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20.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/52 |
BESCHLUSS (EU) 2019/2190 DES EUROPÄISCHEN RATES
vom 19. Dezember 2019
zur Ernennung zweier Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
DER EUROPÄISCHE RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,
auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Rates der Europäischen Zentralbank (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Herr Benoît COEURÉ wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2012 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt. Seine Amtszeit endet am 31. Dezember 2019. |
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(2) |
Frau Sabine LAUTENSCHLÄGER wurde mit Wirkung vom 27. Januar 2014 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt. Mit Schreiben vom 26. September 2019 hat der Präsident der Europäischen Zentralbank dem Präsidenten des Europäischen Rates mitgeteilt, dass Frau Sabine LAUTENSCHLÄGER entschieden hat, ihr Amt im Direktorium mit Wirkung vom 31. Oktober 2019 vor Ablauf ihrer Amtszeit niederzulegen. |
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(3) |
Daher ist es nötig, zwei neue Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen. |
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(4) |
Der Europäische Rat wünscht, Herrn Fabio PANETTA und Frau Isabel SCHNABEL zu ernennen, die nach seiner Auffassung sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 für eine Amtszeit von acht Jahren zu Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt:
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Herr Fabio PANETTA, |
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Frau Isabel SCHNABEL. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident
C. MICHEL
(1) ABl. C 351 vom 17.10.2019, S. 1; ABl. C 385 vom 13.11.2019, S. 1.
(2) Stellungnahmen vom 17. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (ABl. C 373 vom 5.11.2019, S. 2); Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).