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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/3005

3.6.2026

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2026

über die Einrichtung der Vereinfachungsplattform

(C/2026/3005)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Vereinfachung und die Verringerung des Verwaltungsaufwands im Rahmen ihrer langfristigen Agenda für bessere Rechtsetzung zu einer ihrer zentralen politischen Prioritäten erklärt. Die Agenda zielt darauf ab, die Umsetzung von Strategien und Rechtsvorschriften der EU zu beschleunigen, sie zu vereinfachen und zu verbessern und Vorschriften klarer, verständlicher und schneller umsetzbar zu gestalten, ohne dabei ihre Ziele zu untergraben oder die sozialen und ökologischen Ambitionen der Union zu verringern.

(2)

Das übergeordnete Ziel der Bemühungen der Kommission um Vereinfachung und Durchführung besteht darin, Chancen, Innovation und Wachstum zu ermöglichen, um die Wettbewerbsfähigkeit. den Wohlstand und die Widerstandsfähigkeit der Union zu stärken.

(3)

Die Kommission setzt sich für die Vertiefung ihrer Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Institutionen und Interessenträgern ein, um gemeinsam Verantwortung zu übernehmen und so bessere Ergebnisse zu erhalten. Um diese Bemühungen zu unterstützen und es der Kommission zu erleichtern, Bereiche zu ermitteln, in denen Rechtsvorschriften vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert werden können, wurden mit den Beschlüssen C(2015) 3261 (1) und C(2020) 2977 (2) der Kommission die REFIT-Plattform (2014-2019) und die Plattform „Fit für die Zukunft“ (2020-2024) eingerichtet.

(4)

Die Kommission ist bestrebt, den größtmöglichen Nutzen für Unternehmen und Menschen zu erzielen und gleichzeitig unnötigen Regulierungsaufwand zu vermeiden; um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, muss sie weiterhin die Expertise von Fachleuten einholen und Erkenntnisse aus der Praxis sammeln.

(5)

Ausgehend von den Erfahrungen mit der REFIT-Plattform und der Plattform „Fit für die Zukunft“ hat die Kommission entschieden, eine neue Expertengruppe — die „Vereinfachungsplattform“ — einzurichten. Die Plattform wird nationale, regionale und lokale Behörden der Mitgliedstaaten, den Ausschuss der Regionen — unterstützt durch das Netzwerk regionaler Hubs (im Folgenden „RegHubs“) —, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, Sozialpartner, kleine und große Unternehmen, Verbraucher- und Umweltorganisationen sowie andere Nichtregierungsorganisationen zusammenbringen.

(6)

Die Plattform wird an der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands arbeiten und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Erkenntnisse über die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften, gegebenenfalls einschließlich delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, sammeln. Die Plattform wird dazu beitragen, Überregulierungspraktiken zu ermitteln, die zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnten. Sie wird den Austausch und die Koordinierung von Strategien zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands erleichtern und so einen Beitrag zur Agenda für bessere Rechtsetzung leisten.

(7)

Neue Technologien bieten — angetrieben durch schnelle Innovationen — erhebliche wirtschaftliche und soziale Chancen. Rechtsvorschriften sollten den Einsatz solcher Technologien zur Förderung des Wachstums erleichtern und es der Union ermöglichen, deren Vorteile vollumfänglich zu nutzen. Angesichts des immer schnelleren Wandels laufen Unternehmen — insbesondere kleinere Unternehmen — jedoch Gefahr, sich nicht schnell genug anpassen zu können — auch die damit verbundenen Kosten spielen eine wichtige Rolle. Deshalb ist es unerlässlich, dass durch Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Belastungen auferlegt und unnötige oder übermäßige Belastungen beseitigt werden. Diesbezüglich kann die Plattform die Kommission dabei unterstützen, regulatorische Hürden, die einer ordnungsgemäßen Durchführung der Rechtsvorschriften der Union in der Praxis im Weg stehen, zu ermitteln und abzubauen.

(8)

Die Plattform wird die Kommission außerdem bei der Ermittlung von Digitalisierungsmöglichkeiten und -lösungen unterstützen, die den Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen weiter verringern, die Effizienz bei Regulierungsprozessen erhöhen und die Durchführung fördern könnten.

(9)

Die Plattform wird an einer von der Kommission vorgeschlagenen Agenda arbeiten und zeitnah praktische Beiträge liefern, um die Vereinfachung und Durchführung sowie die Verringerung des Verwaltungsaufwands, einschließlich Möglichkeiten zum Abbau von Überregulierung, zu unterstützen. Sie sollte auf jegliche Anfragen der Kommission bezüglich Informationen, Erkenntnissen und der Zusammenarbeit mit Interessenträgern im Zusammenhang mit ihrer Arbeit an der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands eingehen. Beiträge sollten auf individueller oder freiwilliger kollektiver Basis erfolgen; weder das Erreichen eines Kompromisses über Beiträge noch ihre einvernehmliche Annahme sollten erforderlich sein.

(10)

Die Plattform kann dazu beitragen, Politikbereiche und Rechtsvorschriften zu ermitteln, wo durch die Rechtsvorschriften der Union unnötige Kosten für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sowie für Bürgerinnen und Bürger und öffentliche Verwaltungen entstehen, und Vorschläge machen, wie dies angegangen werden kann. Die Plattform wird die Kommission hinsichtlich der Verbesserung der Effizienz und Kohärenz von Rechtsvorschriften der Union beraten, darunter auch zu Fragen bezüglich der Dichte (3) und Komplexität der Regulierungen. Soweit möglich wird die Plattform ermitteln, ob aus den Rechtsvorschriften der Union oder ihrer Durchführung in den Mitgliedstaaten zusätzliche Belastungen entstehen.

(11)

Es sollten eine Geschäftsordnung sowie Vorschriften über die Offenlegung von Informationen festgelegt werden.

(12)

Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet werden.

(13)

Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gelten —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine Vereinfachungsplattform (im Folgenden „die Plattform“) eingerichtet.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Plattform unterstützt die Kommission bei ihrer Arbeit zu der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands, indem sie umsetzbare Beiträge zu den von der Kommission ermittelten Problemen beisteuert, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene liegt.

(2)   Die Mitglieder der Plattform können Politikbereiche vorschlagen, in denen eine weitere Vereinfachung als notwendig erachtet wird, sowie relevante Fragen diesbezüglich ermitteln und Nachweise und Vorschläge dazu vorlegen, wie diese Fragen angegangen werden können. Bezüglich der ermittelten Fragen wird die Plattform:

a)

die Kommission dabei unterstützen, zu bewerten, ob durch die Rechtsvorschriften der Union ihre Ziele weiterhin wirksam und effizient erreicht werden, und Möglichkeiten zur Verringerung der Komplexität oder des Befolgungs- und Verwaltungsaufwands zu ermitteln, gegebenenfalls auch durch den Einsatz digitaler und elektronischer Instrumente;

b)

der Kommission Einblicke und Ratschläge zu praktischen Fragen bei der Durchführung von Rechtsvorschriften der Union auf allen Ebenen geben, um das Potenzial zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Überregulierung sowie zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union, u. a. durch Digitalisierung, zu ermitteln;

c)

Informationen einholen und Beiträge leisten zu Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit im Bereich der besseren Rechtsetzung im Rahmen der Agenda zur Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich damit verbundener Konsultationen der Interessenträger.

Die Plattform kann über die Fortschritte bei der Vereinfachungsagenda auf europäischer und nationaler Ebene beraten.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Der Plattform gehören an:

a)

bis zu 15 einzelne Experten, die von der Generalsekretärin der Kommission im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen Auswahlverfahrens ernannt werden und ein gemeinsames Interesse von Interessenvertretern in einem bestimmten Politikbereich vertreten;

b)

die zuständigen nationalen, regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten;

c)

der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss.

(2)   Die nach Absatz 1 Buchstabe a zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannten Experten vertreten keine einzelnen Interessenträger, sondern die gemeinsamen politischen Vorstellungen verschiedener Organisationen von Interessenträgern. Sie vertreten Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft mit direkter Erfahrung in Bezug auf die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mitglieder der Plattform ernennen jeweils drei Vertreter und sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen in den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bereichen verfügen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder ernennen jeweils einen Vertreter.

(5)   Alle Mitglieder der Plattform werden für einen begrenzten Zeitraum ernannt, der der Amtszeit der Kommission entspricht.

(6)   Ein gemeinsames Interesse vertretende Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Plattform zu leisten, die nach Auffassung des Generalsekretariats der Kommission gegen die Verpflichtungen nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit durch eine Person von der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Reserveliste ersetzt werden.

Artikel 4

Auswahlverfahren

(1)   Die Auswahl der ein gemeinsames Interesse vertretenden Mitglieder erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (5) (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beschreibt eindeutig die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2)   Für die Ernennung von Einzelpersonen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, ist deren Registrierung im Transparenzregister (6) erforderlich.

(3)   Einzelpersonen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, werden von der Generalsekretärin der Kommission aus einem Kreis von Spezialisten ernannt, die sich an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beteiligt haben und die darin genannten Auswahlkriterien erfüllen.

(4)   Das Generalsekretariat der Kommission erstellt eine Reserveliste mit geeigneten Kandidaten, die bei Bedarf für die Ernennung von Ersatzmitgliedern, die ein gemeinsames Interesse vertreten, herangezogen werden kann. Das Generalsekretariat der Kommission holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor es deren Namen auf die Reserveliste setzt.

Artikel 5

Vorsitz

Das für die Umsetzung und Vereinfachung zuständige Kommissionsmitglied leitet die Plenarsitzungen der Plattform. Das Kommissionsmitglied kann als Sitzungsleiter, wenn nötig, ersetzt werden. In anderen Sitzungen als den Plenarsitzungen führen den Vorsitz Beamte aus dem Generalsekretariat.

Artikel 6

Arbeitsweise

(1)   Die Plattform wird auf Ersuchen ihres Vorsitzes, unterstützt vom Generalsekretariat der Kommission, im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.

(2)   Die einzelnen Mitglieder oder Vertreter der Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Plattform teil. Die Plattform wird von der Kommission in der Regel zweimal jährlich zu einer Plenarsitzung einberufen. Die Plenarsitzungen der Plattform finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Sonstige Sitzungen werden in der Regel per Videokonferenz abgehalten.

(3)   Die Kommission legt vor jeder Plenarsitzung einen Entwurf der Tagesordnung sowie die Fragen vor, zu denen sie um Beiträge bittet. Die Plattform behandelt in der Regel keine Themen, die unter die folgenden Ausschlusskriterien fallen:

a)

Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Themenvorschlags vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden;

b)

Fragen, die keinen klaren, nachweisbaren Bezug zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, zur Vereinfachung oder der effizienteren Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union haben oder eine technische oder wissenschaftliche Analyse erfordern, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Plattform fällt, oder beides;

c)

Fragen, die Gegenstand einer geplanten oder laufenden Konsultation der Sozialpartner sind.

(4)   Beiträge von den Mitgliedern der Plattform müssen unmittelbar umsetzbar sein und praktische, evidenzbasierte Anregungen liefern, die von den Dienststellen der Kommission bei ihrer Arbeit in Bezug auf Strategien und Durchführung direkt genutzt werden können.

(5)   Beiträge erfolgen auf individueller oder freiwilliger kollektiver Basis; weder das Erreichen eines Kompromisses über Beiträge noch ihre einvernehmliche Annahme sind erforderlich.

(6)   Das Generalsekretariat der Kommission nimmt die Aufgaben des Sekretariats für die Plattform wahr und leistet administrative Unterstützung.

(7)   Im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat der Kommission kann die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

(8)   An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Plattform teilnehmen.

(9)   Das Netz der KMU-Beauftragten wirkt auf Ersuchen des Vorsitzes und in Absprache mit dem Generalsekretariat der Kommission an der Arbeit der Plattform mit, insbesondere durch Beiträge und Ratschläge in Bezug auf den Aufwand und die Komplexität der Rechtsvorschriften, die kleine und mittlere Unternehmen betreffen.

(10)   Das Sekretariat der Plattform fertigt unter der Verantwortung des Vorsitzes ein Protokoll über jede Plenarsitzung an. Das Protokoll muss aussagekräftig und vollständig sein und frühere Beiträge der Mitglieder der Plattform zu den Tagesordnungspunkten sowie das Ergebnis der Diskussion und etwaige zugesagte Folgemaßnahmen widerspiegeln.

(11)   Um Effizienz zu gewährleisten, können im Vorfeld der Plenarsitzungen vorbereitende Maßnahmen in Form von schriftlichen Konsultationen, Sitzungen per Videokonferenz oder elektronischem Austausch durchgeführt werden.

Artikel 7

Hinzugezogene Experten

(1)   Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis externe Experten mit spezifischen Fachkenntnissen zu einem Tagesordnungspunkt, einschließlich Experten von lokalen und regionalen Behörden und ihrer Verbände, zur Teilnahme an einer Plenarsitzung einladen.

(2)   Der Ausschuss der Regionen kann im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat der Kommission Vertreter der RegHubs zu den Plenarsitzungen der Plattform oder auf Ad-hoc-Basis einladen.

(3)   Der Vorsitz lädt einen Vertreter des Netzes der KMU-Beauftragten zu den Plenarsitzungen ein.

Artikel 8

Geschäftsordnung

Auf Vorschlag von und im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat der Kommission gibt sich die Plattform im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

Artikel 9

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Plattform und ihre Vertreter sowie die geladenen Experten unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt. Sie unterliegen ferner den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (7) und (EU, Euratom) 2015/444 (8) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Artikel 10

Transparenz

(1)   Die Plattform wird im Register der Expertengruppen erfasst.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Plattform werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

a)

die Namen der Einzelpersonen, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt wurden, und das vertretene Interesse;

b)

die Bezeichnungen der Einrichtungen der EU, die Mitglieder der Plattform sind (Ausschuss der Regionen und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss);

c)

die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten.

Personen, die nicht möchten, dass ihr Name offengelegt wird, können beim Sekretariat einen Antrag auf Befreiung von dieser Vorschrift stellen. Eine Ausnahme wird gewährt, wenn diese aus rechtmäßigen triftigen Gründen in Bezug auf die besondere Situation der Person begründet ist, insbesondere wenn die Offenlegung des Namens der betroffenen Person ihre Sicherheit oder Integrität gefährden könnte.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen einschließlich Tagesordnungen, vollständigen Sitzungsprotokollen und Beiträgen der Teilnehmer werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der diese Informationen zu entnehmen sind. Für den Zugang zu dieser Website ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht werden, die Protokolle zeitnah nach der Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur dann zulässig, wenn durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) beeinträchtigt würde.

(4)   Die Plattform verfügt über eine eigene Website.

Artikel 11

Sitzungskosten

(1)   Die an den Arbeiten der Plattform beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Beiträge keine Vergütung.

(2)   Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Plattform anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 12

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2029.

Brüssel, den 28. April 2026

Für die Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Mitglied der Kommission


(1)   Commission-decision-establishing-refit-platform_may_2015_en.pdf.

(2)  Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2020 über die Einrichtung der Plattform „Fit für die Zukunft“, C(2020) 2977,

eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D0512(01).

(3)  In Bezug auf Rechtsvorschriften bezieht sich die „Dichte“ laut der Definition in der Arbeit der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ auf die hinreichende Menge und Qualität der festgelegten Grundsätze und Ziele gegenüber der Notwendigkeit, detaillierte technische Beschreibungen darzulegen, wie die Ziele erreicht werden können, was sich auf den Ermessenspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften auswirken könnte.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(5)   https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/home?lang=de.

(6)   https://transparency-register.europa.eu/index_de.

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3005/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)