1999/450/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über ein Beihilfevorhaben Spaniens zugunsten von AG TUBOS EUROPA SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3438) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 177 vom 13/07/1999 S. 0024 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1998 über ein Beihilfevorhaben Spaniens zugunsten von AG TUBOS EUROPA SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3438) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/450/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den Beteiligten gemäß den genannten Bestimmungen(1) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern und unter Berücksichtigung der eingegangenen Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 notifizierte die Ständige Vertretung Spaniens bei der Europäischen Union der Kommission ein regionales Investitionsbeihilfevorhaben zugunsten von AG TUBOS EUROPA SA, ein neues, in der Region Extremadura gegründetes Tochterunternehmen des spanischen Konzerns "Alfonso Gallardo". Ergänzende Auskünfte wurden der Kommission von der Ständigen Vertretung mit Schreiben vom 22. Januar 1998 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11. März 1998 setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluß in Kenntnis, wegen der geplanten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Dieser Beschluß wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission forderte interessierte Dritte auf, sich zu den Beihilfemaßnahmen zu äußern. Die eingegangenen Bemerkungen der UK Steel Association, der deutschen Wirtschaftsvereinigung Stahlrohre und des deutschen Wirtschaftsministeriums wurden der spanischen Regierung übermittelt, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die ersten Bemerkungen Spaniens gingen am 9. April 1998 ein und die Antwort auf die Äußerungen interessierter Dritter wurde mit Schreiben vom 23. Juli und 4. August 1998 zugeleitet. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Vorgesehen ist eine Regionalbeihilfe in Höhe von 1175 Mio. ESP für eine Investition von 5596 Mio. ESP. Die Beihilfeintensität beträgt demzufolge 21 %. Das neue Unternehmen soll vor allem geschweißte Groß- und Kleinrohre herstellen. Die jährliche Produktionskapazität soll 225000 Tonnen erreichen, in der ersten Zeit jedoch auf 100000 Tonnen begrenzt werden. Produziert sollen sowohl runde als auch andersförmige Klein- und Großrohre (Durchmesser > 406,4 mm), wobei Großrohre etwa 25 % der Gesamtproduktion ausmachen werden. Beschäftigt werden sollen 60 Mitarbeiter. Staatliche Beihilfen für den Teilbereich geschweißte Großrohre müssen der Kommission gemäß Punkt 4.1. Buchstabe a) der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche(3) (im folgenden "EG-Rahmenregelung" genannt) im voraus notifiziert werden und dürfen erst nach Genehmigung durch die Kommission ausgezahlt werden. Obwohl das Unternehmen Rohre unterschiedlicher Größe herstellen wird, fallen nur etwa 25 % unter diese Verpflichtung. Da jedoch die Produktion ohne technische Anpassung auf die Produktgröße umgestellt werden kann, für die eine Nachfrage besteht, muß die Kommission bei der Prüfung der Beihilfe so vorgehen, als ob die gesamte Produktion des Unternehmens auf geschweißte Großrohre ausgerichtet wäre. Wie bei Einleitung des Verfahrens erläutert, hat die Kommission bei der Beurteilung von Beihilfemaßnahmen zugunsten eines Unternehmens, das unter die EG-Rahmenregelung fällt, die Marktlage des betreffenden Teilsektors zu berücksichtigen und muß insbesondere der Frage nachgehen, ob strukturelle Überkapazitäten vorhanden sind und welche möglichen Auswirkungen die geförderte Investition auf die Marktlage und den Wettbewerb haben kann. Desgleichen muß die Kommission die regionale Dimension der geförderten Investitionen einbeziehen. Ist das begünstigte Unternehmen in einem Fördergebiet ansässig, ist der mögliche Nutzen der Investitionsbeihilfe für die regionale Entwicklung gegen etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb abzuwägen. Außerdem hat die Kommission sicherzustellen, daß keine Beihilfen an den EGKS-Stahlsektor weitergeleitet werden, da Beihilfen, die Tochtergesellschaften von Stahlkonzernen für Nicht-EGKS-Tätigkeiten gewährt werden, letztendlich EGKS-Tätigkeiten zugute kommen können. Der Bereich Stahlrohre weist seit Mitte der 80er Jahre Überkapazitäten auf. 1997 betrug die Kapazitätsauslastung in der Gemeinschaft lediglich 49 % im Teilsektor geschweißte Großrohre, in dem das Unternehmen tätig sein wird. Wie eine erste Prüfung ergeben hat, ist nicht auszuschließen, daß nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb vorliegen und diese möglicherweise gewichtiger sind als der potentielle Nutzen, den die Region aus der geförderten Investition ziehen kann. Ebenso ist nicht auszuschließen, daß die Beihilfe zugunsten von AG TUBOS EUROPA SA an den EGKS-Sektor weitergeleitet wird. Deshalb hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. III. BEMERKUNGEN INTERESSIERTER DRITTER Alle interessierten Dritten, die sich im Rahmen des Verfahrens geäußert haben, verwiesen auf die bestehenden Überkapazitäten im Bereich Stahlrohre und insbesondere bei geschweißten Großrohren. Deshalb wurde der Kommission nahegelegt, die geplante Beihilfe nicht zu genehmigen, da sie zu einer weiteren Verschlechterung der Lage beitragen würde und die Zukunft bestehender Unternehmen, die ebenfalls in strukturschwachen Gebieten angesiedelt sind, gefährden könnte. So hat die UK Steel Association erklärt, die Investition könne nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, der europäische Markt sei unzureichend mit den Produkten versorgt, die von AG TUBOS EUROPA SA hergestellt werden sollen. In Anbetracht der begrenzten Nachfrage nach derartigen Erzeugnissen sei es vielmehr fragwürdig, ob der Markt überhaupt in der Lage sei, neue Kapazitäten - zunächst 100000 Tonnen - aufzunehmen. IV. BEMERKUNGEN SPANIENS Zur Weiterleitung der Beihilfe an den EGKS-Bereich des Konzerns, dem die AG TUBOS EUROPA SA angehört, teilt Spanien mit, eine solche Möglichkeit bestehe nicht. Das neue Unternehmen werde als eigenständige Tochtergesellschaft fungieren und sein Rohmaterial nicht von den Konzernunternehmen beziehen. Auch werde es keinen Verlust-/Gewinnübertrag zwischen den verschiedenen Tochtergesellschaften geben und Spanien werde auf eine ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfe achten. Zur vorhandenen Überkapazität auf dem Markt vertritt Spanien den Standpunkt, daß das Unternehmen ein neues Produkt herstellen wird, das aufgrund seiner technischen Merkmale und seines Verwendungszwecks nicht in Wettbewerb mit der in der Gemeinschaft bestehenden Produktion geschweißter Großrohre treten werde. Die produzierten Stahlbau-Hohlprofile seien ein relativ neues Produkt, das in zunehmendem Maße im Nicht-Wohnungsbau verwendet werde. Angesichts der Vorteile, die dieses Produkt gegenüber traditionellen Baustoffen biete, rechne Spanien mit einer steigenden Nachfrage. Daher sei in dem betreffenden Teilbereich kein Kapazitätsüberhang in Europa festzustellen, sondern es handle sich um einen expandierenden Markt. Auch das Produktionsverfahren unterscheide sich von dem herkömmlicher Stahlrohre, so daß die TUBOS EUROPA SA umfangreiche Investitionen vornehmen müßte, wenn sie ihre Produktion auf andere Rohrtypen umstellen wollte. V. BEURTEILUNG DER BEIHILFE Um die Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten von AG TUBOS EUROPA SA beurteilen zu können, muß genau ermittelt werden, in welchem Marktsegment sich das Unternehmen betätigen möchte. So kann festgestellt werden, ob das neue Unternehmen den bereits bestehenden Kapazitätsüberhang im Teilbereich geschweißte Großrohre noch weiter verstärkt, wie dies von der Kommission bei der ersten Prüfung des Vorhabens befürchtet und in dem Beschluß über die förmliche Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht worden ist. Nach Angaben Spaniens, die auch technische Daten zu den geplanten Anlagen enthielten, wird AG TUBOS EUROPA SA nach einem Kaltformungsverfahren ausschließlich Stahlbau-Hohlprofile mit einem Durchmesser von mindestens 600 mm herstellen. Stahlbau-Hohlprofile fallen zwar unter die Rubrik "geschweißte Großrohre", unterscheiden sich jedoch nach Produktionsverfahren und Verwendungszweck von herkömmlichen Stahlrohren und unterliegen anderen europäischen Normen. Sie können als ein Teilbereich der Rubrik "Stahlrohre" betrachtet werden. Die Anlagen für ihre Produktion können nicht ohne größere zusätzliche Investitionen zur Stahlrohrerzeugung genutzt werden und sie sind für den Nicht-Wohnungsbau bestimmt. Dieser Markt wird nicht durch normale geschweißte Großrohre bedient, die im allgemeinen für die Beförderung von Flüssigkeiten und für Gasleitungen verwendet werden. Deshalb können Stahlbau-Hohlprofile und geschweißte Großrohre weder unter dem Blickwinkel der Produktion noch des Verwendungszwecks als Austauscherzeugnisse angesehen werden. Die Produkte der AG TUBOS EUROPA SA stehen eher mit Baustoffen wie Zement als mit anderen Stahlrohren in Wettbewerb. Tatsächlich wird diese Art von Produkt in zunehmendem Maße im Nicht-Wohnungsbau verwendet. Das Produkt ersetzt nicht nur verstärkt andere Baustoffe, sondern es wird auch davon ausgegangen, daß sich im Bausektor die positive Tendenz der letzten Jahre fortsetzt. Daraus ist zu schließen, daß es in Europa einen neuen, expandierenden Markt für kaltgeformte Stahlbau-Hohlprofile gibt. AG TUBOS EUROPA SA wird als erstes Unternehmen Stahlbau-Hohlprofile mit einem Durchmesser von über 406,4 mm herstellen. Folglich besteht für dieses Produkt kein Kapazitätsüberhang. Effektiv wird das Unternehmen als erstes kaltgeformte Stahlbau-Hohlprofile mit einem Durchmesser von über 200 mm und (warm- und kaltgeformte) Hohlprofile mit einem Durchmesser von über 406 mm fertigen. Bisher stellen europäische Unternehmen nur Stahlbau-Hohlprofile bis zu einem Durchmesser von 400 mm her, und zwar in einem Warmformverfahren, während AG TUBOS EUROPA SA im Kaltformverfahren produzieren wird. Die in die Produktpalette "geschweißte Großrohre" fallende Produktion berührt daher nicht die Produktionskapazität der Gemeinschaft. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN Daher kommt die Kommission zu dem Schluß, daß - entgegen ihrer ersten Stellungnahme und der von interessierten Dritten vorgebrachten Bemerkungen - die Stahlrohrproduktion des neuen Unternehmens (geschweißte Großrohre mit einem Durchmesser von > 406,4 mm) die bestehenden Überkapazitäten des Teilsektors nicht vergrößern wird. Für das konkrete Produkt der AG TUBOS EUROPA SA gibt es einen spezifischen Markt, der sich in der Expansion befindet und das Unternehmen wird als erstes ein derartiges Produkt in Europa herstellen. Zu einer möglichen Weiterleitung der Beihilfe an EGKS-Tätigkeiten des betreffenden Stahlkonzerns stellt die Kommission nach Prüfung der Auskünfte und Zusagen Spaniens - eigenständiges Unternehmen, kein Verlust- oder Gewinnübertrag, Überwachung einer korrekten Verwendung der Beihilfe - fest, daß im vorliegenden Fall kein oder nur ein minimales Risiko einer solchen Weiterleitung besteht. Des weiteren ist festzustellen, daß das Unternehmen in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit einer Förderhöchstgrenze von 60 ansässig sein wird. Die Intensität der Beihilfe erreicht nur 21 % und liegt somit weit unter der zulässigen Hoechstgrenze. Die geförderte Investition wird der Region wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen, da unmittelbar 60 neue Arbeitsplätze geschaffen werden und sich durch die Entstehung angrenzender Tätigkeitsfelder positive Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft ergeben können. Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß das Beihilfevorhaben Spaniens zugunsten von AG TUBOS EUROPA SA die in der EG-Rahmenregelung für den Stahlsektor festgelegten Voraussetzungen erfuellt und gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Spanien notifizierte Beihilfevorhaben zugunsten von AG TUBOS EUROPA SA über einen Betrag von 1175 Mio. ESP ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung der Beihilfe in Höhe von 1175 Mio. ESP ist daher zulässig. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 156 vom 21.5.1998, S. 11. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 320 vom 13.12.1988, S. 3.