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6.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71/8 |
BESCHLUSS (EU) 2020/372 DES RATES
vom 27. Februar 2020
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Bezug auf die Annahme von Änderungsanträgen zu den Anhängen 1, 3, 4, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16 und 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen von Chicago“) zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet. |
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(2) |
Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. |
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(3) |
Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen annehmen. |
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(4) |
Der ICAO-Rat wird auf seiner 219. Tagung, die am 2. März 2020 beginnt, eine Reihe von Änderungsanträgen zu den Anhängen 1, 3, 4, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16 und 18 des Abkommens von Chicago (im Folgenden „Änderungen“) in den Bereichen Sicherheit, Umwelt und Flugsicherung annehmen. |
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(5) |
Nach der Annahme werden die Änderungen für alle ICAO-Mitgliedstaaten, einschließlich aller Mitgliedstaaten der Union, gemäß dem Abkommen von Chicago und innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Grenzen verbindlich sein und geeignet sein, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union maßgeblich zu beeinflussen. |
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(6) |
Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Änderungsanträge festzulegen. |
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(7) |
Der Gegenstand dieses Beschlusses ist beschränkt auf den Inhalt der Änderungen, insoweit dieser Inhalt in einen Bereich fällt, der bereits weitgehend durch interne gemeinsame Vorschriften abgedeckt ist. Dieser Beschluss sollte keine Auswirkungen auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Bereich der Luftfahrt haben. |
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(8) |
Der Standpunkt der Union im ICAO-Rat besteht darin, die in den Änderungsanträgen zum Ausdruck gebrachten politischen Maßnahmen zu unterstützen, da sie zur Erhöhung der Flugsicherheit und zur Stärkung der Umweltstandards beitragen. |
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(9) |
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam handeln — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation auf seiner 219. Tagung in Bezug auf die Annahme von Änderungsanträgen zu den Anhängen 1, 3, 4, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16 und 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertreten ist (1), wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam handeln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. HORVAT
(1) Vgl. Dokument ST 6180/20 auf http://register.consilium.europa.eu.