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6.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/8 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. November 2008
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist
(2009/104/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Republik Chile wurde am 11. Oktober 2006 gemäß Artikel 18 des Abkommens über den Handel mit Wein des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend „das Abkommen über den Handel mit Wein“) notifiziert, dass in der Gemeinschaft neue önologische Verfahren zugelassen wurden. |
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(2) |
Aufgrund der Schlussfolgerungen der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens EU-Chile über den Handel mit Wein, die am 10. Januar 2008 in Santiago de Chile stattfand, muss Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein geändert werden, um die in der Gemeinschaft zugelassenen neuen önologischen Verfahren aufzunehmen. |
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(3) |
Die Gemeinschaft und die Republik Chile haben daher gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein zur Änderung von dessen Anlage V ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt. |
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(4) |
Der Briefwechsel sollte genehmigt werden. |
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(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Brüssel, den 21. November 2008.
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist
Brüssel, den 4. Januar 2009
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, auf Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 Bezug zu nehmen, wonach die Vertragsparteien die Anlagen zu diesem Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern können.
Da in der Gemeinschaft neue önologische Verfahren oder Änderungen dieser Verfahren zugelassen wurden, die Ihren Behörden am 11. Oktober 2006 notifiziert wurden, und aufgrund der Schlussfolgerungen der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein, die am 10. Januar 2008 in Santiago de Chile stattfand, muss die Nummer 2 der Anlage V (Önologische Verfahren und Behandlungen sowie Produktspezifikationen) des Abkommens über den Handel mit Wein geändert werden.
Ich beehre mich daher, vorzuschlagen, dass Nummer 2 der Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein mit Wirkung vom Zeitpunkt Ihrer Antwort zur Bestätigung des Inhalts dieses Schreibens die Fassung des beigefügten Wortlauts erhält.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Mariann FISCHER BOEL
Brüssel, den 8. Januar 2009
Sehr geehrte Frau Fischer Boel,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 4. Januar zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Ich beehre mich, auf Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 Bezug zu nehmen, wonach die Vertragsparteien die Anlagen zu diesem Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern können.
Da in der Gemeinschaft neue önologische Verfahren oder Änderungen dieser Verfahren zugelassen wurden, die Ihren Behörden am 11. Oktober 2006 notifiziert wurden, und aufgrund der Schlussfolgerungen der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein, die am 10. Januar 2008 in Santiago de Chile stattfand, muss die Nummer 2 der Anlage V (Önologische Verfahren und Behandlungen sowie Produktspezifikationen) des Abkommens über den Handel mit Wein geändert werden.
Ich beehre mich daher, vorzuschlagen, dass Anlage V Nummer 2 des Abkommens über den Handel mit Wein mit Wirkung vom Zeitpunkt Ihrer Antwort zur Bestätigung des Inhalts dieses Schreibens die Fassung des beigefügten Wortlauts erhält.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.“
Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.
Genehmigen Sie, Frau Fischer Boel, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Republik Chile
Juan SALAZAR SPARKS
ANHANG
Anlage V Nummer 2 des Abkommens über den Handel mit Wein erhält folgende Fassung:
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„2. |
Liste der önologischen Verfahren und Behandlungen, die unter nachstehenden Bedingungen oder, falls es keine solchen gibt, unter den Bedingungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft zugelassen sind:
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