31981D0548

81/548/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,AKASHI- Combined Light-Electron Microscope, model LEM 2000" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 206 vom 27/07/1981 S. 0021 - 0021


Entscheidung der Kommission

vom 6. Juli 1981,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät "AKASHI-Combined Light-Electron Microscope, model LEM 2000" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(81/548/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters [1], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 [2],

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr/1798/75 [3], insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 19. Dezember 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "AKASHI-Combined Light-Electron Microscope, model LEM 2000", das zu Forschungszwecken bei der Untersuchung der multiplen Sklerose und insbesondere der Gehirnantigene in Ausschnitten von multiple-sklerotischem Material verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 28. April 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliederstaaten bestehende Sachverständigengruppen im Rahmen des Auschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich dem Gerät um ein kombiniertes Licht- und Elektronenmikroskop handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere der Reproduzierbarkeit der Meßergebnisse sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert, die zu den gleichen Zwekken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät "EM 400 T" der Firma Philips Nederland B. V., Boschdijk 525, Eindhoven/Nederland —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät "AKASHI-Combined Light-Electron Microscope, model LEM 2000", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 19. Dezember 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 1981

Für die Kommission

Karl-Heinz Narjes

Mitglied der Kommission

[1] ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

[3] ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

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