10.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/6


BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG

vom 30. November 2007

zur Änderung der Satzung des Europäischen Investitionsfonds, um den geographischen Abdeckungsbereich der Operationen des Fonds so anzupassen, dass dieser Bereich dem des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation entspricht.

2009/C 216/05

DIE GENERALVERSAMMLUNG DES EUROPÄISCHEN INVESTITIONSFONDS —

In Erwägung nachstehender Gründe:

am 19. Juni 2000 trat die Änderung der Satzung des Europäischen Investitionsfonds, die am 14. Juni 1994 unterzeichnet wurde, in Kraft.

Gemäß Artikel 12 (viii) und Artikel 34 kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats die Satzung des Fonds ändern.

im Hinblick auf den Vorschlag des Verwaltungsrats vom 29. Oktober 2007,

BESCHLIESST

dass Artikel 23 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds, der den geographischen Abdeckungsbereich der Operationen des Fonds festlegt, folgendermaßen geändert wird:

„Artikel 23

Geographischer Abdeckungsbereich

Der Fonds führt seine Tätigkeit in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern der Gemeinschaft sowie in den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) durch.“

Für die Generalversammlung

Der Vorsitzende

P. MAYSTADT

Der Sekretär

R. WAGENER