|
17.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/3 |
BESCHLUSS (EU) 2019/792 DES RATES
vom 13. Mai 2019
zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/262 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2013/811/EU (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission ist für die Feststellung und Abwicklung individueller finanzieller Ansprüche der Beamten und Bediensteten der Europäischen Kommission und — aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Diensten — einiger anderer Organe und Einrichtungen der Union zuständig. Was die Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates anbelangt, so ist das PMO für die Feststellung und Abwicklung der Ruhegehaltsansprüche und der Krankenversicherungsleistungen zuständig. In diesen Bereichen übt das PMO die Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle aus, mit Ausnahme der Bearbeitung individueller Beschwerden betreffend Krankenversicherungsleistungen. Das PMO erbringt zudem eine zunehmende Zahl anderer Dienstleistungen für das Generalsekretariat des Rates und stellt diesem seine IT-Tools zur Verfügung. |
|
(2) |
Es hat sich gezeigt, dass es effizienter und kostengünstiger ist, wenn individuelle Ansprüche von einer einzigen spezialisierten Stelle verwaltet werden. Dies ermöglicht die einheitliche Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) in den Organen und somit die Gewährleistung der Gleichbehandlung der und eine verstärkte Rechtssicherheit für die Beamten und Bediensteten der Union. Auch ermöglicht es eine weitere Vereinfachung der Verwaltung und eine engere interinstitutionelle Zusammenarbeit. |
|
(3) |
Vor diesem Hintergrund möchten das Generalsekretariat des Rates und das PMO eine Vereinbarung zwischen den Diensten (SLA) unterzeichnen, mit der das Spektrum der vom PMO erbrachten Dienstleistungen auf die Feststellung und Abwicklung individueller finanzieller Ansprüche der Beamten und Bediensteten im Wege des IT-Tools für die Personalverwaltung Sysper ausgedehnt wird. Damit die Vereinbarung ordnungsgemäß funktioniert, sollte die Europäische Kommission (das PMO) mit der Ausübung der der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge mit den Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse beauftragt werden. Des Weiteren sollten, da die neue SLA eine frühere Vereinbarung zwischen den Diensten über Ruhegehaltsansprüche, Arbeitslosengeld und sonstige Ansprüche nach Ausscheiden aus dem Dienst ersetzt, die Befugnisse des PMO in diesem Bereich bestätigt werden. |
|
(4) |
In der ersten Übergangszeit nach dem Übergang zu Sysper sollten die Anstellungsbehörde und die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle des Rates die Befugnisse in Bezug auf Beamte und Bedienstete des Generalsekretariats des Rates ausüben können, wenn eine etwaige unterschiedliche Auslegung von Vorschriften über individuelle Ansprüche durch das PMO im Vergleich zur Auslegung, die im Generalsekretariat des Rates vor dem Übergang zu Sysper angewandt wurde, nachteilige Auswirkungen für Beamte und Bedienstete des Generalsekretariat des Rates haben könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels wird die Europäische Kommission — das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — in Bezug auf die Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates mit der Ausübung der Befugnisse, die mit dem Statut der Anstellungsbehörde und mit den Beschäftigungsbedingungen der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragen worden sind, beauftragt, soweit es um die Anwendung folgender Artikel geht:
|
a) |
betreffend individuelle Ansprüche:
|
|
b) |
betreffend die Ruhegehaltsregelung und die sonstigen Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst:
|
|
c) |
betreffend Arbeitslosengeld: Artikel 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen; |
|
d) |
betreffend die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nach den unter den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes genannten Bestimmungen:
|
(2) Bis zum 31. Dezember 2021 teilt das PMO der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle des Rates alle bei ihm eingegangenen Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bzw. nach den Artikeln 46 und 117 der Beschäftigungsbedingungen gegen eine einen Beamten oder Bediensteten des Generalsekretariats des Rates betreffende Entscheidung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels mit und übermittelt Informationen über seine beabsichtigten Antworten. Wenn die Anstellungsbehörde bzw. die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle des Rates dies im Einzelfall wünscht, verzichtet das PMO auf die Ausübung der ihm nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Befugnisse und übt die Anstellungsbehörde bzw. die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle des Rates in einem solchen Fall ihre Befugnisse aus.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI