32001D0146

2001/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.653 — Opel) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2707)

Amtsblatt Nr. L 059 vom 28/02/2001 S. 0001 - 0042


Entscheidung der Kommission

vom 20. September 2000

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag

(Sache COMP/36.653 - Opel)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2707)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/146/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 15 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 21. April 1999, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) bei der Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

KAPITEL 1: SACHVERHALT

A. HINTERGRUND

I. Verfahren

(1) Die Kommission verfügte über Informationen, nach denen die Opel Nederland BV eine Strategie verfolgt, Exporte neuer Kraftfahrzeuge aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten systematisch zu behindern. Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die darauf abzielen, den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge an Endverbraucher, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, zu verhindern oder zu reduzieren und die dadurch den Wettbewerb einschränken, fallen unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. Gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(4) und (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(5) können Hersteller und/oder Importeure ihre Händler daran hindern,neue Kraftfahrzeuge an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer zu verkaufen, die nicht ihrem Vertriebsnetz angehören, während Verkäufe an Endverbraucher, entweder direkt oder indirekt durch einen bevollmächtigten Vermittler, sowie Verkäufe an andere, dem gleichen Vertriebsnetz angehörende Händler nicht beschränkt werden dürfen.

(2) Um zu prüfen, ob aufgrund dieser Informationen auf eine Vertragsverletzung geschlossen werden kann, erließ die Kommission am 4. Dezember 1996 eine Entscheidung über Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17. Diese Nachprüfungen erfolgten am 11. und 12. Dezember 1996 in folgenden Firmen in den Niederlanden: Opel Nederland BV in Sliedrecht und van Twist, einem Opel-Händler in Dordrecht.

(3) In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. April 1999, die an die Opel Nederland BV und die General Motors Nederland NV gerichtet war, gab die Kommission den Unternehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme. In ihrer schriftlichen Erwiderung vom 21. Juni 1999 auf diese Beschwerdepunkte (im Weiteren "Antwort von Opel Nederland") sowie in ihren mündlichen und schriftlichen Bemerkungen, die während der Anhörung am 20. September 1999 vorgebracht wurden, legten die Opel Nederland BV und die General Motors Nederland BV ihre Auffassung zu den Beschwerdepunkten der Kommission dar(6).

II. Unternehmen

(4) Die Opel Nederland BV, Sliedrecht, wurde am 30. Dezember 1994 als 100%ige Tochtergesellschaft der General Motors Nederland BV, Sliedrecht, gegründet und übernahm vom letztgenannten Unternehmen deren Geschäftstätigkeit im Namen von General Motors in den Niederlanden. Die Tätigkeit der General Motors Nederland BV wurde somit auf die einer kontrollierenden Holding-Gesellschaft reduziert, die sich vollständig im Besitz der General Motors Corporation, Detroit, Michigan (USA), befindet.(7) Sowohl die Opel Nederland BV als auch die General Motors Nederland BV sowie General Motors (Europe) und die Adam Opel AG, die in dieser Entscheidung erwähnt werden, gehören zur Organisation von General Motors in Europa. Diese Organisation besteht aus einer Vielzahl von Unternehmen, die sich in der Regel zu 100 % im Besitz der General Motors Corporation befinden.

(5) Die Opel Nederland BV ist das alleinige "Nationale Vertriebsunternehmen" für die Marke Opel in den Niederlanden. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst den Im- und Export von sowie den Großhandel mit Kraftfahrzeugen und damit verbundenen Ersatz- und Zubehörteilen. Mit der Herstellung von Opel-Fahrzeugen ist sie jedoch nicht befasst. Sie hat "Vertriebs- und Kundendienstverträge" mit ca. 150 Händlern geschlossen, die damit zu offiziellen Wiederverkäufern innerhalb des Opel-Vertriebsnetzes in Europa wurden.

(6) Die in den als Beweis zitierten Unterlagen genannten Mitarbeiter der Opel Nederland BV bekleideten am 1. Oktober 1996(8) folgende Funktionen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(7) Die General Motors Corporation ist u. a. alleiniger Anteilseigner des Kraftfahrzeugherstellers Adam Opel AG, Rüsselsheim (Deutschland), der neben anderen noch zwei weitere Fertigungsstätten in Deutschland besitzt (die Opel Automobilwerk Eisenach PKW GmbH in Eisenach und das Adam-Opel-Werk in Bochum). Die Opel Nederland BV bezieht die zum Vertrieb in den Niederlanden bestimmten Fahrzeuge von diesen oder anderen Fertigungsstätten, die zur General-Motors-Gruppe gehören.

(8) Diese Eintscheidung richtet sich an die Opel Nederland BV und an die General Motors Nederland BV als deren Muttergesellschaft.

III. Stellung der Marke Opel

(9) In den Jahren 1996 und 1997 wurden in der Gemeinschaft insgesamt 12796000 bzw. 13007400 neue Personenkraftfahrzeuge zugelassen. Die General-Motors-Gruppe mit den Marken Opel (bzw. Vauxhall im Vereinigten Königreich und Irland), Saab und den US-amerikanischen GM-Marken erreichte dort in den Jahren 1995 bis 1997 auf Grundlage der Neuzulassungen Anteile zwischen 12 und 13 % und war damit hinter der Volkswagen-Gruppe (Marken: Volkswagen, Audi, Seat und Skoda), auf die etwa 17 % der Neuzulassungen entfielen, zweitgrößter Anbieter von Personenkraftfahrzeugen. Mit insgesamt 1532000 (1996) bzw. 1559000 (1997) Zulassungen war die Marke Opel (einschließlich Vauxhall) in der Gemeinschaft bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum Marktführer vor Volkswagen mit 1418000 (1996) bzw. 1386000 (1997) Zulassungen.(9)

(10) Der Markt für Personenkraftwagen kann in eine Vielzahl von Segmenten unterteilt werden. Maßgeblich für diese Einteilung sind Eigenschaften wie z. B. der Kaufpreis oder die Länge des Fahrzeugs. Andere Faktoren wie Größe und Leistung des Motors oder Qualität und Prestigewert spielen demgegenüber eine geringere Rolle für die Zuordnung eines Fahrzeugs zu einem Segment. Gewöhnlich werden folgende Segmente unterschieden: A. Kleinstwagen; B. Kleinwagen; C. Mittelklassewagen; D: Obere Mittelklasse; E: Oberklasse, F: Luxusklasse; G: Mehrzweckfahrzeuge und Sportwagen, wobei das zuletzt genannte Segment G gelegentlich noch weiter unterteilt wird.

(11) In der beigefügten Übersicht (Anhang I), die Bestandteil dieser Entscheidung ist, sind die Anteile der wichtigsten Opel-Modelle in den jeweiligen Segmenten aufgeführt. Es sei angemerkt, dass diese Übersicht auf der Zahl der verkauften Fahrzeuge beruht, da es in der Automobilindustrie üblich ist, die Anteile auf dieser Grundlage und nicht anhand des Wertes (Umsatzerlöses) zu berechnen. In der zweiten Tabelle (siehe Anhang II) sind die wichtigsten Wettbewerber von Opel in den Segmenten B bis E aufgeführt. Opel ist auch im Segment G vertreten, und zwar mit seinen Modellen Tigra, Zafira und Frontera. Allerdings liegt der Gesamtabsatz in diesem Segment, das sich noch weiter in Mehrzweckfahrzeuge, Geländefahrzeuge, Kabrioletts und Coupés unterteilen lässt, wesentlich niedriger als in den Segmenten B bis E.

B. PARALLELHANDEL VON KRAFTFAHRZEUGEN DER MARKE OPEL

I. Umfang der Parallelexporte

(12) Aus den während der Überprüfungen gefundenen Unterlagen(10) geht hervor, dass sich die Re-Exporte von Neufahrzeugen der Marke Opel aus verschiedenen Mitgliedstaaten, z. B. nach Deutschland, im Zeitraum 1992-1996 insgesamt spürbar erhöht haben. Die Wiederausfuhren aus den Niederlanden, z. B. nach Deutschland, stiegen ab 1994 an und erreichten 1996 ein im Vergleich zu den Vorjahren erheblich höheres Niveau.

II. Preisunterschiede

(13) Nach den von der Kommission regelmäßig veröffentlichten Berichten über die Autopreise in der Europäischen Union(14) die sich auf die empfohlenen Listenpreise der Hersteller vor Steuern stützen, waren die Preisunterschiede zwischen den Niederlanden und anderen Mitgliedstaaten im Zeitraum 1995-1997 für bestimmte Opel-Modelle hoch genug, um Anreize zu Exporten aus den Niederlanden insbesondere nach Deutschland zu geben.(15)

(14) Im Jahr 1996 betrug der Preisabstand für Neufahrzeuge der Marke Opel zwischen den Niederlanden und anderen Mitgliedstaaten je nach Moddel bis zu 20 % und später bis zu 24 %. Der Preisvorteil zu Deutschland belief sich 1996 je nach Modell auf bis zu 16 %. Im Jahr 1997 betrug der Preisvorteil in den Niederlanden im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten je nach Modell bis zu 25 % und erhöhte sich später auf bis zu 28 %. Im Vergleich zu Deutschland ergab sich ein Vorteil von etwa 16 bis 19 %.

(15) Im Entwurf eines Schreibens vom 10. September 1996 der Opel Nederland BV wird festgestellt, dass bestehende Preisunterschiede Anreize zu Parallelexporten vor allem nach Deutschland geben, Preisanpassungen, z. B. Preiserhöhungen in den Niederlanden, jedoch die dortige Wettbewerbsposition von Opel beeinträchtigen würden:"... Die unterschiedliche Besteuerung von Neuwagen und die Wettbewerbsbedingungen in Europa können dazu führen, dass die Preise in einigen Ländern vorteilhafter sind als in anderen. ... Derzeit stehen die Preise von Opel-Fahrzeugen in den Niederlanden in Konkurrenz zu Volkswagen und Ford, wodurch ein Ungleichgewicht u. a. zu den deutschen Preisen entsteht. Wenn dies allerdings zu einem übermäßigen Export führt, dann können Sie sich vorstellen, dass sich die deutschen Opel-Händler beschweren. Hiernach wird eine Diskussion zu den Preisen und als Folge davon über die Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition von Opel in den Niederlanden aufkommen. Dadurch wird Ihre Wettbewerbsposition und die Ihrer Kollegen zugunsten anderer Importeure auf dem niederländischen Markt geschwächt ..."(16)

(16) Ein vom 23. September 1996 datierter interner Vermerk der Opel Nederland BV unterstreicht diese Einschätzung: "... Im Allgemeinen sind die Netto-Katalogpreise für Fahrzeuge in Holland niedriger als in anderen Ländern ohne Sondersteuer auf Neufahrzeuge (speziell Deutschland). Das liegt zum großen Teil an der Preisstrategie der Fahrzeugimporteure, da dies einen niedrigeren Verbraucherpreis zur Folge hat, was im Interesse der Allgemeinheit ist ..."(19)

C. FESTGESTELLTE VEREINBARUNGEN UND VERHALTENSWEISEN

I. Gesamtstrategie gegenüber Händlern

(17) Am 26. September 1996 fasste die Geschäftsführung der Opel Nederland BV einen Beschluss (siehe nachfolgend zitiertes Dokument), der beweist, dass eine allgemeine Strategie mit dem Ziel einer Verhinderung und/oder Einschränkung von Exporten aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten vorlag. Diese Strategie umfasste unter anderem Maßnahmen einer restriktiven Lieferpolitik, eine restriktive Bonuspolitik sowie Anweisungen an die Händler, von Exportverkäufen generell abzusehen, und wurde dann zumindest eine Zeitlang verfolgt, wie im Folgenden dargestellt ist:

"... SCHLUSSFOLGERUNGEN SITZUNG ZU EXPORTEN

Sliedrecht, September 26, 1996

Teilnehmer:

I.M. Aukema

C. Brown

W. de Heer

T.A. de Jong

R.A.H.M. de Leeuw

J.J. Naval

H.H.C. Notenboom

O.M. Wegner

L.W.M. Wennekers

L.O.M. Aelen

Beschlüsse:

1. Alle bekannten Exporthändler (20) werden von Opel Nederland BV überprüft. Grundlage ist die Reihenfolge der Liste 'Exporthändler' vom 26.9.1996. Herr Naval wird das organisieren.

2. Herr de Heer wird allen Händlern antworten, die das erste Schreiben zu Exportaktivitäten, das Opel ihnen geschickt hat, beantwortet haben. Sie werden auf die Überprüfungen sowie darauf hingewiesen, dass Produktknappheit zu einer eingeschränkten Zuteilung führen wird.

3. Die Bereichsleiter Vertrieb (District Managers Sales) werden innerhalb der nächsten zwei Wochen mit den Exporthändlern über das Exportgeschäft sprechen. Die Händler werden informiert, dass sie infolge der beschränkten Verfügbarkeit von Produkten (bis auf weiteres) nur die Stückzahl erhalten werden, die in ihren Verkaufsrichtlinien festgelegt ist. Sie werden gebeten, dem Bereichsleiter mitzuteilen, welche Einheiten von ihren ausstehenden Bestellungen sie wirklich haben wollen. Eventuelle Probleme mit ihren Käufern müssen die Händler selbst lösen.

4. Händler, die den Bereichsleiter davon in Kenntnis setzen, dass sie den Export von Fahrzeugen in großem Umfang nicht einstellen wollen, werden zu einem Gespräch mit den Herren de Leeuw und de Heer am 22. Oktober 1996 aufgefordert.

5. Herr Notenboom wird GMAC bitten, die Händlerbestände zu überprüfen, um die korrekte Anzahl der noch vorhandenen Einheiten zu ermitteln. Es ist damit zu rechnen, dass ein wesentlicher Teil inzwischen exportiert wurde.

6. Bei künftigen Verkaufsförderungskampagnen bleiben Fahrzeuge, die außerhalb Hollands zugelassen werden, unberücksichtigt. Die Wettbewerber wenden ähnliche Bedingungen an.

7. Herr Aukema wird die Namen der exportierenden Händler von den Kampagnenlisten streichen. Über eine künftige Berücksichtigung werden die Ergebnisse der Überprüfungen entscheiden.

8. Herr Aelen wird den Entwurf eines Schreibens an die Händler aufsetzen, mit dem sie informiert werden, dass die Opel Nederland BV ab 1. Oktober 1996 für erbetene Lieferungen amtlicher Einfuhrbescheinigungen wie z. B. Typgenehmigung und für die Erstellung von Zolldokumenten für bestimmte steuerfreie Fahrzeuge (z. B. für Diplomaten) 150 NLG erhebt.

L.O.M. Aelen

September 26, 1996".

(21)

(18) Bereits im Juli 1996 hatte die Opel Nederland BV einige Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Einschränkung von Exporten erwogen. In einer E-Mail vom 15. Juli 1996(32) schlug der Leiter Vertrieb (Sales Manager) seinen zuständigen Managerkollegen vor, angesichts zahlreicher Exportverkäufe Einzelgespräche mit Händlern zu führen, die Bestimmungen für die Bonusgewährung zu ändern und Händlerüberprüfungen vorzunehmen, da er davon ausging, dass bestimmte Händler Autos an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer in Deutschland veräußert hatten. In dieser E-Mail bestätigte der Direktor Vertrieb und Marketing (Director of Sales and Marketing) die Notwendigkeit, mit den betreffenden Händlern zu sprechen, und schlug unter anderem eine auf das Vertragsgebiet beschränkte Zuteilung vor. Wie weiter unten eingehender erläutert, gingen dem Beschluss vom 26. September 1996 auch Maßnahmen zur Beschränkung der Exporte einzelner Händler voraus, die diesem Beschluss in gewisser Weise vorgriffen.

(19) Im Laufe des Monats September 1996 entwickelte die Opel Nederland BV in internen Gesprächen die allgemeine Strategie zur Einschränkung oder Verhinderung von Exportverkäufen, die am 26. September 1996 formell angenommen wurde (siehe Erwägungsgrund (17)), wobei die Absicht darin bestand, das gesamte Exportgeschäft zu unterbinden. Die vorgesehenen Maßnahmen lassen sich der folgenden Unterlage entnehmen, in der der Geschäftsführende Direktor (Managing Director) dem Direktor Vertrieb und Marketing am 18. September 1996 eine Reihe von Strafmaßnahmen gegenüber Händlern empfahl, die durch hohe Exporte auffällig geworden waren:

"... Ich bin sehr besorgt wegen des Exportgeschäfts. Vor allem, wenn wir die Zulassungsprognose nicht erreichen und eine Produktknappheit haben. Erhebliche Geldbeträge, die zur Ankurbelung des Absatzes in Holland gedacht sind, landen in den Taschen der Händler, ohne irgendeine Wirkung zu erzielen. Ich will strenge Maßnahmen gegen die Händler, die in großem Umfang exportieren. Heute habe ich alle Entscheidungen zusammengefasst, die etwas mit diesem Geschäft zu tun haben, um Maßnahmen gegen diese Händler vorzubereiten. Meine Vorschläge sehen wie folgt aus:

1. Händlerzuteilung auf der Basis der Verkaufsrichtlinien und -leistung in ihrem eigenen Gebiet. Händler, die exportieren, erhalten die angeforderten Autos nicht mehr.

2. Überprüfung aller Händler mit erheblichem Exportanteil.

3. Bei Vertragsverletzung alles in Rechnung stellen.

4. Ausschluss von Exporten aus den Kampagnen (Excellence club usw.).

5. Schreiben mit meiner Unterschrift an alle Händler.

6. Händler, die sich über uns lustig machen, zu Gespräch mit Unterzeichnetem einladen.

Nächsten Montag um 14.00 Uhr in meinem Büro zur Besprechung des endgültigen Vorgehens."

(35)

(20) Weitere Vorschläge für Maßnahmen finden sich in einem kurz danach, am 23. September 1996, verfassten internen Vermerk der Opel Nederland BV:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

... Betrifft: Zulassungsboni nach Bestimmungsort ...

Die Diskussion über das oben genannte Thema ist nicht neu. Aber solange es keine klaren Hinweise dazu gibt, was gestattet ist und was nicht, kommen immer wieder Fragen. Da unsere Exportverkäufe in andere EG-Länder in diesem Jahr stark zunehmen, sind wir wegen dieser Entwicklung nicht nur besorgt, sondern wollen sie stoppen. Die Frage dabei ist nur, in welcher Form wir gegen diese exportierenden Händler vorgehen können. Im beigefügten Memo hat Luc Aelen einige Möglichkeiten konzipiert ... Übrigens genehmigen Ford und VW in den Niederlanden ihren Händlern nur Boni für in den Niederlanden zugelassene Autos! Genau das wollen wir auch! ...

EXPORT VON NEUWAGEN

In diesem Memo werden kurz einige alternative Maßnahmen erläutert, die man treffen könnte, um den relativ umfangreichen Export von Neufahrzeugen zu regulieren, der momentan bei niederländischen Händlern zu verzeichnen ist.

Mögliche Alternativen zur Exportregulierung:

1. Begrenzte Annahme von Händlerbestellungen.

2. Keine Bonuszahlung für exportierte Fahrzeuge.

3. Bonuszahlung nur an Händler mit 100%iger Zulassungsquote im eigenen Gebiet.

4. Überprüfung von Händlern auf Lieferung an Endabnehmer.

5. Vertragliche Verpflichtung für Händler, Kunden außerhalb ihres Vertragsgebiets nicht aktiv anzuwerben ..."

(38).

(21) Das Dokument vom 26. September 1996 zeigt, dass auf der höchsten Führungsebene der Opel Nederland BV ein Beschluss gefasst wurde, und zwar im Anschluss an interne Überlegungen zu allen drei Bestandteilen der Strategie, d. h. zur Lieferpolitik (siehe Erwägungsgründe (23) bis (30)), zur Bonuspolitik (siehe Erwägungsgründe (47) bis (51)) und zur direkten Einschränkung von Exportverkäufen (siehe Erwägungsgründe (59) bis (73)).

(22) In den Erwägungsgründen (23) bis (99) werden diese Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt:

- Die Belieferung der Händler durch den Importeur wurde so geregelt, dass nur die für den Absatz an Kunden im jeweiligen Vertragsgebiet benötigten Fahrzeugen geliefert bzw. diese Bestellungen vom Importeur mit Vorrang bearbeitet werden sollten.

- Die im Zusammenhang mit verschiedenen Verkaufsförderungsprogrammen eingeführte Bonuspolitik war so gegliedert, dass Verkäufe an ausländische Endverbraucher von der Bonusgewährung ausgeschlossen wurden.

- Im Rahmen der Überprüfung von Händlern wurde deren Verkaufstätigkeit ins Ausland kontrolliert. Schließlich wurden Händler wiederholt und eindringlich ermahnt, Exporte generell zu unterlassen. Viele Händler verpflichteten sich gegenüber der Opel Nederland BV ausdrücklich, auf derartige Geschäfte in Zukunft zu verzichten.

II. Die Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Einzelnen

1. Restriktive Lieferpolitik

(23) Als Teil ihrer erwähnten Strategie, Exporte zu beschränken bzw. zu verhindern, erörterte die Opel Nederland BV im zweiten Halbjahr 1996 die Frage der ausschließlichen Zuteilung der Fahrzeuge für den niederländischen Markt.

(24) Im diesem Zusammenhang hatte die Opel Nederland BV Mitte am 15. Juli 1996 festgestellt, dass die Exportverkäufe im ersten Halbjahr 1996 insgesamt 1121 Einheiten und damit 3 % des Gesamtabsatzes ihrer Händler in diesem Zeitraum erreicht hatten. Sie ermittelte fünf Händler, auf die insgesamt 937 dieser Exporte entfielen, und regte daraufhin an, die Fahrzeugzuteilung für diese Händler auf den Absatz im eigenen Vertragsgebiet zu beschränken, um auf diese Weise den Spielraum für Exporte stark einzuschränken."Dringend mit Händler besprechen. Konsequenzen! Zuteilung für eigenen Markt usw. W. de Heer."(41)

(25) Eine Zuteilungsbeschränkung für den Händler van Zijll, einem der fünf in der E-Mail vom 15. Juli 1996 (siehe Erwägungsgrund (24)) erwähnten Händler, wurde bereits zehn Tage zuvor, am 5. Juli 1996 erörtert (siehe auch Erwägungsgrund (61)). Ähnliche Äußerungen zu anderen Händlern wurden kurz darauf am 11. Juli 1996 getroffen (siehe Erwägungsgrund (62)). Der Händler van Zijll hatte im ersten Halbjahr 1996 514 Exportgeschäfte getätigt. Nachdem der Händler auch in der ersten Septemberwoche 1996 ungewöhnlich viele Verkäufe (272) gemeldet hatte, die möglicherweise auf Exporte zurückzuführen waren, schlug der Direktor Vertrieb und Marketing dem Leiter Vertriebspersonal (Sales Staff Manager) am 8. September 1996 vor, für diesen Händler ein Quotensystem einzuführen."... Von den ca. 1000 Einzelverkäufen der letzten Woche stammen 272 von van Zijll Arnhem ... können wir diesen Idioten nicht mit einem Zuteilungssystem zwingen, damit aufzuhören? Sind auch die Deutschen in der Bestellhereinnahme? ..."(44)

(26) In dem Entwurfsschreiben vom 10. September 1996 (siehe Erwägungsgrund (15)) plante der Direktor Vertrieb und Marketing mit Hinweis auf die Preisunterschiede insbesondere zum deutschen Markt, die Händler schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die in der "verkooprichtlijn" (Verkaufsrichtlinie) enthaltene Zahl von Fahrzeugen nur in den Niederlanden zu verkaufen sei. Gleichzeitig wollte er den Händlern ankündigen, dass angesichts der Produktknappheit jenen Bestellungen, die für den niederländischen Markt bestimmt sind, bei der Belieferung Vorrang eingeräumt würde. Darüber hinaus wurden die Händler davon in Kenntnis gesetzt, dass ihnen mit Inkrafttreten des neuen Händlervertrags am 1. Oktober 1996(48) untersagt sein würde, Kunden außerhalb des Vertragsgebiets durch persönlich gehaltene Werbung anzusprechen. Der entsprechende Abschnitt dieses Entwurfsschreibens lautet wie folgt:"... Abgesehen davon ist die in Ihrer Verkaufsrichtlinie genannte Anzahl von Opel-Fahrzeugen in den Niederlanden zu verkaufen. Angesichts der regelmäßigen Knappheit von Opel-Produkten werden wir Bestellungen, die für den niederländischen Markt bestimmt sind, Vorrang einräumen. Außerdem ist in dem Vertrag, der ab dem 1. Oktober gilt, zur Frage der Kundenanwerbung eindeutig festgelegt, dass sie nur im Vertriebs- und Kundendienstgebiet stattfinden darf."

(27) Am 12. September 1996 richtete der Leiter Vertriebspersonal eine E-Mail an die Geschäftsführung der Opel Nederland BV betreffs der Möglichkeit einer Beschränkung der Belieferung von exportierenden Händlern. Dabei äußerte er allerdings Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit den europäischen Wettbewerbsregeln:"... Die Schlussfolgerung ist klar: Für Autos, die letztendlich bei einem Endverbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat landen, sind keine Einschränkungen/Behinderungen möglich. Sein Verweis auf den anhängigen Fall Bayer, bei dem Bayer den Export durch Produktzuteilung behinderte, ist interessant, bietet jedoch noch keinerlei Sicherheit. Sollte sich dieser Fall positiv entwickeln (was nicht sehr wahrscheinlich ist), könnten wir versuchen, in derselben Weise Bestellungen von Opel-Händlern mit einem hohen Exportanteil durch die Einführung einer begrenzten Zuteilung zu beschränken. Allerdings erscheint mir dies in der Praxis nur schwer in zufriedenstellender Weise durchführbar zu sein, ohne dass die Zuteilung als Exportbehinderung erklärt wird. Bei Modellen, die knapp sind, könnten wir nachweisen, dass es für unser Vorgehen ganz objektive Gründe gibt."(49)

(28) Auf mehreren Antwortschreiben der Händler auf ein Standardschreiben der Opel Nederland BV vom 28. bzw. 29. August 1996 (siehe Erwägungsgrund (71) und die dort in Fußnote 64 genannten Unterlagen sowie Erwägungsgrund (72) und die dort in Fußnote 66 genannten Unterlagen), in denen sie erklärten, alle ihre Exportverkäufe seien gemäß ihrem Händlervertrag und ausschließlich mit Endverbrauchern getätigt worden, fanden sich handschriftliche, vom 16. September 1996 datierte Vermerke des Direktors Vertrieb und Marketing.

(29) Auf dem Schreiben des Händlers Wolves Autoservice BV ist zum Beispiel vermerkt: "... Guido Pot. Bitte mit Händler besprechen, dass er in erster Linie für sein eigenes Gebiet zuständig ist (wie läuft es dort?). Und zwar weil wegen dieser Exporte unsere starke niederländische Preisförderung in Gefahr gerät. Verfügbarkeit auf der Grundlage des niederländischen Markts. Niederlande haben Vorrang."(57)

(30) Auf den entsprechenden Antwortschreiben der Händler Hemera, Staals und Nedam befanden sich handschriftliche Anweisungen "allocatie" (Zuteilung) bzw. "beschikbaarheid" (Verfügbarkeit) des Direktors Vertrieb und Marketing, der vorschlug, die Händler Wolves, Hemera und Nedam zu ermahnen, sich vorrangig auf ihr eigenes Vertragsgebiet zu konzentrieren. Zudem seien die Händler Wolves, Hemera, Staals und Nedam darauf hinzuweisen, dass durch die Exporte die Preisposition von Opel auf dem niederländischen Markt gefährdet sei.(58) In den in den Erwägungsgründen (19) und (20) genannten Dokumenten, die am 18. September 1996 bzw. am 23. September 1996 verfasst wurden, wird diese Maßnahme der Zuteilung von Lieferungen an exportierende Händler erwähnt und somit bestätigt, dass sie der Unterbindung aller Exportgeschäfte diente. Eine weitere Bestätigung ist das in Fußnote 74 des Erwägungsgrundes (80) erwähnte Dokument vom 18. September 1996.

(31) Am 26. September 1996 beschloss die Geschäftsführung der Opel Nederland BV (siehe Erwägungsgrund (17)), ihre Händler darüber zu informieren, dass aufgrund einer "Produktknappheit" die Liefermengen künftig begrenzt würden und jeder Händler nur die in der Verkaufsrichtlinie (Sales Evaluation Guideline) festgelegte Anzahl von Fahrzeugen zugeteilt bekäme:"... Sie werden auf die Überprüfungen sowie darauf hingewiesen, dass Produktknappheit zu einer begrenzten Zuteilung führen wird ... Die Händler werden informiert, dass sie infolge der beschränkten Verfügbarkeit von Produkten (bis auf weiteres) nur die Stückzahl erhalten werden, die in ihren Verkaufsrichtlinien festgelegt ist ... Sie werden gebeten, dem Bereichsleiter mitzuteilen, welche Einheiten von ihren ausstehenden Bestellungen sie wirklich haben wollen. Eventuelle Probleme mit ihren Käufern müssen die Händler selbst lösen ..."(59)

(32) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Vertriebs- und Kundendienstvertrag für Händler von Opel Nederland ("DSSA") aus dem Jahr 1992, der bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft war, festgelegt war, dass die Opel Nederland BV und der einzelne Händler eine Verkaufsrichtlinie vereinbaren, in der angegeben sein sollte, wie viele neue Kraftfahrzeuge der Händler in dem betreffenden Jahr normalerweise an Kunden verkaufen würde. Diese Richtlinie stellte eine Vorgabe für eine festgelegte Anzahl von zu verkaufenden Einheiten dar, anhand deren die Verkaufsleistung des Händlers beurteilt wurde. Diese Verkaufsleistung errechnete sich aus dem Anteil seiner individuellen Richtlinie an der Gesamtzahl von Kraftfahrzeugen, die in einem bestimmten Zeitraum verkauft wurden (in der Regel ein Kalenderjahr), und durch Vergleich dieses Anteils mit dem entsprechenden, für alle Händler in den Niederlanden festgelegten Anteil.(61)

(33) In der Praxis beziehen sich die Verkaufsvorgaben auf das Hauptzuständigkeitsgebiet des Händlers.(62) Im Rahmen des Standard-DSSA von 1992 sind die Pflichten eines Händlers in Bezug auf sein Vertragsgebiet festgelegt ("speciale invloedssfeer"), was u. a. die Basis für die Festlegung seiner individuellen Verkaufsvorgabe ist.(63)

(34) Der Händlervertrag der Opel Nederland vom 1. Januar 1997 enthielt in einem Anhang "Beoordelingsrichtlijnen" (Bestellrichtlinien) folgende Bestimmungen:

"... SCHRITT 1

OPEL stellt jährlich eine Richtlinie auf, in der die Anzahl der Neufahrzeuge angegeben ist, von der OPEL realistischerweise erwartet, dass sie durch alle OPEL-HÄNDLER im betreffenden Jahr verkauft wird. Dabei wird OPEL u. a. den Trend bei den nationalen Zulassungen von NEUFAHRZEUGEN und bei anderen neuen Fahrzeugen (einschließlich der Entwicklung in jedem Segment) berücksichtigen ...

SCHRITT 2

OPEL wird jedem OPEL-HÄNDLER jährlich einen Anteil an der Gesamtzahl der erwarteten Verkäufe zuweisen. Grundlage dafür wird der Anteil an der Zahl der Neuzulassungen innerhalb des Absatzgebiets des HÄNDLERS im laufenden und im vorhergehenden Kalenderjahr sein ...(64)"

(35) Dieser Händlervertrag sah darüber hinaus vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände im jeweiligen Vertragsgebiet die Belieferung angepasst werden kann.(65) Zwar sieht SCHRITT 3 des betreffenden Anhangs zum Händlervertrag vor, dass bei Nachfrageänderungen innerhalb des Vertragsgebietes die Belieferung angepasst werden kann, doch bezieht sich diese Möglichkeit tatsäschlich nur auf die Nachfrage durch niederländische Kunden und nicht auf die Exportnachfrage. Die Regelungen zur restriktiven Belieferung, wie sie in dem Beschluss vom 26. September 1996 festgelegt wurden, bedeuteten also in der Praxis, dass diese Händler darauf vorzubereiten waren, dass ihre Belieferung auf die Anzahl der Fahrzeuge begrenzt würde, die sie an niederländische Kunden verkaufen sollten, was ihnen keinen Spielraum für zusätzliche Exportverkäufe mehr ließe.

(36) Die Opel Nederland BV bestreitet nicht, dass im Anschluss an ihren Beschluss vom 26. September 1996 "die betreffenden Händler möglicherweise falsch beraten wurden oder dass bei ihnen der irrtümliche Eindruck erweckt wurde", dass die Opel Nederland BV die Anwendung einer restriktiven Belieferungspolitik beabsichtigte oder von den betreffenden Händlern erwartete, dass sie ihre Exporte ohne eine geeignete Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Arten von Verkäufen verringern oder einstellen. Die Opel Nederland BV räumt ein, dass einige ihrer Bereichsleiter möglicherweise bestimmte Händler mündlich darauf hingewiesen oder bei ihnen den Eindruck vermittelt haben könnten, die in ihrer jeweiligen Verkaufsrichtlinie aufgeführten Absatzvorgaben bezögen sich in erster Linie auf den niederländischen Markt.(66)

(37) In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Aufgabe der Bereichsleiter darin besteht, direkte und persönliche Kontakte zwischen dem Importeur und den Händlern herzustellen und zu unterhalten (Beispiele dafür finden sich in Erwägungsgrund (31) und deren Fußnote 25 sowie in den Erwägungsgründen (59) und (63) und deren Fußnoten 51 und 57). Die Bereichsleiter sind dem Leiter Vertrieb unterstellt, dessen Vorgesetzter der Direktor Vertrieb und Marketing ist. Es liegt daher der Schluss nahe, dass die von den Bereichsleitern ergriffenen und von der Opel Nederland BV erwähnten Maßnahmen eine unmittelbare Folge des Beschlusses vom 26. September 1996 waren und dieser Beschluss somit umgesetzt wurde. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Einzelprüfungen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Bereichsleiter von ihren Einführungsbesuchen berichteten. Zu beachten ist ferner, dass die Opel Nederland BV es für notwendig erachtete, im Oktober und Dezember 1996 Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.(67)

(38) Die Opel Nederland BV führt zudem an, dass in der Verkaufsrichtlinie keine bestimmte Lieferzahl von Fahrzeugen, sondern die Zahl der im darauffolgenden Kalenderjahr zu verkaufenden Fahrzeuge (Absatzvorgabe) festgelegt war.(68)

(39) Das Problem betrifft jedoch nicht die Absatzvorgaben an sich. Es geht darum, dass die vertragliche Belieferung der Händler infolge des Eingreifens der Opel Nederland BV an diese Vorgabe angepasst werden sollte (siehe auch die Erörterungen zum Vorliegen einer Vereinbarung (siehe Erwägungsgrund (111)).

(40) Die Opel Nederland BV macht weiter geltend, dass dieser Beschluss vom 26. September 1996 hinsichtlich der restriktiven Zuteilung von Fahrzeugen auf 21 Händler beschränkt war. Die Opel Nederland BV vertritt die Auffassung, dass die Produktknappheit als "objektiver Grund" zur möglichen Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme herangezogen werden kann.(69)

(41) Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei allen diesen 21 von insgesamt etwa 150 Opel-Händlern um jene handelte, bei denen festgestellt worden war, dass sie Exporte durchführen (siehe Erwägungsgrund (17); der Händler Spoormaker wurde der ursprünglich in dem Beschluss erwähnten Zahl von 20 hinzugefügt(70). Ferner vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Zuteilung von Lieferquoten an Händler nicht mit Lieferschwierigkeiten zu begründen ist, die gelegentlich auftreten können, beispielsweise, wenn ein neues Modell auf den Markt kommt(71), weil diese Maßnahme im Prinzip ohne Unterschied für alle Modelle des Vertragsprogramms galt und eindeutig nach dem Ansteigen der Exporte ergriffen wurde. Außerdem hat die Opel Nederland BV keine konkreten Angaben gemacht, die belegen, dass damals tatsächliche Lieferprobleme bestanden.

(42) Bei starker Exportnachfrage wie im vorliegenden Fall stellte der von der Opel Nederland BV am 26. September 1996 gefasste Beschluss, ihre Händler auf ihre jeweiligen Verkaufsrichtlinien hinzuweisen, demnach eine Maßnahme dar, mit der die Zahl der gelieferten und dem Händler zum Export zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge beschränkt werden sollte. Infolge dieser Maßnahme wurde aus der in dieser Verkaufsrichtlinie genannten Absatzvorgabe eine Hoechstzahl der Fahrzeuge, die an den Händler geliefert - und von ihm verkauft - werden sollte. Unter diesen Umständen sollte dem Händler jeglicher Spielraum für Exportgeschäfte neben seinen Verkäufen am Ort genommen werden, hätte er doch sonst die Nichterfuellung der für sein Vertragsgebiet festgelegten individuellen Absatzvorgabe und damit seiner Vertriebsleistung riskiert.

2. Bonuspolitik

(43) Neben der Händlermarge sind Bonuszahlungen die wichtigste Ertragsquelle der Händler aus dem Fahrzeugverkauf. Die Händlermarge ist die Differenz zwischen dem empfohlenen Listenpreis eines bestimmten Autos und dem Preis, zu dem der Händler dieses Auto von seinem Lieferanten kauft. Durch diese Differenz, die in der Regel zwischen 10 und 20 % beträgt, verfügt der Händler über einen finanziellen Spielraum, um seinen Verwaltungs- und Finanzaufwand zu decken und Kunden gegebenenfalls Nachlässe zu gewähren. In der Praxis wird die Marge oft zur Gänze für diesen Aufwand und Rabatte verwendet, so dass die Händler ihre Gewinne aus den Bonuszahlungen und anderen Dienstleistungen, die in Verbindung mit den Autoverkäufen geleistet werden, erzielen.

(44) Unter Bonus ist im Allgemeinen eine prozentuale oder pauschale Vergütung zu verstehen, die dem Händler vom Lieferanten in regelmäßigen Abständen für jedes verkaufte Fahrzeug zu den jeweiligen Bedingungen gezahlt wird. Bonuszahlungen sind abhängig vom Erreichen bestimmter qualitativer und quantitativer Vorgaben. Übliche quantitative Vorgaben sind ein bestimmter Marktanteil und das Erreichen der Verkaufsprognose des Händlers in seinem Vertragsgebiet. Qualitative Vorgaben sind gewöhnlich kundenbezogen oder beziehen sich auf bestimmte Standards der Verkaufsräume der Händler.

(45) Von August 1995 bis Januar 1998 führte die Opel Nederland BV eine größere Zahl von Verkaufsförderungsprogrammen ("campagnes") durch, die häufig auf ein bestimmtes Modell abstellten. Die Teilnahmebedingungen dieser Verkaufskampagnen sahen zunächst vor, die Bonusgewährung nur für Geschäfte mit bestimmten Abnehmergruppen (andere Opel-Händler, internationale Mietwagenfirmen und nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer) auszuschließen.

(46) Diese Bedingungen wurden für das Verkaufsförderungsprogramm "STAR WARS Astra Actie"(72) angewendet, das für das Opel-Modell Astra ausgelegt war und vom 16. August 1995 bis 31. Januar 1996 durchgeführt wurde, sowie für zwei andere Programme vom 1. Juni 1996 bis 30. September 1996, und zwar "Paradepaarden"(73), bei dem es um eine Bonuszahlung für alle Verkäufe der Opel-Modelle Omega, Tigra, Cabrio, Calibra, Frontera und Monterey ging, sowie "Astra Zomer"(74), wiederum für das Opel-Modell Astra (einschließlich Cabrio und Van).

(47) Von Mai 1996 an begann die Opel Nederland BV über die Möglichkeit nachzudenken, Exportverkäufe generell von Bonuszahlungen auszuschließen. Dazu legte sie in einem internen Vermerk vom 23. Mai 1996 fest, dass der im Rahmen von Verkaufsförderungsprogrammen vorgesehene Bonus bei Verkäufen ins Ausland nicht geleistet werden sollte, selbst wenn es sich bei den Kunden um Endverbraucher handelt:

"... Zu den Exportwagen von Smit Zwolle/Nefkens Trading: ... Falls:

1. es weiterhin Lieferungen von Nefkens an einen Endverbraucher betrifft,

2. es möglich ist, den gesamten Vorgang in den Unterlagen des Händlers nachzuvollziehen,

... gibt es im Grunde kein Problem. Aber erneut bestätigt, dass der Händler dafür kein Kampagnengeld beanspruchen kann. Ich empfehle, künftige identische Vorgänge als solche zu genehmigen ...(75)"

(48) Am 5. Juli 1996 informierte der Marketingleiter den Direktor Vertrieb und Marketing, dass der Händler van Zijll, Arnhem, im Rahmen der laufenden Kampagne "Paradepaarden" bereits 36 Verkäufe getätigt und damit das Anrecht auf einen Bonus von 35000 NLG erworben habe. Da jedoch 31 dieser Verkäufe eindeutig an ausländische Kunden erfolgt waren, betonte er:"... Export ist nicht im Sinne der niederländischen Kampagnenförderung. Für sich genommen ist Export in Ordnung, aber Bonuszahlungen dafür ... Lässt sich da irgendetwas machen??? ... Meiner Meinung nach seine (Kampagne-)Verkaufsrichtlinien künftig weitgehend anpassen."(78)

(49) Am 23. August 1996 wurde deutlich, dass die Opel Nederland BV die Maßnahmen auf jeden Fall ändern und in Zukunft Bonuszahlungen nur noch für im Inland zugelassene Fahrzeuge leisten wollte:"... Hinsichtlich der fortgeschrittenen CY96-Zeit und des vorliegenden RIP-Vorschlags ist die Durchführung eines Kampagnensystems auf Zulassungs- und/oder Einzelhandelsbasis bis Oktober 1996 (wie Ford basierend auf den amtlichen RAI RDC-Zulassungen) zu besprechen, so werden zumindest Exporte von der Kampagnenförderung ausgeschlossen."(81)

(50) Die Opel Nederland BV erklärte am 18. September 1996, dass sogenannte "Übergrenzgeschäfte" sowohl für nationale Vertriebsgesellschaften (NSC im nachfolgenden Zitat) als auch für General Motors Europe (GME im nachfolgenden Zitat) grundsätzlich unerwünscht seien. Der Importeur schlug vor, diese Frage auf zentraler Ebene mit General Motors (Europe) zu erörtern, um bei der Ausgestaltung soweit wie möglich die Vereinbarkeit mit den EG-Wettbewerbsregeln sicherzustellen:

"... Grenzüberschreitende Verkäufe sind vielen NSC und GME als Organisation ein Dorn im Auge.

Die Begrenzung grenzüberschreitender Verkäufe (Exporte) durch korrigierte Kampagnenförderungsstrukturen ist nicht nur für NSC von Interesse, sondern auch für GME. Es könnte hilfreich sein, mit GME (Experten für EG-Regelungen) hierzu Rücksprache zu halten, um die Sache so 'EG-rechtssicher' wie möglich zu machen.(83)"

(51) Die Opel Nederland BV war sich allerdings bewusst, dass der Ausschluss von Exporten von der Bonusgewährung eine indirekte Exportbehinderung darstellt und somit mit dem EG-Recht nicht vereinbar ist:"... Schlussfolgerung: zu fordern, dass für Autos, die exportiert werden, ein niederländisches Kennzeichen verlangt werden solle, um für einen Einzelhandelsbonus angerechnet zu werden, scheint eine indirekte Einflussnahme auf den Händler darzustellen, damit dieser nicht exportiert. Dies ist nach EG-Recht unzulässig."(88)

(52) Ungeachtet dieses Wissens um die Unrechtmäßigkeit von Bonusregelungen, die Exporte benachteiligen, beschloss die Geschäftsführung der Opel Nederland BV am 26. September 1996 (siehe Erwägungsgrund (17)), Bonuszahlungen nur für in den Niederlanden zugelassene Fahrzeuge zu leisten und somit für ins Ausland verkaufte Fahrzeuge auszuschließen:"... 6. Bei künftigen Verkaufsförderungskampagnen bleiben Fahrzeuge, die außerhalb Hollands zugelassen werden, unberücksichtigt. Die Wettbewerber wenden ähnliche Bedingungen an.

7. Herr Aukema wird die Namen der exportierenden Händler von den Kampagnenlisten streichen. Über eine künftige Berücksichtigung werden die Ergebnisse der Überprüfungen entscheiden.(91)"

(53) Im Gefolge dieser Entscheidung wurde für die beiden anschließenden Kampagnen eine neue Bonusregelung eingeführt. Diese Verkaufsförderungsprogramme liefen vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Januar 1997 und betrafen die Opel-Modelle Astra ("Astra Bonuscampagne") und Corsa ("Corsa Inruil Ander Merk Campagne"). Die Teilnahmebedingungen für beide Aktionen sahen vor, den Bonus nur für Verkäufe an inländische Endverbraucher zu leisten und an die Zulassung auf den Namen des Käufers in den Niederlanden zu knüpfen. Der Bonus betrug 600 NLG bzw. 900 NLG für jedes im Rahmen des jeweiligen Programms verkaufte Modell Astra (und 1100 NLG für jedes Modell Corsa), wobei die Zahlung an das Erreichen bestimmter Absatzvorgaben geknüpft war:

"... Der Bonus gilt für alle neuen Opel Astra, einschließlich Cabrio und Van, die während der Kampagnenzeit verkauft und an einen Endverbraucher in den Niederlanden geliefert sowie auf dessen Namen zugelassen worden sind und für die der Händler einen Verkaufsvertrag bzw. eine Verkaufsrechnung (vollständig ausgefuellt und unterschrieben) vorweisen kann. Ausgenommen sind Verkäufe an andere Opel-Händler, Autos, die an internationale Mietwagenfirmen geliefert wurden, sowie sämtliche Verkäufe, die nicht im Einklang mit dem Händlervertriebs- und -kundendienstvertrag stehen.

... Der Bonus wird unter der Bedingung gezahlt, dass die Zulassung des Wagens innerhalb von drei Wochen nach dem letzten Tag der Kampagne (Freitag, den 21. Februar 1997) erfolgt.(93)"

(54) Bezüglich der Klausel, mit der Verkäufe an nichteinheimische Endverbraucher von der Bonuszahlung ausgeschlossen werden, räumte die Opel Nederland BV ein, dass diese auch bei allen nach dem 31. Januar 1997 und bis zum 20. Januar 1998 durchgeführte Verkaufsförderungsprogrammen zur Anwendung kam (siehe Erwägungsgrund (57)).(94)

(55) Eine Politik, die eine Bonuszahlung bei Verkäufen bzw. Zulassungen außerhalb des Vertragsgebietes vorsieht, geht zu Lasten der sich aus solchen Geschäften ergebenden Erträge der Händler und des ihnen daraus verbleibenden Gewinns. Eine derartige Politik engt somit den wirtschaftlichen Spielraum der Händlerschaft ein, solche Verkäufe zu tätigen.(95) Die Verweigerung von Bonuszahlungen oder auch nur die Androhung einer Nichtzahlung oder Rückforderung mindert gewöhnlich den finanziellen Anreiz für Händler, an ausländische Kunden zu verkaufen. Die in Fußnote 44 zu Erwägungsgrund (51) angeführte Unterlage belegt, dass Opel Nederland BV sich dieses Umstands bewusst war. Da die Händler ihre Gewinne oftmals in erheblichem Umfang aus Bonuszahlungen erzielen, kann eine solche Maßnahme bzw. allein ihre Androhung den Händler dazu bringen, die ihm vom Lieferanten auferlegten Bedingungen und Anweisungen einzuhalten.

(56) Die Händler nahmen im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zu ihrem Lieferanten Opel Nederland BV an allen Verkaufskampagnen teil, die im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Januar 1997 sowie vom 31. Januar 1997 bis zum 20. Januar 1998 stattfanden (siehe Erwägungsgrund 57). Die im Rahmen dieser Kampagnen durchgeführten Verkäufe und die daraus entstandenen Bonuszahlungen sind in mehreren Unterlagen ausführlich dokumentiert. Die Bedingungen und insbesondere die restriktiven Bonusbestimmungen der jeweiligen Programme wurden somit von den Händlern akzeptiert.

Antwort der Opel Nederland BV

(57) Die Opel Nederland BV vertritt die Ansicht, dass die Bestimmung über den Ausschluss von Bonuszahlungen für Exporte unter Umständen durch das Vorhandensein einer speziellen Automobilsteuer in den Niederlanden gerechtfertigt wäre, die jeder dort wohnhafte Kunde zahlen muss. Sie räumt ein, dass eine derartige Klausel in allen vom 1. Oktober 1996 bis zum 20. Januar 1998 durchgeführten Kampagnen angewendet wurde, hebt jedoch hervor, dass diese Klausel am 20. Januar 1998 rückwirkend aufgehoben wurde, wobei alle Händler schriftlich davon unterrichtet worden seien und die Bonuszahlungen erhalten hätten, die während der Gültigkeit dieser Maßnahme zurückgehalten worden waren. Die Opel Nederland BV betont, dass diese Maßnahme nicht generell für Verkäufe an Kunden gelte, die außerhalb des Vertragsgebiets eines Händlers ansässig seien, sondern nur für Verkäufe an Kunden aus dem Ausland, und macht geltend, dass diese Maßnahme die Durchführung von Exportverkäufen nicht verhindert habe.(96)

Standpunkt der Kommission

(58) Im Hinblick auf den Ausschluss von Bonuszahlungen für Verkäufe an im Ausland ansässige Endverbraucher geht die Kommission davon aus, dass die rückwirkende Aufhebung dieser Politik am 20. Januar 1998 nicht als Korrektur des Zwecks bzw. der Wirkung dieser Maßnahme auf den Wettbewerb während der Zeit ihrer Gültigkeit angesehen werden kann. Die Opel Nederland BV bestätigte selbst, dass Bonusregelungen in der Regel zum Ziel haben, die Händler für den Verkauf an Endverbraucher zu motivieren. Daraus folgt, dass Händler, die während der Geltungsdauer der beiden fraglichen Verkaufsförderungskampagnen(97) bevorzugt Autos an im Ausland ansässige Kunden verkauft hätten, davon abgehalten wurden, weil sie wussten, dass ihnen für solche Verkäufe kein Bonus zustehen würde. Was das von der Opel Nederland BV vorgebrachte Argument betrifft, eine spezielle Automobilsteuer würde den Ausschluss von Bonuszahlungen für Exportverkäufe rechtfertigen (siehe die Erörterungen in Erwägungsgrund (132)).

3. Direktes Exportverbot bzw. direkte Beschränkung von Exportverkäufen generell

(1) Erste Phase: Interne Überlegungen und Anweisungen

(59) Es liegen Belege dafür vor, dass zumindest in einem Einzelfall bereits Ende Juni 1995 Anstrengungen unternommen wurden, Exporttätigkeiten generell zu unterbinden. Damals hatte einer der leitenden Mitarbeiter der Opel Nederland BV seine verantwortlichen Kollegen, darüber informiert, dass er den Händler Lathouwers Den Bosch, BV, 's-Hertogenbosch, anlässlich eines Verkaufs an einen belgischen Opel-Händler angewiesen habe, das Modell Tigra nur in seinem Vertragsgebiet zu veräußern und nicht zu exportieren:"... Ich habe dem Händler gesagt, dass die zugeteilten Tigras in seinem Vertragsgebiet verkauft werden sollen. Dabei geht es darum, unser Zulassungsziel zu erreichen, und nicht darum, zu exportieren ..."(98)

(60) Im Laufe des Jahres 1996 nun stellte die Opel Nederland BV fest, dass sich die Exportverkäufe niederländischer Händler während des ersten Halbjahrs offenbar beträchtlich erhöht hatten.(105) Von Januar bis Juni 1996 hatten die niederländischen Opel-Händler insgesamt 1121 Fahrzeuge (und damit 3 % aller ihrer Verkäufe in diesem Zeitraum) an Kunden aus anderen Mitgliedstaaten veräußert. Allein 937 dieser Verkäufe entfielen auf fünf nahe der deutschen bzw. belgischen Grenze ansässige Händler. Diese hatten in dem betreffenden Zeitraum zwischen 37 und 52 % ihres jeweiligen Absatzes exportiert. Diese Zahlen wurden vom Vertriebsleiter in seiner E-Mail an eine Reihe von zuständigen Leitungskollegen als "schockierend" und "widerlich"(108) bezeichnet.

(61) Angesichts dieser Zahlen entschied der Direktor Vertrieb und Marketing, den exportstärksten Händler van Zijll, Arnhem, zu ermahnen, seine Verkäufe an ausländische Kunden zurückzuschrauben, und setzte andere leitende Mitarbeiter der Opel Nederland BV davon in Kenntnis:"... Nachfolgend sehen Sie die Folgen der Aktivitäten von Herrn Kirp. Ich habe außerdem den Standpunkt vertreten, dass wir bei den Opel-Modellen, von denen wir momentan nicht genügend haben, Herrn Kirp eine Zuteilung entsprechend seiner Verkaufsrichtlinie geben. Darüber hinaus sollten wir die Angelegenheit besprechen, dass wir ihn für Arnhem eingestellt haben und er folglich dafür sorgen muss, dass in Arnhem eine entsprechende Anzahl Opel-Fahrzeuge verkauft wird. Sehen Sie sich einmal die Ergebnisse in seinem Gebiet an. Zu Einkaufspreisen in Deutschland, Wageningen, Veenendaal, Oosterbeeek usw. zu verkaufen, ist stillos, dafür brauchen wir Kirp nicht. Unsoziales Verhalten. Stellen Sie sich vor, ein deutscher Händler würde so verfahren. Dieser Export und andere Probleme vor der Haustür müssen aufhören, das wirkt störend auf die ganze Organisation. Auf jeden Fall will ich ein Gespräch mit dazu, um diesen Handel auf ein Normalmaß zu senken."(117)

(62) Am 15. Juli 1996 empfahl der Vertriebsleiter den anderen leitenden Mitarbeitern der Opel Nederland BV, neben einer Änderung der Bonusregelungen der Verkaufsförderungsprogramme eine weitere Händlerüberprüfung vorzunehmen, da möglicherweise Fahrzeuge an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer veräußert worden waren. In einem handschriftlichen Vermerk auf dieser E-Mail wies der Direktor Vertrieb und Marketing den Vertriebsleiter an, mit den Händlern in Arnhem (van Zijll), Brunssum (Welling), Sittard (Göttgens), Echt (Hemera) und Hengelo (Bleeker), die durch besonders hohe Exporte aufgefallen waren, Gespräche zu führen. Gleichzeitig kündigte er an, die Belieferung dieser Händler zu beschränken.(122)

(63) Anfang August 1996 hatte die Opel Nederland BV die während der vom 1. Juni bis zum 30. September 1996 laufenden Kampagne "ASTRA Zomer" getätigten Verkäufe ihrer Händler in einer Übersicht zusammengestellt. Daraufhin sah sich der Direktor Vertrieb und Marketing veranlasst, eine Überprüfung der Händler anzumahnen, die ihre Absatzvorgabe spürbar überschritten hatten und damit ein Anrecht auf entsprechende Bonuszahlungen erworben hatten. Diese Händler hatten also mehr Autos verkauft, als in den Gesprächen über ihre Verkaufsziele erwartet. Der Händler van Zijll, Arnhem, der während dieser Kampagne seine Absatzvorgabe um 62 % übertroffen hatte, sollte als erster überprüft werden:"... Passen Sie auf, der Export läuft aus dem Ruder. Illegal und legal. Eine Überprüfung ist dringend geboten ..."(134)"... Weil das zu wichtig wird, habe ich eine Überprüfung beantragt, zuallererst bei van Zijll. Vor allem, da es hier allem Anschein nach um Verkäufe über nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer geht. Abgesehen davon, dass es aus geschäftlicher Sicht für Opel Nederland BV untragbar ist, werden in der Konsequenz eindeutig unsere Verkaufssysteme in Frage gestellt ... Hiermit fordere ich erneut dringend eine Überprüfung ... Ich meine das wirklich ernst, denn es schädigt mein Geschäft. Am Mittwoch, den 14. August, wird Teus de Jong das Verkaufspersonal mit allem Ernst darüber in Kenntnis setzen."(137)

(64) Im Rahmen dieser Zusammenstellung von Exportverkäufen stellte die Opel Nederland BV am 13. August 1996 fest, dass in den ersten sieben Monaten des Jahres insgesamt 1496 Fahrzeuge exportiert worden waren. Davon entfielen 1382 (d. h. 92 %) auf 15 Händler, die sämtlich in grenznahen Gebieten ansässig waren.(142)

(65) Angesichts der zunehmenden Ausfuhren von Opel-Fahrzeugen aus den Niederlanden richtete der Vertriebsleiter der Opel Nederland BV am 23. August 1996 ein Telefax an den Leiter Aufragsbearbeitung (Sales Operations Manager) der Betriebsstätte Bochum der Adam Opel AG, einen ihrer Zulieferer in Deutschland. Er berichtete, dass sein Unternehmen die gesamte Exportsituation untersuchte und man beschlossen habe, Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, Exporte vollständig zu verhindern:"... Wir untersuchen im Moment die gesamte Exportsituation. Der Händler ist aufgefordert worden, Korrekturen vorzunehmen. Niederländische Opel-Händler erhalten laufend Anfragen von deutschen Händlern, Leasing-Firmen usw. Maßnahmen (in Zus. mit Rechtsabt.) werden ergriffen, um Exporte insgesamt zu unterbinden."(145)

(66) Das vorstehende Telefax war eine Antwort auf ein vorangegangenes Fax, in dem der Leiter Auftragsbearbeitung der Betriebsstätte Bochum die Opel Nederland BV gebeten hatte, den niederländischen Händler zu ermitteln, der ein Fahrzeug geliefert hatte, das von einem nicht bevollmächtigten Wiederverkäufer in Deutschland angeboten worden war. Obwohl diese Bitte einen unzulässigen Exportverkauf betraf, unterrichtete die Opel Nederland BV mit dem in Erwägungsgrund (65) genannten Telefax vom 23. August 1996 das Werk in Bochum von ihrer Absicht, sämtliche Exportverkäufe zu unterbinden.

(67) Zum Argument der Opel Nederland BV(150), die Händlerüberprüfungen hätten allein dazu gedient, Exportverkäufe zu ermitteln, die in Zuwiderhandlung zum Händlervertrag stattgefunden hätten, und insbesondere Exportverkaüfe an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer, spricht die Kommission dem Importeur nicht seine diesbezüglichen Rechte ab. Allerdings wurden erste Anweisungen an Händler bereits vor Abschluss dieser Überprüfungen erteilt, bei denen sich auch hätte ergeben können, dass alle Exportverkäufe im Einklang mit dem Händlervertrag standen.

(68) Die aufgefundenen Unterlagen bestätigen, dass alle exportierenden Händler unabhängig vom Umfang ihrer Exportverkäufe überprüft wurden.(151) Nach Auskunft der Opel Nederland BV lag der Exportanteil an den Gesamtverkäufen der 21 kontrollierten Händler zwischen 58,8 % (van Zijll) und 1,9 % (Spoormaker). In den ersten neun Monaten des Jahres 1996 belief sich der Exportanteil von acht dieser Händler auf über 20 %, während er bei anderen wesentlich niedriger lag (0,5 bis 10,6 %)(152).

(69) Wie die Überprüfungen von Händlern zeigten, hatten die meisten von ihnen sowohl zulässige als auch unzulässige Exportverkäufe getätigt. Aus einer Reihe von Unterlagen geht hervor, dass der Zweck dieser Überprüfungen wesentlich weitreichender als eine bloße Feststellung der Anzahl unzulässiger Verkäufe war (siehe Erwägungsgründe (63) und (65) und die in den dazugehörigen Fußnoten 56 und 59 genannten Unterlagen sowie Erwägungsgrund (75) und die in der dazugehörigen Fußnote 69 genannte Unterlage).

(2) Zweite Phase: Das "erste Ermahnungsschreiben" und die darauf folgenden Ereignisse

(70) Am 27. August 1996 setzte der Direktor Vertrieb und Marketing die anderen verantwortlichen Mitarbeiter davon in Kenntnis, dass jene Händler, die im ersten Halbjahr des laufenden Jahres zehn oder mehr Exportverkäufe getätigt hatten, ein Ermahnungsschreiben bekommen würden. In diesem Zusammenhang wurde auch ausdrücklich auf die zusätzlichen Kosten verwiesen, die durch Exportverkäufe entstehen:"Derzeit versuchen wir, im Rahmen unserer begrenzten Möglichkeiten zu korrigieren. Die verdächtigten Händler, die im ersten Halbjahr zehn oder mehr Opel-Fahrzeuge exportiert haben, werden ein Schreiben erhalten, in dem sie belastet werden. Wir werden sie auf dem Schriftweg fragen, ob alle Exporte voll und ganz im Einklang mit den Bestimmungen und dem Geiste des Vertrags stehen. ... Ferner wird nach Wegen gesucht, um die realen Zusatzkosten, die wir für Exporte aufbringen müssen, weiterzugeben."(153)

(71) In diesem vertraulichen Schreiben, das am 28. bzw. 29. August 1996 an alle 18 verdächtigten Händler gesandt wurde (nachfolgend "erstes Ermahnungsschreiben"), drückte der Importeur seine Zweifel aus, dass die Exportverkäufe den Bestimmungen und dem Geist des Händlervertrags entsprächen, und ermahnte die Händler, sich auf ihre jeweiliges Vertragsgebiet zu konzentrieren:"... Wir haben festgestellt, dass Ihr Unternehmen im ersten Halbjahr 1996 eine erhebliche Menge von Opel-Fahrzeugen ins Ausland verkauft hat. Aus unserer Sicht ist die Menge so groß, dass wir den starken Verdacht hegen, dass die Verkäufe nicht den Bestimmungen und dem Geiste der gegenwärtigen und künftigen Vertriebs- und Kundendienstverträgen von Opel-Händlern entsprechen. ... Wir beabsichtigen, Ihre Antwort anhand der entsprechenden Aufzeichnungen in Ihren Büchern zu überprüfen. Anschließen werden wir Sie über das weitere Vorgehen informieren. All dies ändert nichts daran, dass die Verantwortung für ein zufriedenstellendes Verkaufsergebnis in Ihrem Verkaufsgebiet in erster Linie bei Ihnen liegt ..."(156)

(72) Die meisten (15 von 18)(160) der angeschriebenen Händler wiesen den Verdacht, unerlaubte Exportgeschäfte getätigt zu haben, umgehend zurück und bekräftigten, dass es sich bei ihren Exportgeschäften ausschließlich um Verkäufe an Endverbraucher bzw. Verkäufe in Übereinstimmung mit dem Händlervertrag gehandelt habe.(161) Das Beispiel des Antwortschreibens des Automobielbedrijf Göttgens, Sittard, der in den ersten sieben Monaten des Jahres 176 Exportverkäufe getätigt hatte, lässt den Standpunkt vieler der angeschriebenen Händler erkennen:

"Wir haben Ihr Schreiben vom 28. August mit Interesse gelesen. In der Tat haben wir einige Opel-Fahrzeuge ins Ausland verkauft. Für diese Menge ist im ersten Halbjahr 1996 auch maßgeblich, dass die Liefervereinbarungen nicht eingehalten und mehr Vectras als geplant geliefert wurden. Natürlich haben wir die korrekten Verfahren befolgt, wie sie mit Herrn G. Brouwens von General Motors seit 1994 diskutiert werden.

Abgesehen davon befinden wir uns in einem sehr kleinen Teil der Niederlande (sogar dem kleinsten Teil) mit sehr viel 'Ausland'. Deshalb wurden in den letzten Jahren hier große Mengen Autos importiert, was unsere Absatzmöglichkeiten drastisch verringert hat, vor allem im Bereich Gebrauchtwagen.

Das hat die Aufmerksamkeit der Verbraucher hier geweckt, und diese Käufer blicken nun wirklich über die Grenze, die niederländischen ebenso wie die deutschen. Dies war auch einer der Ausgangspunkte für ein vereintes Europa.

Auch im Kundendienstbereich ist ein Anstieg der ausländischen Kunden festzustellen.

Aus diesem Grund ist unser Vertragsgebiet (speciale invloedsfeer) nicht mehr nur auf die Niederlande beschränkt."

(162)

(73) In den Wochen nach der Absendung dieses ersten Ermahnungsschreibens wurden zumindest einige Händler von der Opel Nederland BV kontaktiert und verpflichteten sich, ihre Exporttätigkeiten vollkommen einzustellen; dies betraf die Händler van Zijll (Erwägungsgrund (80)), Staals (Erwägungsgrund (83)) und Spoormaker (Erwägungsgrund (86)).(163) Außerdem sandte der Direktor Vertrieb und Marketing am 18. September 1996 eine E-Mail an den Marketing Services Supervisor, in der er seine Absicht deutlich machte, "dem Exportgeschäft den Garaus zu machen". Er berichtete, der Händler van Zijll habe "eingewilligt aufzuhören", und fügte hinzu: "Die anderen bearbeiten wir noch" (siehe Erwägungsgrund (80)).

(3) Dritte Phase: Der Beschluss vom 26. September 1996 und die darauf folgenden Ereignisse

(74) Nach Eingang der Antworten der Händler auf dieses erste Ermahnungsschreiben fasste die Opel Nederland BV den Beschluss vom 26. September 1996 (siehe Erwägungsgrund (17) und das Dokument in der entsprechenden Fußnote 15). Es sei insbesondere auf die Punkte 1 bis 4 dieses Beschlusses verwiesen:

"1. Alle bekannten Exporthändler (20) werden von Opel Nederland BV überprüft.

2. Herr de Heer wird allen Händlern antworten, die das erste Schreiben zu Exportaktivitäten, das Opel ihnen geschickt hat, beantwortet haben. Sie werden auf die Überprüfungen ... hingewiesen ...

3. Die Bereichsleiter Vertrieb werden innerhalb der nächsten zwei Wochen mit den Exporthändlern über das Exportgeschäft sprechen.

4. Händler, die den Bereichsleiter davon in Kenntnis setzen, dass sie den Export von Fahrzeugen in großem Umfang nicht einstellen wollen, werden zu einem Gespräch mit den Herren de Leeuw und de Heer am 22. Oktober 1996 aufgefordert."

(75) Am 27. September 1996 beschloss die Opel Nederland BV die folgenden Einzelheiten in Bezug auf die Überprüfung:

"... Im Weiteren finden Sie den Anlauf der Überprüfungen von Exportverkäufen, wie er bei verschiedenen Anlässen und in Gesprächen vereinbart wurde ... Ich hoffe, alle wichtigen Aspekte, die im Vorfeld der Überprüfung notwendig sind, sind erfasst, und er entspricht in jeder Hinsicht unserem (ON) Interesse.

Außerdem habe ich Luc Aelen gebeten zu kontrollieren ... inwieweit die auf der letzten Zusammenkunft vorgeschlagenen Maßnahmen rechtmäßig sind (obwohl wir fest entschlossen sind, dieser Praxis ein Ende zu bereiten, möchte ich das Risiko überschaubar halten und Überraschungen vermeiden).

... Opel Nederland BV - Überprüfung von Exportverkäufen

Hintergrund

Die Geschäftsführung der Opel Nederland (ON) hat beschlossen, eine eingehende Überprüfung von Händlern vor Ort vorzunehmen, um herauszufinden, um welche Mengen und Geldbeträge es bei den Exportaktivitäten einer Reihe ermittelter Händler ging.

Ausgehend davon, dass die ON, als sie solche Förderaktivitäten auf den Weg brachte, damit implizit die Absicht verfolgte, den Absatz auf dem niederländischen Markt anzukurbeln (dem Gebiet der unternehmerischen Verantwortung und Zuständigkeit der ON), geht es darum, dass Kampagnen- und Verkaufsförderungsmittel, die mit solchen Exporteinheiten in Verbindung stehen und von diesen ausgelöst wurden, an die ON zurückgegeben werden.

Umfang

Die Überprüfung ist eine Initiative der ON ... und wird vorrangig die Verkäufe in den Jahren 1995 und 1996 (bis August) betreffen ...

Überprüft werden Direktverkäufe von Händlern der Opel Nederland BV ins Ausland ..."

(164)

(76) Wie in Punkt 2 des Beschlusses vom 26. September 1996 festgelegt, sandte die Opel Nederland BV den betreffenden Händlern ein zweites, vom 30. September 1996 datiertes und als vertraulich gekennzeichnetes Schreiben (nachfolgend "zweites Ermahnungsschreiben"), in dem der Importeur seine Zweifel an der Richtigkeit der von den Händlern in ihren Antwortschreiben gemachten Angaben unterstrich. Gleichzeitig kündigte er weitere Maßnahmen an, zum Beispiel:"... Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 3. September betreffend den Verkauf von Opel-Fahrzeugen ins Ausland nehmen Sie bitte Folgendes zur Kenntnis. Ihre Antwort war für uns enttäuschend, da sie bedeutet, dass Sie keinerlei Verständnis für die gemeinsamen Interessen aller Opel-Händler und der Opel Nederland aufbringen. Unsere Revisionsabteilung wird Ihre Erklärungen prüfen. Solange die Untersuchung dauert, werden Sie keine Informationen zu den Kampagnen erhalten, da wir bezweifeln, dass Ihre Einzelhandelszahlen korrekt sind."(167)

(77) Die Überprüfungen der insgesamt 19 verdächtigten Händler waren vom 4. Oktober bis zum 5. November 1996 angesetzt.(169) Tätsächlich wurden sie zwischen dem 19. September (van Zijll) und dem 27. November 1996 (van Twist) durchgeführt.(172)

(78) Zudem traten gemäß den Punkten 3 und 4 des Beschlusses vom 26. September 1996 offenbar die Bereichsleiter an die sogenannten "Exporthändler" heran. Daraufhin verpflichteten sich viele Händler, nicht mehr zu exportieren; verwiesen sei insbesondere auf die Erwägungsgründe (84) und (87).

(4) Belege für die an einzelne Händler erteilten Anweisungen und für das Vorhandensein von den Händlern abgegebener Verpflichtungen

(79) Aus den im Weiteren zitierten Unterlagen geht hervor, dass Anweisungen an Händler gegeben wurden, Exporte generell zu beenden oder einzuschränken, und sich Händler daraufhin gegenüber dem Importeur verpflichteten, keine Exportverkäufe mehr durchzuführen:

Van Zijll

(80) Der Händler van Zijll verpflichtete sich am 31. August 1996, also unmittelbar nach Empfang des ersten Ermahnungsschreibens vom 29. August 1996, schriftlich gegenüber der Opel Nederland BV, keine Exportbestellungen mehr anzunehmen.(173) Anlässlich eines Treffens mit dem Direktor Vertrieb und Marketing am 17. September 1996 erneuerte dieser Händler seine Zusage, keine Exporte mehr vorzunehmen."... Wir versuchen im Rahmen unserer Möglichkeiten, dem Exportgeschäft den Garaus zu machen; Van Zijll, der größte, hat eingewilligt aufzuhören. Die anderen bearbeiten wir noch."(174)"... Wir haben vereinbart, dass die Exportaktivitäten unverzüglich eingestellt werden, da sie eine ernsthafte Beeinträchtigung der Tätigkeit der Opel Nederland und der Händler und Produktzuteilungen darstellen. Bei Produktknappheit hat der Händler Prioritäten gesetzt, d. h. es gibt keine Produkte für den Export, sondern nur für das eigene Geschäft..."(177)

(81) Nach einer ersten Überprüfung am 19. September 1996 fand Anfang Oktober 1996 bei diesem Händler eine zweite Überprüfung statt (siehe Erwägungsgrund (77)). Einen Monat später (am 4. November 1996) informierte Van Zijll den Importeur in einem Schreiben darüber, dass er trotz seiner gegenüber der Opel Nederland BV abgegebenen Verpflichtung zwei Bestellungen von ausländischen Endverbrauchern angenommen habe, da er der Auffassung sei, in Übereinstimmung mit dem Händlervertrag und dem Rundschreiben vom 24. Oktober 1996(180) (dessen Inhalt ist in Anhang III dieser Entscheidung wiedergegeben) zu handeln:"... Am 31. August ... haben wir Ihnen schriftlich bestätigt, dass wir keine Exportbestellungen mehr annehmen... Dennoch, allerdings gemäß Ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1996 betreffend Verkäufe an Endverbraucher im Ausland, haben wir erst vor kurzem zwei Bestellungen angenommen. Da wir von Anfang an mit offenen Karten gespielt haben, auch im Hinblick auf den Export, und wir auch künftig so verfahren wollen, übersenden wir Ihnen in der Anlage eine Kopie dieser Bestellungen..."(181)

Wolves Autoservice

(82) Der Händler Wolves Autoservice, Rijssen, erwiderte am 2. September 1996 auf das erste Ermahnungsschreiben der Opel Nederland BV vom 29. August 1996 (siehe Erwägungsgrund (71)), dass es sich bei den festgestellten Exporten um Verkäufe an deutsche Endverbraucher in Übereinstimmung mit den Händlervertrag gehandelt hätte. In einer handschriftlichen Notiz auf diesem Schreiben fordert der Direktor Vertrieb und Marketing den verantwortlichen Bereichsleiter auf, den Händler anzuweisen, sich auf sein eigenes Vertragsgebiet zu konzentrieren, da diese Art von Exporten die Preisposition von Opel auf dem niederländischen Markt gefährden würde(182):

"Guido Pot

bitte mit dem Händler besprechen, dass er in erster Linie für sein eigenes Gebiet beschäftigt wird (wie läuft das?). Dass durch diese Art von Export unsere starke niederländische Preisposition in Gefahr gerät. Die Verfügbarkeit richtet sich nach dem niederländischen Markt. Die Niederlande haben Vorrang."

Diese Aufforderung an den Bereichsleiter wurde vor der Überprüfung dieses Händlers (12. November 1996) erteilt. Aus dieser Überprüfung ging hervor, dass sich sämtliche (insgesamt zehn) Exportverkäufe des Händlers im Einklang mit seinem Händlervertrag befanden.(183) Die Opel Nederland BV bestreitet nicht, dass die Bereichsleiter, wie vom Direktor Vertrieb und Marketing gefordert, tatsächlich an die Händler herangetreten sind.

Staals

(83) Der Händler Staals, Eindhoven, versicherte dem Importeur mit Antwortschreiben vom 2. September 1996 zwar, dass alle von ihm getätigten Exportverkäufe an Endverbraucher gegangen seien, verpflichtete sich am 20. September 1996 aber dennoch gegenüber Opel Nederland BV, künftig keine Exporte mehr vorzunehmen:"... Nach einer internen Beratung haben wir beschlossen, dass die Autofirma Staals keine Neuwagen mehr exportieren wird. Hintergrund dafür sind die Nachteile, die das für uns beide mit sich bringen kann."(184)

Trotz dieser Zusage erhielt auch dieser Händler das zweite Ermahnungsschreiben der Opel Nederland BV vom 30. September 1996. Noch vor seiner Überprüfung am 1. November 1996 gab der Händler seine Verpflichtung ab.(185)

Hemera, Göttgens-Beek, Loven, Canton Reiss, Welling, Nedam

(84) Die Händler Hemera, Göttgens-Beek, Göttgens-Sittard, Loven, Canton Reiss und Welling hatten dem Importeur auf sein erstes Ermahnungsschreiben vom 28. bzw. 29. August 1996 hin versichert, keine unerlaubten Exporte vorgenommen zu haben, erhielten aber dennoch das zweite Ermahnungsschreiben vom 30. September 1996. Als Ergebnis von sogenannten "introductiebezoek(en)" [Einführungsbesuchen], die die zuständigen Bereichsleiter der Opel Nederland BV einer Reihe von Händlern Anfang Oktober 1996 des Bereichs 5 ("district 5") abstatteten, vermerkte der Importeur am 5. Oktober 1996, dass sich sechs Händler (Hemera, Göttgens-Beek, Loven, Canton Reiss, Welling und Nedam) verpflichtet hätten, umgehend jegliche Exportverkäufe einzustellen. Diese Verpflichtungen wurden abgegeben, noch bevor einer dieser Händler überprüft wurde (siehe Erwägungsgrund (77)). All diese Händler waren im südlichen Landesteil angesiedelt, in dem laut Opel Nederland BV Geschäfte mit Endverbrauchern vor allem getätigt wurden.(186)

"... Bei jedem Einführungsbesuch, den wir diese Woche durchgeführt haben, haben wir den Händlern die 'Exportgeschichte' ausführlich geschildert ... diese nachstehend aufgeführten Händler haben sich im Gefolge unserer Besuche verpflichtet, die Exportaktivitäten unverzüglich einzustellen."(189)

(85) In seinem Antwortschreiben vom 29. August 1996 an die Opel Nederland BV bestätigte der Opel-Händler Canton-Reiss, Heerlen, dass er im Zeitraum vom 1. September 1993 bis zum 1. Januar 1996 - im Gegensatz zu anderen Händlern in der Umgebung - nahezu keine Exportverkäufe getätigt habe. In diesem Zusammenhang wies der Händler den Importeur wiederholt auf die Marktbedingungen hin, aus denen sich Exporverkäufe ergeben. Er informierte schließlich die Opel Nederland BV, dass er seit dem 1. Januar 1996 seinen Verkaufsmitarbeitern erlaubt habe, in mäßigem Umfang Verkäufe an Endverbraucher im Ausland zu tätigen:

"... Während Ihres Besuchs in unserem Unternehmen am 29. Mai 1996 ist diese Frage (Verkauf von Opel-PKW durch die Automobielbedrijf Canton-Reiss BV ins Ausland - Anmerkung der Kommission) von mir angesprochen worden. Seit meiner Einstellung bei Automobielbedrijf Canton-Reiss vom 1. September 1993 bis zum 1. Januar 1996 sind fast keine Opel-PKW ins Ausland verkauft worden, während die Händlerkollegen um uns herum Exportverkäufe getätigt haben.

Darauf haben Sie erwidert, dass Verkaufsförderungskampagnen der Opel Nederland BV aufgrund der geltenden Regeln in der Europäischen Gemeinschaft auch an strengere Vorschriften gebunden sind und dass es nicht möglich ist, Verkäufe von Opel-Händlern auszuklammern, die gemäß den genehmigten Leit-/Richtlinien an Einwohner der EG stattfinden. Die geltenden Einzelhandelsboni fördern somit auch Exportgeschäfte.

Während meiner diesbezüglichen Gespräche mit Ihrem Bereichsleiter Vertrieb, Herrn R. Liefhebber, und dem Gespräch mit Ihnen am 29. Mai 1996 habe ich wiederholt mein Missfallen über die marktverzerrenden Auswirkungen dieser (...) Einzelhandelsboni auf Exportwagen in unserem Vertragsgebiet zum Ausdruck gebracht.

Zum 1. Januar 1996 habe ich den Verkaufsleitern die Erlaubnis erteilt, (...) entsprechend den Bedingungen des Händlervertriebs- und -kundendienstvertrags Opel-PKW in mäßigem Umfang an Endverbraucher im Ausland zu verkaufen. Darüber hinaus habe ich Ihren Bereichsleiter Vertrieb zum damaligen Zeitpunkt über meine Vorgehensweise unterrichtet ..."

(192)

Nach dem "Einführungsbesuch" des Importeurs in der ersten Oktoberwoche 1996 verpflichtete sich allerdings auch dieser Händler, Exportverkäufe in Zukunft zu unterlassen.(193)

Spoormaker

(86) Der Opel Nederland BV war bekannt, dass der Händler Spoormaker, Rotterdam, wie auch viele andere niederländische Opel-Vertragshändler, regelmäßig Lieferanfragen von Opel-Händlern aus anderen Mitgliedstaaten erhielt. Der Händler war zunächst allerdings nicht unter den 20, in den grenznahen Gebieten zu Deutschland und Belgien ansässigen Händlern mit hohen Exportverkäufen aufgeführt, da er im ersten Halbjahr 1996 offenbar nur ein solches Geschäft getätigt hatte. Er hatte aber im Juli 1996 eine Anfrage von einem österreichischen Opel-Händler nach einer größeren Lieferung erhalten. Daraufhin verbot der Importeur dem Händler Spoormaker, Rotterdam, diese Lieferung durchzuführen:"... Jan Spoormaker wird (wie viele andere Händler) regelmäßig u. a. von ausländischen Händlerkollegen gebeten, neue Opel-Fahrzeuge zu liefern (siehe auch Wochenbericht vom 18.8.1996) ... Zwar betraf dies Lieferungen an einen bevollmächtigten Wiederverkäufer, aber ich habe Jan Spoormaker Ende Juli, Anfang August untersagt, dieser Bitte nachzukommen... Trotzdem hat er einen Händlerkollegen beliefert und dann versprochen, dies nicht wieder zu tun. Ich würde jedoch vorschlagen, ihm ein ähnliches Schreiben zu schicken wie das, was die anderen exportierenden Händler erhalten haben..."(196)

(87) Wie in diesem Vermerk angekündigt, erhielt auch dieser Händler das zweite Ermahnungsschreiben mit Datum vom 30. September 1996. Der Händler verpflichtete sich daraufhin am 1. Oktober 1996, noch vor seiner Überprüfung am 15. November 1996(201), gegenüber dem Importeur, in Zukunft gänzlich von Exporten abzusehen:"... Am 1. Oktober habe ich diese Angelegenheit noch mal eingehend mit Jan Spoormaker besprochen. Wie meinen Anmerkungen vom 22. September zu entnehmen ist, handelte es sich um eine einmalige Lieferung von 14 Astra, und er hat mir erneut eindringlich versichert, er werde keine Autos mehr exportieren, d. h. folglich hat er keine Exportbestellungen mehr. Diese Lieferung an einen Händlerkollegen verstieß seiner Auffassung nach nicht gegen den Vertriebs- und Kundendienstvertrag für Opel-Händler."(202)

Antwort der Opel Nederland BV

(88) In ihrer Antwort weist die Opel Nederland BV die Behauptung der Kommission zurück, sie habe eine Politik der direkten Verhinderung bzw. Einschränkung von Exporten eingeschlagen.(205) Das Unternehmen trägt insbesondere vor, dass die Maßnahmen der Versendung eines Standardschreibens (siehe Erwägungsgrund (71)) an eine begrenzte Zahl von Händlern, um zu überprüfen, ob deren Exportverkäufe im Einklang mit ihrem Händlervertrag standen, sowie die anschließenden Kontrollen bei Händlern (siehe Erwägungsgrund (77)) nicht als Teil einer solchen Politik anzusehen seien.

(89) Die von einer Reihe von Händlern gegenüber der Opel Nederland BV abgegebenen Verpflichtungen (siehe Erwägungsgründe (80) bis (87)), jegliche Exportverkäufe einzustellen, seien entweder als einseitige Maßnahmen zu betrachten, die sich daraus erklären ließen, dass die betreffenden Händler sich zuvor nicht an ihre Händlerverträge gehalten hatten, indem sie an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer verkauft hatten, oder als Ergebnis falscher Anweisungen einiger Bereichsleiter an diese Händler. Die Opel Nederland BV betont, dass solche Maßnahmen in jedem Fall durch verschiedene "Korrekturmaßnahmen" bereits ab dem 24. Oktober 1996, als sie ein Rundschreiben an alle ihre Händler(206) versandte, aufgehoben worden seien.

(90) In Bezug auf die zweite und dritte Phase(207), die der Kommission zufolge Ermahnungen und direkte Anweisungen an Händler und in deren Folge Verpflichtungen bestimmter Händler zur Einstellung von Exporten umfasste, ist die Opel Nederland BV der Auffassung, dass sie keine Politik der direkten Verhinderung bzw. Einschränkung von Exportverkäufen entwickelt hat.(208) Vielmehr hebt das Unternehmen hervor, dass es lediglich 18 seiner Händler um Angaben zur Art ihrer Exportverkäufe gebeten habe. Da die Opel Nederland BV die Antworten der Händler als vollkommen unzureichend ansah, habe sie dann beschlossen, die Verkaufsunterlagen der Händler zu kontrollieren. Die Überprüfungen hätten gezeigt, dass sich eine große Mehrheit der Händler nicht an ihre Händlerverträge gehalten habe. Die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgestellte Behauptung der Kommission, die Opel Nederland BV habe Händler angewiesen, Exportverkäufe generell einzustellen oder einzuschränken, wird daher von der Opel Nederland BV zurückgewiesen, da keine der zitierten Unterlagen den Beweis für eine solche Maßnahmen liefere.

(91) Insbesondere und im Hinblick auf die zehn Händler, deren Situation in den Erwägungsgründen (80) bis (87) näher erläutert wird und die von ihren Bereichsleitern angewiesen wurden und/oder sich verpflichteten, künftig von jeglichen Exportverkäufen abzusehen, nimmt die Opel Nederland BV wie folgt Stellung:(209)

- Van Zijll gab seine Verpflichtung am 31. August 1996 in dem Wissen ab, dass der Großteil seiner Exportverkäufe unter Verletzung seines Händlervertrags durchgeführt wurde;

- Wolves Autoservice gab keine derartige Verpflichtung ab;

- Staals traf die Entscheidung zur Einstellung der Exportverkäufe aus eigener Initiative in dem Bewusstsein, dass alle seine Exportverkäufe eine Verletzung seines Händlervertrags darstellten;

- Hemera, Göttgens-Beek, Loven, Canton-Reiss, Welling und Nedam hatten in der Tat in der ersten Oktoberwoche 1996 eine derartige Verpflichtung abgegeben; diese Verpflichtung war jedoch am oder nach dem 6. November 1996 nicht mehr gültig;

- Spoormaker gab eine Verpflichtung ab, obwohl alle seine Exportverkäufe im Einklang mit seinem Händlervertrag standen; die Opel Nederland BV bestreitet nicht, dass dieser Händler von einem ihrer leitenden Mitarbeiter die falsche Anweisung erhalten hatte, seine Exportverkäufe an andere Opel-Händler einzustellen, obgleich diese Geschäfte nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 zulässig waren.

(92) Davon ausgehend vertritt die Opel Nederland BV den Standpunkt, dass - mit einigen Ausnahmen - die Händler nicht angewiesen worden seien oder Verpflichtungen abgegeben hätten, sämtliche Exportverkäufe ohne Unterschied einzustellen.

(93) Die Opel Nederland BV verweist ferner auf eine Reihe von Maßnahmen, die am und nach dem 24. Oktober 1996 mit dem Ziel getroffen wurden, den Händlern den Unterschied zwischen Exporten, die nach den Bestimmungen ihres Händlervertrags erlaubt waren, und denen, die nicht erlaubt waren, klarzumachen. Diese Maßnahmen umfassten im Einzelnen:

- ein Rundschreiben, datiert vom 24.10.1996,

- einen Beschluss vom 23.12.1996, keine Schritte gegen Händler zu unternehmen, die ihren Händlervertrag verletzt haben,

- regionale Händlertreffen im November und Dezember 1996,

- eine im November und Dezember 1996 herausgegebene Klarstellung für künftige Vermittler,

- Händlerrichtlinien vom 12.12.1996,

- die Bestimmungen des Vertriebs- und Kundendienstvertrags 1997 der Opel Nederland,

- die Rücknahme der Einzelhandelsbonusbeschränkungen, soweit sie Einzelhandelsverkäufe an außerhalb der Niederlande ansässige Endverbraucher betrafen,

- die Korrektur fehlerhafter Presseberichte im März 1998,

- Rundschreiben an Händler vom 29.7.1998,

- die jährliche Händlerversammlung am 8.10.1998,

- Klarstellungen auf der Sitzung des Franchise Board am 4.3.1999,

- Händlertreffen "Doing business in Euroland" am 7. und 9.4.1999.(210)

Standpunkt der Kommission

(94) Im Hinblick auf die Bemerkungen der Opel Nederland BV zur zweiten und dritten Phase fand die Kommission eine große Zahl von Unterlagen, die ihre Auffassung stützen.(211) In diesen Unterlagen geht es um zehn Händler (von insgesamt 21), bei denen man eine Beteiligung an Exportverkäufen festgestellt hatte. In Erwiderung auf die Stellungnahme der Opel Nederland BV stellt die Kommission fest:

- Die am 31. August 1996 schriftlich abgegebene Verpflichtung von Van Zijll in Beantwortung des Standardschreibens der Opel Nederland BV vom 29. August 1996 betraf alle Exportverkäufe. Der Händler bestätigte dies indirekt in seinem Schreiben vom 4. November 1996 an die Opel Nederland BV(212), in dem er den Lieferanten informiert, dass er kürzlich zwei Exportbestellungen in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 24. Oktober 1996 angenommen habe.(213)

Der Umstand, dass der Händler möglicherweise wusste, dass der größte Teil seiner Exportverkäufe seinem Händlervertrag widersprach, erklärt jedoch nicht seine Reaktion, d. h. eine Verpflichtung hinsichtlich von Exportverkäufen aller Art. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Opel Nederland BV ein erheblicher Anteil der Exportverkäufe von Van Zijll tatsächlich im Einklang mit seinem Händlervertrag stand (siehe auch Erwägungsgrund (81)).

- Wolves Autoservice hatte in seiner Antwort auf das Standardschreiben vom 29. August 1996 der Opel Nederland BV behauptet, alle seine Exporte entsprächen seinem Händlervertrag. Trotz dieser Erläuterung und ohne die Erklärung des Händlers zu überprüfen (die Überprüfung dieses Händlers fand erst am 12. November 1996 statt), wurde der Händler angewiesen, sich auf sein Vertragsgebiet zu konzentrieren.(214) Die von der Opel Nederland BV vorgelegten Angaben bestätigen, dass in der Tat alle Exportverkäufe dieses Händlers in Einklang mit seinem Händlervertrag gestanden hatten.(215)

- Staals hatte gegenüber der Opel Nederland BV bekräftigt, dass er wegen der Unannehmlichkeiten, die dies für beide Seiten mit sich bringen würde, keine Neuwagen mehr exportieren würde. In diesem Zusammenhang teilte der Händler dem Importeur mit, dass dafür Sorge getragen würde, dass alle in seinem Schreiben vom 2. September 1996 genannten Unterlagen, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass seine Verkäufe ausschließlich an Endverbraucher gegangen waren, zur Verfügung stuenden. Nach Auffassung der Kommission zeigte die Erklärung des Händlers somit, dass er sich zu mehr zu verpflichten beabsichtigte als zur Nichtverletzung des Händlervertrags, d. h. zur völligen Einstellung der Exporte.

- Nach den Besuchen durch den verantwortlichen Bereichsleiter der Opel Nederland BV in der ersten Oktoberwoche 1996 (siehe Erwägungsgrund (84)) verpflichteten sich die Händler Hemera, Göttgens-Beek, Loven, Canton-Reiss, Welling und Nedam, jegliche Exportaktivität einzustellen. Die Überprüfungen aller dieser Händler wurden am 6. November 1996 abgeschlossen. Folglich wurden die Verpflichtungen noch vor der Überprüfung dieser Händler abgegeben.

- Die Bemerkung der Opel Nederland BV zu Spoormaker bestätigt die Auffassung der Kommission, dass sich der Händler verpflichtet hatte, nicht mehr zu exportieren.

(95) Selbst auf der Grundlage der von der Opel Nederland BV vorgelegten Informationen hat es den Anschein, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Exporte dieser Händler um zulässige Verkäufe handelte.(216) In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Opel Nederland BV in der dargestellten Art und Weise eingegriffen hat, ohne die genauen Zahlen zu zulässigen und unzulässigen Verkäufen zu kennen.

(96) Die Kommission stellte mithin fest, dass die Opel Nederland BV herausgefunden hatte, dass die von den Niederlanden ausgehenden Exportverkäufe im Laufe des Jahres 1996 erheblich zugenommen hatten. Es gelang dem Importeur, die Händler ausfindig zu machen, die diese Exporte getätigt hatten, und er führte bei ihnen eine Überprüfung durch, um die Art dieser Exporte zu ermitteln.

(97) Die 1996 durchgeführten Exporte von Opel-Fahrzeugen betrafen im Wesentlichen insgesamt 20 Händler, die fast alle in grenznahen Gebieten ansässig sind, wo gewöhnlich das Gros des Exportgeschäfts stattfindet.(217) Diese Händler wurden je nach Fall wiederholt und/oder schriftlich und/oder im direkten Gespräch angewiesen, künftig von diesem Geschäft abzulassen.

(98) Das von der Opel Nederland BV vorgebrachte Argument, dass exportierenden Händlern keine generellen Anweisungen erteilt wurden, sondern dass im Anschluss an den Beschluss vom 26. September 1996 "einige Bereichsleiter möglicherweise fehlerhafte Informationen an ihre Händler gegeben haben"(221), kann nicht gelten. Es liegen ausreichend Belege dafür vor, dass zuständige Leiter der Opel Nederland BV bereits vor diesem Zeitpunkt Händler angewiesen haben, von Exportverkäufen abzusehen (siehe Erwägungsründe (80), (81), (83) und (86)), und dass die im Anschluss an den Beschluss vom 26. September 1996 ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Einführungsbesuche, als eine Umsetzung dieses Beschlusses angesehen werden müssen (siehe Erwägungsgrund (37)).

(99) Im Ergebnis dieser Maßnahmen verpflichteten sich neun dieser Händler, darunter auch derjenige mit dem höchsten Exportaufkommen, Van Zijll, ausdrücklich gegenüber dem Importeur, künftig generell keine Exporte mehr durchzuführen. Auf diese Händler entfielen beispielsweise am 26. September 1996 ca. 65 % dieser Exporte.(222) Somit konnte die Opel Nederland BV sicher sein, allein auf der Grundlage dieser Zusicherungen einen spürbaren Rückgang des Exportvolumens zu erreichen.

Die Argumente hinsichtlich der zur Klärung der Situation von Oktober 1996 an ergriffenen Maßnahmen werden bei der Würdigung der Dauer des Verstoßes berücksichtigt (siehe Erwägungsgründe (164) bis (170)).

KAPITEL 2: RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. ARTIKEL 81 ABSATZ 1

(100) Das Unternehmen General Motors Corporation vertreibt seine Fahrzeuge der Marke Opel in den Niederlanden über seinen Importeur, die Opel Nederland BV, im Rahmen eines exklusiven und selektiven Vertriebssystems. Die Opel Nederland BV schließt mit in den Niederlanden ansässigen Händlern individuelle Vertriebsverträge auf der Grundlage eines Standardhändlervertrages über den Verkauf von Kraftfahrzeugen der Marke Opel und andere Vertragswaren (insbesondere Ersatzteile) ab.

(101) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend Europäischer Gerichtshof)(223) können Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, - sogenannte Vertikalvereinbarungen wie z. B. selektive und exklusive Vertriebsvereinbarungen, wie sie für den PKW-Vertrieb bestehen - Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 sein und unter das dort aufgestellte Verbot fallen.

I. Unternehmen

(102) Opel (Opel Nederland BV und General Motors Nederland BV) sowie die Opel-Vertragshändler sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1.

II. Die Vereinbarung

1. Gesamtstrategie

(103) Zwar wurde die von der Opel Nederland BV verfolgte Gesamtstrategie (siehe Erwägungsgründe (17), (19) und (20)) an sich nicht zwischen dem Importeur und den Händlern vereinbart, doch trat sie als fester Bestandteil der Vertriebsvereinbarungen zwischen diesen Unternehmen in Erscheinung, wie aus den Einzelmaßnahmen hervorgeht, die von der Opel Nederland BV getroffen wurden. Diese Maßnahmen bestanden in Regelungen zur restriktiven Belieferung von Händlern, in der restriktiven Bonuspolitik, die über verschiedene Verkaufsförderungkampagnen als integraler Bestandteil des Händlervertrags umgesetzt wurde, sowie in den an eine Reihe von Händlern gerichteten direkten Ermahnungen und Anweisungen zur Durchsetzung des Exportverbots. Die Maßnahmen verfolgten alle das gleiche Ziel, und zwar die Einschränkung und/oder die Verhinderung von Exporten, und wurden zum festen Bestandteil der Vertriebsverträge der Opel Nederland BV mit ihren Händlern.

2. Einzelmaßnahmen

(104) Die in den Erwägungsgründen (17) bis (87) genannten Elemente zeigen, dass das Unternehmen mit seinen Händlern im Rahmen ihres gemeinsamen exklusiven und selektiven Vertriebssystems eine Politik der Marktaufteilung vereinbarte.

(105) Diese Politik äußert sich in einem Exportverbot und bestimmten Beschränkungen, die den Händlern auferlegt waren. Sie lassen sich in einem Bündel vorbeugender und kontrollierender Maßnahmen finden. Beweis dafür sind die obengenannten Unterlagen. Konkret umfassen diese Maßnahmen die in den Erwägungsgründen (23) bis (42) gestellte restriktive Lieferpolitik, die in den Erwägungsgründen (43) bis (58) dargelegte Bonuspolitik sowie die Maßnahmen des direkten Exportverbots bzw. der Exportbeschränkung, wie sie in den Erwägungsgründen (59) bis (99) beschrieben sind. Der Erfolg dieser Maßnahmen zeigte sich insbesondere an den Reaktionen der Händler, die Autos an ausländische Verbraucher verkauft hatten und sich dann verpflichteten, von Exporten generell abzusehen.

(106) Die obengenannten Maßnahmen wurden mit dem Ziel konzipiert, den Export von Autos als Reaktion auf die für das Jahr 1996 festgestellte Zunahme derartiger Geschäfte zu beschränken und/oder zu verhindern.

(107) Die von der Kommission bei der Nachprüfung gefundenen und in den Erwägungsgründen (23) bis (42) genannten Unterlagen zeigen, dass die Opel Nederland BV im September 1996 eine auf die Einschränkung oder Verhinderung von Exportverkäufen ausgerichtete Politik der restriktiven Belieferung beschlossen hat und den betreffenden Händlern diese Politik mitteilte.

(108) Die seit dem 1. Oktober 1996 von der Opel Nederland BV praktizierten Maßnahmen, Bonuszahlungen für Verkäufe an Kunden aus anderen Mitgliedstaaten zu verweigern, sind in den Erwägungsgründen (43) bis (56) dargestellt. Der von der Opel Nederland BV am 26. September 1996 gefasste Beschluss, diese Maßnahme bei Verkäufen an nicht gebietansässige Endverbraucher einzuführen und die Bonuszahlung an die Zulassung in den Niederlanden zu knüpfen, sowie ihre Auswirkungen auf Exportverkäufe ist ebenfalls in diesem Kapitel dargelegt (siehe Erwägungsgründe (51) bis (56)). Diese Maßnahme stellt eine Behinderung von Exporten dar.

(109) Die genannte Bonuspolitik wurde in verschiedene Verkaufsförderungsprogramme eingebunden, die die Opel Nederland BV zwischen 1996 und 1998 durchführte. Mittels dieser jeweils über einen längeren Zeitraum laufenden Kampagnen nahm der Importeur seinen Händlern einen wesentlichen Teil ihrer Vergütung aus dem Verkauf von Fahrzeugen an ausländische Kunden.

(110) Die dritte Maßnahme beinhaltete schließlich ein direktes Exportverbot bzw. eine direkte Beschränkung der Exporte. Niederländischen Opel-Händlern ist es nahegelegt und/oder ausdrücklich untersagt worden, andere Opel-Händler, aber auch Endverbraucher, aus anderen Mitgliedstaaten zu beliefern. Viele Händler haben sich daraufhin dem Importeur gegenüber verpflichtet, von derartigen Verkäufen in Zukunft abzusehen. Belege für dieses Verhalten sind in den Erwägungsgründen (59) bis (99) und dort insbesondere im Rahmen der Darstellung der dritten und der darauf folgenden Phase aufgeführt. Im Anschluss an diesen Beschluss der Opel Nederland BV verpflichteten sich viele von diesen Exporten betroffene Händler, jegliche Exportverkäufe einzustellen.

3. Die Vereinbarung

(111) Die von der Opel Nederland BV ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung und/oder Verhinderung von Exportverkäufen sind keine einseitigen Handlungen, die sich dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag entziehen. Sie fügen sich in die vertraglichen Beziehungen für den Verkauf von Opel-Modellen und anderen Vertragswaren ein, die die Opel Nederland BV mit den Händlern ihres selektiven und exklusiven Händlernetzes in den Niederlanden unterhielt, und wurden im gegenseitigen Einverständnis im Rahmen der praktischen Ausgestaltung der Händlerverträge ausgeführt. Der Europäische Gerichtshof hat bereits festgestellt(224), dass es die Aufnahme eines Händlers in ein Vertriebsnetz mit sich bringt, dass dieser die vom Hersteller und seinem Lieferanten verfolgte Politik ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert. Die ergriffenen Maßnahmen wurden mit den Händlern teils schriftlich, teils mündlich vereinbart.

(112) Was die restriktive Belieferungspolitik betrifft, verwies die Opel Nederland BV die Händler auf die Verkaufsrichtlinie, die einen festen Bestandteil jedes Händlervertrags bildet und in der die Anzahl der pro Jahr vom Händler abzusetzenden Fahrzeuge festgelegt ist.(225) Den Opel-Händlern wurde mitgeteilt, dass Bestellungen, die für den niederländischen Markt bestimmt sind, Vorrang eingeräumt werde und dementsprechend die Lieferungen auf die in der Verkaufsrichtlinie aufgeführte Anzahl von Fahrzeugen begrenzt würden (siehe Erwägungsgründe (31) bis (42)). Diese Maßnahme wurde damit Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen der Opel Nederland BV und ihren Händlern. Der Rechtsprechung zufolge sind derartige Anweisungen an Händler keine einseitigen Handlungen, die sich dem Geltungsbereich des Artikels 81 EG-Vertrag entziehen, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels, wenn sie sich in eine laufende vertragliche Beziehung einfügen, die einer vorhandenen allgemeinen Vereinbarung zugrunde liegt.(226)

(113) Hinsichtlich der zweiten Maßnahme setzte die Opel Nederland BV das System der Bonusgewährung um, indem entsprechende Bestimmungen in die Teilnahmebedingungen für verschiedene Verkaufsförderungsprogramme ("campagnes") aufgenommen wurden.

(114) In zwei Programmen, der "Astra Bonuscampagne" und der "Corsa Inruil Ander Merk Campagne", die beide zwischen dem 1. Oktober 1996 und dem 31. Januar 1997 durchgeführt wurden, sowie in weiteren Kampagnen, die danach bis zum 20. Januar 1998 stattfanden, wurden Bonuszahlungen für Exportverkäufe an Endverbraucher ausgeschlossen.(227) Diese Kampagnen und deren jeweilige Teilnahmebedingungen wurden von den Vertragshändlern akzeptiert, da sie Verkäufe im Rahmen dieser Programme durchführten (siehe Erwägungsgründe (53) und (54)).

(115) Bei der dritten Maßnahme reichten die einer Reihe von Händlern erteilten Anweisungen (siehe Erwägungsgründe (59), (73) und (78) sowie (80) bis (87)), und die darin genannten Unterlagen) aus, um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 darzustellen. Nach dem Beschluss vom 26. September 1996 traten einige Bereichsleiter der Opel Nederland BV Anfang Oktober 1996 durch sogenannte "Einführungsbesuche" an ihre Händler heran, woraufhin sich Händler einzeln bereit erklärten, Exportverkäufe einzustellen. Bereits Ende August 1996 zielten die ersten Ermahnungsschreiben der Opel Nederland BV (siehe Erwägungsgrund (71)) an alle jene Händler, die im ersten Halbjahr 1996 mehr als zehn Exportverkäufe getätigt hatten, darauf ab, diese Händler durch entsprechenden Druck zur Einschränkung oder Einstellung der Exporte zu bewegen. In den Schreiben brachte der Importeur seine Bedenken zum Ausdruck, ob sich die Händler nach Geist und Buchstaben ihres Händlervertrags verhalten würden.(228) Die Opel Nederland BV wiederholte ihre Bedenken und Anweisungen einen Monat später Ende September 1996 im zweiten Ermahnungsschreiben (siehe Erwägungsgrund (75)). Außerdem wurden eine Reihe von Händlern, die ihrer Meinung nach Exporte im Einklang mit ihrem Händlervertrag getätigt hatten, vom Importeur gezwungen, künftig von Exportverkäufen jeder Art abzusehen (siehe Erwägungsgründe (80) bis (87)).

(116) Ein Händler (Van Zijll, siehe Erwägungsgrund (81)), der sich wiederholt zur Einstellung von Exportverkäufen verpflichtet hatte, informierte den Importeur über zwei von ausländischen Endverbrauchern angenommene Bestellungen, ein weiterer (Canton-Reiss, siehe Erwägungsgrund (85)) setzte die Opel Nederland BV über seine Absicht in Kenntnis, sich auf sporadische Exporte zu beschränken.

(117) Es sei darauf hingewiesen, dass es für die vorliegenden Zwecke unerheblich ist, ob die Vertragshändler das Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung lediglich aufgrund des vom Importeur ausgeübten Drucks befolgten.(229)

III. Wettbewerbsbeschränkung

1. Die Beschränkung des Wettbewerbs als Zweck und Wirkung

(1) Zweck

(118) Zweck der dargelegten Maßnahmen der Opel Nederland BV war die Beschränkung des markeninternen Wettbewerbs. Sie richteten sich nicht nur auf Verkäufe an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer, sondern auch auf Verkäufe an andere Opel-Händler und Endverbraucher aus anderen Migliedstaaten, einschließlich Verkäufe über beauftragte Vermittler. Somit wurde insbesondere der Wettbewerb zwischen niederländischen Opel-Händlern und in anderen Migliedstaaten ansässigen Opel-Händlern behindert. Damit sollte verhindert werden, dass Opel-Händler in den Niederlanden durch den Verkauf von Fahrzeugen an nicht in den Niederlanden ansässige Kunden ihre Wettbewerbsvorteile gegenüber Opel-Händlern in anderen Mitgliedstaaten ausspielen. Es wurde die Unterscheidung getroffen, ob der Kunde innerhalb oder außerhalb der Niederlande ansässig ist. Der wettbewerbsbeschränkende Zweck ergibt sich sowohl aus der Bündelung der Maßnahmen als auch aus den einzelnen Maßnahmen selbst. Derartige Maßnahmen fallen in der Regel unter das Verbot in Artikel 81 Absatz 1.

a) Wettbewerbsbeschränkung aufgrund der Gesamtstrategie

(119) Im zweiten Halbjahr 1996 entwickelte und verabschiedete die Opel Nederland BV eine Strategie mit dem Ziel der Verhinderung und/oder Einschränkung von Exportverkäufen. Der mit der Bündelung der Maßnahmen verfolgte Zweck, Exporte zu verhindern, wird aus der E-Mail "Destination based registration bonuses" der Opel Nederland BV an General Motors (Europe) vom 23. September 1996 (siehe Erwägungsgrund (20)) sowie aus der in Erwägungsgrund (19) erwähnten Unterlage vom 18. September 1996 deutlich. Bereits zuvor erwogen und ergriffen Führungskräfte der Opel Nederland BV einzelne Maßnahmen ebenfalls mit dem Ziel der Verringerung von Exportverkäufen (siehe Erwägungsgründe (24) bis (31) zur Lieferpolitik, Erwägungsgründe (47) bis (50) zur Bonuspolitik und Erwägungsgründe (59) bis (73) zu Anweisungen an einzelne Händler).

(120) Die Entschlossenheit der Opel Nederland BV, diese Maßnahmen tatsächlich einzuführen, geht aus dem am 26. September 1996 angenommenen Beschluss "Conclusions meeting on export" (siehe Erwägungsgrund (17)) hervor. Darin hält der Verfasser den an diesem Tag auf der Sitzung der höchsten Geschäftsführungsebene gefassten Beschluss fest, Exportverkäufe durch verschiedene Maßnahmen einzuschränken, darunter die in den Erwägungsgründe (104) bis (110) erwähnten drei Maßnahmen.

(121) Diese Unterlage belegt, dass die Bündelung der Maßnahmen auf einer Strategie der Opel Nederland BV beruhte, die sicherstellen sollte, dass Ausfuhren aus den Niederlanden drastisch reduziert werden. Mit diesen Maßnahmen wollte der Importeur in die Marktsituation eingreifen und bestimmen, wie sich der Markt entwickeln soll. Das von der Opel Nederland BV ausdrücklich angestrebte Ziel war es, durch die Bündelung der Maßnahmen eine höchstmögliche Verringerung der Exporte zu erreichen und damit den markeninternen Wettbewerb zwischen niederländischen und ausländischen Opel-Händlern zu beschränken sowie das Preisgefälle zwischen den anderen Mitgliedstaaten und dem niederländischen Markt aufrechtzuerhalten. Eine derartige Strategie läuft auf eine Aufteilung der Märkte hinaus, die mit Artikel 81 EG-Vertrag nicht vereinbar ist.(230)

(122) Der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Bündelung der Maßnahmen lässt sich zudem an der Verknüpfung von Bonuszahlungen und restriktiver Belieferung verdeutlichen. Mit der Maßnahmenbündelung wurde bezweckt, bei Exportverkäufen den für den Händler entstehenden Nachteil zu verschärfen.

(123) Zusammen mit der Marge bildet der Bonus die Kalkulationsgrundlage des Händlers, um in seinem Betrieb den Verkauf von Fahrzeugen und den damit verbundenen Aufwand (Verkaufspersonal, Ausstellungsräume, Werbung usw.) wirtschaftlich zu gestalten. Marge und Bonus bestimmen auch den preislichen Gestaltungsspielraum, den der Händler bei Verhandlungen mit seinen Kunden hat.

(124) Weiß der Händler, dass ihm beim Verkauf eines Fahrzeugs ins Ausland der Bonus gestrichen wird, sieht er zumindest so lange davon ab, derartige Geschäfte zu tätigen, wie er die ihm zugeteilten Fahrzeuge innerhalb des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist (in diesem Fall die Niederlande), und insbesondere innerhalb seines Vertragsgebiets absetzen kann. Bei Verkäufen an Kunden im Ausland erzielt der Händler somit einen geringeren Gewinn. Er kann den Verkaufspreis des Fahrzeugs auch nicht entsprechend erhöhen, will er nicht seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen einheimischen Händlern gefährden.

(125) Gleichzeitig weiß der Händler, dass er vom Importeur nur eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen entsprechend seiner individuellen Absatzvorgabe für den jeweiligen Zeitraum geliefert bekommt.(231)

(126) Ist der vertragliche Lieferumfang ausschließlich auf die niederländische Nachfrage ausgerichtet oder wird Bestellungen inländischer Kunden der Vorrang eingeräumt, so verbleibt dem einzelnen Händler ein nur geringer oder gar kein Spielraum für Exporte. Bei Verkäufen an ausländische Kunden muss der Händler damit rechnen, dass ihm der Importeur die im Voraus festgelegte jährliche Liefermenge nicht im entsprechenden Umfang erhöht und dass er somit nicht genügend Fahrzeuge zur Verfügung hat, um die Nachfrage inländischer Kunden zu befriedigen. Der Händler würde damit die für sein Vertragsgebiet festgelegte Jahresabsatzvorgabe gefährden, zu deren Erfuellung er laut Händlervertrag angehalten ist. In dieser Situation zieht es der Händler verständlicherweise vor, nur einheimische Kunden und insbesondere Kunden aus seinem Vertragsgebiet zu bedienen, da er bei diesen Verkäufen weder Lieferprobleme noch finanzielle Nachteile zu befürchten hat und auch nicht eine Kündigung seines Händlervertrags aufgrund einer Nichterfuellung seiner Absatzvorgabe riskiert.

b) Wettbewerbsbeschränkender Zweck der einzelnen Maßnahmen

(127) Die von der Opel Nederland BV gegenüber ihren exportierenden Vertragshändlern angewandten Maßnahmen sind nicht nur in ihrer Bündelung, sondern auch jeweils für sich allein genommen als wettgewerbsbeschränkend anzusehen. Allen diesen Maßnahmen gemeinsam ist der weiter oben dargelegte Zweck, Exporte zu verhindern und dadurch die Märkte aufzuteilen.

(128) Die Regelungen für eine restriktive Belieferung der Händler hatten, wie in Erwägungsgrund (23) bis (42) dargelegt, den Zweck, die Händler in ihre Vertragsgebiete zu verweisen und somit Verkäufe an im Ausland ansässige Kunden zu beschränken und/oder zu unterbinden. Die begrenzte Zuteilung ("allocatie") von Fahrzeugen an diejenigen Händler, die in der Vergangenheit Exporte vorgenommen hatten, war Teil des Maßnahmenkatalogs, der am 26. September 1996 von der Geschäftsleitung der Opel Nederland BV mit dem Ziel beschlossen wurde, die Exporte einzuschränken bzw. zu verhindern:

"... Beschlüsse:

...

3. Die Bereichsleiter Vertrieb (District Managers Sales) werden innerhalb der nächsten zwei Wochen mit den Exporthändlern über das Exportgeschäft sprechen. Die Händler werden informiert, dass sie infolge der beschränkten Verfügbarkeit von Produkten (bis auf weiteres) nur die Stückzahl erhalten werden, die in ihren Verkaufsrichtlinien festgelegt ist. Sie werden gebeten, dem Bereichsleiter mitzuteilen, welche Einheiten von ihren laufenden Bestellungen sie wirklich haben wollen. Eventuelle Probleme mit ihren Käufern müssen die Händler selbst lösen.(232)"

(129) Die Opel Nederland BV erkennt an, dass es zu den elementaren Rechten des europäischen Verbrauchers gehört, ein Kraftfahrzeug im Gemeinsamen Markt in dem Mitgliedstaat kaufen zu können, in dem die Angebote am günstigsten sind. Dieses Recht bezieht sich insbesondere auch auf neue Kraftfahrzeuge eines Herstellers, die seine Vertragshändler in den Mengen und mit den Spezifikationen anbieten, die dazu bestimmt sind, die Nachfrage der Endverbraucher im Vertragsgebiet des Händlers zu befriedigen.

(130) Dieses Recht ist in der Praxis durch die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zum Parallelhandel geschützt. Ausgehend von diesen Regeln ist eine Aufteilung des Marktes durch Regelungen zur eingeschränkten Lieferung von Kraftfahrzeugen an Händler des Vertriebsnetzes nicht zulässig. Derartige Regelungen bezwecken eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81.

(131) Die Voraussetzungen für Bonuszahlungen, wie sie in den Teilnahmebedingungen für mehrere Verkaufsförderungsprogramme von 1996 bis 1998 festgelegt waren, nahmen den Händlern den Anreiz, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Endverbraucher entweder direkt oder über einen beauftragten Vermittler zu beliefern. Wie aus den in den Erwägungsgründen (20) und (50) bis (52) erwähnten Unterlagen ersichtlich ist, wurde diese Maßnahme mit dem Ziel der Beschränkung der Exportverkäufe ergriffen und bezweckte somit eine Einschränkung des Wettbewerbs. Die Kommission hat bereits festgestellt,(234) dass Vereinbarungen oder Praktiken betreffend Boni verboten sind, wenn sie die Bedingung enthalten, dass der Empfänger den betreffenden Gegenstand nicht ausführt. Eine derartige Klausel an sich bezweckt eine Einschränkung des Wettbewerbs. Für eine Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 ist es nicht notwendig, dass diese auch umgesetzt wird.(235)

(132) Die Opel Nederland BV beruft sich insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Punkt 8 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95(236) und macht geltend, dass ihr Beschluss vom 26. September 1996 zum Ausschluss der Verkäufe an nicht im Land ansässige Verbraucher von der Bonuszahlung gefasst wurde, da Rechtsunsicherheit über die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit den europäischen Wettbewerbsregeln bestand. Dabei bezog sich die Opel Nederland BV auf die Tatsache, dass sie widersprüchliche Rechtsauskünfte zu dieser Frage erhalten habe, und führt an, dass maßgebliche Wettbewerber eine vergleichbare Bonuspolitik bei Verkäufen an im Ausland ansässige Endverbraucher anwenden.(237)

(133) Die Kommission vertritt zunächst die Auffassung, dass das Argument bezüglich der Rechtsauskunft und der angeblichen Praktiken von Wettbewerbern keine Auswirkung auf den Zweck der Maßnahme hat, wie es sich eindeutig aus der dargelegten Analyse ergibt. Diese Analyse wird auch nicht von der bloßen Existenz der speziellen niederländischen Zulassungssteuer(238) berührt, die auf jeden zur Zulassung in den Niederlanden erworbenen Personenkraftwagen erhoben wird. In den Erwägungsgründen (51) bis (53) ist dargelegt, dass diese Maßnahme im Oktober 1996 im Rahmen des am 26. September 1996 beschlossenen Maßnahmenkatalogs der Opel Nederland BV eingeführt wurde, und zwar eindeutig mit dem Ziel, Exportverkäufe einzuschränken oder zu verhindern, und ohne Hinweis auf die niederländische Zulassungssteuer.(239) Diese Maßnahme stand somit nicht in Beziehung zur Einführung dieser Zulassungssteuer in den Niederlanden am 1. Januar 1993. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass vergleichbare Steuern auf den Erwerb von Autos auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen und dass die Opel Nederland BV nicht anführt, dass Opel in diesen Mitgliedstaaten die gleiche Bonuspolitik anwendet wie in den Niederlanden.

(134) Das direkt ausgesprochene Exportverbot bzw. die direkt ausgesprochene Exportbeschränkung (siehe Erwägungsgründe (59) bis (87) und insbesondere die darin in den Fußnoten 51, 54, 64, 78, 83 und 88 angeführten Unterlagen) hatten den Zweck, den grenzüberschreitenden Handel mit Autos zwischen den niederländischen Vertragshändlern und Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten zu behindern und die verschiedenen Märkte aufzuteilen. Folglich bezweckten sie eine Einschränkung des Parallelhandels mit Neufahrzeugen und erfuellten die Bedingungen von Artikel 81 Absatz 1. Auf diese Weise war es möglich, die vorhandenen Preisunterschiede bei Kraftfahrzeugen der Marke Opel innerhalb des Binnenmarktes aufrechtzuerhalten (siehe Erwägungsgründe (13) bis (16) und das in Fußnote 14 erwähnte Dokument). Die Unvereinbarkeit der Behinderung oder des Verbots von grenzüberschreitenden Lieferungen mit Artikel 81 Absatz 1 haben die Kommission und der Europäische Gerichtshof stets betont.(240)

(2) Wirkung

(135) Der Rechtsprechung zufolge reicht im Sinne von Artikel 81 die Feststellung aus, dass eine Maßnahme die Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt. Die Wirkung einer derartigen Maßnahme ist eine alternative, aber keine notwendige Bedingung für den Verstoß.(241) Die vorliegende Entscheidung gründet sich in erster Linie auf den Zweck der Einschränkung des Wettbewerbs. Was die Wirkung der Maßnahmen auf den Wettbewerb betrifft, so lässt sich nicht sagen, wie viele Exporte tatsächlich durch diese Maßnahmen verhindert wurden. Die Opel Nederland BV räumt jedoch ein, dass möglicherweise eine bestimmte Wirkung auf Exportverkäufe eingetreten ist.(242) Es sei ferner darauf hingewiesen, dass sich ihre Argumente, die angeblich belegen, dass nur wenige Auswirkungen zu beobachten waren, lediglich auf Verkäufe an deutsche Endverbraucher beziehen. Die beanstandeten Maßnahmen betrafen jedoch sämtliche zulässigen Exportverkäufe, d. h. an alle Endverbraucher und Opel-Händler im Ausland, in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft. Jedenfalls tat die Opel Nederland BV alles in ihrer Macht Stehende, um die größtmögliche Wirkung zu erzielen. Insbesondere ermahnte oder instruierte sie, zumindest eine Zeit lang, die betreffenden Händler, nur in ihrem jeweiligen Vertragsgebiet oder in den Niederlanden zu verkaufen, und sie brachte viele Händler dazu, sich zu verpflichten, keine Exporte mehr zu tätigen (siehe Erwägungsgründe (115) und (116)).(243) Bei ihren Zusagen haben die Händler keine Unterscheidung vorgenommen, ob es sich um Verkäufe an Endverbraucher direkt oder an deren beauftragte Vermittler, an andere Opel-Händler oder an nicht zum Vertriebsnetz gehörende nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer handelt.

(3) Schlussfolgerung

(136) Die Opel Nederland BV verfolgte eine auf die Einschränkung von Exportverkäufen abzielende Strategie. Diese Strategie sowie die jeweiligen Maßnahmen einzeln genommen bezweckten und bewirkten - zumindest in bestimmtem Umfang - eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1.

2. Spürbare Einschränkung des Wettbewerbs

(137) Die Adam Opel AG in Deutschland als wichtigstes europäisches Unternehmen der General Motors-Gruppe ist sowohl in der Europäischen Union insgesamt als auch in den Niederlanden und den anderen Mitgliedstaaten ein bedeutender Anbieter von neuen Personenkraftwagen (Einzelheiten finden sich in den Erwägungsgründen (9) bis (11)). Die Preisunterschiede für Opel-Modelle zwischen den Niederlanden und anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, reichten aus, um Anreize für den Parallelhandel zu bilden.(244)

(138) Die Regelungen zur restriktiven Belieferung der niederländischen Händler, die Bonuspolitik und das direkte Exportverbot bzw. die direkte Exportbeschränkung sollten den Opel-Händlern in anderen Mitgliedstaaten Gebietsschutz gegenüber Importen aus den Niederlanden gewähren.

(139) Die im vorliegenden Fall festgestellten Einschränkungen des Wettbewerbs sind somit spürbar.

IV. Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

(140) Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten war beeinträchtigt, da durch das von der Opel Nederland BV verhängte Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung der grenzüberschreitende Handel eingeschränkt wurde. Zum einen wurde der niederländische Markt als potentieller Ausgangspunkt für Exporte ausgeschlossen, zum anderen wurden die Bestimmungsmärkte dieser Exporte, die generell ein deutlich höheres Preisniveau aufweisen, so etwa der deutsche und der britische Markt, vor diesen Einfuhren geschützt (siehe auch den Hinweis auf die Marktstellung von Opel in Erwägungsgrund (137)).

(141) Die Opel Nederland BV selbst hat verschiedentlich (z. B. im Jahr 1996) auf den - ihrer Auffassung nach - hohen Umfang der tatsächlich durchgeführten Exportverkäufe verwiesen (siehe beispielsweise Erwägungsgründe (15), (18), (20), (24) und (25)) und erhebliche Anstrengungen unternommen, selbst zulässige Exporte zu unterbinden. Wie in Erwägungsgründen (13) bis (16) dargestellt, war der Umfang potentieller Exporte erheblich. Preisunterschiede von mehr als 12 % (berechnet auf der Basis der empfohlenen Listenpreise vor Steuern) stellen in den Augen vieler Käufer einen ausreichenden finanziellen Anreiz dar, ein Auto in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben.(245) Die von der Opel Nederland BV vorgelegten Exportzahlen zeigten, dass sich die Exportnachfrage nach Opel-Modellen 1996 auf mindestens 3526, 1997 auf 2746 und 1998 auf 1686 belief.(246) Das Argument der Opel Nederland BV, wonach einige dieser Exportverkäufe unter Verletzung des Händlervertrags getätigt wurden, ist nicht von Belang. Erstens befand sich ein erheblicher Teil der Exporte, auf die sich die beanstandeten Maßnahmen richteten, im Einklang mit dem Händlervertrag. Zweitens ist die Opel Nederland BV berechtigt, mit dem Händlervertrag nicht zu vereinbarende Exportverkäufe zu verhindern; in diesem Fall müsste sich die durch diese Verkäufe aufgezeigte Nachfrage in der Regel auf zulässige Verkäufe verlagern. Die von der Opel Nederland BV ergriffenen Maßnahmen waren somit geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

V. Schlussfolgerung

(142) Die Opel Nederland BV vereinbarte die Einschränkung von Exportverkäufen im Rahmen einer Strategie und mit den weiter oben aufgeführten Einzelmaßnahmen.

(143) Die beanstandeten Vereinbarungen zwischen der Opel Nederland BV und den Händlern ihres Vertriebsnetzes bezweckten die Verhinderung oder Einschränkung des sich aufgrund vorhandener Preisunterschiede entwickelnden Parallelhandels. Dabei fügten sich die vom Importeur ergriffenen Maßnahmen in die vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Händlern ein.

(144) Diese Maßnahmen beinhalteten eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs. Sie waren geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Verbots in Artikel 81 Absatz 1 sind somit erfuellt.

B. ARTIKEL 81 ABSATZ 3

I. Gruppenfreistellungsverordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95

(145) Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85(247) war vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1995 in Kraft. Sie wurde am 1. Juli 1995 durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(248) ersetzt. In Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ist festgelegt, dass die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 bis zum 30. September 1995 anwendbar bleiben. In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ist geregelt, dass das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 nicht zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 30. September 1996 für Vereinbarungen gilt, die am 1. Oktober 1995 bereits bestanden und die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäss Verordnung (EWG) Nr. 123/85 erfuellten.

(146) Eine genaue Zuordnung der Maßnahmen zu den jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereichen der Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95 ist in diesem Fall erlässlich. Keine der beiden Verordnungen stellt Vereinbarungen zur Einschränkung von Exportverkäufen direkt an Endverbraucher oder über deren bevollmächtigte Vermittler oder an in anderen Mitgliedstaaten ansässige andere Händler des Opel-Vertriebsnetzes frei.

1. Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a) der Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95

(147) Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a) beider Verordnungen gestattet dem Hersteller und/oder seinem Importeur, den Vertragshändlern zu untersagen, Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren an Wiederverkäufer zu liefern, die nicht dem Vertriebsnetz angehören. Die Gruppenfreistellungsverordnung trägt damit dem Interesse des Herstellers am Schutz seines selektiven Vertriebssystems Rechnung.

(148) Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 war vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1995 in Kraft. Die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ist seit dem 1. Juli 1995 in Kraft und seit dem 1. Oktober 1996 anwendbar.

(149) Würde die von der Opel Nederland BV verhängte Exportbeschränkung nur Maßnahmen umfassen, die sich ausschließlich und ausdrücklich gegen Verkäufe an außerhalb des Vertriebsnetzes stehende freie Wiederverkäufer richten, wären solche Maßnahmen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 bzw. (EG) Nr. 1475/95 freigestellt. Die ergriffenen Maßnahmen sind jedoch nicht freigestellt, da sie sich auch auf Exporte erstrecken, die ein Autohersteller oder -lieferant nicht einschränken oder verhindern darf. Diese zulässigen Exporte werden von den Verordnungen als wesentlich dafür betrachtet, dass zwischen den Händlern ein wirksamer markeninterner Wettbewerb geführt werden kann und die Verbraucher die Vorteile des Binnenmarktes nutzen können. Die Maßnahmen der Opel Nederland BV waren gegen diese zulässigen Exporte gerichtet. Das ergibt sich aus dem Folgenden:

(150) Die Opel Nederland BV bezog sich in den meisten in dieser Entscheidung genannten Dokumenten sowohl in der Wortwahl als auch der tatsächlichen Ausgestaltung der Maßnahmen auf Exporte generell und unterschied dort nicht zwischen Geschäften mit außerhalb des Vertriebsnetzes stehenden Wiederverkäufern einerseits und Endverbrauchern, ihren bevollmächtigten Vermittlern oder anderen Vertragshändlern des Opel-Vertriebsnetzes andererseits. In anderen Dokumenten wurden diese Unterscheidungen zwar getroffen, doch bezogen sie sich ausdrücklich auf Geschäfte, deren Untersagung oder Einschränkung nach den Gruppenfreistellungsverordnungen nicht erlaubt ist. Dies trifft insbesondere auf Fälle zu, in denen der Händler ausdrücklich geltend gemacht hat, dass es sich bei den strittigen Exporten um Geschäfte handelte, die nach dem Händlervertrag und den Gruppenfreistellungsverordnungen nicht untersagt werden durften (siehe Erwägungsgründe (80) bis (87)).

(1) Sprachgebrauch

(151) Wie in den Erwägungsgründen (17) bis (20) dargestellt, verwendete die Opel Nederland BV in ihren Unterlagen häufig den Ausdruck "Export" generell, ohne zwischen verschiedenen Kundengruppen zu unterscheiden. In Einzelfällen wurde jedoch eine Unterscheidung z. B. zwischen "illegalen" und "legalen" Exportverkäufen getroffen, womit offensichtlich die nach den Gruppenfreistellungsverordnungen freigestellten bzw. nicht freigestellten Einschränkungen gemeint waren. In allen Fällen bestand die Absicht, auch die "legalen" Exportverkäufe zu unterbinden.

(152) In Zusammenhang mit den ergriffenen Maßnahmen traf die Opel Nederland BV oftmals keine Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Maßnahmen, sondern bezog sich ausdrücklich auf alle Exporte und Exportgeschäfte. So verfügte sie z. B. in folgenden Dokumenten, die Bonuszahlungen für bestimmte Exportverkäufe auszuschließen, die nach den Gruppenfreistellungsverordnungen nicht eingeschränkt werden dürfen:

"... Bei künftigen Verkaufsförderungskampagnen bleiben Fahrzeuge, die außerhalb Hollands zugelassen werden, unberücksichtigt ...(249)";

"... Der Bonus gilt für alle neuen Opel Corsa, die während der Laufzeit der Kampagne verkauft sowie an einen Endverbraucher in den Niederlanden geliefert und auf dessen Namen zugelassen wurden ...(251)".

(153) In dem Dokument "Conclusions Meeting on Export"(252), in dem wesentliche Entscheidungen des Importeurs festgehalten sind, wird keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kundengruppen getroffen. Ziel der vereinbarten Maßnahmen war somit die Einschränkung oder Verhinderung von Exportverkäufen an Kunden, einschließlich Endverbraucher und andere Opel-Händler.

(154) In den Stellungnahmen der Händler auf das erste Ermahnungsschreiben des Importeurs vom 28./29. August 1996 hin (siehe Erwägungsgründe (70) bis (72)) wurde dagegen sehr wohl zwischen nach dem Händlervertrag "zulässigen" und "unzulässigen" Verkäufen unterschieden. Nahezu alle angeschriebenen Händler (15 von 18) wiesen den Importeur in ihrer Antwort darauf hin, dass es sich bei den bei ihnen festgestellten Exporten lediglich um Verkäufe an Endverbraucher bzw. Verkäufe in Übereinstimmung mit ihrem Händlervertrag gehandelt habe.(254) Dennoch verpflichteten sich viele Händler auf Druck des Importeurs, künftig von Exportgeschäften abzusehen (siehe Erwägungsgründe (80) bis (87)). Die Reaktion der Händler bestätigt, dass sie das Ziel der Maßnahmen der Opel Nederland BV ebenfalls als Einschränkung sämtlicher Exportverkäufe verstanden haben. Die von der Opel Nederland BV verwandte Terminologie war somit eindeutig und bestätigte ihre Absicht, Exporte jeder Art, einschließlich Exportverkäufe, die nach den Gruppenfreistellungsverordnungen möglich sein müssen, einzuschränken bzw. zu verhindern.

(2) Ausgestaltung der Maßnahmen

(155) In ihrem Beschluss über eine Überprüfung der Händler (siehe Erwägungsgründe (17) und (19)) traf die Opel Nederland BV keine Unterscheidung zwischen Händlern, die angeblich an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer, und Händlern, die an andere Kunden verkauft haben.

(156) Die Regelungen zur restriktiven Lieferung von Fahrzeugen durch die Opel Nederland BV an ihre Händler basierten auf der erwarteten Nachfrage durch niederländische Kunden und/oder auf den erwarteten Zulassungen in den Niederlanden bzw. im jeweiligen Vertragsgebiet. Diese Regelungen sind in den Erwägungsgründen (23) bis (42) dargelegt. Die im Rahmen einer Reihe von Kampagnen festgelegte Bonuspolitik wird in den Erwägungsgründen (43) bis (58) beschrieben.

(157) Aus den Erwägungsgründen (59) bis (99) schließlich geht hervor, dass die Opel Nederland BV ihre Händler angewiesen hat, Exportverkäufe generell zu unterlassen bzw. einzuschränken, und wie sich die Händler diesen Anweisungen gefügt haben.

2. Sonstige Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 bzw. (EG) Nr. 1475/95

(158) Die genannten Maßnahmen sind nicht durch sonstige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 oder der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 freigestellt.

II. Einzelfreistellung

(159) Die Kommission kann nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag unter bestimmten Bedingungen eine Einzelfreistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 gewähren.

(160) Eine derartige Freistellung wurde weder beantragt noch gewährt. Die Vereinbarungen wären in keinem Fall für eine Freistellung geeignet gewesen. Selbst wenn man unterstellte, dass derartige Exportbeschränkungen zur Verbesserung der Warenverteilung beitrugen, wird der Endverbraucher an dem daraus entstehenden Gewinn nicht beteiligt. Den Verbrauchern wird die Möglichkeit genommen, die Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen und von den Preisunterschieden bei Kraftfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten zu profitieren. Sie werden in ihrem Recht, innerhalb des Binnenmarktes Waren ihrer Wahl dort zu kaufen, wo sie es möchten, beschränkt. Die von der Opel Nederland BV verhängten Exportbeschränkungen stellen also eine schwerwiegende Missachtung des Ziels des Verbraucherschutzes dar, das kraft Artikel 81 Absatz 3 fester Bestandteil der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln ist.

III. Schlussfolgerung

(161) Die von der Opel Nederland BV verhängten Exportbeschränkungen sind von den Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 bzw. (EG) Nr. 1475/95 nicht gedeckt.

(162) Eine Einzelfreistellung wurde ebenfalls nicht erteilt und kann auch nicht erteilt werden.

C. DAUER DES VERSTOSSES

(163) Zur Bestimmung der Dauer der Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 stützt sich die Kommission auf die Darlegungen in den Erwägungsgründen (17) bis (99) und die jeweils dort angeführten Unterlagen.

(164) Die Regelungen zur restriktiven Belieferung der Händler wurden durch Beschluss der Opel Nederland BV vom 26. September 1996 formell angenommen (siehe Erwägungsgrund (31)). Bereits im Juli 1996 (siehe Erwägungsgründe (24) und (25)) sowie in den dem Tag der Beschlussfassung vorausgehenden Septemberwochen (siehe Erwägungsgründe (26) und (30)) waren von den zuständigen leitenden Mitarbeitern der Opel Nederland BV Überlegungen zu einer derartigen Maßnahme angestellt worden. Die gefundenen Belege stützen jedoch die Ansicht, dass die Regelungen zur restriktiven Belieferung den Händlern in den Wochen nach der formellen Beschlussfassung vom 26. September 1996 mitgeteilt wurden (siehe Erwägungsgründe (36) und (37)). Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Regelungen ab Anfang Oktober 1996 eingeführt wurden.

(165) Was die Beendigung dieser Maßnahme betrifft, nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass sie mit dem allgemeinen, an alle Händler gerichteten Rundschreiben vom 24. Oktober 1996 im Hinblick auf Exporte an Endverbraucher, einschließlich Verkäufe über deren bevollmächtigte Vermittler, sowie mit dem Rundschreiben vom 12. Dezember 1996 an alle Händler, mit dem der Umfang zulässiger Exporte generell klargestellt werden sollte, teilweise wieder zurückgenommen wurde. Die Maßnahme wurde zwar in den Rundschreiben nicht konkret angesprochen, es wurde jedoch deutlich gemacht, dass die dort beschriebenen Exporte zulässig waren. Dies lässt sich dahingehend auffassen, dass auch das in den beanstandeten Belieferungsregelungen enthaltene verdeckte Exportverbot zurückgenommen wurde. Die vorliegende Entscheidung geht somit davon aus, dass die Maßnahme von Anfang Oktober 1996 bis Dezember 1996 andauerte.

(166) Die restriktiven Bestimmungen zur Bonuspolitik lassen sich mit Sicherheit vom 1. Oktober 1996 an nachweisen (siehe Erwägungsgrund (53)). In zwei Kampagnen, "Astra Bonuscampagne, Deelnemingsvoorwaarden" und "CORSA Inruil ander merk campagne, Deelnemingsvoorwaarden", die beide vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Januar 1997 liefen, war die Gewährung eines Bonus für Verkäufe an nicht in den Niederlanden ansässige Endverbraucher, sei es direkt oder über einen bevollmächtigten Vermittler, ausgeschlossen.(255)

(167) Bezüglich der Beendigung dieser Politik wird auf Erwägungsgrund (54) verwiesen, wo es heißt, dass die restriktive Bestimmung laut Opel Nederland BV nach dem 20. Januar 1998 nicht mehr angewendet wurde. Wie in Erwägungsgrund (58) erläutert, kann die Kommission dem Argument der Opel Nederland BV nicht folgen, wonach diese Maßnahme mit dem Rundschreiben vom 20. Januar 1998 (siehe Erwägungsgrund (57)) rückwirkend beendet wurde. Die Maßnahme dauerte somit vom 1. Oktober 1996 bis zum 20. Januar 1998.

(168) Die gefundenen Belege zu den Anweisungen an die Händler und den daraufhin von den Händlern abgegebenen Verpflichtungen zeigen, dass eine erste Verpflichtung vom Händler Van Zijll am 31. August 1996 einging (siehe Erwägungsgründe (80) und (81)), gefolgt von entsprechenden Zusagen anderer Händler (siehe Erwägungsgründe (84) bis (87)).(256)

(169) Im Hinblick auf die Beendigung dieser Maßnahme gilt die gleiche Argumentation wie in Erwägungsgrund (165), d. h. die Kommission vertritt die Auffassung, dass sie mit dem allgemeinen Rundschreiben an alle Händler vom 24. Oktober 1996 im Hinblick auf Exporte an Endverbraucher, einschließlich Verkäufe über deren bevollmächtigte Vermittler, sowie mit dem Rundschreiben vom 12. Dezember 1996 an alle Händler teilweise wieder zurückgenommen wurde. Folglich dauerte die Maßnahme von Ende August/Anfang September 1996 bis zumindest Dezember 1996. Für ein Fortdauern der Maßnahme über den Dezember 1996 hinaus wurden keine Belege gefunden.

(170) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Zuwiderhandlung insgesamt von Ende August/Anfang September 1996 (mit dem ersten Eingang der Verpflichtung eines Händlers) bis Januar 1998 (Rücknahme der restriktiven Bonusbestimmung) nachgewiesen werden kann, wobei in den Monaten Oktober bis Dezember 1996 eine Verschärfung erfolgte. Nach dem Dezember 1996 waren nur noch die Bonusbestimmungen bis zum 20. Januar 1998 in Kraft. Für ein Fortdauern der Zuwiderhandlung nach diesem Datum konnten keine Belege gefunden werden.

D. ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17

(171) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt hat, die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung zu beenden. Die Opel Nederland BV hat die Existenz der Zuwiderhandlung weitgehend bestritten. Darüber hinaus ist nicht völlig sicher, ob die Zuwiderhandlung trotz der im Oktober und Dezember 1996 sowie im Januar 1998 eingeleiteten Rücknahmemaßnahmen nicht doch fortgesetzt worden ist. Daher fordert die Kommission die Adressaten der vorliegenden Entscheidung auf, die festgestellte Zuwiderhandlung zu beenden, soweit das noch nicht bereits geschehen ist, und eine Wiederholung oder Fortsetzung der fraglichen Maßnahmen sowie die Verfolgung anderer Maßnahmen gleichen Zwecks und gleichen Wirkung zu unterlassen.

E. ADRESSATEN DIESER ENTSCHEIDUNG

(172) Die Opel Nederland BV hat die in dieser Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung begangen. Da die General Motors Nederland BV die Opel Nederland BV kontrolliert, ist sie ebenfalls für diese Zuwiderhandlung verantwortlich. Daher sind beide Unternehmen Adressaten dieser Entscheidung.

F. ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 17

(173) Die Einhaltung von Artikel 81 EG-Vertrag wird mit Hilfe von Geldbußen durchgesetzt. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission derartige Geldbußen innerhalb bestimmter Grenzen festlegen, wenn Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 verstoßen haben.

1. Festsetzung einer Geldbuße

(174) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine Geldbuße gegen die Opel Nederland BV, die vorsätzlich gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen hat, sowie gegen die General Motors Nederland BV, die gleichermaßen Verantwortung trägt (siehe oben), angebracht ist. Die niederländischen Opel-Vertragshändler als zusammen mit der Opel Nederland BV Beteiligte an Vereinbarungen zur Verhinderung oder Einschränkung von Exporten sind Opfer der von ihrem Vertragspartner beschlossenen restriktiven Politik, der sie auf Druck zustimmen mussten. Die Händler haben nicht aktiv mitgewirkt. Die Kommission ist daher der Meinung, dass gegen sie keine Geldbuße festzusetzen ist.

2. Höhe der Geldbuße

(175) Zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße folgt die Kommission den Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17.

(176) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission alle relevanten Umstände und insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

Schwere der Zuwiderhandlung:

(177) Im Hinblick auf die Schwere berücksichtigt die Kommission die Art des Verstoßes, seine tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt, soweit sich diese messen lassen, sowie die Größe des relevanten räumlichen Marktes.

(178) Die Kommission stellt fest, dass alle in Frage kommenden Maßnahmen auf die Verhinderung von Exporten an Endverbraucher und von Querlieferungen innerhalb des Opel-Händlernetzes gerichtet waren.

(179) Das in Erwägungsgrund (50) und dort in Fußnote 43 erwähnte Dokument "Cross border sales and campaign structure" vom 18. September 1996 besagt, dass das Unternehmen das "Übergrenzgeschäft", also Exporte allgemein, als unerwünscht betrachtete. In der Absicht, jegliche Exporte systematisch zu verhindern bzw. einzuschränken, stellte die Opel Nederland BV einen Maßnahmenkatalog zusammen (siehe Erwägungsgründe (17) bis (20) und die darin angeführten Dokumente).

(180) In Erwägungsgründe (23) bis (42) ist dargelegt, dass die Opel Nederland BV beschloss, eine restriktive Belieferung einer Reihe ihrer Vertragshändler durchzusetzen. Die in den Erwägungsgründen (43) bis (58) beschriebene Bonuspolitik wurde von der Opel Nederland BV im Rahmen verschiedener Verkaufsförderungsprogramme praktiziert. In den Erwägungsgründen (59) bis (99) ist dargelegt, dass die Opel Nederland BV Exportgeschäfte allgemein, darunter auch Verkäufe an nicht in den Niederlanden ansässige Endverbraucher sowie Verkäufe an Opel-Händler in anderen Mitgliedstaaten verboten oder behindert hat.

(181) Die Behinderung von Exportverkäufen von Fahrzeugen an Endverbraucher sowie von Querlieferungen zwischen niederländischen Opel-Händlern und Opel-Händlern außerhalb der Niederlande beeinträchtigt das im EG-Vertrag verankerte Ziel der Schaffung des Binnenmarktes und ist schon deshalb als sehr schwerwiegender Verstoß einzustufen.

(182) Die Kommission hat in ihren Entscheidungen bereits klargestellt, dass die Behinderung von Exporten einen Verstoß gegen die europäischen Wettbewerbsregeln darstellt.(257)

(183) Die Marke Opel verfügt über eine wichtige Stellung auf den relevanten Märkten der Gemeinschaft. Wie in Erwägungsgründen (9) und (11) dargelegt, hält Opel in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowohl in den einzelnen Segmenten als auch im Autobereich insgesamt bedeutende Marktanteile. Die General Motors-Gruppe als größter Autohersteller der Welt gehört zu den sechs größten Anbietern von Personenkraftwagen in der Gemeinschaft. In den Jahren 1997 und 1998 belegte General Motors den dritten Rang hinter der Volkswagen-Gruppe und der PSA-Gruppe sowie vor der Ford-Gruppe, Renault und der Fiat-Gruppe. Bei den meistverkauften Automarken in der Gemeinschaft liegt Opel hinter den Marken Volkswagen und Renault an dritter Stelle.(258)

(184) Die Zuwiderhandlung betraf den niederländischen Markt für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen, indem der Verkauf von Fahrzeugen für den Export an Endverbraucher und andere Opel-Händler erheblich erschwert wurde. Umgekehrt betraf die Zuwiderhandlung auch die Märkte für neue Kraftfahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten. Die Händler auf diesen Märkten, z. B. Deutschland, sollten vor Preiskonkurrenz aus den Niederlanden geschützt werden. Obgleich in bestimmten Dokumenten so vorgefunden, betrachtete die Opel Nederland BV explizit Kunden aus Deutschland bzw. aus allen Mitgliedstaaten, in denen die Preise vor Steuern für Opel-Fahrzeuge wesentlich höher lagen als in den Niederlanden, als potentielle Exportnachfragequellen. Darüber hinaus weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass Verbraucher das Recht haben, ein Auto innerhalb des Binnenmarktes dort zu kaufen, wo sie wollen, wie in Erwägungsgrund (188) erläutert.

(185) Wie in Erwägungsgrund (135) dargelegt, reicht bereits der Zweck einer Maßnahme aus, um einen Verstoß zu begründen. In Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 ist nicht konkret festgelegt, dass die Zuwiderhandlung unter Bezug auf die auf dem Markt tatsächlich eintretenden Ergebnisse oder unter Bezug auf die den Käufern der relevanten Produkte entstandenen Nachteile bewertet werden muss.(259) Die von der Opel Nederland BV ergriffenen Maßnahmen bezweckten die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag (siehe Erwägungsgründe (118) bis (136)). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Opel Nederland BV selbst nicht bestritten hat, dass er möglicherweise zu einer gewissen Wirkung auf den Markt gekommen ist.

(186) Die Opel Nederland BV hat eine Studie vorgelegt, wonach so gut wie keine Belege für umfangreiche wirtschaftliche Auswirkungen auf den deutschen Markt für neue Personenkraftwagen vorliegen.(260) Die Studie besagt, dass der wirtschaftliche Schaden für deutsche Verbraucher aufgrund der ihnen offen stehenden verschiedenen alternativen Bezugsquellen dennoch recht begrenzt gewesen wäre. Es wird die Auffassung vertreten, dass deutsche Opel-Händler Opel-Fahrzeuge von Opel-Händlern in anderen Mitgliedstaaten hätten kaufen können und dass deutsche Endverbraucher andere Automarken in den Niederlanden hätten kaufen können, die dort ebenfalls billiger waren als in Deutschland. Die Studie gelangt anhand einer quantitativen Schadensabschätzung auf Grundlage der vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass die Maßnahmen ausgehend von vertretbaren Annahmen zur potentiellen Importnachfrage nach Opel-Fahrzeugen keine negativen Auswirkungen auf deutsche Endverbraucher hatten.

(187) Die Kommission stellt erstens fest, dass die Studie nicht alle Aspekte des Falls beleuchtet. Sie bezieht sich lediglich auf Exportverkäufe an deutsche Endkunden, obwohl die Maßnahmen auch Exporte in andere Mitgliedstaaten verhinderten. Ebenso wenig untersucht die Studie die Auswirkungen der Maßnahmen auf Querlieferungen an ausländische Opel-Händler in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat.

(188) Zweitens ist das Argument, wonach deutschen Kunden weitere Möglichkeiten zum Bezug von Opel-Fahrzeugen aus anderen Quellen oder zum Kauf anderer Marken offen standen, nicht stichhaltig. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Verbraucher das Recht haben, ein Auto der Marke ihrer Wahl in jedem Mitgliedstaat zu kaufen.(261) Mit den ergriffenen Maßnahmen schränkte die Opel Nederland BV genau diese Freiheit erheblich ein. Wie z. B. in den Erwägungsgründen (14), (15) und (16) dargelegt, war auch in den Augen der Opel Nederland BV die potentielle Exportnachfrage beträchtlich. Dass Exportverkäufe an deutsche Kunden nach Einführung der Maßnahmen weitergingen, ändert nichts an der Schwere der Zuwiderhandlung. Die Opel Nederland BV unternahm große Anstrengungen, die bei objektiver Betrachtung alle dazu geeignet waren, Exporte in starkem Maß einzuschränken. Das gilt für jede der drei beanstandeten Maßnahmen und insbesondere für die Aktion, bei der den Händlern Anweisungen erteilt und sie zu individuellen Verpflichtungen bewegt wurden.

(189) Es liegt auf der Hand, dass die Opel Nederland BV vorsätzlich handelte. Es hätte ihr nicht entgehen können, dass die beanstandeten Maßnahmen die Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten.(262)

(190) Wie aus dem in Erwägungsgrund (27) und dort in Fußnote 22 erwähnten Dokument "Bonus bij export" vom 12. September 1996 hervorgeht, war sich die Opel Nederland BV bewusst, dass eine Einschränkung der Exporte und auch eine restriktive Belieferung von Händlern verboten ist. Bezüglich der Bonuspolitik sei auf Erwägungsgrund (52) verwiesen. Aus den in den Erwägungsgründen (20) und (50) ("Cross border sales and campaign structure" vom 18. September 1996) und in Erwägungsgrund (51) zitierten Dokumenten wird deutlich, dass die Opel Nederland BV dennoch bereit war, die beanstandeten Exportbeschränkungen einzuführen.

(191) Die in Erwägungsgrund (72) genannten Dokumente zeigen schließlich, dass sich die Händler ungeachtet der Ermahnungen und Anweisungen des Importeurs auf den Händlervertrag bezogen und den Vorwurf, unzulässige Geschäfte getätigt zu haben, zurückwiesen. Trotz dieser Zusicherungen und Verweise auf den Händlervertrag verpflichtete die Opel Nederland BV die Händler, auch von "zulässigen" Exporten abzusehen. Auch hier war sich die Opel Nederland BV der Unrechtmäßigkeit ihrer Maßnahmen bewusst.

(192) Das von der Opel Nederland BV vorgebrachte Argument, wonach sie widersprüchliche Rechtsauskünfte erhalten habe und maßgebliche Wettbewerber eine vergleichbare Bonuspolitik angewandt hätten, hat keine Auswirkung auf die oben dargelegte Analyse. Im Übrigen hat sich die Opel Nederland BV zwecks Klärung dieser Frage auch nicht an die Kommission gewandt. Bereits 1988 hatte die Kommission ihre Auffassung zu Maßnahmen klargestellt, bei denen ausländische Endverbraucher von speziellen Verkaufsförderungsangeboten beim Verkauf von Neuwagen ausgeschlossen werden sollen.(263) Hier erklärte die Kommission, dass Exportverkäufe nicht weniger begünstigt werden dürfen als Inlandsverkäufe.

(193) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Opel Nederland BV die Zuwiderhandlung vorsätzlich und im vollen Wissen um ihre Unrechtmäßigkeit beging.

(194) Somit vertritt die Kommission die Auffassung, dass unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen die von der Opel Nederland BV begangene Zuwiderhandlung einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag darstellt. Das gilt sowohl für die von Oktober 1996 bis Januar 1998 angewandte Bonuspolitik als auch für die anderen Maßnahmen, die von Ende August 1996 an ergriffen wurden, um Exportverkäufe weiter zu behindern oder zu unterbinden. Folglich muss ein Bußgeld verhängt werden, das diesen sehr schweren Verstoß angemessen ahndet und aufgrund seiner abschreckenden Wirkung Wiederholungen ausschließt.

(195) 40 Mio. EUR ist nach Auffassung der Kommission ein angemessener Betrag als Grundlage für Bemessung der Höhe des Bußgelds.

Dauer der Zuwiderhandlung:

(196) Ein anderer die Höhe des Bußgelds bestimmender Faktor ist nach Artikel 15 Absatz 2 die Dauer des Verstoßes.

(197) Aus den Darlegungen in den Erwägungsgründen (163) bis (170) folgt, dass die von der Opel Nederland BV begangene Zuwiderhandlung von Ende August 1996/Anfang September 1996 bis Januar 1998, also 17 Monate, dauerte.

(198) Im vorliegenden Fall beging also die Opel Nederland BV einen Verstoß mittlerer Dauer.

(199) Bei der Abwägung der Dauer zur Festsetzung der Geldbuße stellt die Kommission in Rechnung, dass

a) die Zuwiderhandlung von Ende August 1996 bis Anfang Oktober 1996 nur einzelne Maßnahmen gegen bestimmte Händler umfasste;

b) die Zuwiderhandlung im Oktober 1996, ausgehend von den systematischen Anweisungen an die Händler und den daraufhin von Händlern eingegangenen Verpflichtungen, den Regelungen zur Belieferung und der restriktiven Bonuspolitik ihre höchste Intensität erreichte;

c) die Zuwiderhandlung von Ende Oktober 1996 bis Mitte Dezember 1996 hinsichtlich der Bonuspolitik und auch hinsichtlich der anderen beiden Elemente, soweit sie Verkäufe an andere Opel-Händler betrafen, noch nicht aufgehoben wurden;

d) die Zuwiderhandlung von Mitte Dezember 1998 bis zum 20. Januar 1998 noch immer die restriktive Bonusbestimmung beinhaltete.

In Anbetracht dieser Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass dadurch eine Erhöhung des genannten Betrages um 7,5 % (3 Mio. EUR) auf einen Grundbetrag von 43 Mio. EUR gerechtfertigt ist.

(200) Ferner sind bei der Bußgeldbemessung erschwerende und entlastende Umstände zu berücksichtigen.

(201) Im vorliegenden Fall hat die Kommission insbesondere bewertet, ob das Argument der Opel Nederland BV, wonach sie "umgehende Korrekturmaßnahmen" ergriffen hat, als entlastender Umstand akzeptiert werden kann.

(202) Die Kommission ist zu dem Schuss gelangt, dass dieses Argument nicht akzeptiert werden sollte. Die objektive Dauer der Zuwiderhandlung und ihrer verschiedenen Elemente wurde bereits im Hinblick auf ihre Dauer berücksichtigt. Außerdem hat die Opel Nederland BV, obwohl die Kommission am 11. und 12. Dezember 1996 ihre Nachprüfungen durchführte, ein wichtiges Element der Zuwiderhandlung bis zum 20. Januar 1998 fortgesetzt. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass in diesem Fall keine entlastenden Umstände vorliegen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Opel Nederland BV hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen, da sie mit Händlern des Opel-Vertriebsnetzes in den Niederlanden Vereinbarungen getroffen hat, um Verkäufe an Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, die entweder selbst auftreten oder über einen von ihnen beauftragten Vermittler handeln, und an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Händler des Opel-Vertriebsnetzes zu beschränken oder zu verbieten.

Artikel 2

Das in Artikel 1 genannte Unternehmen hat die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen, sofern es das noch nicht getan hat. Es darf keine der diese Zuwiderhandlung darstellenden Maßnahmen wiederholen oder fortsetzen und darf keine Maßnahmen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ergreifen.

Artikel 3

Wegen der Schwere der Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag wird gegen die Opel Nederland BV und die General Motors Nederland BV eine Geldbuße in Höhe von 43 Mio. EUR verhängt. Für die Geldbuße sind die beiden Unternehmen gesamtschuldnerisch haftbar.

Artikel 4

Die in Artikel 3 festgesetzte Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf das folgende Bankkonto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen:

642-0029000-95

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) Avenue des Arts//Kunstlaan 43 B - 1040 Brüssel

Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den die Europäische Zentralbank für wesentliche Refinanzierungsgeschäfte berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erging. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3,5 Prozentpunkten. Insgesamt ergeben sich somit 8,18 %.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

1. Opel Nederland BV Baanhoek 188 NL - 3361GN Sliedrecht

und

2. General Motors Nederland BV Baanhoek 188 NL - 3361GN Sliedrecht

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag.

Brüssel, den 20. September 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.12.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

(4) ABl. L 15 vom 18.1.1985, S. 16.

(5) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 25.

(6) Die Antwort auf die einzelnen Anschuldigungen seitens der Kommission in deren Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. April 1999 sind in folgenden Kapiteln dieser Entscheidung zu finden: 1 A.I., 1 C. I. und 1 C. II. Es wurde eine gemeinsame Erwiderung im Namen von Opel Nederland BV und General Motors Nederland BV abgegeben, die nachfolgenden Bezugnahmen auf Argumente von Opel Nederland BV betreffen beide Unternehmen. Der Standpunkt der Kommission zu diesen Antworten ist in den entsprechenden Kapiteln dieser Entscheidung zu finden.

(7) Danach erstreckte sich jedoch der Aufgabenbereich einiger Mitarbeiter noch auf beide Unternehmen.

(8) Opel Nederland BV, Staff overview persons and functions, Oktober 1996 (Dok. 59).

(9) Quelle: ACEA.

(10) Zahlen für 1992 , 1993 und 1994: Fax (einschließlich Anhänge) von M. H. Klinke (Adam Opel AG, Rüsselsheim) an (Verteiler): Re-Imports into Germany, datiert vom 23.9.1994 (Dok. 14); Zahlen für 1996: internes Fax von [Marketing Services Supervisor](11)(11) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse: Export Sales, datiert vom 18.9.1996 (Dok. 17c; Originalsprache Niederländisch) und interne E-Mail von [Sales Staff Manager](12)(12) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Treasurer](13)(13) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export Sales, datiert vom 20.9.1996 (Dok. 53e).

(14) Berichte über Autopreise in der Europäischen Union, veröffentlicht von der Generaldirektion Wettbewerb; siehe insbesondere die Pressemitteilungen IP/96/145 vom 15.2.1996, IP/96/722 vom 29.7.1996, IP/97/113 vom 14.2.1997, IP/97/640 vom 11.7.1197, IP/98/154 vom 13.2.1998 und IP/98/652 vom 10.7.1998.

(15) Häufig wird argumentiert, ein Preisunterschied von mehr als 12 % für ein bestimmtes Modell biete ausreichende Anreize für einen Parallelhandel; dieser Prozentsatz kann je nach Preis des Autos variieren.

(16) Entwurf eines Schreibens der Opel Nederland BV an Händler, datiert vom 10.9.1996 (Dok. 58.22; Originalsprache Niederländisch) und interne E-Mail von [Finance Staff Manager](17)(17) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Director of Sales and Marketing](18)(18) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export2-Schreiben, datiert vom 10.9.1996 (Dok. 58.23) einschließlich Anlage (geänderte Fassung des oben genannten Entwurfsschreibens vom 10.9.1996).

(19) Originalsprache Englisch. Interner Vermerk (Entwurf) von [Finance Staff Manager](20)(20) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export of new vehicles, datiert vom 23.9.1996 (Dok. 60).

(21) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Finance Staff Manager](22)(22) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Merchandising Manager](23)(23) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Senior Merchandising Specialist](24)(24) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

[Director of Sales and Marketing](25)(25) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Sales Manager](26)(26) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Managing Director](27)(27) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Treasurer](28)(28) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Sales Staff Manager](29)(29) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Dealer Organization & Development Manager](30)(30) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Marketing Services Supervisor](31)(31) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Conclusions meeting on export, datiert vom 26.9.1996 (Dok. 17h).

(32) Interne E-Mail von (Secretary](33)(33) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Director of Sales and Marketing](34)(34) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

und andere: Dealer Audits-Export, datiert vom 15.7.1996 (Dok. 22).

(35) Interne E-Mail von [Managing Director](36)(36) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Director of Sales and Marketing](37)(37) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Van Zijll Arnhem/export, datiert vom 18.9.1996 (Dok. 43; Originalsprache Niederländisch).

(38) Originalsprache Englisch. E-Mail von [Finance Staff Manager](39)(39) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an General Motors (Europe): Destination based registration bonusses, datiert vom 23.9.1996 sowie beigefügter Vermerk von [Finance Staff Manager](40)(40) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export of new vehicles, datiert vom 23.9.1996 (Dok. 60). Was Punkt 4. dieses Dokuments ("Überprüfung von Händlern auf Lieferung an Endabnehmer") betrifft, erkennt die Kommission das Recht der Hersteller oder ihrer Importeure an, zu überprüfen, ob sich Verkäufe im Einklang mit den Bestimmungen des Händlervertrags befinden. Die Opel Nederland BV machte geltend, dass dieses Dokument durch das Aussageverweigerungsrecht des Juristen geschützt sein sollte, da es auf dem schriftlichen Rat eines unabhängigen Rechtsanwalts sowie auf einem mündlichen Rat eines externen Rechtsberaters beruhe (Randnummer 71 der Antwort von Opel Nederland). Die Kommission weist diese Argument zurück, da sich das fragliche Dokument nicht auf die Wiedergabe des Wortlauts oder des Inhalts der Mitteilung eines Rechtsberaters beschränkt und die darin enthaltenen rechtlichen Überlegungen nicht zu Beweiszwecken herangezogen werden.

(41) Originalsprache Englisch. Handschriftlicher Vermerk auf interner E-Mail von [Secretary](42)(42) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(gezeichnet [Sales Manager](43)(43) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.):

Dealer Audits-Export, datiert vom 15.7.1996 (Dok. 22).

(44) Interne E-Mail von [Sales Staff Manager](45)(45) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Director of Sales and Marketing](46)(46) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Retail (en delen I) September, datiert vom 8.9.1996, und Antwort von [Director of Sales and Marketing](47)(47) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(Dok. 54a; Originalsprache Niederländisch).

(48) Bemerkung der Kommission: Anpassung des Standardhändlervertrags an die damals neue Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1475/95.

(49) Interne E-Mail von [Finance Staff Manager](50)(50) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Merchandising Manager](51)(51) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[System & Audit Manager](52)(52) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Director of Sales and Marketing](53)(53) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Sales Manager](54)(54) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Sales Staff Manager](55)(55) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Marketing Manager](56)(56) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Bonus bij export, datiert vom 12.9.1996 (Dok. 55a; Originalsprache Niederländisch).

(57) Schreiben von Wolves Autoservice, Rijssen, an Opel Nederland BV, datiert vom 2.9.1996 (Dok. 70; Originalsprache Niederländisch).

(58) Siehe Schreiben an Opel Nederland BV von Wolves Autoservice BV, datiert vom 2.9.1996 (Dok. 70b), Hemera (30.8.1996, Dok. 73b), Staals (2.9.1996, Dok. 75) und Nedam (30.8.1996, Dok. 77); Originalsprache überall Niederländisch.

(59) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Finance Staff Manager](60)(60) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an alle Mitarbeiter von Opel Nederland BV, die an dieser Sitzung teilnahmen: Conclusions meeting on export, datiert vom 26.9.1996 (Dok. 17h).

(61) Siehe Randnummer 54 der Antwort von Opel Nederland.

(62) Siehe z. B. das Zitat in Erwägungsgrund (26) und in den in Fußnote 13 genannten Entwurfsschreiben.

(63) Siehe Dealer Verkoop en Service Contract 2/92, General Motors Nederland BV, z. B. Artikel 2.2., Artikel 7.12. und Nachtrag Speciale Invloedssfeer (Dok. 110, Originalsprache Niederländisch).

(64) Händlervertrag: Opel Nederland BV, Dealer Verkoop en Service Contract, Supplement Beoordelingsrichtlijnen, ... van kracht vanaf 1 januari 1997, 2.1., Schritt 1 und 2 (Dok. 111; Originalsprache Niederländisch).

(65) Siehe Händlervertrag (Fußnote 29), Schritt 3 bis 6.

(66) Siehe Randnummer 5 auf Seite 4 sowie die Randnummer 20, 57, 82 und 119 der Antwort von Opel Nederland.

(67) Siehe Randnummer 82 und 83 ihrer Antwort, sowie zur Dauer dieser Maßnahme Erwägungsgrund (163) und (164) dieser Entscheidung.

(68) Siehe Randnummer 53 und 54, 138 und 139 der Antwort von Opel Nederland.

(69) Siehe Randnummer 75, 78 und 83 der Antwort von Opel Nederland.

(70) Von diesen Händlern erhielten insgesamt 18 das zweite Ermahnungsschreiben.

(71) Siehe z. B. Randnummer 53 der Antwort von Opel Nederland.

(72) Dokument: Star Wars Astra Actie - Deelnemingsvoorwaarden, (correctie), datiert vom 8.9.1995 (Dok. 93b; Originalsprache Niederländisch).

(73) Dokument: Opel Paradepaarden, Deelnemingsvoorwaarden, ohne Datum (Dok. 99; Originalsprache Niederländisch).

(74) Schreiben der Opel Nederland BV an Händler: Astra retail bonus actie "Zomer" 1 June - 30 September 1996, datiert vom 11.6.1996 (Dok. 90; Originalsprache Niederländisch) mit Anlage: Astra "Zomer" Deelnemingsvoorwaarden, ohne Datum (Dok. 99; Originalsprache Niederländisch); Übersicht: Status overzicht Astra Retail bonus actie "Zomer", datiert vom 8.8.1996 (Dok. 92; Originalsprache Niederländisch).

(75) Interne E-Mail von [District Manager](76)(76) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Sales Manager](77)(77) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

transito car - II, datiert vom 23.5.1996 (Dok. 51; Originalsprache Niederländisch).

(78) Interne E-Mail von [Marketing Manager](79)(79) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Director of Sales and Marketing](80)(80) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Paradepaarden-scoren door export-van Zijll, datiert vom 5.7.1996 (Dok. 54 b; Originalsprache Niederländisch).

(81) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Marketing Manager](82)(82) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse: Export of retailed units, impact on market reason, datiert vom 23.8.1996 (Dok. 54i).

(83) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Marketing Manager](84)(84) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse, Cross border sales and campaign structure, datiert vom 18.9.1996 (Dok. 26); zur Bonuspolitik siehe auch interne E-Mail von [Merchandising Manager](85)(85) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse: Export, datiert vom 23.8.1996 (Dok. 54h; Originalsprache Niederländisch), Interne E-Mail von [Marketing Manager](86)(86) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse: Export of retailed units, impact on market radio, datiert vom 23.8.1996 (Dok. 54i) sowie E-Mail von Opel Nederland BV ([Dealer Organization & Development Manager](87)(87) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.)

an General Motors (Europe) (M. Bergmann): Destination based Registration of bonuses, datiert vom 23.9.1996 (Dok. 17i).

(88) Interne E-Mail von [Finance Staff Manager](89)(89) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Merchandising Manager](90)(90) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Bonuses bij export, datiert vom 3.9.1996 (Dok. 27; Originalsprache Niederländisch).

(91) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Finance Staff Manager](92)(92) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse: Conclusions meeting on export, datiert vom 26.9.1996 (Dok. 17h).

(93) Unterlagen: Astra Bonuscampagne, Deelnemingsvoorwaarden, undatiert (Dok. 108, Originalsprache Niederländisch); der gleiche Wortlaut wurde in der CORSA Inruil ander merk campagne, Deelnemingsvoorwaarden, undatiert, verwendet (Dok. 99; Originalsprache Niederländisch).

(94) Siehe Randnummern 50, 51 und 101 ihrer Antwort: Opel Nederland BV gibt im Übrigen zu, dass die einschränkende Klausel bereits im September 1996 angewendet wurde.

(95) Entscheidung 98/273/EG der Kommission - Sache IV/35.733 - Volkswagen - (ABl. L 124 vom 25.4.1998, S. 73, Randnummer 81 ).

(96) Siehe z. B. Randnummern 3, 48 bis 52, 86, 99, 101 und 162 bis 165 der Antwort von Opel Nederland.

(97) Siehe Erwägungsgrund (53) dieser Entscheidung mit Bezug auf die Verkaufsförderungskampagnen "Astra" und "Corsa".

(98) Interne E-Mail von [Secretary Sales Manager](99)(99) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Managing Director, General Motors Nederland BV (1995)](100)(100) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(mit Kopie an [Director of Sales and Marketing](101)(101) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Finance Staff Manager](102)(102) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Sales Staff Manager](103)(103) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

und [Sales Manager](104)(104) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.):

Kort geding, ..., datiert vom 28.6.1995 (Dok. 58.15; Originalsprache Niederländisch) und zu diesem Verfahren das Fax von Barents & Krans, Advocaten Notarissen, an Opel Nederland BV: Levering aan buitenlandse dealers, datiert vom 7.6.1995 (Dok. 58.1; Originalsprache Niederländisch) und insbesondere die Passage: Bij brief van 2 juni j.l. ... sowie das Schreiben von Lahtouwers Den Bosch BV an AGS Nederland Beheer bv: levering auto's, datiert vom 2.6.1995 (Dok. 58.4; Originalsprache Niederländisch).

(105) Interne E-Mail von [Sales Staff Manager](106)(106) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Treasurer](107)(107) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export Sales, datiert vom 20.9.1996 (Dok. 53e).

(108) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Secretary](109)(109) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

[gezeichnet ([Sales Manager](110)(110) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.)]

an diverse ([Treasurer](111)(111) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Systems & Audit Manager](112)(112) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Director of Sales and Marketing](113)(113) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Managing Director](114)(114) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Director after Sales](115)(115) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Finance Staff Manager](116)(116) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.):

Dealer Audits - Export, datiert vom 15.7.1996 (Dok. 22).

(117) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Director of Sales and Marketing](118)(118) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [District Manager](119)(119) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

und [Sales Manager](120)(120) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Paradepaarden-scoren door export-van Zijll, datiert vom 5.7.1996 (Dok. 54b) und Antwort von [Marketing Manager](121)(121) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

datiert vom 5.7.1996 (Dok. 54b; Originalsprache Niederländisch): (Anmerkung der Kommission: Der in dieser Unterlage erwähnte Herr Kirp (vollständiger Name: J. H. Kirpestein) war Geschäftsführender Direktor von van Zijll und zugleich Geschäftsführer der NIMOX-Holding, einer Gesellschaft, über die der Händler van Zijll seine Exportgeschäfte abwickelte; siehe Unterlage 17 f, angeführt in Fußnote 75).

(122) Interner Vermerk von [District Manager](123)(123) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

und [Sales Manager](124)(124) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export, datiert vom 11.7.1996 (Dok. 28, Anhänge Dok. 28a; Originalsprache Niederländisch); interne E-Mail von [Sales Manager](125)(125) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(durch [Secretary](126)(126) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.)

an [Treasurer](127)(127) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Systems & Audit Manager](128)(128) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Director of Sales and Marketing](129)(129) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Managing Director](130)(130) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Director after Sales](131)(131) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.,

[Finance Staff Manager](132)(132) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.):

Dealer Audits-Export, datiert vom 15.7.1996. (Dok. 22). Von Januar bis August 1996 hatte sich der Exportanteil auf 3,5 % des Gesamtabsatzes in den Niederlanden erhöht; siehe interne E-Mail von [Marketing Manager](133)(133) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse: Export of retailed units, impact on market ratio, datiert vom 23.8.1996 (Dok. 54i).

(134) Handschriftlicher Vermerk von [Director of Sales and Marketing](135)(135) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

auf einer internen Übersicht von [Senior Merchandising Specialist](136)(136) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Status overzicht Astra Retail bonus actie "Zomer", datiert vom 8.8.1996 (Dok. 92); Originalsprache Niederländisch); siehe auch den internen Vermerk vom 11.7.1996 (Dok. 28; Originalsprache Niederländisch).

(137) Interne E-Mails von [Director of Sales and Marketing](138)(138) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Systems & Audit Manager](139)(139) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

und von [Sales Staff Manager](140)(140) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Sales Manager](141)(141) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export, datiert vom 13.8.1996 (Dok. 39; Originalsprache Niederländisch).

(142) Interne E-Mails von [Sales Staff Manager](143)(143) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Sales Manager](144)(144) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export, datiert vom 13.8.1996 (Dok. 39; Originalsprache Niederländisch).

(145) Originalsprache Englisch. Fax von [Sales Manager](146)(146) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(mit Kopie an [Managing Director](147)(147) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

und [Director of Sales and Marketing](148)(148) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Sales Operations, Adam Opel AG, Bochum, Plant](149)(149) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Yr. Fax aug. 13, '96, Violation of DSSA., datiert vom 23.8.1996 (Dok. 19).

(150) Siehe z. B. Randnummer 106 der Antwort von Opel Nederland.

(151) Siehe z. B. Erwägungsgrund (74) und das darin erwähnte Dokument 17k.

(152) Siehe Randnummer 18 der Antwort von Opel Nederland.

(153) Interne E-Mail von [Director of Sales and Marketing](154)(154) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Managing Director](155)(155) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export, datiert vom 27.8.1996 (Dok. 54g; Originalsprache Niederländisch).

(156) Standardschreiben von Opel Nederland BV ([Director of Sales and Marketing](157)(157) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.)

an Händler, datiert vom 28/29.8.1996; siehe interne E-Mail von [Sales Staff Manager](158)(158) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Treasurer](159)(159) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export Sales, datiert vom 20.9.1996 (Dok. 42). Das Schreiben wurde an folgende 18 Händler versandt: Wieling's Automobielbedrijf BV, Winschoten (Dok. 67a); Engelsma & Wijnia BV, Leeuwarden (Dok. 68c); Auto Bleeker BV, Hengelo (Dok. 69a); Wolves Autoservice BV, Rijssen (Dok. 70); Automobielmij. Canton Reiss BV, Heerlen (Dok. 71); Automobielbedrijf Göttgens Beek BV, Sittard (Dok. 72c); Hemera BV, Echt (Dok. 73); Auto Bakkenes BV, Apeldoorn (Dok. 74); Autobedrijf L. Staals BV, Eindhoven (Dok. 75); Autobedrijf Loven Kerkrade BV, Heerlen (Dok. 76); Nedam Automobiel Mij. Roermond BV, Roermond (Dok. 77); Automobielbedrijf Göttgens CV, Sittard (Dok. 78); Welling Autobedrijf BV, Brunssum (Dok. 79); Gebra Garage BV, Venlo (Dok. 80); Vriens Autocenter BV, Breda (Dok. 80), Autocenter W. van Zijll BV, Arnhem (Dok. 80); Van Twist Opel BV, Dordrecht (Dok. 81); Auto Hendriks Goes BV, Goes (Dok. 82); Originalsprache der Schreiben Niederländisch.

(160) Mit Ausnahme der Händler van Zijll, Gebra und Vriens.

(161) Siehe Schreiben von Wieling's Automobielbedrijf BV, datiert vom 3.9.1996 (Dok. 67b), Schreiben von Engelsma & Wijna, datiert vom 3.9.1996 (Dok. 68b), Schreiben von Auto Bleeker BV, datiert vom 29.8.1996; Schreiben von Wolves Autoservice BV, datiert vom 2.9.1996 (Dok. 70b) sowie weitere Schreiben gleichen Inhalts der Händler Canton Reiss (29.8.1996, Dok. 71b), Göttgens Beek (30.8.1996, Dok. 72), Hemera (30.8.1996, Dok. 73b), Bakkenes (30.8.1996, Dok. 74b), Staals (2.9.1996, Dok. 75), Loven (30.8.1996, Dok. 76b), Nedam (30.8.1996, Dok. 77), Göttgens CV (30.9.1996, Dok. 78b), Welling (30.8.1996, Dok. 79b), Van Twist (4.9.1996, Dok. 81), Hendriks Goes (2.9.1996, Dok. 82); Originalsprache der Schreiben Niederländisch.

(162) Schreiben von Automobielbedrijf Göttgens, Sittard, an Opel Nederland BV, datiert vom 30.9.1996 (Dok. 78b); eine vergleichbare Argumentation findet sich im Antwortschreiben von Welling Ing Autobedrijf BV, datiert vom 30.8.1996 (Dok. 72b); Originalsprache der Schreiben Niederländisch.

(163) Interessanterweise befanden sich laut den Ergebnissen der Überprüfungen, wie sie von der Opel Nederland BV vorgelegt wurden (siehe Randnummern 24, 25 und 117 (6) ihrer Antwort), zumindest die Exportverkäufe des Händlers Spoormaker vollkommen im Einklang mit seinem Händlervertrag.

(164) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Treasurer](165)(165) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Managing Director](166)(166) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

Opel Nederland - Export Sales Audit, datiert vom 27.9.1996 (Dok. 17k).

(167) Schreiben von Opel Nederland BV ([Director of Sales and Marketing](168)(168) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.)

an Wieling's Automobilbedrijf, datiert vom 30.9.1996 (Dok. 67c) und gleichlautende Schreiben an diverse andere Händler, jeweils datiert vom 30.9.1996 (Dok. 68a ff.); Originalsprache der Schreiben Niederländisch.

(169) Interne E-Mail: Opel Nederland-Export Sales Audit, datiert vom 27.9.1996 (Dok. 17k) und Vermerk (Memo) von [Director of Sales and Marketing](170)(170) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an die Adam Opel AG, Bochum ([Sales Operations, Adam Opel AG, Bochum](171)(171) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Violation of DSSA or Rental Agreement - Your faxes dates 4/11/96 - HJR-ha/re nl1, datiert vom 6.11.1996 (Dok. 4a). In dem erwähnten Fax vom 4.11.1996 hatte Opel Bochum möglicherweise an Wiederverkäufer veräußerte Fahrzeuge identifiziert.

(172) In ihrer Antwort (Randnr. 30) gab die Opel Nederland BV an, der Händler van Zijll sei am 19.9.1996 und am 1.10.1996 und zehn Händler zwischen dem 5.10. und dem 5.11.1196 überprüft worden; die Überprüfung der übrigen zehn Händler habe nach dem 5.11. und bis zum 27.11.1996 stattgefunden.

(173) Existenz und Datum dieser Verpflichtung gegen aus einem Schreiben von Van Zijll an Opel Nederland BV, datiert vom 4.11.1996 (Dok. 112p; Originalsprache Niederländisch), hervor.

(174) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Director of Sales and Marketing](175)(175) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Marketing Services Supervisor](176)(176) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export sales, datiert vom 18.9.1996 (Dok. 17a).

(177) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Director of Sales and Marketing](178)(178) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Managing Director](179)(179) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Van Zijll/Arnhem/Export, datiert vom 18.9.1996 (Dok. 17f).

(180) Rundschreiben der Opel Nederland BV an alle Opel-Händler: Verkopen aan eindgebruikers in het buitenland, datiert vom 24.10.1996 (Dok. 17; Originalsprache Niederländisch).

(181) Schreiben des Opel-Händlers Van Zijll an Opel Nederland BV, datiert vom 4.11.1996 (Dok. 112p; siehe Fußnote 73).

(182) Schreiben an Opel Nederland BV: Wolves Autoservice BV, datiert vom 2.9.1996 (Dok. 70b; Originalsprache Niederländisch).

(183) Siehe Randnummer 30 (16) der Antwort von Opel Nederland.

(184) Schreiben von Opel Staals an Opel Nederland BV: Export van nieuwe Opel's, datiert vom 20.9.1996 (Dok. 75b; Originalsprache Niederländisch).

(185) Siehe Randnummer 30 (9) der Antwort von Opel Nederland.

(186) Memo von Opel Nederland BV ([Director of Sales and Marketing](187)(187) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.)

an die Adam Opel AG, Bochum ([Sales Operations, Adam Opel AG, Bochum](188)(188) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.):

Violation of DSSA or Rental Agreement - Your faxes of 4/11/96 - HJR-ha/re nl1, datiert vom 6.11.1996 (Dok. 4a).

(189) Interne E-Mail von [District Manager](190)(190) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Sales Manager](191)(191) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export dealers, datiert vom 5.10.1996 (Dok. 63; Originalsprache Niederländisch).

(192) Schreiben von Canton-Reiss BV an Opel Nederland BV, datiert vom 29.8.1996 (Dok. 71b; Originalsprache Niederländisch).

(193) Interne E-Mail von [District Manager](194)(194) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Sales Manager](195)(195) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export dealers, datiert vom 5.10.1996 (Dok. 63; Originalsprache Niederländisch)

(196) Interne E-Mail von [Metropolitan District Manager](197)(197) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Sales Manager](198)(198) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export, datiert vom 22.9.1996 (Dok. 45; Originalsprache Niederländisch) und Interne E-Mail von [Metropolitan District Manager](199)(199) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Sales Manager](200)(200) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export, datiert vom 2.10.1996 (Dok. 46; Originalsprache Niederländisch); trotz seines sehr geringen Exportanteils (1,9 %) wurde Spoormaker ebenfalls auf die Liste der zu überprüfenden Händler gesetzt.

(201) Siehe Randnummer 30 (19) der Antwort von Opel Nederland.

(202) Interne E-Mail von [Metropolitan District Manager](203)(203) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Sales Manager](204)(204) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export, datiert vom 2.10.1996 (Dok. 46; Originalsprache Niederländisch).

(205) Siehe Randnummern 1, 5, 68 bis 74, 102 bis 109 der Antwort von Opel Nederland.

(206) Siehe Anhang III dieser Entscheidung.

(207) Siehe Randnummern (70) bis (87).

(208) Siehe Randnummern 110 bis 117 der Antwort von Opel Nederland.

(209) Siehe Randnummer 117 der Antwort von Opel Nederland.

(210) Siehe Randnummer 5 (S. 4) und Randnummern 23, 24, 31 bis 33, 36 bis 41 der Antwort von Opel Nederland.

(211) Siehe Erwägungsgründe (80) bis (87).

(212) Siehe Schreiben von Van Zijll an Opel Nederland BV, datiert vom 4.11.1996, erwähnt in Fußnote 73 (Dok. 112p).

(213) Schreiben der Opel Nederland BV an alle Händler, datiert vom 24.10.1996, erwähnt in Fußnote 76 (Dok. 17).

(214) Siehe Erwägungsgrund (82).

(215) Siehe Randnummern 24 und 117 der Antwort von Opel Nederland.

(216) Siehe Randnummern 24 und 30 der Antwort von Opel Nederland.

(217) Interne E-Mail von [Sales Staff Manager](218)(218) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an [Treasurer](219)(219) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.:

Export Sales, datiert vom 20.9.1996 (Dok. 53e); siehe auch die interne E-Mail von [Finance Staff Manager](220)(220) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse: Conclusions meeting on export, datiert vom 26.9.1996 und die beigefügte Übersicht: "Export" dealers, datiert vom 26.9.1996 (Dok. 65).

(221) Siehe Randnummern 57 und 191 der Antwort von Opel Nederland.

(222) Siehe Randnummer 18 der Antwort von Opel Nederland.

(223) Siehe z. B. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 1995, Rechtssache C-266/93, Slg. 1995, I-3477, Bundeskartellamt/Volkswagen AG, VAG Leasing GmbH.

(224) Siehe Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 1983, Rechtssache 107/82, Allgemeine Elektrizitäts Gesellschaft AEG - Telefunken AG/Kommission, Slg. 1983, S. 3151; Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. September 1985, verbundene Rechtssachen 25 und 26/84, Ford Werke AG und Ford of Europe Inc./Kommission, Slg. 1985, S. 2725 Randnummer 31.

(225) Siehe Fußnote 25.

(226) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 2000, Rechtssache T-62/98, Volkswagen AG/Kommission, Randnummer 236, und die darin erwähnte Rechtsprechung. Siehe Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. September 1985, verbundene Rechtssachen 25 und 26/84, Ford Werke AG und Ford of Europe Inc./Kommission, Slg. 1985, S. 2725.

(227) Siehe Randnummer 47 bis 52, 96, 101 und 162 der Antwort von Opel Nederland. Die Opel Nederland BV räumt im Übrigen ein, dass ähnliche Regelungen seit dem 16.9.1996 zur Anwendung kamen.

(228) Siehe die in den Erwägungsgründen (70) und (71) sowie in den entsprechenden Fußnoten 63 und 64 genannten Schreiben.

(229) Siehe Entscheidung 82/367/EWG der Kommission (Hasselblad) (ABl. L 161 vom 12.6.1982, S. 18), Randnummer 47 und auch Entscheidung 98/273/EG (Sache IV/35.733 - VW) Randnummer 128.

(230) Siehe Unterlagen in Fußnote 120 und insbesondere als ähnlichen Fall die Entscheidung 98/273/EG - Sache IV/35.733 - Volkswagen, Randnummern 130 und 135ff.; bestätigt durch das Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. Juli 2000, T-62/98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht, Randnummer 334.

(231) Händlervertrag Opel Nederland BV, Supplement Beoordelingsrichtlijnen, Abschnitt 2.1.1 (siehe Dok. 110, erwähnt in Fußnote 28, und Dok. 111, erwähnt in Fußnote 29. In diesem Vertrag ist festgelegt, dass Opel einmal jährlich die realistischerweise zu erwartende Zahl der Verkäufe aller Opel-Händler festlegt, wobei Trends bei den nationalen Zulassungen sowie die Einführung neuer Modelle oder Typen berücksichtigt werden.

(232) Originalsprache Englisch. Interne E-Mail von [Finance Staff Manager](233)(233) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse: Conclusions meeting on export, datiert vom 26.9.1996 (Dok. 17h, siehe Fußnote 24).

(234) Siehe Entscheidung 85/617/EWG der Kommission (Sperry New Holland) (ABl. L 376 vom 31.12.1985, S. 21), Randnummern 54 und 55.

(235) Siehe Entscheidung 84/405/EWG der Kommission (Zinc producers Group) (ABl. L 220 vom 17.8.1984, S. 27), Randnummer 71; Entscheidung 85/79/EWG der Kommission (John Deere) (ABl. L 35 vom 7.2.1985, S. 58), Randnummer 26; Entscheidung 98/273/EG (VW), Randnummer 136.

(236) In Artikel 6 Absatz 1 Punkt 8 heißt es, die Freistellung gelte nicht, "wenn der Lieferant den Händlern Entgelte gewährt, die ohne sachlich gerechtfertigten Grund nach Maßgabe des Bestimmungsortes der weiterverkauften Kraftfahrzeuge oder des Wohnsitzes des Käufers berechnet werden".

(237) Siehe z. B. Randnummern 96 bis 98 und Randnummer 100 ihrer Antwort.

(238) B.P.M. Belasting Personenauto's Motorrijwielen, gilt seit dem 1.1.1993; diese Steuer beträgt 45,2 % des Netto-Listenpreises eines Autos vor MWSt.

(239) Die Opel Nederland BV hat zudem nicht erläutert, wie die niederländische Zulassungssteuer als objektiver Grund für die Rechtfertigung ihrer Bonuspolitik betrachtet werden kann.

(240) Siehe Entscheidung 73/322/EWG der Kommission (Deutsche Philips) (ABl. L 293 vom 20.10.1973, S. 40); Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. Februar 1978, Rechtssache 19/77, Miller International Schallplatten GmbH/Kommission, Slg., S. 131, 148, Randnummer 7; Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Februar 1984, Rechtssache 86/82, Hasselblad (GB) Limited/Kommission, Slg. 1984, 883; Entscheidung 98/273/EG (Sache IV/35.733 - VW) Randnummern 130 und 135ff., bestätigt durch das Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. Juli 2000, T-62-98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht, Randnummer 334.

(241) Siehe z. B. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 1994, T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-1167; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 2000, T-62-98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht, Randnummer 178.

(242) Siehe Randnummern 142 und 143 ihrer Antwort, sowie S. 11, 12 und 19 der dieser Antwort beigefügten NERA-Studie.

(243) Eine derartige Verpflichtung wurde von den Händlern van Zijll (31.8 und 17.9.1996), Staals (20.9.1996), Spoormaker (20.9 und 1.10.1996), Hemera, Göttgens, Loven, Canton Reiss, Welling und Nedam (5.10.1996) sowie Smit & CO. (1.11.1996) abgegeben.

(244) Siehe auch Entscheidung 98/273/EG (IV/35.733 - VW), Randnummer 148, bestätigt durch das Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. Juli 2000, T-62-98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht.

(245) Siehe die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 1984, Abschnitt II. (ABl. C 17 von 18.1.1985, S. 4).

(246) Siehe Randnummer 5 ihrer Antwort.

(247) ABl. L 15 vom 18.1.1985, S. 16.

(248) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 25.

(249) Interne E-Mail von [Finance Staff Manager](250)(250) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse: Conclusions meeting on export, datiert vom 26.9.1996 (Dok. 17h, Originalsprache Englisch, siehe Fußnote 25).

(251) Dokument: Corsa Inruil ander merk campagne, Deelnemingsvoorwaarden, ohne Datum (Dok. 99, Originalsprache Niederländisch, siehe Fußnote 46).

(252) Interner Vermerk von [Finance Staff Manager](253)(253) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

an diverse: Conclusions meeting on export, datiert vom 26.9.1996 (Dok. 17h, Originalsprache Englisch, siehe Fußnote 25).

(254) Siehe die in Fußnote 66 erwähnten Schreiben der Händler sowie das in Fußnote 86 erwähnte Dokument (E-Mail datiert vom 22.9.1996 betreffend den Händler Spoormaker, Rotterdam).

(255) Siehe Randnummern 50, 51 und 101 ihrer Antwort. Die Opel Nederland BV räumt im Übrigen ein, dass die restriktive Bonusbestimmung bereits am 16.9.1996 bestand.

(256) Wie in Erwägungsgrund (86) dargelegt, erfolgte die Erteilung einer ersten Anweisung dahingehend, keine Autos an andere Opel-Händler zu liefern, Ende Juli/Anfang August 1996 an den Händler Spoormaker. Da die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte den Beginn systematischer Anweisungen an Händler zu einem späteren Zeitpunkt angesetzt hat, bleibt diese spezielle Anweisung in der vorliegenden Entscheidung unberücksichtigt.

(257) Es sei auf die folgenden Entscheidungen verwiesen: Entscheidung Hasselblad, bestätigt durch den Europäischen Gerichtshof, Urteil vom 21.2.1984 - Hasselblad (GB) Limited/Kommission 86/82 - Slg. 1984, S. 883, Randnummer 35; Entscheidung "John Deere"; Entscheidung "Sperry New Holland"; Entscheidung der Kommission "Volkswagen", ABl. L 145 vom 25.4.1998, S. 60.

(258) Quelle: ACEA (z. B. für das Jahr 1999 und für Januar bis Mai 2000).

(259) Siehe z. B. Gericht erster Instanz, Urteil vom 11. März 1999, T-141/94, Thyssen/Kommission, Sig. 1999, II-347, Randnummer 636 sowie auch die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo, vorgetragen am 18. Mai 2000, Rechtssache C-283/98 P, Mo och Domsjö AB/Kommission, Randnummern 96 bis 101, und die darin in den Randnummern 98 und 99 genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofs.

(260) Dokument: Economic Impact of the Measures taken by Opel Nederland to control Exports, 21. Juni 1999, siehe Randnummer 144 der der Antwort der Opel Nederland BV, sowie Randnummer 7 der Präsentation des NERA für die Kommission am 20.9.1999.

(261) Siehe Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. Juli 2000, T-62/98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht, Randnummer 336; siehe auch Bekanntmachung der Kommission zu ihrer Verordnung (EWG) Nr. 123/85 (ABl. C 17 vom 18.1.1985, S. 1), und Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, Leitfaden; Vertrieb von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EG) Nr. 147/95), Frage 29.

(262) Siehe Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. Juli 2000, T-62/98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht, Randnummer 334.

(263) Siehe Pressemitteilung der Kommission IP (88) 778, 6.12.1988.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Antwort vom 18.12.1998 durch General Motors Europe auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 4.12.1998.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Bericht: Autopreise in der Europäischen Union, Europäischen Kommission, Generaldirektion Wettbewerb.

ANHANG III

OPEL

Opel Nederland

Sliedrecht, den 24. Oktober 1996

An alle Opel-Händler der Niederlande

Betr.:

Verkauf an Endverbraucher im Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren,

es erschien uns zweckmäßig, Sie auf die wichtigsten Regeln für den Verkauf von neuen Opel-Fahrzeugen an Endverbraucher im Ausland hinzuweisen.

Grundsätzlich können Sie völlig frei entscheiden, an welchen Endverbraucher Sie einen Opel verkaufen und welchen Preis Sie dafür verlangen. Im Vertriebs- und Kundendienstvertrag für Händler wird darauf näher eingegangen (siehe Artikel 2.4.4.1).

Endverbraucher können auch die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, der dem Händler vor dem Kauf eine vom Endverbraucher unterzeichnete schriftliche Vollmacht vorlegen muss. Der Kauf hat im Namen und auf Rechnung des Endverbrauchers zu erfolgen. Das Bestellformular, die Rechnung, der Garantieschein und alle sonstigen Unterlagen, die mit dem Fahrzeug zusammenhängen, sind auf den Namen des Endverbrauchers auszustellen. Die Auslieferung muss nach den Opel-Händlernormen auf dem Grundstück des Händlers erfolgen.

Der Verkauf an nicht anerkannte Wiederverkäufer oder an Personen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins und Norwegens ist bekanntermaßen unzulässig.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen: Der Endverbraucher hat als Kunde Recht auf die Beistandsleistungen, die Opel im Rahmen von Opel Assistance anbietet. Beim Verkauf eines niederländischen Opel-Fahrzeugs an einen ausländischen Endverbraucher müssen Sie allerdings berücksichtigen, dass der betreffende Hilfsdienst den Beistand verweigert, wenn das von Opel Assistance ausgestellte Dokument und das Nummernschild aus unterschiedlichen Ländern stammen. Sie müssen daher selbst das betreffende Opel-Fahrzeug bei dem zuständigen ausländischen Hilfsdienst anmelden, wofür Sie gegebenenfalls auch eine Prämie zu entrichten haben. Der Betrag für Opel Assistance wird von Opel Nederland nicht erstattet.

In Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem die Garantie bei solchen Fahrzeugen greift, weisen wir Sie darauf hin, dass bei im Einzelhandel verkauften Fahrzeugen in der Regel das Verkaufsdatum ("retaildatum") als Zeitpunkt für den Beginn der Garantie eingetragen wird. Dieses Datum wird durch das Datum der Ausgabe des amtlichen Kennzeichens ersetzt. Erfolgt die Kennzeichenausgabe im Ausland, müssen Sie gegebenenfalls eine Kopie des ausgegebenen Kennzeichens an die betreffende Opel-Organisation im Ausland senden. Diese ändert daraufhin den Zeitpunkt des Garantiebeginns um in das Datum der Kennzeichenausgabe.

Mit freundlichen Grüßen

OPEL NEDERLAND BV

[Unterschrift]

W. de Heer

Direktor der Abteilung Verkauf und Marketing

ANHANG IV

OPEL

Opel Nederland

Sliedrecht, den 12. Dezember 1996

An alle Opel-Händler der Niederlande

z. Hd. der Geschäftsführung

Betr.:

Händler-Bedingungen für den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge an Wiederverkäufer und über Vermittler

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei den Präsentationen des neuen Vertriebs- und Kundendienst-Vertrags für Händler, die im Zeitraum vom 27. November bis zum 9. Dezember dieses Jahres stattfanden, sind wir auch auf den Verkauf an ausländische Endverbraucher eingegangen. Wie seinerzeit angekündigt, erhalten Sie hiermit die neue Fassung der o. g. Bedingungen.

Sie baut auf den Richtlinien auf, die Sie am 1. Februar 1993 von uns erhielten. Am 24. Oktober 1996 übermittelten wir Ihnen eine Zusammenfassung.

Sollten Sie Fragen zum Inhalt der Bestimmungen haben, können Sie sich jederzeit an die Abteilung Dealer Organisation & Development wenden.

Mit freundlichen Grüßen

OPEL NEDERLAND BV

[Unterschrift]

W. de Heer

Direktor der Abteilung Verkauf und Marketing

Anlage: 1

Bedingungen für den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge an Wiederverkäufer und über Vermittler durch Opel-Händler

Verkauf an nicht anerkannte Wiederverkäufer

Nach Ansicht von OPEL können nur anerkannte Händler die Gewähr bieten, dass Kunden Leistungen erhalten, die ihre Erwartungen während der Nutzungsdauer des Fahrzeugs übertreffen. Vor diesem Hintergrund ist in Artikel 2.4.4.1 der Ergänzenden Bestimmungen des Vertriebs- und Kundendienst-Vertrags für Händler (im Folgendem "Händlervertrag") festgelegt worden, dass offizielle OPEL-Händler an nicht anerkannte Wiederverkäufer keine Neufahrzeuge mehr verkaufen dürfen. In der seit dem 1. Januar 1997 geltenden neuen Fassung des Vertriebs- und Kundendienst-Vertrags für Händler findet sich diese Bestimmung in Artikel 2.3.4.2 der Ergänzenden Bestimmungen wieder.

Wiederverkäufer ist, wer ein neues Fahrzeug zum Zweck des Wiederverkaufs erwirbt und weiterverkauft. Nur offizielle OPEL-Händler sind anerkannte Wiederverkäufer; alle übrigen Wiederverkäufer sind nicht anerkannte Wiederverkäufer.

Verkauf über Vermittler

Endverbraucher haben die Möglichkeit, neue Fahrzeuge unter Einschaltung von Vermittlern mit einer entsprechenden Vollmacht zu erwerben. Eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Vertriebssystems von OPEL ist jedoch, dass die von Endverbrauchern eingeschalteten Vermittler ordnungsgemäß bevollmächtigt sind und nicht als nicht anerkannte Wiederverkäufer auftreten.

Der Händlervertrag unterwirft den Verkauf von Neufahrzeugen über Vermittler gewissen Einschränkungen, um zu verhindern, dass Vermittler als nicht anerkannte Wiederverkäufer auftreten. So ist in Artikel 2.4.4.1 der Ergänzenden Bestimmungen des Händlervertrags festgelegt, dass ein Händler erst dann ein Neufahrzeug an einen Endverbraucher, der sich eines Vermittlers bedient, verkaufen darf, wenn der Händler Folgendes erhält:

- das Original der schriftlichen Vollmacht des Endverbrauchers und

- alle sonstigen Informationen, die OPEL berechtigterweise verlangen darf.

Zweck dieser Richtlinie

Diese Richtlinie gibt eine Übersicht über die Informationen, die der Händler nach Artikel 2.4.4.1 der Ergänzenden Bestimmungen des Händlervertrags erhalten muss, um den Verkauf von Neufahrzeugen an nicht anerkannte Wiederverkäufer zu verhindern.

Erforderliche Unterlagen

Für die Annahme einer Kundenbestellung

Die Annahme einer Kundenbestellung setzt voraus, dass der Händler vom Vermittler folgende Unterlagen erhält:

- eine Kopie des Reisepasses, des Personalausweises, des Führerscheins oder jedes anderen Personennachweises des Endverbrauchers und - enthält letztgenannter Nachweis keine Angaben über den Wohnsitz - eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung des Endverbrauchers;

- die schriftliche Bestätigung, dass das Geschäft zwischen dem Vermittler und den Endverbrauchern transparent ist und dass der Vermittler alle Vorteile, die ihm der Händler gegebenenfalls nach Verhandlungen eingeräumt hat, auch an den Endverbraucher weitergibt;

- das Original der mit der Unterschrift des Endverbrauchers versehenen schriftlichen Vollmacht.

Die Vollmacht muss jüngeren Datums sein und folgende Angaben enthalten:

- die Erklärung des Endverbrauchers, dass der Vermittler bevollmächtigt ist, den Kauf zu tätigen und gegebenenfalls ein bestimmtes Neufahrzeug im Namen und auf Rechnung des Endverbrauchers in Empfang zu nehmen;

- den Namen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Endverbrauchers und des Vermittlers sowie - handelt es sich bei dem Vermittler um eine Firma - die Nummer der Eintragung der Firma im Handelsregister; und

- sämtliche Spezifikationen des neuen Fahrzeugs, insbesondere Hubraum, Farbe, Innenauskleidung sowie alle Optionen.

Die Vollmacht muss gerichtlich durchsetzbar sein. Sie muss deshalb alle einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfuellen. In manchen Ländern ist dazu eine notarielle Urkunde erforderlich. Hat der Endverbraucher oder der Vermittler seinen Wohnsitz in einem anderen Land, so muss die Vollmacht die gesetzlichen Voraussetzungen der Länder erfuellen, in denen der Händler, der Endverbraucher und der Vermittler jeweils ansässig sind. Ist die Vollmacht in einer Sprache verfasst, die der Händler nicht beherrscht, muss der Händler eine korrekte und vollständige Übersetzung verlangen.

Liegt der Wohnsitz des Endverbrauchers oder des Vermittlers in einem Land, das nicht zur Europäischen Union oder zur Europäischen Freihandelsassoziation gehört, darf der Händler den Verkauf nicht tätigen. In diesem Fall würde der Verkauf gegen Artikel 2.4.4.1 der Ergänzenden Bestimmungen des Händlervertrags verstoßen.

Verkaufsdokumente

Der Kaufvertrag ist vom Händler und vom Vermittler auf den Namen und für Rechnung des Endverbrauchers auszustellen.

Das Bestellformular, die Rechnung, das Garantieheft und alle sonstigen Unterlagen, die den Verkauf betreffen, sind auf den Namen des Endverbrauchers auszustellen.

Auslieferung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug darf nur dann an den Vermittler ausgeliefert werden, wenn dieser vom Endverbraucher eine Vollmacht zur Entgegennahme des Fahrzeugs erhalten hat. Hat der Endverbraucher den Vermittler nicht zur Entgegennahme bevollmächtigt, darf der Händler das Fahrzeug nur unmittelbar an den Endverbraucher ausliefern.

Nach dem Verkauf

Damit OPEL die Verkäufe über Vermittler überwachen kann, muss der Händler OPEL nach jedem Verkauf folgende Informationen übermitteln:

- den Namen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Endverbrauchers;

- den Namen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Vermittlers und - handelt es sich bei diesem um eine Firma - die Nummer der Eintragung des Vermittlers im Handelsregister; und

- sämtliche Spezifikationen des verkauften Neufahrzeugs, insbesondere Hubraum, Farbe, Innenauskleidung, alle Optionen und Fahrgestellnummer.

Aufbewahrung von Unterlagen

Nach Artikel 2.4.4.1 der Ergänzenden Bestimmungen des Händlervertrags muss der Händler alle Vollmachten und Unterlagen sowie sonstigen Informationen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auslieferung des Neufahrzeugs, aufbewahren. Auf Antrage von OPEL prüft der Händler gemeinsam mit OPEL die Vollmachten, Unterlagen und sonstigen Informationen.

Unzulässige Praktiken

Grundsätzlich steht es Vermittlern frei, ihre geschäftlichen Beziehungen zu Händlern selbst zu regeln. OPEL sieht jedoch Vermittler, die von einem Händler marktunübliche Bedingungen eingeräumt bekommen, als nicht anerkannte Wiederverkäufer an. Ebenfalls als nicht anerkannte Wiederverkäufer betrachtet werden Vermittler, die

- mit einem Händler eine feste Vereinbarung über den Kauf neuer Fahrzeuge schließen oder

- von einem Händler Nachlässe eingeräumt bekommen, die im Vertriebsgebiet des Händlers für den Verkauf an Endverbraucher nicht üblich sind.

Verkauft ein Händler mehr als 10 % aller Neufahrzeuge, die er in einem Jahr absetzt, über ein und denselben Vermittler, geht OPEL davon aus, dass der Vermittler als nicht anerkannter Wiederverkäufer auftritt, und wird OPEL dementsprechend die Bücher des Händlers prüfen.

OPEL hat nach Testkäufen von Neufahrzeugen über Vermittler festgestellt, dass nicht anerkannte Wiederverkäufer bestimmte Praktiken an den Tag legen, um neue Fahrzeuge einzukaufen und zu verkaufen, wie z. B.:

- Der nicht anerkannte Wiederverkäufer benutzt eine falsche Vollmacht und kauft neue Fahrzeuge in Wirklichkeit für sich selbst zum Zwecke des Weiterverkaufs ein. Die Vollmacht war dabei entweder a) vom Unterzeichner für einen anderen Zweck als den Ankauf eines Neufahrzeugs ausgestellt; oder b) vom Unterzeichner für ein Neufahrzeug ausgestellt, welches der Unterzeichner bereits erworben und ausgeliefert bekommen hatte; oder c) vom Unterzeichner zu dem Zweck ausgestellt, dem nicht anerkannten Wiederverkäufer einen Gefallen zu tun, ohne dass der Unterzeichner die Absicht hatte, ein neues Fahrzeug zu erwerben; oder d) vom nicht anerkannten Wiederverkäufer gefälscht.

- Der nicht anerkannte Wiederverkäufer bestellt bei dem Händler ein Neufahrzeug unter dem Vorwand, dass es für seine Leasing- oder Mietwagenfirma bestimmt ist. In Wirklichkeit wird das Fahrzeug aber den Verbrauchern als Neufahrzeug zum Kauf angeboten oder zum Weiterverkauf an einen nicht anerkannten Wiederverkäufer geliefert.

Stellt OPEL fest, dass ein Händler Neufahrzeuge an Vermittler oder nicht anerkannte Wiederverkäufer verkauft, die Neufahrzeuge an- und weiterverkaufen, kann es die Bücher des Händlers in Augenschein nehmen und den Händler auffordern, den Verkauf von Neufahrzeugen über den betreffenden Vermittler oder an nicht anerkannte Wiederverkäufer abzustellen.

Folgen bei Nichtbeachtung

Der Händler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine Neufahrzeuge an nicht anerkannten Wiederverkäufer verkauft werden.

Verkauft ein Händler ein Neufahrzeug an einen nicht anerkannten Wiederverkäufer, kann OPEL den Händlervertrag nach Artikel 4.1.2 der Ergänzenden Bestimmungen des Händlervertrags kündigen. Außerdem kann OPEL für jedes Fahrzeug, das an einen nicht anerkannten Wiederverkäufer verkauft wurde, alle Forderungen, Vergütungen, Nachlässe oder sonstigen Zahlungen, die es dem Händler erfuellt bzw. geleistet hat, zurückfordern.

Die vorstehend dargelegten Bestimmungen haben zur Folge, dass der Händler beim Verkauf von Neufahrzeugen über Vermittler und an möglicherweise nicht anerkannten Wiederverkäufer äußerste Sorgfalt walten lassen muss. Insbesondere hat der Händler alle Informationsanfragen oder Kundenbestellungen von Vermittlern oder möglicherweise nicht anerkannte Wiederverkäufer genau - u. a. im Hinblick auf den Namen oder den Wohnsitz oder die Menge der bestellten Fahrzeuge - zu prüfen.

Kommen dem Händler dabei Zweifel, muss er sich an OPEL wenden.