|
10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/3 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. August 2018
zur Einsetzung einer Expertengruppe als Lenkungsausschuss für Maßnahmen der Union zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung
(2018/C 281/03)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Zur Förderung der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung und zur Verbesserung der Absprache und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Interessenträgern setzte die Kommission mit Beschluss C(2017) 5149 final vom 27. Juli 2017 (1) eine hochrangige Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung ein. |
|
(2) |
Die hochrangige Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung sprach in ihrem Abschlussbericht (2) vom 18. Mai 2018 eine Reihe konkreter Empfehlungen für die Ausarbeitung und Umsetzung gezielterer und wirksamerer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten aus. Die Empfehlungen sehen unter anderem die Einrichtung eines Mechanismus für die Zusammenarbeit auf Unionsebene vor, um eine engere Zusammenarbeit zwischen Entscheidungsträgern, Fachleuten und Forschern sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Initiativen der Union und eine stärkere Einbindung der Mitgliedstaaten bei Beratungen zu strategischen Prioritäten für Maßnahmen auf Unionsebene zu gewährleisten, mit denen die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung unterstützt werden. |
|
(3) |
Im Hinblick auf eine stärkere Einbindung der Mitgliedstaaten ist es notwendig, eine Expertengruppe als Lenkungsausschuss für Unionsmaßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung (im Folgenden der „Lenkungsausschuss“) einzusetzen und seine Aufgaben und Struktur festzulegen. |
|
(4) |
Der Lenkungsausschuss sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, die Kommission zu strategischen Leitlinien zu beraten und sicherzustellen, dass die Unionsinitiativen und -instrumente zur Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von gewaltbereitem Extremismus und Terrorismus auf die Bedürfnisse und Anforderungen der einschlägigen Akteure in den Mitgliedstaaten und die Prioritäten auf Unionsebene ausgerichtet sind. |
|
(5) |
Um allen diesbezüglich auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene bestehenden Sichtweisen Rechnung zu tragen und alle auf diesen Ebenen vorhandenen Fachkenntnisse zu bündeln, sollten in dem Lenkungsausschuss die hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als ordentliche Mitglieder sowie der Europäische Auswärtige Dienst (3) und der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung (4) als Beobachter im Einklang mit ihren institutionellen Mandaten vertreten sein. Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder des Lenkungsausschusses festgelegt werden. |
|
(6) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen. |
|
(7) |
Der Beschluss C(2017) 5149 vom 27. Juli 2017 sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Die als Lenkungsausschuss für Unionsmaßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung (im Folgenden der „Lenkungsausschuss“) fungierende Expertengruppe wird eingesetzt.
Artikel 2
Aufgaben
Der Lenkungsausschuss berät die Kommission zu
|
a) |
strategischen Prioritäten und Leitlinien der Zusammenarbeit in der Union im Bereich der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung; |
|
b) |
möglichen Lücken und Verbesserungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit auf Unionsebene bei der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung. |
Artikel 3
Mitgliedschaft
(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.
(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen bis zu zwei hochrangige Vertreter und bis zu zwei Stellvertreter und stellen sicher, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen.
Artikel 4
Vorsitz
Den Vorsitz des Lenkungsausschusses führt der Generaldirektor oder der stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME) der Kommission.
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Der Lenkungsausschuss wird auf Ersuchen seines Vorsitzenden nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden die „horizontalen Bestimmungen“) (6) tätig.
(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt.
(3) Der Lenkungsausschuss kommt mindestens einmal jährlich zusammen.
(4) Eine Unterstützungs- und Koordinierungsstruktur innerhalb der GD HOME nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Lenkungsausschusses wahr, bereitet die Arbeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Generaldirektionen der Kommission vor, unter anderem durch die Einholung von Fachwissen über Entwicklungen, Tendenzen und Handlungsbedarf aus den Mitgliedstaaten sowie von Forschern und Fachleuten, und sorgt für angemessene Folgemaßnahmen. Kommissionsbedienstete aus den einschlägigen Dienststellen mit einem Interesse am Gegenstand der Beratungen können an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.
(5) In Abstimmung mit dem Vorsitzenden kann der Lenkungsausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, seine Beratungen öffentlich abzuhalten.
(6) Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen des Lenkungsausschusses müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt.
(7) Der Lenkungsausschuss verabschiedet seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die Gegenstimmen abgegeben haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
Artikel 6
Hinzugezogene Experten
Der Vorsitzende kann Experten, die über besonderes Fachwissen auf einem Gebiet der Tagesordnung verfügen, ad hoc zur Teilnahme an der Arbeit des Lenkungsausschusses einladen. Dabei kann es sich um Experten aus dem privaten oder dem öffentlichen Sektor handeln.
Artikel 7
Beobachter
(1) Dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und dem Europäischen Auswärtigen Dienst kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung des Vorsitzenden Beobachterstatus gewährt werden.
(2) Werden sie als Beobachter ernannt, so benennen sie ihre Vertreter.
(3) Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen des Lenkungsausschusses zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen des Lenkungsausschusses teil.
Artikel 8
Geschäftsordnung
Auf Vorschlag und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden gibt sich der Lenkungsausschuss im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung (7).
Artikel 9
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder des Lenkungsausschusses und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (8) und (EU, Euratom) 2015/444 (9) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 10
Transparenz
(1) Der Lenkungsausschuss ist im Register der Expertengruppen zu registrieren.
(2) Seine Zusammensetzung sowie die Namen der Mitglieder und der Beobachter werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.
(3) Alle relevanten Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beeinträchtigt würde.
Artikel 11
Sitzungskosten
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Lenkungsausschusses wird nicht vergütet.
(2) Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten des Lenkungsausschusses anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 12
Der Beschluss C(2017) 5149 vom 27. Juli 2017 wird aufgehoben.
Brüssel, den 9. August 2018
Für die Kommission
Dimitris AVRAMOPOULOS
Mitglied der Kommission
(1) Beschluss C(2017) 5149 final der Kommission vom 27. Juli 2017 zur Einsetzung der hochrangigen Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung (ABl. C 252 vom 3.8.2017, S. 3).
(2) http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=3552&NewSearch=1&NewSearch=1
(3) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(4) Erklärung des Europäischen Rates zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25. März 2004.
(5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(6) Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 über horizontale Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
(7) Artikel 17 der horizontalen Bestimmungen.
(8) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(9) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).