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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/2616

5.5.2026

BESCHLUSS DER QUÄSTOREN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2026

zur Änderung des Anhangs des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 23. März 2011 über die Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments

(C/2026/2616)

DIE QUÄSTOREN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS –

gestützt auf Artikel 28 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 23. März 2011 über die Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Präsidium des Europäischen Parlaments nahm mit Beschluss vom 23. März 2011 eine Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments (im Folgenden „Regelung“) an, mit der das Rauchen in allen Gebäuden des Europäischen Parlaments mit Ausnahme der im Anhang zu dem Beschluss aufgeführten eigens ausgewiesenen Raucherzonen verboten wurde und die Quästoren des Europäischen Parlaments ermächtigt wurden, über etwaige spätere Änderungen des Anhangs zu entscheiden

(2)

Das Präsidium des Europäischen Parlaments billigte mit Beschluss vom 15. Juli 2024 eine technische Aktualisierung der Regelung

(3)

Die Quästoren des Europäischen Parlaments beschlossen in ihren Sitzungen vom 8. Oktober 2025 und 29. April 2026, die in dem Anhang der Regelung enthaltene Liste ausgewiesener Raucherzonen zu ändern, weshalb der Anhang entsprechend geändert werden sollte.

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 23. März 2011 über die Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


(1)   ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 8.


ANHANG

„

ANHANG

Liste ausgewiesener Raucherzonen

Brüssel

1.

KOHL

00 Bereich Y ES

Unterstände im Innenhof in der Nähe des Haupteingangs (ein Unterstand für Raucher und ein Unterstand für Raucher von E-Zigaretten)

2.

SPAAK

03 C011 ES

Raum neben der Bar des Plenarsaals

3.

SPINELLI

00 G110 ES

Astrid-Lulling-Lounge (eine Raucherkabine und eine Raucherkabine für E-Zigaretten)

4.

SPINELLI

01 Bereich E

Raucherkabinen in der Nähe des Informationszentrums (eine Raucherkabine und eine Raucherkabine für E-Zigaretten)

5.

SPINELLI

07 Bereich F

Terrasse (Raucherkabine)

6.

SPINELLI

07 Bereich H

Terrasse (Raucherkabine)

Straßburg

1.

CHURCHILL

M -1741 ES

Schwanenbar (Raucherraum)

2.

CHURCHILL

M -1890a

Eingangshalle (eine Raucherkabine für E-Zigaretten)

3.

CHURCHILL

 

Unterstand im Freien neben dem Eingang

4.

HAVEL

 

Terrasse Ebene 6

5.

VEIL

 

Terrasse Ebenen 2, 5 und 6

6.

WEISS Bereich C

C 01101b ES

Abgeordnetenbar (eine Raucherkabine)

7.

WEISS Bereich H

H 01820a ES

Abgeordnetenbar (eine Raucherkabine für E-Zigaretten)

8.

WEISS Bereich N

N 00101a ES

Pressebar (eine Raucherkabine)

9.

WEISS

 

Terrasse Ebenen 8, 9, 10, 11, 12 und 13

Luxemburg

1.

ADENAUER

00 M895 CI

Raucherkabinen unter der Haupttreppe (eine Raucherkabine und eine Raucherkabine für E-Zigaretten)

2.

ADENAUER

00 Bereich H

Fußweg im Freien

3.

ADENAUER

00 Bereich M

Fußweg im Freien

“

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2616/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)