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19.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/85 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2007
zur Genehmigung der Änderungen an dem von Finnland vorgelegten nationalen Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6097)
(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2007/849/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das von Finnland vorgelegte nationale Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus wurde mit der Entscheidung 2006/759/EG der Kommission vom 8. November 2006 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus (2) genehmigt. |
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(2) |
Finnland hat nun Änderungen an seinem nationalen Programm zur Genehmigung vorgelegt. |
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(3) |
Die vorgeschlagenen Änderungen an diesem Programm tragen der Lageentwicklung in Finnland Rechnung. Sie entsprechen den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. |
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(4) |
Daher sollten die Änderungen an dem von Finnland vorgelegten nationalen Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus genehmigt werden. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN
Artikel 1
Die von Finnland vorgelegten Änderungen an seinem mit der Entscheidung 2006/759/EG genehmigten nationalen Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).