunden unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 3,75 Stunden, unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft

Ein Zyklus: 1 103

Vier Zyklen: 4 412

28.

Mobilität von Forschern im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 2

Mobile Monate pro Forscher

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der mobilen Monate pro Forscher

Komponenten

Betrag (11) (EUR)

Lebenshaltungskostenzulage (für einen Zuzug nach CZ)

Nachwuchsforscher

2 674

Leitender Forscher

3 990

Der Betrag für die Lebenshaltungskostenzulage bei einem Wegzug aus CZ errechnet sich durch Multiplikation der Beträge für einen Zuzug mit dem für das jeweilige Zielland geltenden Korrekturkoeffizienten laut nachstehender Nummer 3.

Mobilitätszulage

600

Familienzulage

500

Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking

800

Verwaltungskosten und indirekte Kosten

650

29.

Unterstützung von Schülern mit einer anderen Muttersprache, Lehrern oder Eltern durch Bereitstellung einer interkulturellen Arbeitskraft oder eines zweisprachigen Assistenten im Rahmen des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

1)

0,1 VZÄ pro Monat einer interkulturellen Arbeitskraft (12) oder eines zweisprachigen Assistenten

2)

Eine Arbeitsstunde (60 Minuten) — von einer interkulturellen Arbeitskraft geleistet (13)

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat, die eine interkulturelle Arbeitskraft bzw. ein zweisprachiger Assistent geleistet hat

2)

Anzahl der von einer interkulturellen Arbeitskraft geleisteten Arbeitsstunden

1)

Interkulturelle Arbeitskraft: 5 373

Zweisprachiger Assistent: 4 464

2)

Interkulturelle Arbeitskraft: 308

30.

Transnationale Mobilitätsprojekte zur Schulung von Lehrkräften im Rahmen des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 ‚Ausbildung und Lernen und Förderung der Beschäftigung‘

Ein mindestens 24 Stunden Lehrtätigkeit umfassendes 4-Tages-Praktikum für Lehrkräfte in einer Schule eines anderen europäischen Staates

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, und zwar:

1)

Gehälter der Teilnehmer

2)

Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule

3)

Reise- und Aufenthaltskosten

Anzahl der 4-Tages-Praktika, an denen Lehrkräfte in einer Schule in einem anderen europäischen Staat teilgenommen haben

1)

5 087

2)

350 EUR

3)

Für jedes 4-Tages-Praktikum können diese Beträge um einen Betrag pro Teilnehmer für Reise- und Aufenthaltskosten gemäß folgender Matrix ergänzt werden:

 

Reisekosten nach Entfernung — wie folgt (14):

 

Betrag

10–99 km:

20 EUR

100–499 km:

180 EUR

500–1 999 km:

275 EUR

2 000 –2 999 km:

360 EUR

3 000 –3 999 km:

530 EUR

4 000 –7 999 km:

820 EUR

8 000 km und mehr:

1 300 EUR

 

Aufenthaltskosten nach Land — wie folgt:

 

Betrag

Dänemark, Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich

448 EUR

Belgien, Bulgarien, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Finnland,

392 EUR

Deutschland, Spanien, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei,

336 EUR

Estland, Kroatien, Litauen, Slowenien.

280 EUR

31.

Entwicklung der Kompetenzen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) des Lehrpersonals und der Schülern in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Unterrichtsstunde mit IKT-Instrumenten von 45 Minuten, mit mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko eines Schulversagens.

Alle förderfähigen Kosten der Maßnahme, einschließlich der direkten IKT-Kosten und der direkten Personalkosten

Anzahl der Unterrichtsstunden mit IKT-Instrumenten von 45 Minuten, mit mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko eines Schulversagens.

2 000

32.

Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Projekttag mit kooperativem Unterricht von Lehrkräften

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten und direkte Personalkosten

Anzahl der Projekttage mit kooperativem Unterricht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

—

bestehend aus 4 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten außerhalb des normalen Schulumfelds

—

für eine Gruppe von mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko

—

eines Schulversagens, ergänzt durch mindestens 60 Minuten gemeinsame Vorbereitung und Reflexion

6 477

(11)

Der Gesamtbetrag pro Teilnehmer hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Mobilitätsfalls und der Anwendbarkeit der einzelnen aufgeführten Komponenten ab.

2.   Anpassungen der Beträge:

Der Satz der Einheitskosten 6–11 kann angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohnsatz in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt den Mindestlohn, die Bereitstellungskosten der Schulung und die indirekten Kosten.

Der Satz der Einheitskosten 12 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder das Arbeitsentgelt der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder die Löhne der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge.

Der Satz der Einheitskosten 13–17, 19–27 und 29 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten.

Der Satz der Einheitskosten 18 kann angepasst werden, indem die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die Bereitstellungskosten der Schulung sowie die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten.

Die Sätze der Einheitskosten 28 können angepasst werden, indem die Beträge für die Lebenshaltungskostenzulage, die Mobilitätszulage, die Familienzulage, die Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie die Verwaltungskosten und die indirekten Kosten ersetzt werden.

Der Satz der Einheitskosten 30 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten.

Der Satz der Einheitskosten 32 kann angepasst werden, indem der Betrag für Reisekosten in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Reisekosten, die direkten Personalkosten und die indirekten Kosten.

Die Anpassungen werden anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen:

—

beim Mindestlohn gemäß den Änderungen des Mindestlohns durch Regierungserlass Nr. 567/2006 Coll;

—

bei den Sozialversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 589/1992 Coll. zur sozialen Sicherheit und

—

bei den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Krankenversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 592/1992 Coll. zu den Prämien der Krankenversicherung.

—

Zu den Durchschnittsgehältern: für die Bestimmung der Löhne/Personalkosten siehe die Änderungen der zuletzt veröffentlichten jährlichen Daten der entsprechenden Kategorien im Informationssystem der Durchschnittseinkommen (www.ISPV.cz).

—

Zur Lebenshaltungskostenzulage, Mobilitätszulage, Familienzulage und zu den Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie den Verwaltungskosten und den indirekten Kosten: Änderungen der Sätze für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Rahmen des Programms ‚Horizont 2020‘ gemäß Veröffentlichung unter https://ec.europa.eu/research/mariecurieactions/

—

Zu den Reise-, Aufenthalts- und Organisationskosten laut Einheitskosten unter 30: Änderungen der Sätze für Reise- und Organisationskosten sowie für die Unterstützung von Einzelpersonen gemäß Festlegung der Europäischen Kommission für Leitaktion 1 (Mobilitätsprojekte) im Rahmen des Programms ‚Erasmus+‘ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/node_de/).

—

Zu den Reisekosten laut Einheitskosten unter 32: Änderungen der Sätze für Reisen zwischen 10 und 99 km gemäß dem ‚Entfernungsrechner‘ des Programms Erasmus+ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/distance-calculator_de).

3.   Tabelle mit den Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern

Land

Korrekturkoeffizient

 

Land

Korrekturkoeffizient

Albanien

0,908

 

Lettland

0,906

Argentinien

0,698

 

Luxemburg

1,193

Australien

1,253

 

Ungarn

0,909

Belgien

1,193

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

0,816

Bosnien und Herzegowina

0,878

 

Malta

1,069

Brasilien

1,098

 

Mexiko

0,840

Bulgarien

0,853

 

Republik Moldau

0,729

Montenegro

0,798

 

Deutschland

1,179

Tschechische Republik

1,000

 

Niederlande

1,245

Volksrepublik China

1,014

 

Norwegen

1,574

Dänemark

1,615

 

Polen

0,912

Estland

0,934

 

Portugal

1,063

Färöer

1,600

 

Österreich

1,251

Finnland

1,391

 

Serbien

0,801

Frankreich

1,325

 

Rumänien

0,815

Kroatien

1,163

 

Russland

1,378

Indien

0,630

 

Griechenland

1,106

Indonesien

0,899

 

Slowakei

0,986

Irland

1,354

 

Slowenien

1,027

Italien

1,273

 

Spanien

1,165

Israel

1,297

 

Schweden

1,333

Japan

1,383

 

Schweiz

1,350

Republik Südafrika

0,666

 

Türkei

1,033

Südkorea

1,255

 

Ukraine

1,101

Kanada

1,031

 

Vereinigte Staaten von Amerika

1,186

Zypern

1,095

 

Vereinigtes Königreich

1,436

Litauen

0,872

 

Vietnam

0,610

“

(1)  Für die Einheitskosten 1–5 deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können.

(2)  D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(3)  Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein.

(4)  D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(5)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.

(6)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.

(7)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.

(8)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.

(9)  Eine interne Weiterbildung wird von einem internen Ausbilder durchgeführt.

(10)  Als Tandem-Unterricht wird die Zusammenarbeit zweier Pädagogen bezeichnet, die sich gegenseitig in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen, indem sie sich gemeinsam mit Lehrmethoden in einer Klasse befassen, diese planen und umsetzen.

(12)  Dieser Indikator wird für interkulturelle Arbeitskräfte und zweisprachige Assistenten verwendet, die in Vollzeit oder Teilzeit direkt von der Schule beschäftigt werden.

(13)  Dieser Indikator wird für externe interkulturelle Arbeitskräfte verwendet, die von der Schule zur Erbringung von Dienstleistungen auf Stundenbasis beauftragt werden.

(14)  Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/distance-calculator_de


ANHANG III

„ANHANG VII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Slowakei

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich Fremdsprachen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachsen 2, 3 und 4

45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Schulung

Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten

8,53

2.

Erwerb des Europäischen Computer-Führerscheins (ECDL-Zertifikat) im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3

ECDL-Zertifikat

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Prüfung und der Ausstellung des Zertifikats

Anzahl der erteilten ECDL-Zertifikate, nach Profil und Modul (1)

Bezeichnung des Zertifikats

Preis

ECDL-Profil — 1 Prüfung Grundlagen/Standard

31,50

ECDL-Profil — 2 Prüfungen Grundlagen/Standard

59,00

ECDL-Profil — 3 Prüfungen Grundlagen/Standard

76,50

ECDL-Profil — 4 Prüfungen Grundlagen/Standard

92,00

ECDL-Profil — 5 Prüfungen Grundlagen/Standard

111,50

ECDL-Profil — 6 Prüfungen Grundlagen/Standard

127,00

ECDL-Profil — 7 Prüfungen Grundlagen/Standard

142,50

ECDL-Profil — 8 Prüfungen Grundlagen/Standard

163,00

ECDL-Profil — 1 Prüfung Fortgeschritten

39,10

ECDL-Profil — 2 Prüfungen Fortgeschritten

74,30

ECDL-Profil — 3 Prüfungen Fortgeschritten

99,40

ECDL-Profil — 4 Prüfungen Fortgeschritten

122,50

3.

Inklusion in Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Besetzung neuer Stellen in Inklusionsteams

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen in Inklusionsteams in Monaten

Schulpsychologe — 1 235 pro Monat

Sonderpädagoge/Sozialpädagoge — 1 440 pro Monat

4.

Inklusion in Kindergärten und Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Besetzung neuer Stellen für pädagogische Hilfskräfte

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen für pädagogische Hilfskräfte in Monaten

1 005 pro Monat

5.

Eingliederung von Schülern in Kindergärten und Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Besetzung neuer Stellen für Hilfslehrkräfte

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen für Lehrkräfte in Monaten

966 pro Monat

6.

Ausbildung von Lehr- und Fachpersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Eine Stunde der Teilnahme an einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal

Direkte Gehaltskosten des Ausbilders und der Teilnehmer

Indirekte Kosten

Anzahl der besuchten Stunden pro Teilnehmer einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal

Gruppe von 20 Teilnehmern: 10,10 pro besuchter Stunde pro Teilnehmer

Gruppe von 12 Teilnehmern: 10,65 pro besuchter Stunde pro Teilnehmer

7.

Ausbildung von zukünftigen Hochschuldozenten im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen” (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Eine Stunde Analyse durch einen ausbildenden Dozenten einer direkten Lehrtätigkeitseinheit eines Studenten (Klassenunterricht) oder einer direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung)

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Anzahl der Stunden der direkten Analyse der direkten Lehrtätigkeit von Studenten Lehreinheit (Klassenunterricht) oder der direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung)

9,66 pro Stunde

8.

‚Teaching Clubs‘ (2) im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Eine Stunde der Teilnahme von Lehrkräften (3) an einem ‚Teaching Club‘.

Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten

Zahl der Stunden der Teilnahme von Lehrkräften an einem ‚Teaching Club‘.

10,60

9.

Erteilung von zusätzlichen Schulunterrichtsstunden (4) im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

1.

Eine Stunde durch einen Grundschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichts

2.

Eine Stunde durch einen Sekundarschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichts

Direkte Gehaltskosten und indirekte Kosten.

1.

Anzahl der durch einen Grundschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichtsstunden

2.

Anzahl der durch einen Sekundarschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichtsstunden

1.

Unterrichtung durch einen Grundschullehrer: 11,70

2.

Unterrichtung durch einen Sekundarschullehrer: 12,30

2.   Anpassung der Beträge

Der Satz der Einheitskosten 5 kann im Einklang mit Änderungen der tarifvertraglichen Vergütung für Hilfslehrkräfte gemäß Paragraph 9a Abschnitt 3 der Regierungsverordnung Nr. 630/2008 der Slowakischen Republik zur Festlegung der Einzelheiten für die Verteilung der Mittel aus dem Staatshaushalt auf Schulen und Schuleinrichtungen angepasst werden.

Der Satz der Einheitskosten 7 kann im Einklang mit Änderungen der Leitlinien für die Zuweisung von Zuschüssen aus dem Staatshaushalt an öffentliche Hochschuleinrichtungen gemäß Gesetz Nr. 131/2002 über Hochschuleinrichtungen angepasst werden.

Der Satz der Einheitskosten 8 und 9 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Gehaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Gehaltskosten und einen Pauschalbetrag für indirekte Kosten.

Die Anpassungen werden anhand von Änderungen der Gehälter für Primar- und Sekundarschullehrer vorgenommen, die auf nationaler Ebene gemäß Paragraph 28 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 553/2003 über die Vergütung von Bediensteten, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, festgelegt sind.

“

(1)  Zwei mögliche Module: 1) Grundlagen/Standard und 2) Fortgeschritten.

(2)  Ein ‚Teaching Club‘ muss aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen und jede Clubsitzung darf höchstens 3 Stunden dauern. ‚Teaching Clubs‘, ungeachtet dessen, ob sie schriftliche Ergebnisberichte erstellen oder nicht, können maximal 30 Stunden pro Semester für die Teilnahme jedes Mitglieds am Club geltend machen. ‚Teaching Clubs‘, die schriftliche Ergebnisberichte erstellen, können maximal 50 Stunden pro Semester für die Erstellung ihrer schriftlichen Ergebnisberichte geltend machen.

(3)  Die Teilnahme an den ‚Teaching Clubs‘ ist streng auf die folgenden Kategorien von Lehrkräften im Sinne der Paragraphen 3 und 12 des Gesetzes Nr. 317/2009 beschränkt: Lehrkräfte, Hilfslehrkräfte, Erzieher und Lehrkräfte/Ausbilder in der praktischen Ausbildung.

(4)  Zusätzliche Schulunterrichtsstunden sind von der Schule angebotene Unterrichtsstunden, zusätzlich zu den üblicherweise aus dem Staatshaushalt finanzierten Unterrichtsstunden. Eine zusätzliche Unterrichtsstunde dauert 60 Minuten und besteht aus 45 Minuten Unterricht plus 15 Minuten Vor- oder Nachbereitung. Zusätzliche Unterrichtsstunden können pro Schuljahr und pro Schule bis zu folgendem Höchstmaß angeboten werden:

—

12 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe I;

—

15 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe II;

—

33 Unterrichtsstunden wöchentlich für Sekundarschulen.


ANHANG IV

„ANHANG X

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Österreich

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Betrag (in EUR)

1.

Maßnahmen zur Senkung der Anzahl von frühen Schulabgängern

Prioritätsachse 3 des OP 2014AT05SFOP001

Erteilung von Unterrichtsstunden (1)

Personalkosten für Lehrkräfte (2)

Anzahl der Unterrichtsstunden nach Schultyp

Art der Schule

Betrag

3070

95,91

3080

89,98

3081

96,28

3082

107,09

3091

78,87

2.

Grundbildung im Rahmen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachsen 1.1, 3.2 und 4

Unterrichtsstunden der Grundbildung in fünf Kompetenzbereichen durch einen oder zwei Trainer und Bereitstellung begleitender Kinderbetreuung.

Alle Kosten des Vorhabens

Anzahl der Unterrichtsstunden (4), erteilt durch:

—

einen oder zwei Trainer (5);

—

innerhalb oder außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten;

—

mit oder ohne Kinderbetreuung.

Kriterien

Betrag pro Unterrichtsstunde

Unterricht mit 1 Trainer

110

Unterricht mit 2 Trainern

150

Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen

150

Unterricht mit 2 Trainern und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen

190

Unterricht mit 1 Trainer außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten

140

Unterricht mit 2 Trainern außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten

180

Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten

180

3.

Bildungsberatung im Rahmen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachsen 3.2 und 4

Persönliche Beratung von Einzelpersonen.

Alle Kosten des Vorhabens

Anzahl der persönlichen Einzelberatungen

338,43

4.

Verwaltungsprüfungen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachse 5 (technische Hilfe)

Stunden der Durchführung von Verwaltungsprüfungen für die Verwaltungsbehörde — Unterstützung bei den Aufgaben der Kontrolle auf der ersten Ebene.

Alle Kosten des Vorhabens

Anzahl der Stunden der Durchführung von Aufgaben der Verwaltungsprüfung.

62,96

5.

Alle Vorhaben des OP 2014AT05SFOP001 mit Ausnahme der Vorhaben, für die die Einheitskosten 1 bis 4 dieses Anhangs gelten.

Arbeitszeit des unmittelbar an dem Vorhaben beteiligten Personals.

Direkte Personalkosten des Vorhabens (Spalte A).

Sämtliche Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden (Spalte B).

Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstunden nach Personalkategorie (6)

 

Betrag pro Stunde (A)

Betrag pro Stunde (b) (7)

Verwaltungspersonal

24,90

34,86

Wichtigste Mitarbeiter

30,09

42,13

Projektleiter

40,06

56,09

(3)

Art der Schule

3070

Allgemeinbildende höhere Schulen (AHS)

3080

Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche mittlere und höhere Schulen (TMHS)

3081

Höhere Lehranstalten und Fachschulen für Tourismus sowie für Sozialberufe und Sozialdienste (HUM)

3082

Handelsakademien und Handelsschulen (HAK/HAS)

3091

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik/Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (BAfEP/BASOP)

(7)

Der Gesamtbetrag in dieser Spalte wird zur Deckung sämtlicher Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden, verwendet. Dieser Betrag wird nach der folgenden Methode ermittelt: Betrag pro Stunde zuzüglich eines Betrags, der sich aus der Anwendung einer Pauschale von 40 % auf den Betrag pro Stunde ergibt.

2.   Anpassung der Beträge

Die Sätze für die Einheitskosten 1 werden jährlich in Übereinstimmung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung  (3) angepasst. Diese Verordnung wird jährlich veröffentlicht und enthält Spezifikationen zur Valorisierung des Personalaufwands zu Zwecken der Planung des Haushalts für die nächsten Jahre. Die Sätze werden erstmals am 1. September 2017 auf der Grundlage der Valorisierung angepasst, die für 2017 in dieser Verordnung vorgesehen ist.

Der Satz für die Einheitskosten 3 wird jährlich angepasst, um Änderungen in dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen.

Der Satz für die Einheitskosten 4 wird jährlich im Einklang mit der Rechtsgrundlage für die Preise für diese Dienstleistungen, wie vom Finanzministerium festgelegt, angepasst.

Die Sätze für die Einheitskosten 5 werden jährlich angepasst, um Änderungen in den Kollektivverträgen BABE und SWÖ Rechnung zu tragen.

“

(1)  Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.

(2)  Dies sind die einzigen Kosten, deren Erstattung für den ESF für die angegebenen Vorhaben eingefordert werden kann.

(4)  Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.

(5)  Für Gruppen mit mindestens sieben Teilnehmern sind zwei Trainer zulässig.

(6)  Es besteht keine Verpflichtung, ein gesondertes Arbeitszeiterfassungssystem für Personal mit einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat einzurichten. Der Arbeitgeber stellt für alle Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem der feste Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit festgelegt wird.

(3)  WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, www.ris.bka.gv.at


ANHANG V

„ANHANG XIII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Rumänien

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in LEI)

1.

Beihilfen an Arbeitgeber für die Einstellung der unter den Prioritätsachsen 1, 2, 3,. 4 und 5 des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001) aufgeführten Arbeitnehmerkategorien.

Monatlicher Zuschuss an einen Arbeitgeber für jede Person, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird

Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses

Anzahl der Monate der Beschäftigung

900 LEI pro Monat für bis zu 12 Monate für jeden Arbeitgeber, der im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten

—

einen Hochschulabgänger

—

einen Arbeitslosen, der älter als 45 Jahre ist

—

einen Langzeitarbeitslosen

—

einen jungen NEET oder

—

einen alleinerziehenden Arbeitslosen einstellt.

900 LEI pro Monat für bis zu 18 Monate für jeden Arbeitgeber, der eine Person mit Behinderungen (mit Ausnahme derjenigen, die ausgehend von einer gesetzlichen Verpflichtung eingestellt werden müssen), im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einstellt.

900 LEI pro Monat für bis zu fünf Jahre für Arbeitgeber, die Arbeitslose als Vollzeitbeschäftigte einstellen, welche innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Einstellung die Bedingungen für einen Antrag auf teilweisen Vorruhestand oder Altersrente erfüllen.

2.

Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4, 5 und 6

Ein Teilnehmer, der eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2,3 oder 4)

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung — einschließlich der indirekten Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Teilnehmer, z. B. Beförderung, Unterbringung, Mahlzeiten, Zuschüsse sowie Kosten für das Projektmanagement

Anzahl der Personen, die eine Berufsqualifikation erwerben (Stufe 2, 3 oder 4)

a)

1 324 pro Teilnehmer für eine Qualifikation der Stufe 2

b)

2 224 pro Teilnehmer für eine Qualifikation der Stufe 3

c)

4 101 pro Teilnehmer für eine Qualifikation der Stufe 4

3.

Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Lehrausbildungsprogramm im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen

Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person, die eine bezahlte Lehrausbildung absolviert

Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrausbildungszuschuss

Anzahl der Monate der bezahlten Lehrausbildung

1 125 pro Monat

pro Lehrling für maximal:

—

12 Monate — für Qualifikationsniveau 2

—

24 Monate — für Qualifikationsniveau 3

—

36 Monate — für Qualifikationsniveau 4

4.

Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Praktikumsprogramm im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen.

Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person mit Hochschulbildung, die ein bezahltes Praktikum absolviert.

Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikumszuschuss

Anzahl der Monate einer Person mit Hochschulbildung in einem bezahlten Praktikum

1 350 pro Monat

pro Praktikanten mit Hochschulbildung für eine Höchstdauer von sechs Monaten.

2.   Anpassung der Beträge

Die Sätze für die Einheitskosten 1 können angepasst werden durch Änderungen der Sätze, die im Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung vorgesehen sind. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes.

Der Satz der Einheitskosten 2 kann entsprechend der jährlichen Inflationsrate angepasst werden (Inflationsindex des nationalen statistischen Instituts Rumäniens).

Die Sätze der Einheitskosten 3 und 4 können durch eine Änderung der Sätze, die in Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung, in Gesetz Nr. 279/2005 über Lehrausbildungsprogramme am Arbeitsplatz, in Gesetz Nr. 335/2013 über Praktika für Hochschulabsolventen sowie in den späteren Änderungen der genannten Gesetze festgelegt sind, angepasst werden. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen der oben genannten Gesetze.

Die Anpassung der Beträge gemäß den vorstehenden Absätzen gilt für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die nach dem Inkrafttreten der Änderungsrechtsakte veröffentlicht werden.

“

ANHANG VI

„ANHANG XIV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an alle genannten Mitgliedstaaten

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben (1)

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Erziehung und Bildung bis zur Hochschule, einschließlich der formalen Berufsbildung) im Rahmen aller operationellen Programme des ESF

Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung)

Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich (2)

Anzahl der Teilnehmer mit Teilnahmenachweis (3) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCDE-Klassifikation (4)

Siehe Nummer 3.1. (5)

Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr.

Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt.

Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt.

In der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich) wird im Falle von Kursen mit geringer Verweildauer in einem formalen Bildungsinstitut im Vergleich zu den während des Bezugsjahres für die Datenerhebung gemeldeten Kursen der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit gekürzt.

2.

Vorhaben, die die Ausbildung (6) von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses (7).

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses.

Siehe Nummer 3.2.1.

—

Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten:

—

die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird.

Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt.

3.

Vorhaben, die beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen (8) für registrierte Arbeitslose, Arbeitssuchende oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

1.

Stundensatz für die Erbringung von Beratungsleistungen

2.

Monatlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen

3.

Jährlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden

1.

Anzahl der Stunden der erbrachten Beratungsleistung (9)

2.

Anzahl der Monate der erbrachten Beratungsleistung

3.

Anzahl der Jahre der erbrachten Beratungsleistung

Siehe Nummern 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4. weiter unten

Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten:

—

die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

—

betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird.

Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt.

4.

Vorhaben, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

1.

Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte

2.

Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird.

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet.

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet.

1.

Anzahl der besuchten Schulungsstunden (10) für Beschäftigte pro Teilnehmer

2.

Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (11)

Siehe auch die Nummern 3.2.5 und 3.2.6.

Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten:

—

die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

—

betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird.

Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt.

2.   Anpassungen der Beträge

n. v.

3.1.   Beträge für die Teilnahme an formaler Bildung (in EUR) (12)

 

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

EE

EL

ES

FI*

FR

HU

HR*

Elementarbereich

ED0

6 453

n. v.

1 388

2 183

2 059

6 965

3 023

n. v.

3 393

10 026

5 364

2 439 *

2 198

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren

ED01

6 804

n. v.

n. v.

469

n. v.

9 131

n. v.

n. v.

3 140

16 075

n. v.

n. v.

n. v.

Vorschulische Bildung

ED02

6 385

6 000

1 388

2 626

2 059

6 197

n. v.

2 825

3 474

8 595

5 364

n. v.

2 716

Grundschulen/Volksschulen

ED1

8 488

7 763

904

6 717

2 205

6 322

3 118

3 211

3 947

8 428

5 007

1 772

4 592

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

ED1_2

10 003

8 321

1 007

7 097

2 804

7 207

3 200

3 461

4 329

10 047

5 876

1 708

2 181

Sekundarbereich I

ED2

11 527

9 510

1 131

7 860

3 680

7 781

3 376

3 972

5 066

13 297

6 977

1 643

n. v.

Sekundarbereich I — allgemeinbildend

ED24

11 527

n. v.

1 162

7 860

3 687

7 781

3 358

3 972

5 066

13 297

6 977

1 612

n. v.

Sekundarbereich I — berufsbildend

ED25

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

2 215

n. v.

4 553

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

5 070

n. v.

Sekundarbereich II

ED3

11 045

n. v.

1 034

8 113

3 414

7 877

3 493

3 578

5 071 *

7 644

9 267

2 708

1 995

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

ED3_4

10 390

10 219

1 038

8 023

3 331

7 001

3 540

n. v.

5 339

7 644

9 180

3 024

1 995

Sekundarbereich II — allgemeinbildend

ED34

9 629

n. v.

947

7 371

3 066

8 151

3 304

3 024

4 742

7 625

9 047

2 314

n. v.

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

ED34_44

9 629

10 022

947

7 371

2 844

8 081

3 304

3 024

4 742

7 625

9 029

2 314

n. v.

Sekundarbereich II — berufsbildend

ED35

11 978

n. v.

1 119

11 881 *

3 538

7 596

3 812

4 957

6 188

7 651

9 651

4 010

2 826

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45)

ED35_45

10 836

10 353

1 127

11 244

3 521

6 236

3 782

n. v.

6 569

7 651

9 429

3 922

2 826

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED4

1 661

n. v.

2 459

n. v.

730

3 895

3 756

n. v.

n. v.

n. v.

5 917

5 058

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED44

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

712

6 652

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

6 744

n. v.

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend

ED45

1 661

n. v.

2 459

n. v.

783

3 630

3 756

n. v.

n. v.

n. v.

5 733

5 058

n. v.

Kurzes tertiäres Bildungsprogramm

ED5

12 416

8 864

n. v.

1 054

8 138

6 109

n. v.

n. v.

5 040

n. v.

8 883

824

n. v.

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

ED5-8

9 493

7 934

913

3 625

1 986

6 267

2 979

1 294

3 678

9 414

6 297

1 645

3 258

Tertiärbereich, ausschließlich kurzes tertiäres Bildungsprogramm (Stufen 6-8)

ED6-8

8 938

7 899

913

3 894

1 970

6 267

2 979

1 294

3 337

9 414

5 464

1 829 *

n. v.


 

 

IE*

IT

LV

LT

LU

MT

NL*

PL

PT

RO

SI

SK

SE

UK*

Elementarbereich

ED0

n. v.

3 709

2 548

1 971

17 395

4 138

6 065

1 810

2 689

1 009

4 433 *

2 084

13 267 *

3 978

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren

ED01

n. v.

n. v.

n. v.

1 937

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

1 930

5 344 *

n. v.

14 879 *

4 008

Vorschulische Bildung

ED02

4 986

3 709

2 548

1 978

17 395

4 138

6 065

1 810

2 689

977

4 067 *

2 084

12 692 *

3 973

Grundschulen/Volksschulen

ED1

6 471

5 428

3 225

2 292

17 433

4 080

6 681

2 703

3 828

701

4 985 *

2 766

9 217

8 777

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

ED1_2

6 925

5 669

3 233

2 196

17 120

5 168

7 757

2 682

4 262

983

4 467

2 604

9 379

8 898

Sekundarbereich I

ED2

8 200

6 056

3 250

2 139

16 594

7 325

9 352

2 640

5 001

1 326

4 393 *

2 454

9 750

9 142

Sekundarbereich I — allgemeinbildend

ED24

8 200

6 057

3 249

2 140

16 594

7 341

8 228

2 640

n. v.

1 326

4 393 *

2 387

n. v.

9 464

Sekundarbereich I — berufsbildend

ED25

n. v.

5 762

3 488

2 044

n. v.

4 946

12 367

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

4 951

n. v.

6 370

Sekundarbereich II

ED3

8 496

5 950

3 370

2 190

15 619

4 954

6 995

2 336 *

4 411 *

1 367

3 407

2 811

9 871

8 701

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

ED3_4

9 252

5 995 *

3 392

2 185

15 211

5 001

6 995

2 229

4 475

1 260

3 407

2 828

9 657

8 701

Sekundarbereich II — allgemeinbildend

ED34

n. v.

n. v.

3 409

2 197

13 391

4 751

7 589

2 025

n. v.

3 084

4 241 *

2 316

6 749

8 895

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

ED34_44

n. v.

n. v.

3 409

2 197

13 391

4 761

7 589

2 025

n. v.

3 084

4 241 *

2 316

6 758

8 895

Sekundarbereich II — berufsbildend

ED35

n. v.

n. v.

3 312

2 169

17 032

6 190

6 710

2 520 *

n. v.

75

3 717 *

3 085

14 773 *

8 295

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45)

ED35_45

n. v.

n. v.

3 372

2 171

16 319

5 653

6 709

2 317 *

n. v.

152

3 717 *

3 091

13 841

8 295

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED4

10 628

n. v.

3 693

2 173

1 467

5 263

5 056

634

n. v.

475

n. v.

3 168

4 146 *

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED44

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

6 178

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

7 285

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend

ED45

10 628

n. v.

3 693

2 173

1 467

5 232

5 056

634

n. v.

475

n. v.

3 168

4 203

n. v.

Kurzes tertiäres Bildungsprogramm

ED5

n. v.

2 718

3 570

n. v.

20 587

6 463

6 205

3 575

n. v.

n. v.

1 725 *

3 417

6 483

1 731

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

ED5-8

6 562

2 334

2 709

2 349

26 940

8 994

6 081

2 591

1 293 *

1 894

4 027

2 890

10 360

2 257

Tertiärbereich, ausschließlich kurzes tertiäres Bildungsprogramm (Stufen 6–8)

ED6-8

6 562

2 332

2 567

2 349

27 673

9 450

6 081

2 588

1 293 *

1 894

4 200 *

2 881

10 683

2 304

3.2   Beträge für Beschäftigte und Arbeitslose sowie Arbeitsvermittlungsdienste (in EUR)

 

3.2.1

Betrag pro Teilnehmer, der den erfolgreichen Abschluss einer Schulung nachweisen kann

3.2.2

Stundensatz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten

3.2.3

Monatlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten

3.2.4

Jährlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten

3.2.5

Stundensatz für die Schulung von Beschäftigten

3.2.6

Stundenlohn für Beschäftigten

Österreich

2 277

39

6 723

80 672

33,98

26,03

Belgien

3 351

42

7 010

84 112

22,97

31,08

Bulgarien

596

3

543

6 511

5,14

1,76

Zypern

2 696

29

5 467

65 604

18,85

10,94

Tschechische Republik

521

11

1988

23 864

9,29

7,39

Deutschland

6 959

42

7 582

90 992

36,03

23,11

Dänemark

5 803

55

9 496

113 956

39,67

32,02

Estland

711

14

2 498

29 968

14,03

8,22

Griechenland

2 064

21

3 685

44 222

17,72

11,56

Spanien

2 772

20

3 508

42 095

17,58

18,30

Finnland

5 885

45

7 683

92 204

38,39

27,69

Frankreich

6 274

48

7 297

87 556

35,99

25,26

Kroatien

689

10

1 620

19 440

10,52

5,90

Ungarn

1818

10

1 816

21 790

15,67

5,02

Irland

11 119

36

6 411

76 920

31,79

27,20

Italien

3 676

31

5 438

65 247

27,42

22,20

Litauen

1 359

8

1 574

18 878

7,43

3,71

Luxemburg

19 302

34

5 908

70 890

29,87

23,30

Lettland

756

8

1 385

16 607

7,94

7,21

Malta

2 256

13

2 184

26 212

16,49

8,41

Niederlande

5 018

36

6 474

77 680

32,01

23,33

Polen

594

6

1 051

12 611

11,21

4,47

Portugal

994

21

3 648

43 784

8,33

10,63

Rumänien

583

8

1 555

18 656

0,27

2,56

Schweden

7 303

48

8 369

100 430

58,02

32,67

Slowenien

854

22

4 015

48 185

18,90

7,61

Slowakei

424

7

1 117

13 411

11,13

12,52

Vereinigtes Königreich

5 863

25

4 690

56 286

36,07

15,16

3.3.   Auf die Beträge für die angegebenen regionalen Programme anzuwendender Index.

Belgien

1,00

 

Frankreich

1,00

Brüssel-Hauptstadt

1,26

 

Île-de-France

1,32

Flandern

0,97

 

Champagne-Ardennen

0,88

Wallonien

0,91

 

Picardie

0,91

 

 

 

Haute-Normandie

0,96

Deutschland

1,00

 

Centre

0,89

Baden-Württemberg

1,08

 

Basse-Normandie

0,86

Bayern

1,05

 

Burgund

0,87

Berlin

0,98

 

Nord-Pas-de-Calais

0,95

Brandenburg

0,82

 

Lothringen

0,90

Bremen

1,06

 

Elsass

0,97

Hamburg

1,21

 

Franche-Comté

0,89

Hessen

1,12

 

Pays-de-la-Loire

0,90

Mecklenburg-Vorpommern

0,79

 

Bretagne

0,86

Niedersachsen

0,93

 

Poitou-Charentes

0,83

Nordrhein-Westfalen

1,02

 

Aquitanien

0,87

Rheinland-Pfalz

0,96

 

Midi-Pyrénées

0,91

Saarland

0,98

 

Limousin

0,84

Sachsen

0,81

 

Rhône-Alpes

0,97

Sachsen-Anhalt

0,82

 

Auvergne

0,86

Schleswig-Holstein

0,87

 

Languedoc-Roussillon

0,84

Thüringen

0,82

 

Provence-Alpes-Côte d'Azur

0,93

 

 

 

Korsika

0,93

Griechenland

1,00

 

Guadeloupe

1,01

Ostmakedonien, Thrakien

0,81

 

Martinique

0,90

Zentralmakedonien

0,88

 

Französisch-Guyana

0,99

Westmakedonien

1,12

 

Réunion

0,83

Epirus

0,79

 

Mayotte

0,64

Thessalien

0,83

 

 

 

Ionische Inseln

0,82

 

Italien

1,00

Westgriechenland

0,81

 

Piemont

1,04

Sterea Elláda

0,90

 

Aostatal

1,00

Peloponnes

0,79

 

Ligurien

1,01

Attika

1,23

 

Lombardei

1,16

Nordägäis

0,90

 

Autonome Provinz Bozen

1,15

Südägäis

0,97

 

Autonome Provinz Trient

1,04

Kreta

0,83

 

Venetien

1,03

 

 

 

Friaul-Julisch-Venetien

1,08

Spanien

1,00

 

Emilia-Romagna

1,06

Galicien

0,88

 

Toskana

0,95

Asturien

0,98

 

Umbrien

0,87

Kantabrien

0,96

 

Marken

0,90

Baskenland

1,17

 

Latium

1,07

Navarra

1,07

 

Abruzzen

0,89

La Rioja

0,92

 

Molise

0,82

Aragonien

0,98

 

Kampanien

0,84

Madrid

1,18

 

Apulien

0,82

Kastilien und León

0,91

 

Basilicata

0,86

Kastilien-La Mancha

0,88

 

Kalabrien

0,75

Estremadura

0,84

 

Sizilien

0,86

Katalonien

1,09

 

Sardinien

0,84

Valencia

0,91

 

 

 

Balearische Inseln

0,96

 

Portugal

1,00

Andalusien

0,87

 

Nordportugal

0,86

Murcia

0,84

 

Algarve

0,87

Stadt Ceuta

1,07

 

Zentralportugal

0,84

Stadt Melilla

1,04

 

Stadtgebiet Lissabon

1,33

Kanarische Inseln

0,91

 

Alentejo

0,91

 

 

 

Autonome Region Azoren

0,91

Polen

1,00

 

Autonome Region Madeira

0,95

Woiwodschaft Lodz

0,75

 

 

 

Masowien

1,26

 

Vereinigtes Königreich

1,00

Woiwodschaft Kleinpolen

1,05

 

England

1,01

Woiwodschaft Schlesien

1,19

 

Wales

0,83

Woiwodschaft Lublin

0,60

 

Schottland

0,99

Woiwodschaft Karpatenvorland

0,81

 

Nordirland

0,83

Woiwodschaft Heiligkreuz

0,63

 

 

 

Woiwodschaft Podlachien

0,73

 

 

 

Woiwodschaft Großpolen

1,16

 

 

 

Woiwodschaft Westpommern

1,06

 

 

 

Woiwodschaft Lebuser Land

0,88

 

 

 

Woiwodschaft Niederschlesien

1,22

 

 

 

Woiwodschaft Kujawien-Pommern

0,91

 

 

 

Woiwodschaft Ermland-Masuren

0,83

 

 

 

Woiwodschaft Pommern

0,78

 

 

 

“

(1)  Diese Einheitskosten können nicht für Arten von Vorhaben verwendet werden, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

(2)  Weitere potenzielle förderfähige Kosten dieser Vorhabenart, wie etwa Zulagen für Reisen, Unterkunft oder sonstige Beihilfen für die an diesen Vorhabenarten teilnehmenden Personen, sind in den Einheitskosten nicht enthalten.

(3)  Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats zur Prüfung der Teilnahme an formaler Bildung bzw. Ausbildung festgestellt wird.

(4)  Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED)

(5)  Aus der Tabelle in Nummer 3.1 gehen die Sätze für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks hervor, für das derzeit keine Daten verfügbar sind. Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Teilnahmenachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Teilnahmenachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Teilnahmenachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, wird für den ersten Teilnahmenachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Teilnahmenachweis ebenfalls 50 % erstattet.

(6)  Die Ausbildungskurse können hauptsächlich entweder institutionell oder arbeitsplatzbezogen sein, müssen aber zumindest teilweise in einem institutionellen Rahmen abgehalten werden.

(7)  Ein Ausbildungskurs gilt als „erfolgreich abgeschlossen”, wenn ein Dokument vorliegt, aus dem ein solcher Abschluss gemäß nationaler Regelungen oder Praktiken hervorgeht. Dabei könnte es sich beispielsweise um eine Bescheinigung des Ausbildungsanbieters oder ein gleichwertiges Dokument handeln, das nach den nationalen Regelungen oder Praktiken zulässig ist.

Die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Ausbildungskurses gilt nicht als erfüllt, wenn ein Teilnehmer nur einige der Module eines Ausbildungskurses erfolgreich absolviert.

(8)  Beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen können für Einzelpersonen oder Gruppen angeboten werden. Sie umfassen alle Dienste und Aktivitäten, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeinsam mit Diensten von anderen öffentlichen Stellen oder allen anderen, öffentlich finanzierten Körperschaften angeboten werden und die Eingliederung Arbeitsloser oder anderer Arbeitssuchender in den Arbeitsmarkt erleichtern oder Arbeitgebern bei der Einstellung und Personalauswahl zur Seite stehen.

(9)  Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(10)  Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(11)  Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(12)  Die Angabe ‚n. v.‘ (nicht verfügbar) bedeutet, dass für einen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau keine Daten vorliegen.

Das Bezugsjahr für die Datenerhebung ist 2015, mit Ausnahme der Felder mit einem * (einschließlich aller Felder für FI, HR, IE, NL und UK) — für diese Felder ist 2014 das Bezugsjahr.


ANHANG VII

„ANHANG XV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Zypern

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

‚Schule und Maßnahmen der sozialen Inklusion‘ im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1)

Satz für einen Zeitraum von 45 Minuten für Vertragslehrkräfte

2)

Tagessatz für Lehrkräfte mit unbefristetem bzw. mit befristetem Arbeitsvertrag

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

1)

Zahl der geleisteten Arbeitsstunden

2)

Zahl der geleisteten Arbeitstage

1)

21 pro 45-Minuten-Zeitraum

2)

300 pro Tag

2.

‚Einrichtung und Betrieb einer zentralen VERWALTUNG für Sozialleistungen‘ im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

Monatlicher Satz für unbefristet bzw. befristet eingestellte Staatsbedienstete

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Zahl der gearbeiteten Monate, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen

Besoldungsgruppen

Beträge

Α1

1 794

A2

1 857

A3

2 007

A4

2 154

A5

2 606

A6

3 037

A7

3 404

A8

3 733

A9

4 365

A10

4 912

A11

5 823

A12

6 475

A13

7 120

3.

Behinderungs- und Funktionalitätsbewertungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1)

Vorlage einer Behinderungsbewertung

2)

Vorlage einer Behinderungs- und Funktionalitätsbewertung

Alle Arten förderfähiger Kosten

Anzahl der durchgeführten Bewertungen

1)

Behinderungsbewertung: 190

2)

Behinderungs- und Funktionalitätsbewertung: 303

4.

Reform des Systems der beruflichen Bildung und Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1.

Von einer Lehrkraft gearbeiteter Tag

2.

Von einer Lehrkraft gearbeiteter Monat

3.

Von einer Vertragslehrkraft gearbeitete Stunde

4.

Von einem Vertragslaborassistenten gearbeitete Stunde

5.

Von einem Vertragspsychologen gearbeitete Minute

Alle Arten förderfähiger Kosten

1.

Zahl der gearbeiteten Tage einer Lehrkraft, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen

2.

Zahl der gearbeiteten Monate einer Lehrkraft, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen

3.

Zahl der gearbeiteten Unterrichtsstunden (45 Min.) einer Vertragslehrkraft

4.

Zahl der gearbeiteten Unterrichtsstunden (45 Min.) eines Vertragslaborassistenten

5.

Zahl der gearbeiteten Minuten eines Vertragspsychologen

1)

Besoldungsgruppen

Beträge

A8

277

A9

330

A10

371

A11

440

A12

488

2)

A8

4 554

A9

5 404

A10

6 082

A11

7 210

A12

8 005

A13

8 791

3)

34

4)

21

5)

0,63

2.   Anpassung der Beträge

Entfällt.

“

ANHANG VIII

„ANHANG XVI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in HRK)

1.

Verbesserung des Bildungszugangs für benachteiligte Schüler im prätertiären Bereich durch gezielte fachliche Unterstützung dieser Schüler durch Hilfslehrkräfte im Rahmen des operationellen Programms ‚Effiziente Humanressourcen‘ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 3 ‚Bildung und lebenslanges Lernen‘

Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der gearbeiteten Monate

4 530,18

2.

Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Effiziente Humanressourcen‘ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, ‚Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte‘

Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend)

Zahl der Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

Für Teilnehmer ohne Berufserfahrung:

3 318,81

Für Teilnehmer mit Berufserfahrung:

a)

für die ersten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

3 791,19

b)

für die letzten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

3 318,81

3.

Öffentliche Arbeitsprogramme im Rahmen des operationellen Programms ‚Effiziente Humanressourcen‘ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, ‚Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte‘ und Prioritätsachse 2, ‚Soziale Inklusion‘.

Monate, in denen für einen Beschäftigten im Rahmen eines öffentlichen Arbeitsprogramms eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend)

Zahl der Monate des Erhalts von Beschäftigungsbeihilfe pro Beschäftigten

a)

3 943,24

bei Vollzeitbeschäftigung 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe

b)

1 971,62

bei Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe und bei Halbzeitbeschäftigung Beihilfeintensität 100 %

4.

Aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms ‚Effiziente Humanressourcen‘ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, ‚Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte‘ und Prioritätsachse 2, ‚Soziale Inklusion‘.

Monate, in denen der Teilnehmer an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme teilnimmt

Reisekosten

Anzahl der Monate der Teilnahme an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme

452,16

 

 

 

 

 

2.   Anpassung der Beträge

Die Einheitskosten 2 werden jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag für die finanzielle Unterstützung und der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Berechnungsmethode ersetzt werden.

Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:

—

im Fall der finanziellen Unterstützung auf Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung erlassenen Mindestlohngesetz, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr);

—

im Fall der Beiträge zur Pflichtversicherung auf Änderungen der monatlichen Mindestgrundlagen gemäß der Verordnung des Finanzministers über die Berechnungsgrundlage für Beiträge zur Pflichtversicherung, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr).

Darüber hinaus können Änderungen der Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes, die die Mechanismen für die Festsetzung von finanzieller Unterstützung und Pflichtversicherungszahlungen für berufliche Ausbildung regeln und/oder Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.

Der Betrag der Einheitskosten 3 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden.

Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:

—

Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 7 des Mindestlohngesetzes (NN 39/13)

—

Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.

“

ANHANG IX

„ANHANG XX

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Bulgarien

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

Berufliche Ausbildung im Rahmen des OP 2014BG05M9OP001, Prioritätsachsen 1 und 2.

Teilnehmer, die sich nach Abschluss der beruflichen Ausbildung Qualifikationen angeeignet haben.

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Teilnehmer, die mindestens 80 % der Unterrichtsstunden besucht, die Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen und ein entsprechendes Zertifikat erhalten haben.

Siehe Tabelle in Nummer 3.

2.   Anpassung der Beträge

Die Anpassung der Einheitskosten erfolgt in Verbindung mit Änderungen der nationalen Vorschriften — dem Erlass des Ministerrats Nr. 280/2015 und dem Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung zur Umsetzung der aktiven Arbeitsmarktpolitik für das betreffende Jahr.

3.   Betrag (in BGN) (1)

Ausbildungskurse zum Erwerb von Berufsqualifikationen

Mindestdauer in Ausbildungsstunden

Beträge

Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens ausgewählt wurden

Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines direkten Vergabeverfahrens ausgewählt wurden

Kurse zur Erlangung eines ersten Abschlusses

300

600

660

624

Kurse zur Erlangung eines zweiten Abschlusses

660

1 200

1 320

1 248

Kurse zur Erlangung eines dritten Abschlusses

960

1 800

1 980

1 872

Teil eines Berufs mit einem ersten Abschluss (2)

200

400

440

416

Teil eines Berufs mit einem zweiten Abschluss

300

600

660

624

Teil eines Berufs mit einem dritten Abschluss

600

1 125

1 237,50

1 170


Ausbildungskurse zum Erwerb von Berufsqualifikationen

Mindestdauer in Ausbildungsstunden

Beträge

Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens ausgewählt wurden

Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines direkten Vergabeverfahrens ausgewählt wurden

für Arbeitslose

für Beschäftigte und Selbständige

für Arbeitslose

für Beschäftigte und Selbständige

für Arbeitslose

für Beschäftigte und Selbständige

Schlüsselkompetenz 2 — fremdsprachliche Kompetenz

300

700

770

728

Schlüsselkompetenz 3 — mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz

30

140

70

154

77

145,60

72,80

Schlüsselkompetenz 4 — Computerkompetenz

45

250

275

260

Schlüsselkompetenz 5 — Lernkompetenz

30

140

70

154

77

145,60

72,80

Schlüsselkompetenz 6 — soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz

30

140

70

154

77

145,60

72,80

Schlüsselkompetenz 7 — unternehmerische Kompetenz

30

140

70

154

77

145,60

72,80

“

(1)  Wenn die Teilnehmer für die Teilnahme an der Schulung Gebühren entrichten müssen, müssen die fälligen Beträge von den Einheitskosten abgezogen werden.

(2)  Teil eines Berufs ist als Ausbildungskurs zu verstehen, der teilweise mit den in der obigen Tabelle (Nummer 3) genannten Mindeststunden abgeschlossen wird.