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9.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1420 DES RATES
vom 15. Oktober 2018
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet. Das Abkommen ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. |
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(2) |
Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union. |
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(3) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien erfordert der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Abkommen die Zustimmung durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“). Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens ist zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland ein Protokoll zu schließen. |
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(4) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittländern Verhandlungen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Tunesischen Republik sind am 11. Mai 2018 erfolgreich abgeschlossen worden. |
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(5) |
Das Protokoll sollte daher im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab dem 1. Juli 2013 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI