84/272/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 132 vom 18/05/1984 S. 0054 - 0054
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Mai 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (84/272/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung von Luxemburg hat am 20. Januar 1984 die Großherzogliche Verordnung vom 14. November 1983 zur Festsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens für 1983 sowie einiger Anwendungsmodalitäten im Zusammenhang mit diesem Einkommen mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob die in Luxemburg bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG auch unter Berücksichtigung der Großherzoglichen Verordnung vom 14. November 1983 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Die genannte Großherzogliche Verordnung vom 14. November 1983 entspricht der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Luxemburg bestehenden Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Großherzoglichen Verordnung vom 14. November 1983 die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 8. Mai 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1984, S. 24.