2002/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über die staatliche Beihilfe, die Finnland zugunsten von Ojala-Yhtymä Oy gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4400)
Amtsblatt Nr. L 105 vom 20/04/2002 S. 0019 - 0025
Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über die staatliche Beihilfe, die Finnland zugunsten von Ojala-Yhtymä Oy gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4400) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/283/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Finnland hat bei der Kommission mit Schreiben vom 29. Oktober 1999, dessen Eingang am 5. November 1999 registriert wurde, eine staatliche Beihilfe zur Förderung einer Investition des Unternehmens Ojala-Yhtymä Oy ("Ojala-Yhtymä") am Standort Piippola angemeldet. (2) Die Kommission hat Finnland mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 um zusätzliche Auskünfte gebeten, die Finnland mit Schreiben vom 23. Dezember 1999, dessen Eingang am 7. Januar 2000 registriert wurde, erteilte. (3) Den Angaben Finnlands zufolge war zum Zeitpunkt der Anmeldung ein Teil der geplanten Beihilfe bereits an das begünstigte Unternehmen ausgezahlt worden. Infolgedessen wurde die Sache als nicht angemeldete Beihilfe registriert. (4) Die Kommission unterrichtete Finnland mit Schreiben vom 17. April 2000 von ihrem Beschluss, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (5) Finnland nahm mit Schreiben vom 29. Mai 2000 Stellung zur Einleitung des Verfahrens. (6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (7) Sie hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (8) Bei der Beihilfe, derentwegen die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, geht es um folgende Maßnahmen: - ein zinsloses Darlehen in Höhe von 4 Mio. FIM (672751,70 EUR) mit fünf tilgungsfreien Jahren, das die Gemeinde Piippola am 12. Juli 1999 gewährt hat, und - ein Beihilfeelement in Höhe von 10000 FIM (1681,87 EUR), das möglicherweise in dem Kaufpreis enthalten ist, den Ojala-Yhtymä am 12. Juli 1999 für den Erwerb eines 50000 m2 großen Grundstücks von der Gemeinde Piippola entrichtet hat. (9) Ojala-Yhtymä ist ein finnisches Unternehmen, das nach Kundenwunsch feinmechanische Erzeugnisse herstellt. Das Unternehmen beschäftigt insgesamt 202 Personen und hat 1998 einen Umsatz von 173 Mio. FIM erzielt. Es gehört zum Ojala-Konzern, der zur Zeit 620 Personen beschäftigt und der 1999 einen Umsatz von 500 Mio. FIM aufwies. Das begünstigte Unternehmen ist somit kein KMU. (10) Gefördert wird ein Projekt in der finnischen Gemeinde Piippola, wo Ojala-Yhtymä im ersten Quartal 2000 die Werkzeugproduktion aufgenommen hat. (11) Den Angaben Finnlands zufolge setzen sich die Investitionen von Ojala-Yhtymä wie folgt zusammen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (12) Im Zuge der Investitionen sollen bis 2002 insgesamt 20 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. (13) Das zinslose Darlehen über 4 Mio. FIM (672751,70 EUR), das in den ersten fünf Jahren tilgungsfrei ist, wurde von der Gemeinde Piippola gewährt. Es wurde am 12. Juli 1999 bewilligt; eine erste Tranche über 2 Mio. FIM gelangte am 13. September 1999 zur Auszahlung. Besichert wurde das Darlehen der Kommune Piippola durch eine Hypothek im Umfang von 4 Mio. FIM für das 5 ha große Grundstück, das sie Ojala-Yhtymä verkauft hat und auf dem die Produktionsanlagen errichtet werden sollten. (14) Darüber hinaus hat das Unternehmen bei der finnischen Zentrale für Beschäftigungs- und Wirtschaftsförderung (Työvoima- ja elinkeinokeskus) - einer staatlichen Einrichtung zur Förderung neuer Investitionen in bestimmten, in der Entwicklung befindlichen, Gebieten - eine Beihilfe in Höhe von 1 Mio. FIM beantragt. Wird dem Antrag stattgegeben, verringert sich die Darlehenssumme von 4 Mio. FIM entsprechend um diesen Betrag. Finnland hat bislang weder eine Entscheidung in Bezug auf diese mögliche Beihilfe getroffen noch eine solche angemeldet. (15) Weiterhin hat Ojala-Yhtymä von der Gemeinde Piippola ein ca. 50000 m2 großes Grundstück zum Preis von 10000 FIM (1681,87 EUR) erworben. Der Kaufvertrag wurde am 12. Juli 1999 geschlossen. Der Kaufpreis wurde weder im Zuge eines bedingungsfreien Bietverfahrens noch aufgrund eines Gutachtens festgesetzt, das ein unabhängiger Sachverständiger vor den Verkaufsverhandlungen erstellt hat. III. BEMERKUNGEN FINNLANDS (16) Die Bemerkungen Finnlands lassen sich wie folgt zusammenfassen: (17) Der Wettbewerb werde nicht verfälscht, da mit der Produktion im Werk Piippola Einfuhren aus Korea, China und Taiwan ersetzt werden sollen. (18) Die Gemeinde Piippola habe das 5 ha große Grundstück an Ojala-Yhtymä zum Marktpreis verkauft. Die Kommune Piippola, der Bezirk Siikalatva und die Provinz Pohjois-Pohjanmaa seien Eigentümer von Baugrundstücken, die sie Geschäftsbetrieben und entsprechenden Unternehmungen zum Kauf anbieten. Zum Beleg übermittelte Finnland die Bescheinigung eines öffentlichen Beurkunders, welche das Datum des 3. Mai 2000 trägt(4) und der Folgendes zu entnehmen ist: "Vahvistan 40-80 kiinteistökauppaa vuodessa ja kokemukseni perusteella edellä mainittu ostohinta vastaa mielestäni markkinahintaa kyseisenä aikana ottaen huomioon kiinteistön sijainti ja pinta-ala sekä markkinatilanne."[Ich bestätige jährlich etwa 40 bis 80 Immobiliengeschäfte; aufgrund meiner Erfahrung bin ich der Ansicht, dass der vorstehend erwähnte Kaufpreis angesichts der Lage und der Fläche der Immobilie sowie der Marktsituation dem Marktpreis zum fraglichen Zeitpunkt entspricht.] (19) Das Werk, das Ojala-Yhtymä in der zum Bezirk Siikalatva gehörenden Gemeinde Piippola errichtet hat, schaffe die Voraussetzungen für die künftige Entwicklung der Region und für den Erhalt der Bevölkerung in der Region. Die Arbeitslosenrate liege in Piippola weiterhin bei 15-17 %. Die etwa 20 neuen Arbeitsplätze, die Ojala-Yhtymä schafft, seien im Produktionsbereich angesiedelt; damit einher gehen würden 60-80 Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor und in anderen Sparten der Geschäftstätigkeit. Finnland hat Stellungnahmen des Entwicklungszentrums von Siikalatva und der Ausbildungsstätte für Handwerk und Kunstgewerbe in Piippola übermittelt, die diese Angaben stützen. (20) Das Werk Piippola werde sich auf die Herstellung von Tiefziehwerkzeugen und Kompressorgeräten sowie Druckgussformen spezialisieren. Diese Werkzeuge, Geräte und Formen seien hauptsächlich für andere Werke des Unternehmens bestimmt. (21) Die Fabrik in Piippola unterscheide sich von anderen Werkzeug-Produktionsstätten durch seine fortschrittlichen Planungs- und Herstellungsmöglichkeiten. 3D-Messgeräte würden die effiziente Konzeption von Werkzeugen und die Simulation ihres Einsatzes ermöglichen. Die Produktionsanlagen seien weitgehend EDV-gesteuert. Mit Hilfe der leistungsstarken und modernen Anlagen, die in der neuen Fabrik verwendet werden, ließen sich wettbewerbsfähige Werkzeuge herstellen, die früher in Korea, China und Taiwan produziert wurden. (22) Die Einstellung und Schulung von Personal sei in Zusammenarbeit mit der Ausbildungsstätte für Handwerk und Kunstgewerbe in Piippola erfolgt. Ende 2000 habe das Werk rund 20 Personen beschäftigt; nach Abschluss der Investitionsmaßnahmen werde die Belegschaft bei etwa 30 bis 40 Mitarbeitern liegen. Das Werk werde ein bedeutender Arbeitgeber in Piippola sein. (23) Auf Bezirksebene entspreche die Zahl der neuen Arbeitsplätze der Zahl von Arbeitsplätzen, die in der Region jährlich insgesamt durch neu gegründete Unternehmen entstehen bzw. die über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren in der verarbeitenden Industrie geschaffen werden. Deshalb sei der direkte Einfluss von Ojala-Yhtymä für das Arbeitsplatzangebot in der Region von allergrößter Bedeutung. (24) In den letzten Jahren seien aus der Region mehrere wichtige Dienstleistungsbetriebe abgewandert. So gebe es in der Gemeinde Piippola z. B. keinen privaten Gaststättenbetrieb mehr und hätten diverse kaufmännische Unternehmen ihren Betrieb eingestellt. (25) Mit Hilfe der Arbeitsplätze, die durch die Ansiedlung der Werkzeugmaschinenfabrik neu geschaffen werden, lasse sich der Bevölkerungsrückgang in der Region stoppen und die private Nachfrage steigern, was das Dienstleistungsangebot wesentlich verbessern und die Entwicklung der Region fördern dürfte. (26) Der Zinszuschuss, den die Gemeinde Piippola Ojala-Yhtymä gewährt hat, sei für die Durchführung des Projekts wichtig und deshalb für die damit einhergehende Beschleunigung der Entwicklung der Region von zentraler Bedeutung. (27) Aus den vorstehend dargelegten Gründen übe die Errichtung der Werkzeugmaschinenfabrik von Ojala-Yhtymä in Piippola auch einen enormen Einfluss auf die Ausbildungsstätte für Handwerk und Kunstgewerbe in dem Ort aus. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (28) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in dem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (29) Eine vom Staat gewährte finanzielle Hilfe beeinträchtigt den Wettbewerb, wenn sie ein Unternehmen im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern stärkt. (30) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Werkzeugmaschinenproduktion in Europa: Produktion von Werkzeugmaschinen (ohne Teile und Zubehör; zum heutigen Wert) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Europäisches Komitee für die Zusammenarbeit der Werkzeugmaschinenindustrien (CECIMO). (31) Aus der folgenden Tabelle wird der Stand der Produktionsdaten im Jahr 1997 ersichtlich: Produktion + Einfuhr = Ausfuhr + feststellbarer Verbrauch Produktion = 100 im Jahr 1997 (geschätzter Wert) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Europäisches Komitee für die Zusammenarbeit der Werkzeugmaschinenindustrien (CECIMO). (32) Die Kommission geht davon aus, dass eine dem Unternehmen Ojala-Yhtymä gewährte Beihilfe in jedem Fall geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen. Darlehen (33) Das zinslose Darlehen in Höhe von 4 Mio. FIM, das am Ende der Laufzeit (vier Jahre) zurückzuzahlen ist, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Das Beihilfeelement wird mit 1,4 Mio. FIM veranschlagt, was 7,99 % brutto der beihilfefähigen Investitionskosten entspricht. Da diese Maßnahme nicht aufgrund einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung bewilligt wurde, liegt eine Einzelbeihilfe vor. (34) Wenn die finnische Zentrale für Beschäftigungs- und Wirtschaftsförderung den Zuschuss von 1 Mio. FIM gewährt, verringert sich die Darlehenssumme entsprechend um diesen Betrag. Damit würde die Maßnahme Finnland zufolge ein Beihilfeelement in der Größenordnung von 1,05 Mio. FIM enthalten. Allerdings ist weder der Beihilfeantrag entschieden (s. o.) noch hat Finnland die Kommission von der beabsichtigten Gewährung der fraglichen Beihilfe unterrichtet. Unter diesen Umständen wird in der vorliegenden Entscheidung auch nicht geprüft, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Finnland muss die Kommission gegebenenfalls von der beabsichtigten Gewährung der Beihilfe unterrichten. Das Grundstücksgeschäft (35) Nach der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(5) müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von beabsichtigten Grundstücksgeschäften unterrichten, die weder im Rahmen eines bedingungsfreien Bietverfahrens noch zu dem von einem unabhängigen Gutachter ermittelten Marktpreis erfolgen, damit die Kommission prüfen kann, ob der Verkauf des betreffenden Grundstücks Elemente staatlicher Beihilfe enthält. (36) Finnland hat in Erwiderung auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angegeben, dass der für das Grundstück entrichtete Kaufpreis in Höhe von 0,20 FIM/m2 (0,03 EUR/m2) der gängige Marktpreis ist. Als Beleg wird der Erwerb von zwei Grundstücken durch die Gemeinde Piippola zu folgenden Konditionen angeführt: - 2510 m2 zum Preis von 0,40 FIM/m2 am 31. August 1999; - 1000 m2 zum Preis von 1 FIM/m2 am 14. Oktober 1999. (37) Aus den folgenden Gründen reichen diese Angaben jedoch nicht aus, um die Zweifel der Kommission dahingehend auszuräumen, ob der Verkauf des Grundstücks an Ojala-Yhtymä Elemente staatlicher Beihilfe enthält: - Finnland hat keine Nachweise darüber erbracht, dass die Voraussetzungen der vorstehend erwähnten Mitteilung erfuellt sind. Deshalb kann auch der Verkaufspreis nicht als Marktpreis im Sinne der Mitteilung angesehen werden und finden auch die einschlägigen Bestimmungen der Mitteilung nicht auf ihn Anwendung. Der Grundstückspreis hätte der Kommission vorher mitgeteilt werden müssen. - Finnland hat keinen Beleg in Form des Gutachtens eines unabhängigen Schätzers vorgelegt; ein öffentlicher Beurkunder ist kein unabhängiger Gutachter im Sinne der Mitteilung. - Bei einem der beiden angeführten Grundstücksverkäufe war der finnische Staat der Verkäufer. Da Finnland nicht angibt, ob der Kaufpreis im Zuge eines bedingungsfreien Bietverfahrens oder aufgrund des Gutachtens eines unabhängigen Gutachters festgesetzt wurde, kann der Kaufpreis kaum als gängiger Marktpreis angesehen werden. - Käufer des zweiten Grundstücks war die Gemeinde Piippola. Auch in diesem Fall ist nicht auszuschließen, dass die Gemeinde im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft noch andere Verpflichtungen eingegangen ist. - Finnland hat keine Angaben zu privaten Grundstücksverkäufen in dem fraglichen Gebiet gemacht. (38) Finnland hat mit seiner Erwiderung daher nicht die Zweifel der Kommission ausgeräumt, ob der Kaufpreis von 0,20 FIM/m2 Elemente staatlicher Beihilfe enthält. (39) Auch wenn Finnland auf die Fragen der Kommission geantwortet und ausführliche Angaben zu dem Geschäft gemacht hat, so sind diese Faktoren dennoch nicht ausschlaggebend. Aus diesem Grund wurde das Beihilfeelement aufgrund folgender Annahmen geschätzt: (40) Nach den vorliegenden Informationen hängt der Wert eines Waldgrundstücks in Finnland hauptsächlich vom Wert der darauf wachsenden Bäume ab. Keinerlei Wert hat in der Regel praktisch nur baumloses Waldland, und zwar insbesondere dann, wenn das Grundstück - wie im vorliegenden Fall - auch noch in der Nähe eines Sumpfes oder einer Müllhalde liegt. Sumpfgelände ist grundsätzlich wertlos. Der Wert der in einem bestimmten Gebiet wachsenden Bäume richtet sich nach der Qualität des Bodens und des Baumbestands. (41) Ojala-Yhtymä hat das Gelände als Waldgrundstück erworben. Finnland hat bestätigt, dass das Unternehmen alle Kosten für die Erschließung des Grundstücks trägt. Insofern ist in die Berechnung des Werts des erhaltenen Vorteils nur der Wert der in dem Gebiet gegebenenfalls vorhandenen Bäume einzubeziehen. (42) Den Angaben des finnischen Forstforschungsinstituts zufolge weist der Baumbestand der Wälder in der Region Pohjanmaa eine Dichte von durchschnittlich 163 m3/ha auf, wovon rund 121 m3/ha auf Kiefernstämme entfallen. (43) Nach Aussage der Forstverwaltungsgesellschaften beträgt der Preis für den Verkauf von Kiefern-Stammholz je nach Verkaufsart 284,4 bis 291,1 FIM/m3. (44) Unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Wertes(6) für das 5 ha große Grundstück, das an Ojala-Yhtymä verkauft wurde, kann der Marktpreis des Baumbestands auf dem Grundstück mit 232836 FIM veranschlagt werden. Zieht man davon den Kaufpreis für das Grundstück (10000 FIM) ab, ergibt sich ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von 222836 FIM, der - gemessen an den Kosten der Investition (einschließlich des berichtigten Grundstückswerts) - einer Beihilfeintensität von 1,68 % brutto entspricht. (45) Eine vom Staat erhaltene Beihilfe beeinträchtigt den Wettbewerb, wenn sie ein Unternehmen im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern stärkt. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (46) Die Beihilfe besteht aus direkten Zuschüssen der Gemeinde Piippola zur Förderung einer Investition am Ort. Piippola liegt in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag(7). Der Hoechstsatz für die Regionalförderung in diesem Gebiet beträgt 20 % NSÄ. Nach Ziffer 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(8) (nachstehend: Regionalbeihilfe-Leitlinien) wendet die Kommission die Leitlinien bei der Beurteilung von Regionalbeihilfen in allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Branchen an, für die besondere Regeln gelten. Da die Herstellung von Metallbauteilen nicht unter entsprechende Sonderbestimmungen fällt, ist die Beihilfe nach Maßgabe der Regionalbeihilfe-Leitlinien zu beurteilen. (47) Die Kommission konstatiert, dass die Beihilfe bereits teilweise an das begünstigte Unternehmen - Ojala-Yhtymä - ausgezahlt worden ist und nicht auf der Grundlage einer genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt wurde. Deshalb ist die Beihilfe als Einzelbeihilfe anzusehen, die für sich beurteilt werden muss. Die Kommission muss dabei insbesondere die Auswirkungen der Beihilfe auf die Gemeinschaft insgesamt untersuchen. (48) In Finnland leiden ländliche Gegenden wie die Gemeinde Piippola unter einem Bevölkerungsschwund in der Größenordnung von 1-2 % pro Jahr. Die Arbeitslosenquote der Region lag in den letzten Jahren unverändert bei rund 15 %. Nach Aussage der finnischen Behörden bedeutet die Ansiedlung des Werkzeugmaschinenwerks von Ojala-Yhtymä in Piippola eine völlig neue Wirtschaftstätigkeit mit internationaler Spitzentechnologie für die Region und die Entstehung neuer Arbeitsplätze. Diese Arbeitsplätze spielen sowohl für die Region insgesamt als auch für die Gemeinde Piippola quantitativ wie qualitativ eine wichtige Rolle. (49) Den Angaben Finnlands zufolge werden unmittelbar 20 und mittelbar 60 bis 80 neue Arbeitsplätze entstehen. (50) Das Werk, das Ojala-Yhtymä in Piippola errichtet, werde 2003 die modernste Werkzeugmaschinenfabrik Finnlands sein. Die Werkzeuge sollen in Zusammenarbeit mit europäischen Herstellern von Bauteilen für elektronische Geräte und Telekommunikationsausrüstungen auf eine Weise gefertigt werden, die zugleich kostengünstig ist und eine hohe Produktqualität garantiert. Die Investition entspricht laut dem Geschäftsplan des Unternehmens der wachsenden internationalen Nachfrage und wird den Marktanteil des Unternehmens spürbar erhöhen. (51) Die Daten des europäischen Werkzeugherstellerverbandes weisen zwar für den Zeitraum 1992-1995 einen sinkenden Verbrauch in Europa aus, doch in den Jahren 1996-1999 verzeichnete die Branche ein solides Wachstum (Angaben in Mio. EUR): Feststellbarer Verbrauch an Werkzeugmaschinen ohne Teile und Zubehör >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Europäisches Komitee für die Zusammenarbeit der Werkzeugmaschinenindustrien (CECIMO). (52) Aus den dargelegten Gründen und in Anbetracht des Umstands, dass die Beihilfeintensität (7,99 % brutto + 1,68 % brutto) deutlich unter dem Regionalförderhöchstsatz von 20 % liegt, ist festzustellen, dass die staatliche Beihilfe, die Finnland dem Unternehmen Ojala-Yhtymä gewährt hat, die Entwicklung der Region fördert, ohne die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maß zu beeinträchtigen. (53) Die Beihilfe kann somit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. V. SCHLUSSFOLGERUNG (54) Die Kommission stellt fest, dass Finnland durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Dennoch vertritt sie die Ansicht, dass die Beihilfe, welche Finnland dem Unternehmen Ojala-Yhtymä gewährt hat, die Entwicklung der Region fördert, ohne die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße zu beeinträchtigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Finnland dem Unternehmen Ojala-Yhtymä Oy gewährt hat und die sich zusammensetzt aus einem Betrag von 1,4 Mio. FIM und einem im Grundstückspreis enthaltenen Beihilfeelement, welches die Kommission mit 222836 FIM veranschlagt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 278 vom 30.9.2000, S. 2. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Viljo Lotvonen, seit 1974 Geschäftsführer der Osuuspankki in Pyhäntä und vom Amtsgericht Muhos (später Amtsgericht Oulu) bestellter Beurkunder. (5) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 1. (6) 121 m3 Kiefernholz pro Hektar zum Preis von 291,1 FIM/m3 und 42 m3 Fichtenholz pro Hektar zum Preis von 270,1 FIM/m3. (7) Zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe lag Piippola in einem Gebiet der Kategorie II; dies gilt auch für den Zeitraum 2000-2006. (8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.