94/2/EG, EGKS: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden
Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1994 S. 0571 - 0571
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0038
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden (94/2/EGKS, EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß das am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichnete Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden genehmigt werden sollte - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden einschließlich seines Anhangs sowie die der Schlussakte beigefügte gemeinsame Erklärung und Vereinbarte Niederschrift werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 22 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Präsidenten des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vom Präsidenten der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl hinterlegt. Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. MAYSTADT Im Namen der Kommission Der Präsident J. DELORS (1) ABl. Nr. C 194 vom 19. 7. 1993, S. 143.