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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2637

23.11.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2637 DES RATES

vom 20. November 2023

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EMSA-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. CREVITS


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 30).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …

vom …

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 56o (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32013 R 0100: Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 30).“

2.

In Anpassung b werden die Wörter „Artikel 2“ durch die Wörter „Den Artikeln 2 und 2a“ ersetzt.

3.

Anpassung c erhält folgende Fassung:

„Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i)

An Absatz 3 wird Folgendes angefügt: ‚Die Agentur unterstützt erforderlichenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde oder den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung von deren bzw. dessen Aufgaben im Zusammenhang mit anerkannten Organisationen sowie der Ausbildung und beruflichen Qualifikation von Seeleuten in Drittländern im Einklang mit dem EWR-Abkommen.‘

ii)

An Absatz 4 wird Folgendes angefügt: ‚Wurde der Kontrollbesuch oder die Inspektion in einem EFTA-Staat im Namen der EFTA-Überwachungsbehörde durchgeführt, so übermittelt die Agentur den Bericht der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat.‘

iii)

An Absatz 5 wird Folgendes angefügt: ‚Der EFTA-Überwachungsbehörde wird die Analyse der Agentur ebenfalls vorgelegt.‘“

4.

Anpassung e erhält folgende Fassung:

„An Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘“

5.

Anpassung f erhält folgende Fassung:

„An Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘ “

6.

Anpassung g erhält folgende Fassung:

„In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern ‚der Kommission,‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt.“

7.

Anpassung h erhält folgende Fassung:

„Artikel 11 wird wie folgt geändert:

i)

An Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Verwaltungsrat einen Vertreter ohne Stimmrecht.‘

ii)

An Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt ein Mitglied im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter für den Fall der Abwesenheit des Mitglieds.‘

iii)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(5)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrats und haben innerhalb des Verwaltungsrats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.‘“

8.

In Anpassung i wird die Ziffer „7.“ durch die Ziffer „12.“ ersetzt.

9.

Die bisherige Anpassung b wird Anpassung c und die bisherigen Anpassungen c, d, e, f, g, h, i und j werden die Anpassungen f, g, h, i, j, k, l und m.

10.

Die folgenden Anpassungen werden eingefügt:

„b)

In Artikel 1 Absatz 1 gelten die Wörter ‚und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen‘ nicht für die EFTA-Staaten, insoweit die Öl- und Gasanlagen nicht in den räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.“

„d)

In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d bzw. Artikel 2 Absatz 5 gelten die Wörter ‚sowie im Falle von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen‘ bzw. ‚sowie einer Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen‘ nicht für die EFTA-Staaten, insoweit die Öl- und Gasanlagen nicht in den räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.“

„e)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g und Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe e gelten nicht für die EFTA-Staaten, insoweit die Öl- und Gasanlagen nicht in den räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.“

„n)

In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

„o)

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein. Folglich wird sich Liechtenstein nicht an der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs beteiligen oder finanziell zu ihrer Tätigkeit beitragen.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 100/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 30.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2637/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)