8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 166)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2006/78/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. November 2004 traten in Portugal Ausbrüche der Blauzungenkrankheit auf. Das Auftreten dieser Seuche kann eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellen.

(2)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche gewährt die Gemeinschaft Portugal gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben. Am 15. September 2005 wurde daher die Entscheidung 2005/660/EG der Kommission über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 (2) erlassen.

(3)

Die Kommission hat verschiedene Entscheidungen erlassen, um die Schutz- und Überwachungszonen sowie die Bedingungen festzulegen, die für Tiere gelten, welche aus diesen Zonen verbracht werden sollen, zuletzt die Entscheidung 2005/393/EG vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3).

(4)

Seit Herbst 2004 hat die außergewöhnliche Trockenheit in Portugal die Futtermittelversorgung und somit die Fütterungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt, was zusätzliche Kosten für die Erzeuger in den betreffenden Regionen verursacht hat. Die Lage ist in Portugal besonders schwerwiegend, da die Betriebe, in denen die Kälber und Schafe zur Welt kommen, sich in den von den Beschränkungen betroffenen Gebieten befinden, während die Mastbetriebe, also der natürliche Absatzmarkt für die in den erstgenannten Betrieben aufgezogenen Tiere, außerhalb dieser Gebiete liegen.

(5)

In Zusammenarbeit mit Spanien hat Portugal weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche ergriffen und epidemiologische Untersuchungen und Maßnahmen zur Überwachung der Seuche durchgeführt, einschließlich Laboruntersuchungen für die serologische und virologische Überwachung im Rahmen der Untersuchung der Tiere vor ihrer Verbringung sowie Maßnahmen für die entomologische Überwachung.

(6)

Portugal und Spanien haben nachweislich bei der Durchführung der Maßnahmen zur Überwachung der Seuche zusammengearbeitet, um die Seuchenausbreitung zu verhindern.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden die nach den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführten Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt worden sind und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(9)

Am 25. Februar 2005 legte Portugal eine erste Schätzung der Kosten vor, die im Rahmen der sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit, einschließlich Maßnahmen für die epidemiologische Überwachung, entstanden sind. Die Schätzung für die epidemiologische Überwachung beläuft sich auf 4 303 336 EUR.

(10)

Bis die Kommission ihre Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Teilzahlung für die Finanzhilfe der Gemeinschaft festzusetzen. Dieser Teilbetrag beläuft sich auf 50 % der Finanzhilfe der Gemeinschaft, welche auf der Grundlage der geschätzten beihilfefähigen Kosten für die epidemiologischen Überwachungsmaßnahmen berechnet wird. Überdies ist es angebracht, die Höchstbeträge festzusetzen, die für Untersuchungen und Fallen im Rahmen dieser Maßnahmen erstattet werden.

(11)

Portugal ist seinen technischen und administrativen Pflichten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG in vollem Umfang nachgekommen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Portugal

(1)   Portugal erhält eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten in Höhe von 50 % der Ausgaben für die Durchführung der Laboruntersuchungen zur serologischen und virologischen Überwachung sowie die entomologische Überwachung, einschließlich der Beschaffung von Fallen.

(2)   Die Portugal für die Untersuchungen und Fallen gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für die serologische Überwachung, ELISA-Test: 2,5 EUR je Test;

b)

für die virologische Überwachung, RT-PCR-Test: 15 EUR je Test;

c)

für die entomologische Überwachung, Falle: 160 EUR je Falle.

(3)   Bei der Berechnung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Vorbehaltlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG erhält Portugal im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 1 eine Teilzahlung in Höhe von 600 000 EUR.

Die Zahlung erfolgt nach Vorlage von Unterlagen durch Portugal, die sich auf die Labortests und die Beschaffung von Fallen gemäß Artikel 1 Absatz 1 beziehen.

Artikel 3

Zahlungsbedingungen und Unterlagen

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf folgender Grundlage gewährt:

a)

eines mit den im Anhang genannten Daten und innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags;

b)

von Unterlagen gemäß Artikel 2, einschließlich eines epidemiologischen Berichts und einer Kostenaufstellung;

c)

der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG.

Die unter Buchstabe b genannten Unterlagen sind für Vor-Ort-Kontrollen nach Buchstabe c zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in elektronischer Form binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 4

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 28.

(3)   ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/828/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 37).

(4)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG

Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Entstandene Kosten

Art der Maßnahme

Anzahl

Betrag (ohne Mehrwertsteuer)

ELISA-Tests

 

 

RT.PCR-Tests

 

 

Sonstige virologische Tests

 

 

Fallen

 

 

Insgesamt