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14.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 249/99 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1157 DES RATES
vom 30. Juni 2021
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts als Reaktion auf die einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs, in der es das Verfahren darlegt, das es in Bezug auf die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Großbritannien nach Nordirland zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2021 anzuwenden gedenkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) (1) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) am 30. Januar 2020 abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Das Protokoll zu Irland und Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) ist Bestandteil des Abkommens. |
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(2) |
Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls sieht die Anwendung des in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland vor. |
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(3) |
Die in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Lebensmittelrechts der Union umfassen Verbote und Beschränkungen für Einfuhren bestimmter Fleischerzeugnisse aus Drittländern in die Union. Diese Verbote und Beschränkungen gelten ab dem Ende des Übergangszeitraums für Einfuhren dieser Fleischerzeugnisse aus Großbritannien nach Nordirland. |
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(4) |
Das Vereinigte Königreich gab im Gemeinsamen Ausschuss am 17. Dezember 2020 im Rahmen des Austrittsabkommens eine im Protokoll aufgenommene einseitige Erklärung ab, in der darlegt wird, welches Verfahren es auf die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Großbritannien nach Nordirland bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden gedenkt. Gemäß der Erklärung des Vereinigten Königreichs sollen Fleischerzeugnisse unter folgenden Bedingungen aus Großbritannien nach Nordirland eingeführt werden: i) Sie würden einem Kanalisierungsverfahren unterliegen, das vom benannten Ausgangsort in Großbritannien bis zu Zielmärkten in Nordirland anwendbar ist; ii) sie würden ausschließlich an Endverbraucher in Supermärkten in Nordirland und keinesfalls an andere Akteure der Lebensmittelkette verkauft; iii) ihnen würden von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellte amtliche Gesundheitsbescheinigungen beigefügt (auf der Grundlage ähnlicher bereits bestehender Muster für frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen); und iv) sie würden für den Endverbraucher verpackt und etikettiert und ein Etikett mit der Aufschrift „Diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich dürfen nicht außerhalb Nordirlands verkauft werden“ tragen. Das Vereinigte Königreich gab auch an, dass das Vereinigte Königreich während dieses Zeitraums weiterhin mit auf Fleischerzeugnisse anwendbares und in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Unionsrecht vollständig abgestimmt bleiben wird. Die Union gab eine einseitige Erklärung ab, in der sie den in der einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs dargelegten Verfahrens zur Kenntnis nahm. |
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(5) |
Am 17. Juni 2021 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission mit, dass es beabsichtige, einen ähnlichen Ansatz für weitere drei Monate, d. h. bis zum 30. September 2021, anzuwenden. In seinem Schreiben vom 17. Juni 2021 schlug das Vereinigte Königreich vor, die bestehende Schonfrist, die für diese Verbringungen gilt, beizubehalten. |
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(6) |
Das Vereinigte Königreich gab am 30. Juni 2021 eine einseitige Erklärung ab, in der es das Verfahren darlegt, das es in Bezug auf die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Großbritannien nach Nordirland zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2021 anzuwenden gedenkt. |
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(7) |
Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union als Reaktion auf diese einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs gegenüber den Ko-Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt als Reaktion auf die einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs über das Verfahren, das es in Bezug auf die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Großbritannien nach Nordirland zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2021 anzuwenden gedenkt, beruht auf der diesem Beschluss beigefügten einseitigen Erklärung der Union.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
ANHANG
AUF FLEISCHERZEUGNISSE NACH ABLAUF DES ÜBERGANGSZEITRAUMS ANWENDBARE VORSCHRIFTEN DES UNIONSRECHTS IN NORDIRLAND
EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Europäische Union nimmt Kenntnis von der einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs, in der darlegt wird, welche Verfahren es auf die Einfuhr dieser Fleischerzeugnisse aus Großbritannien nach Nordirland vom 1. Juli bis zum 30. September 2021 anzuwenden gedenkt. Die Union stellt fest, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 bereits bestimmte Anpassungen der Lieferketten vorgenommen wurden. Nach Handelsstatistiken ist dies insbesondere bei Hackfleisch der Fall. Der zusätzliche Zeitraum soll es Interessenträgern, insbesondere Supermärkten in Nordirland, ermöglichen, die Anpassung ihrer Lieferketten abzuschließen.
Dieses Verfahren bildet die Grundlage für den Standpunkt der Union in Bezug auf die Ausübung der in Artikel 12 Absatz 4 des Protokolls genannten Befugnisse.
Gemäß dem Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 17. Juni, in dem vorgeschlagen wird, die in seiner einseitigen Erklärung vom 17. Dezember 2020 dargelegte Vorgehensweise um weitere drei Monate zu verlängern, schlägt das Vereinigte Königreich vor, während dieses Zeitraums die bestehende Schonfrist für diese Verbringungen beizubehalten.
Die Union erinnert daran, dass die vollständige Umsetzung des Austrittsabkommens eine internationale rechtliche Verpflichtung für die Union und das Vereinigte Königreich darstellt.
Die Union stellt fest, dass Fleischerzeugnisse, die dem in der einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs genannten Kanalisierungsverfahren unterliegen, in allen Phasen dieses Verfahrens der Kontrolle der zuständigen Behörden Nordirlands unterliegen müssen. Die Union betont ferner die große Bedeutung, die sie der Verfügbarkeit notwendiger Infrastruktur und erforderlicher Ressourcen für die Grenzkontrollstellen in Nordirland beimisst, damit diese alle in der Verordnung über amtliche Kontrollen der EU vorgeschriebenen Kontrollen durchführen können.