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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1701 |
13.7.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1701 DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2026
zur Bestätigung der Beteiligung Ungarns an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 328 Absatz 1 und Artikel 331 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1),
gestützt auf die mit Schreiben vom 27. Mai 2026, das bei der Kommission am 29. Mai 2026 eingegangen ist, übermittelte Mitteilung Ungarns über seine Absicht, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu beteiligen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 3. April 2017 haben Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA begründen möchten. Außerdem haben mit Schreiben vom 19. April 2017, 1. Juni 2017, 9. Juni 2017 bzw. 22. Juni 2017 Lettland, Estland, Österreich und Italien den Wunsch bekundet, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen. |
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(2) |
Am 3. April 2017 wurde die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV als erteilt angesehen. |
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(3) |
Am 12. Oktober 2017 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft. |
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(4) |
Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft. |
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(5) |
Mit dem Beschluss (EU) 2018/1094 der Kommission (2) wurde die Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bestätigt. |
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(6) |
Mit dem Beschluss (EU) 2018/1103 der Kommission (3) wurde die Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bestätigt. |
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(7) |
Gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/856 der Kommission (4) übernahm die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben am 1. Juni 2021. |
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(8) |
Mit dem Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission (5) wurde die Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bestätigt. |
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(9) |
Mit dem Beschluss (EU) 2024/1952 der Kommission (6) wurde die Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bestätigt. |
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(10) |
Am 29. Mai 2026 teilte Ungarn der Kommission seine Absicht mit, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA zu beteiligen. |
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(11) |
Die Verordnung (EU) 2017/1939 schreibt keine besonderen Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA vor. |
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(12) |
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten auszuüben, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939 begangen wurden. Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 gilt die genannte Verordnung für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 AEUV angenommenen Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag. |
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(13) |
Gemäß Artikel 331 des Vertrags AEUV sollte die Kommission, wenn sie die Teilnahme eines Mitgliedstaats an einer Verstärkten Zusammenarbeit bestätigt, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte erlassen. |
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(14) |
In dem Schreiben, mit dem Ungarn der Kommission seine Absicht mitgeteilt hat, sich der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA anzuschließen, hat Ungarn beantragt, dass die Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem 1. Juni 2021, dem Tag, an dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernommen hat, gilt, um sein Engagement für den Schutz der finanziellen Interessen der Union unter Beweis zu stellen. |
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(15) |
Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Unionsrechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, doch kann dies ausnahmsweise anders sein, wenn das angestrebte Ziel es erfordert und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. |
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(16) |
Der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union nach Artikel 325 AEUV und die verstärkte Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die das Hauptziel der Verordnung (EU) 2017/1939 ist, lassen sich am besten erreichen, wenn die Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem 1. Juni 2021 gilt, insbesondere unter Berücksichtigung der früheren Annahme von Maßnahmen durch den Rat gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Unionangesichts der schwerwiegenden Risiken für den Unionshaushalt, die sich aus den Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn ergeben (8). |
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(17) |
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem 1. Juni 2021 würde bedeuten, dass die EUStA in der Lage wäre, ihre Zuständigkeit in Ungarn auszuüben und zu erwägen, Ermittlungen in Bezug auf nach diesem Datum begangene Straftaten einzuleiten oder an sich zu ziehen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zudem wird hierdurch eine wirksamer Tätigkeitsaufnahme der EUStA in Ungarn gewährleistet, da die EUStA unmittelbar in der Lage sein wird, in Ungarn begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. |
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(18) |
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA daher in der Lage sein, ihre Zuständigkeit in Ungarn ausüben, sofern die betreffenden Straftaten nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden. Dieses Datum ist ein eindeutiger und angemessener Beginn für die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Ungarn und gewährleistet Rechtssicherheit. |
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(19) |
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Ungarn für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939, einschließlich des Artikels 26 über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und des Artikels 27 über das Evokationsrecht. |
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(20) |
Grundsätzlich sollten rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, einschließlich der aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfristen erlassenen, von dieser Zuständigkeit unberührt bleiben, es sei denn, das geltende nationale Recht erlaubt unter besonderen Umständen die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren und Ermittlungen. |
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(21) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 49, anerkannt wurden. Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, verlangt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, dass Strafvorschriften hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen müssen. Darüber hinaus sollten Straftaten und die für sie angedrohten Strafen gesetzlich klar definiert sein. Bei den Vorschriften, nach denen die Staatsanwaltschaften Ermittlungen durchführen, Straftaten verfolgen und vor Gericht bringen, handelt es sich jedoch um verfahrensrechtliche Vorschriften, die die Organisation dieser Stellen und die entsprechenden Verfahren betreffen, jedoch nicht die Definition von Straftaten und Strafen. Somit fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 49 der Charta. Die einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften des Strafrechts, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und deren Umsetzung in ungarisches Recht enthalten sind, bleiben unverändert und werden von diesem Beschluss nicht berührt. |
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(22) |
Die ungarischen Behörden, der Rat und die EUStA sollten ausreichend Zeit haben, um die Vorbereitungsarbeiten abzuschließen, die erforderlich sind, damit die EUStA in Ungarn wirksam arbeiten kann. Insbesondere sollte die EUStA ihre operative Tätigkeit in Ungarn, unter anderem im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Ermittlungen, rasch aufnehmen können, vor allem durch die Einleitung von Ermittlungen, erforderlichenfalls aufgrund von Meldungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 oder durch die Ausübung ihres Evokationsrechts. Hierzu muss zumindest der Europäische Staatsanwalt aus Ungarn ernannt werden, der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ausnahmefällen eine begründete Entscheidung treffen kann, die Ermittlungen selbst zu führen. Um zu vermeiden, dass der EUStA Mitteilungen übermittelt werden, während sie nicht in der Lage ist, diese zu bearbeiten, oder dass Fristen verstreichen, sollten die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Ungarn gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung gelten. Darüber hinaus können die EUStA und die zuständigen Behörden Ungarns spezifische Modalitäten, beispielsweise verstreute Mitteilungen, für die Erfüllung der Verpflichtung vereinbaren, die EUStA unverzüglich zu unterrichten, wenn die nationalen Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen zu Straftaten eingeleitet haben, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen können und vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses begangen wurden, damit die EUStA ihr Evokationsrecht innerhalb der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Frist wirksam ausüben kann. |
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(23) |
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden sich nur diejenigen Mitgliedstaaten nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit nach der Verordnung (EU) 2017/1939 beteiligen, die sich kraft Primärrechts nicht an Maßnahmen beteiligen, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden. Folglich wird die Verordnung (EU) 2017/1939 nicht mehr ein im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erlassener Rechtsakt sein, sondern ein ordentlicher Rechtsakt des Unionsrechts und somit Teil des Besitzstands werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beteiligung Ungarns an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA wird bestätigt.
Artikel 2
(1) Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Ungarn in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden.
(2) Die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 gelten in Ungarn ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Ungarn gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung.
(3) Um eine wirksame Ausübung des Evokationsrechts nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu gewährleisten, können die EUStA und die zuständigen Behörden Ungarns spezifische Modalitäten für die Mitteilungen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Bezug auf Straftaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses begangen wurden, vereinbaren.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 10. Juli 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj.
(2) Beschluss (EU) 2018/1094 der Kommission vom 1. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 196 vom 2.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1094/oj).
(3) Beschluss (EU) 2018/1103 der Kommission vom 7. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 201 vom 8.8.2018, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1103/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/856/oj).
(5) Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L, 2024/807, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/807/oj).
(6) Beschluss (EU) 2024/1952 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L, 2024/1952, 18.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1952/oj).
(7) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj).
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2506/oj).
(9) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1701/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)