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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2869

7.11.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2869 DES RATES

vom 5. November 2024

über im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Energie hinsichtlich der Einrichtung der Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/689 (1) über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) angenommen. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2)

Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wurde ein Sonderausschuss für Energie eingesetzt. Seine Zuständigkeiten sind in Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegt.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie befugt, Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit hat jede eingerichtete Arbeitsgruppe — unter Aufsicht eines Ausschusses — diesen Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere die Arbeit dieses Ausschusses vorzubereiten und alle Aufgaben zu übernehmen, die der jeweiligen Arbeitsgruppe von diesem Ausschuss übertragen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit hat jede eingerichtete Arbeitsgruppe im gegenseitigen Einvernehmen ihre Geschäftsordnung, ihren Sitzungskalender und ihre Tagesordnung festzulegen.

(4)

Der Sonderausschuss für Energie sollte gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ einrichten, die seiner Aufsicht untersteht. Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ sollte sich gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2193 des Rates (3) eine Geschäftsordnung geben und dem Sonderausschuss für Energie regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.

(5)

Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ sollte die Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Versorgungssicherheit verbessern. Sie sollte als Forum für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch, technische Beratungen und gegenseitige Konsultationen dienen. Es ist nicht beabsichtigt, dass die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ rechtswirksame Akte oder Maßnahmen erlässt, ihre eigene Geschäftsordnung ausgenommen.

(6)

Da der Beschluss des Sonderausschusses für Energie für die Union verbindlich sein wird, ist es zweckmäßig, dem im Sonderausschuss für Energie im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Energie zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses dargelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VARGA M.


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

(2)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  Beschluss (EU) 2023/2193 des Rates vom 28. September 2023 über den im Namen der Europäischen Union in mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder anschließend eingesetzten Arbeitsgruppen in Bezug auf die Annahme von deren Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2023/2193, 16.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2193/oj).


ANHANG

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2024 DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ENERGIE, EINGESETZT GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE l DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS,

vom …

zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ENERGIE —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2)

Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird ein Sonderausschuss für Energie eingesetzt. Seine Befugnisse in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit seinem Zuständigkeitsbereich sind in Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegt.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie befugt, Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen.

(4)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit hat jede eingerichtete Arbeitsgruppe – unter Aufsicht eines Ausschusses – diesen Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere die Arbeit dieses Ausschusses vorzubereiten und alle Aufgaben zu übernehmen, die der jeweiligen Arbeitsgruppe von diesem Ausschuss übertragen werden.

(5)

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss sich jede eingerichtete Arbeitsgruppe aus Vertretern der Union und Vertretern des Vereinigten Königreichs zusammensetzen und ihr Vorsitz von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs gemeinsam geführt werden.

(6)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit hat jede eingerichtete Arbeitsgruppe im gegenseitigen Einvernehmen ihre Geschäftsordnung, ihren Sitzungskalender und ihre Tagesordnung festzulegen.

(7)

Der Sonderausschuss für Energie sollte gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ einrichten, die seiner Aufsicht untersteht. Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ sollte sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sollte dem Sonderausschuss für Energie regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ wird eingesetzt.

(2)   Sie gibt sich in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

Artikel 2

(1)   Die Arbeitsgruppe tritt auf Beschluss der Ko-Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen zusammen.

(2)   Sie erstattet dem Sonderausschuss für Energie regelmäßig Bericht über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Sonderausschuss für Energie

Die Ko-Vorsitzenden


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2869/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)